B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2366/2010/wif
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
und deren Kind B._______ geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N_________
D-2366/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus Asmara
– ersuchte zusammen mit ihrer Tochter B._______ am 6. April 2008 in der
Schweiz um Asyl.
Am 15. April 2008 wurde sie im C._______ in einer summarischen Erst-
befragung und am 30. April 2008 vom BFM D.________ vertieft zu den
Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie
stamme ursprünglich aus E._____ und habe einige Jahre vor der Unab-
hängigkeit Eritreas bis im Juli 1999 in F._______ gelebt, bevor sie nach
E.______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie mit ihrem Ehemann und ihren
drei Kindern gelebt. Im Oktober 2005 sei ihr Ehemann unter dem Vorwurf,
Ausreisewillige zu unterstützen, zu Hause von Soldaten festgenommen
worden. Seither wisse sie nicht, wo er sich befinde. Nach der Verhaftung
ihres Ehemannes sei das Haus durchsucht und sie dabei geohrfeigt wor-
den. Einige Tage später hätten zwei Polizisten sie zu Hause festgenom-
men und in der Folge zu ihrem Ehemann befragt. Auch nach ihrer Frei-
lassung habe die Polizei sie noch zweimal aufgesucht. Aus Furcht vor
weiteren Behelligungen habe sie im November 2005 ihre Kinder mit dem
Bus nach G._______ zum Bruder ihres Ehemannes gebracht. Nach zehn
Tagen sei sie von dort ohne ihre Kinder in den Sudan nach H._______
gereist. Auf der Fahrt in einem Lastwagen nach F._______ sei sie vom
Chauffeur vergewaltigt worden und in der Folge schwanger geworden;
am 9. August 2006 habe sie in F._______ eine uneheliche Tochter zur
Welt gebracht und befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea deswegen
diskriminiert zu werden. Im Februar 2008 sei sie vom Sudan nach Libyen
und im April 2008 weiter über Italien in die Schweiz gelangt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens eine eritreische Identitätskarte im Origi-
nal sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer am 9. August 2006 im Su-
dan geborenen Tochter B._______ ein.
B.
In ihrem Untersuchungsbericht vom (…) hielt das I._______ fest, bei der
von der Beschwerdeführerin eingereichten eritreischen Identitätskarte
handle es sich um ein gefälschtes Dokument. Zu diesem Ergebnis wurde
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 30. April 2008
das rechtliche Gehör gewährt.
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Seite 3
C.
Mit – am 11. März 2010 eröffneter – Verfügung vom 9. März 2010 lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 6. April 2008
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegwei-
sung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Die als Fälschung erkannte Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin wurde eingezogen.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 9. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es
wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
das BFM beantragt. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 gewährte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführerinnen unter der Voraussetzung
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieser Aufforderung kamen die
Beschwerdeführerinnen in der Folge fristgerecht nach.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben vom 5. Mai und 20. Juli 2010 reichten die Beschwerdefüh-
rerinnen eine Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin, deren
Geburtsurkunde und diejenige ihres Sohnes und ein Schreiben ihres Bru-
ders, alle im Original, ein.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 ersuchte die im Juni 2011 mandatierte
Rechtsvertreterin – unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht,
eines ärztlichen Berichtes des K._______ vom (…) hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin und einer Kopie des beim BFM eingereichten Einreise-
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gesuches betreffend der drei in Eritrea lebenden Kinder der Beschwerde-
führerin vom 14. Juli 2011 – um Beschleunigung des Asylverfahrens.
I.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 bewilligte das BFM die Einreise der drei
in Eritrea lebenden Kinder der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung
eines ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerinnen vom 6. April 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz bezeichnete in der angefochtenen Verfügung sowohl
die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Sudan nach Eritrea im
Jahre 1999 wie auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den erit-
reischen Behörden zu Recht als nicht glaubhaft.
Das BFM wies zutreffend darauf hin, dass die Angaben der Beschwerde-
führerin zu ihrer Verhaftung in mehreren wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen seien. So gab die Beschwerdeführerin abweichend
von der Aussage, ihre Schwierigkeiten mit den Behörden hätten zirka
zwanzig Tage nach der Verhaftung ihres Ehemannes begonnen, im wei-
teren Verlauf der Befragung an, ihr Haus sei am Tag nach der Festnahme
ihres Ehemannes durchsucht worden (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6). Mit
der nicht überzeugenden Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie
zwanzig Tage nach der Verhaftung E.______ verlassen habe und ihr Le-
ben ab diesem Zeitpunkt eine Wendung genommen habe, die für sie per-
sönlich verschiedene Schwierigkeiten mit den Behörden mit sich gebracht
hätte, vermag der genannte Widerspruch nicht plausibel erklärt zu wer-
den. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer
Aussage, etwa eine Woche nach der Festnahme ihres Ehemannes selber
auf den Polizeiposten gebracht worden zu sein (vgl. A1 S. 6), geltend, ihr
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Haus sei einen Tag nach der Festnahme ihres Ehemannes durchsucht
und sie sei zum Polizeiposten gebracht worden (vgl. A10 S. 8). In der Be-
schwerde wird mit Hinweis auf die betreffenden Stellen im Anhörungspro-
tokoll (vgl. A10 S. 10) geltend gemacht, "es sei nicht klar gewesen, wann
von welchem Tag die Rede gewesen sei." Aus den verschiedenen rele-
vanten Protokollstellen ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin
mehrmals und unmissverständlich bestätigte, am Tag nach dem Ver-
schwinden ihres Ehemannes mitgenommen worden zu sein (vgl. A10 S. 8
F72; S. 10 F96 und F99). An anderer Stelle gab sie indessen an, erst drei
Tage oder eine Woche nach der Hausdurchsuchung zum Polizeiposten
gebracht worden zu sein, sie könne sich nicht genau daran erinnern (vgl.
A10 S. 10). Auch die Schilderung der nach der Festnahme ihres Eheman-
nes erfolgten polizeilichen Hausbesuche ist widersprüchlich ausgefallen,
gab die Beschwerdeführerin doch einmal an, bei beiden Besuchen seien
die Polizisten in ihre Wohnung gegangen und so, wie sie hineingegangen
seien, seien sie wieder weggegangen (vgl. A1 S. 10), und ein anderes
Mal, nur bei einem der beiden Besuche eines Polizisten sei dieser zu ihr
ins Haus gekommen, beim anderen Besuch sei der Polizist hingegen
draussen geblieben (vgl. A1 S. 10). Die spekulativen Erklärungsversuche
in der Beschwerde, insbesondere die pauschalen Hinweise auf "Verwir-
rungen bei den Befragungen" vermögen das widersprüchliche Aussage-
verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren.
Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebens-
lauf, wie vom BFM zutreffend festgehalten, als teils unglaubhaft zu erach-
ten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstanhörung an, sie
habe bereits im Sudan eine erste Identitätskarte besessen, mit der sie
1992 vom Sudan aus am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen ha-
be (vgl. A1 S. 4), obwohl sie nach eigenen Angaben 1977 geboren ist und
daher bereits im Alter von fünfzehn Jahren am Referendum teilgenom-
men und eine Identitätskarte besessen hätte, indessen eine solche für
gewöhnlich erst mit achtzehn Jahren ausgestellt wird. Ihre Entgegnung in
der Beschwerde, ihre Aussage müsse auf einem Missverständnis beru-
hen, sie habe nur sagen wollen, dass sie das Referendum erlebt habe,
vermag keineswegs zu überzeugen. Im Weiteren steht die Aussage, 1992
im Sudan gewesen zu sein, im Widerspruch zur Aussage, sie habe, als
sie achtzehn Jahre alt gewesen sei, bis im Juli 1999 im Sudan gelebt (vgl.
A1 S. 9), hätte sie sich doch demnach von 1995 bis 1999 im Sudan auf-
gehalten. Auf Vorhalt hin, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr Kopf
funktioniere nicht mehr richtig, sie sei drei oder vier Jahre vor der Unab-
hängigkeit Eritreas in den Sudan gegangen (vgl. A1 S. 9), womit sie sich
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statt, wie zuerst angegeben, nicht mit achtzehn, sondern bereits mit zwölf
oder dreizehn Jahren in den Sudan begeben hätte. Abweichend von der
oben genannten Aussage, bereits im Sudan eine erste Identitätskarte be-
sessen zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, diese nach dem Refe-
rendum erhalten zu haben und zwar im Jahre 2002 (vgl. A 10 S. 3). Auf
den Widerspruch angesprochen, dass die eingereichte zweite Identitäts-
karte, die sie sich nach dem Verlust der ersten Identitätskarte habe aus-
stellen lassen, gemäss Ausstellungsdatum aus dem Jahre 2000 stamme,
erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr, wann die erste
Identitätskarte ausgestellt worden sei, es sei schon lange her, es sei vor
dem Referendum gewesen (vgl. A10 S. 4). Dieses offensichtlich wider-
sprüchliche Aussageverhalten vermag mit dem Hinweis in der Beschwer-
de, wonach die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, die entsprechen-
den Jahreszahlen zu nennen und die Nennung des Jahres 2002 auf ei-
nem Versprecher beruhe, keineswegs überzeugend erklärt zu werden. Im
Weiteren konnte die Beschwerdeführerin auch nicht plausibel erklären,
weshalb die Behörden in Keren bei der Ausstellung der Identitätskarte als
Wohnort ihre alte Adresse im Sudan hätten vermerken sollen und nicht
die aktuelle Adresse in Eritrea. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich
der Erstanhörung – und auf Beschwerdeebene – an, dass für die neue
Identitätskarte einfach die in der alten Identitätskarte vermerkten Anga-
ben übernommen worden seien (vgl. A1 S. 5), eine Erklärung, die nicht
zu überzeugen vermag, ist doch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich,
weshalb die eritreischen Behörden bei der Ausstellung der neuen Identi-
tätskarte nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin vom Sudan nach
Eritrea nicht die aktuell gültige Adresse hätten eintragen sollen. Schliess-
lich ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Identitätskarte eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist, was die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin herabsetzt.
5.2 Aus den genannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen, glaubhaft darzulegen, dass sie, wie geltend gemacht, 1999 aus
dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist und dort Behelligungen durch
die eritreischen Behörden ausgesetzt war. An dieser Einschätzung ver-
mag das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des
Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin, worin dieser ohne wei-
tere Angaben oder Beweismittel festhält, den Ehemann der Beschwerde-
führerin im Gefängnis aufgesucht zu haben, nichts zu ändern, ist dieses
doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der
naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeits-
schreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.
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Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, nach Eritrea zurückge-
kehrt zu sein, hat das BFM das weitere Vorbringen, nach ihrer Ausreise
im November 2005 aus Eritrea auf der Fahrt von G.______ nach
H.______ von einem Lastwagenchauffeur vergewaltigt worden zu sein,
als ebenso unglaubhaft erachtet. Hierzu ist festzuhalten, dass angesichts
der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens eine nähere Prüfung der
Glaubhaftigkeit unterbleiben kann. Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie, wie geltend gemacht, 1999
aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist, kann auch eine illegale
Ausreise aus Eritrea nicht Gegenstand näherer Prüfung sein.
5.3 Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerinnen er-
füllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung vom 9. März 2010
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt.
7.
Demnach ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1VwVG). Da ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 20. April
2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der
Akten im heutigen Zeitpunkt von der anhaltenden Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: