B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2367/2013
thc/fes
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
D-2367/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ (Provinz
Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember
2008 und suchte tags darauf in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM
stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2010 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. März 2010 mit Urteil D-
1842/2010 vom 26. September 2012 ab.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 12. Februar 2013 (Titel: neuer Sachverhalt,
neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe [Art. 3 Abs. 1 AsylG], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der
Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) liess
der Beschwerdeführer um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und es seien die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzu-
nehmen. Der Eingabe wurden 59 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 35 ff.
derselben sowie Couverts B2 und B3 in den BFM-Akten).
C.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2013
– eröffnet am 27. März 2013 – mit, seine Eingabe vom 12. Februar 2013
sei als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierten, und wies dieses ab,
soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, die Verfügung vom 19. Februar
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag um die Vornahme
weiterer Sachverhaltsabklärungen wies es ab und erhob eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.-.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2013 erheben und bean-
tragen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen,
eventuell sei diese aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asyl-
gesuch an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen
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Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen oder die Sache zur korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventuell seien die Verfügungen des BFM vom
19. Februar 2010 und vom 18. März 2013 im Wegweisungspunkt aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft eventuell die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und die kantonalen Behör-
den seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich
ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers.
Als Beilage zur Beschwerde liess er nebst der angefochtenen Verfügung
fünf Berichte zur Situation in Sri Lanka und von Rückkehrenden nach Sri
Lanka einreichen.
E.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
30. April 2013 vorsorglich aus.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende Ausführungen und reichte einen Bericht der Internetseite Colombo-
vom 29. April 2013 (Beilage 7) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie und teilte dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Gleichzei-
tig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
H.
In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 führte das BFM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen wür-
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Seite 4
den, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrich-
terin stellte diese dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 zu und gab
ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen,
ergänzende Bemerkungen zur Situation in Sri Lanka anbringen und dazu
acht Beilagen (8 – 15) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 an das BFM trug der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers vor, es habe sich seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 ein neuer rechtserheb-
licher Sachverhalt ergeben, aus dem sich eine asylrelevante Verfolgung
der Person des Beschwerdeführers ergebe. Dessen Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe bilde die Basis seines neuen Asylgesu-
ches. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchsteller, welcher nach Sri Lanka zurückgeschafft
werden sollte. Diese Gruppe der jungen, abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden, welche aus einem europäischen Zentrum der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) ins Heimatland zurückgeschafft werden soll-
ten, würden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bei ihrer Ein-
reise durch die staatlichen Organe verfolgt. Der Beschwerdeführer müsse
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (höher als 50%) im Falle einer
Rückschaffung mit Verfolgung rechnen. Dieser Sachverhalt habe sich
grösstenteils nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2012 verwirklicht, weshalb die entsprechenden Vorbringen
im Rahmen eines neuen Asylgesuches zu prüfen seien. Das Bundesver-
waltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) bezüglich der Lage in Sri Lanka eine Einschätzung vor-
genommen und dabei nicht abschliessend aufgeführte Risikogruppen de-
finiert. Dieses Urteil stütze sich auf Länderberichte, welche im Jahr 2010
erhoben und verfasst worden seien. In besagtem Urteil seien die grossen
Entwicklungen der letzen zwei Jahre, namentlich die Weiterführung des
Kampfes der sri-lankischen Regierung gegen die LTTE und die damit ein-
hergehenden Überwachungsmassnahmen, namentlich gegenüber der
tamilischen Bevölkerung im In- und Ausland sowie der Ausbau und die
Vernetzung der Nachrichtendienste, noch nicht erfasst worden. Der
rechtserhebliche asylrelevante Sachverhalt präsentiere sich heute deut-
lich anders. Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse zum einen vollstän-
dig abgeklärt und zum anderen korrekt beurteilt werden. Unter Hinweis
auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die 59 eingereichten Beweismittel
werde dargelegt, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka generell Gefahr liefen, einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Zu beachten sei weiter, dass
sich gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
15. November 2012 die sozioökonomische Situation im Norden Sri Lan-
kas im Laufe des letzten Jahres massiv verschlechtert habe. Auch diese
neuste Sachverhaltsentwicklung mache wiederum klar, dass dem Be-
schwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nicht zugemutet werden
D-2367/2013
Seite 6
könne. Auch die Eltern des Beschwerdeführers seien von der Verarmung
im Norden Sri Lankas betroffen und wären somit nicht in der Lage, dem
Beschwerdeführer ein ausreichendes Netz bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu gewähren.
3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013
im Wesentlichen aus, ein zweites Asylgesuch liege erstens nur dann vor,
wenn in asylrechtlich relevanter Hinsicht ein nachträglich veränderter
Sachverhalt geltend gemacht werde. Ein nach bereits durchlaufenem
Asylverfahren erneutes Asylgesuch ermögliche die Berücksichtigung von
Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylver-
fahrens zustande gekommen seien und eine Veränderung des asylrecht-
lich relevanten Sachverhalts begründen könnten. Es könne aber nicht
Sinn des Gesetzgebers sein, dass lediglich aufgrund der Behauptung, der
Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, ein zweites Asylgesuch
eröffnet werde und somit das vormals rechtskräftig abgeschlossene Asyl-
verfahren erneut aufgenommen werden müsse, ohne dass es tatsächlich
eine solche Veränderung in asylrelevanter Hinsicht gegeben habe. Das
Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Sri Lanka verschiedentlich
ausgeschlossen, dass lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe
der abgewiesenen, tamilischen Asylbewerber eine asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten sei. Angesichts dieser Praxis sei es zu keinem verän-
derten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht gekommen, wodurch auch
die bisherige Praxis des BFM, entsprechende Gesuche unter den Ge-
sichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen, nicht mehr ge-
rechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb als Wiedererwägungsgesuch zu
behandeln. Zweitens bezögen sich die eingereichten Dokumente und
Vorbringen mehrheitlich auf Geschehnisse, welche vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 vorgefallen seien,
so unter anderem die geltend gemachte veränderte Rückführungspraxis
der britischen Behörden. Eine nachträglich veränderte Sachlage könne
schon angesichts des Zeitpunkts der Ereignisse ausgeschlossen werden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt habe somit bereits zum Zeitpunkt der
Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsge-
richt bestanden, spätestens aber mit der seit Anfang 2012 bestehenden
Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem Rückfüh-
rungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folglich handle
es sich bei der Eingabe vom 12. Februar 2013 um ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisions- be-
ziehungsweise Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG ange-
rufen.
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Seite 7
Zum Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
dass bereits ab Anfang 2012 Nichtregierungsorganisationen auf die Situa-
tion von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aufmerksam gemacht
hätten, wodurch sich der Sachverhalt seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. September 2012 nicht wesentlich geändert habe.
Qualitativ müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegenüber dem
Tatbestand der früheren, rechtskräftigen Verfügung aber eine wesentliche
Veränderung der Sachlage bewirken. Dem sei hinzuzufügen, dass das
Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-6117/2012 vom 15. Januar
2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013 einen wesentlich veränder-
ten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht ausgeschlossen habe, wodurch
die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich dem Vor-
liegen allfälliger Wegweisungshindernisse relevant seien.
Insofern in der Eingabe vom 12. Februar 2013 die ursprüngliche Fehler-
haftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September
2012 gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, dass Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das
Gericht selbst geprüft werden könnten, weshalb aufgrund fehlender Zu-
ständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten sei.
Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage in Sri Lanka sei
darauf zu verweisen, dass aufgrund der eingereichten, nach dem Urteil
vom 26. September 2013 (recte: 2012]) entstandenen Dokumente nicht
abgeleitet werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka unzumutbar sei. Trotz der umfangreichen Dokumentation seines
Gesuches würde der Beschwerdeführer keine Dokumente einreichen,
welche zum Schluss führen könnten, dass sich die Lage in Sri Lanka in
der von ihm geltend gemachten Art und Weise geändert habe. Die in den
Beweismitteln vorgebrachten Ereignisse seien weitgehend vor dem Urteil
vom 26. September 2012 vorgefallen. Die nach dem Urteil entstandenen
Dokumente bezögen sich entweder ausschliesslich auf die Situation von
ehemaligen Mitgliedern der LTTE oder es handle sich dabei um lokal be-
grenzte Vorfälle, welche keine Auswirkungen auf die allgemeine Lage hät-
ten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Weg-
weisung in seiner jüngsten Rechtsprechung für zumutbar. Der Sachver-
halt bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und der Situation für
abgewiesene tamilische Rückkehrer sei erstellt, weshalb sich weitere Ab-
klärungen erübrigen würden.
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Seite 8
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2010 beseitigen könnten.
Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde.
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorin-
stanz und das Bundesverwaltungsgericht hätten ihre Rechtsprechung seit
dem Urteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich auf den
Sachverhalt abstütze, wie er sich Ende 2010 präsentiert habe, nicht mehr
an die neuste Situation in Sri Lanka angepasst. Dieses Vorgehen führe
dazu, dass die aktuelle Verfolgungssituation nicht mehr festgestellt wer-
den könne und formelle Verfahrensgarantien wie der Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt würden. Im neuen Asylgesuch sei auf verschiedene
Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich vor und nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2011 (recte
2012) zugetragen hätten. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht
hätten im Jahr 2012 Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Ein-
reichung von Mehrfachgesuchen zu verändern. Das BFM halte im ange-
fochtenen Entscheid selber fest, dass es von Seiten des BFM nicht mehr
als gerechtfertigt erscheine, entsprechende Gesuche unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen. Das BFM verweise
zur Begründung dieser Praxisänderung auf die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom
22. Januar 2013. Diese beiden Urteile würden sich jedoch gerade nicht
mit der heute bestehenden aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr
für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller, welche nach Sri Lanka zu-
rückgeschafft werden sollen, beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile
ergebe keine Rechtfertigung, die mehrfach geänderte Praxis betreffend
Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wiederum abzuändern.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch vom 12. Februar 2013
zahlreiche Ereignisse vorgebracht, welche sich nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts verwirklicht hätten. Anders als das BFM schreibe,
werde diese Veränderung des Sachverhalts nicht nur etwa behauptet,
sondern diese Veränderung werde auch durch umfangreiche Beweismit-
tel belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel, welche den geltend
gemachten neuen rechtserheblichen Sachverhalt betreffen würden, kön-
ne nun aber unter keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch, sondern
müsse zwingend als Asylgesuch geprüft werden. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Gesuch, mit dem die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt werde, als neues Asylgesuch
D-2367/2013
Seite 9
nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit den entsprechenden
Verfahrensgarantien zu behandeln. Von dieser Regel dürfe nur abgewi-
chen werden, wenn mit dem neuen Gesuch eigentliche Revisionsgründe
geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 12. Februar 2013 seien
ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und
mehrere Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem letzten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten. Daran ändere sich
auch nichts, dass auch einige Elemente vorgebracht worden seien, die
sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten.
Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiedererwä-
gungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe verhin-
dern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung zu-
komme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von
Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wiederer-
wägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und
trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen.
Es habe lediglich auf das Urteil E-2382/2012 vom 27. Februar 2013 ver-
wiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksich-
tigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von
Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Das Fehlen einer Auseinanderset-
zung mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen stelle eine schwere
Verletzung der Begründungspflicht dar und rechtfertige die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Es sei bereits darauf hingewiesen worden,
dass auch diejenigen Sachverhalte zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des
Urteils vom 26. September 2012 nicht vorgebracht worden seien, aus de-
nen sich aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Das BFM
hätte sich nicht in einem pauschalen Satz, sondern inhaltlich mit den ein-
gereichten Beweismitteln und den Ausführungen im Asylgesuch vom
12. Februar 2013 auseinandersetzen müssen, zumal sich daraus ergebe,
inwiefern diese Ereignisse für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers von rechtserheblicher Bedeutung seien. Auch
diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM hätte
sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten und den entspre-
chenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die sich vor dem
26. September 2012 verwirklicht hätten.
D-2367/2013
Seite 10
Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festgenom-
mene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon gespro-
chen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In Gross-
britannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern ein
"test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung stattgefunden
habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Abwarten der
Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die entsprechenden
Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt
worden. Interessant sei die Behauptung im angefochtenen Entscheid,
dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisationen auf die Si-
tuation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern aufmerksam
gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten gezeigt, dass diese
Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei bekannt, dass
sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt wor-
den sei. Es liege somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwen-
dig gewesen wären.
3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe seine Praxis hinsichtlich der Rechtsnatur von nach
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eingegangenen Gesuchen
in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich
um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich re-
levanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012, D-
2423/2012/D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der geltend
gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indessen nicht
gegeben, wodurch die Eingabe vom 12. Februar 2013 korrekterweise als
Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das Bundesver-
waltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausgeschlossen
habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vor-
liege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere Sichtweise
hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorliegens einer
veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfah-
ren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit und
Rechtsbeständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in
Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte.
3.5 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, das BFM sei der Ansicht,
dass der unterzeichnete Anwalt lediglich eine veränderte Sachlage ohne
jegliche Asylrelevanz behaupte. Angesichts des Umstandes, dass im
D-2367/2013
Seite 11
Asylgesuch vom 12. Februar 2013 die veränderte Sachlage im Detail be-
wiesen worden sei, stelle sich ernsthaft die Frage, ob das entsprechende
Gesuch vom BFM je in seiner vollen Länge gelesen worden sei und die
eingereichten Beweismittel beachtet und gewürdigt worden seien. Hin-
sichtlich der Qualifikation des Gesuchs vom 12. Februar 2013 sei festzu-
halten, dass aufgrund der ständig wechselnden Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts keine Rechtssicherheit darüber existiere, in welcher
Form und bei welcher Behörde ein gemischter Sachverhalt vorzubringen
sei. Bezogen auf gemischte Gesuche, bei welchen Sachverhalte vorge-
bracht würden, welche teilweise vor und andere nach dem entsprechen-
den Erlass eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils entstanden seien, sei
gemäss der aktuellen Praxis die Zuständigkeit für die Prüfung solcher
Gründe dem BFM im Rahmen eines Asylverfahrens zugewiesen. Aus
dem Bericht der UK Boarder Agency vom Dezember 2012 gehe hervor,
dass im Zeitraum von 2009 bis 2012 aus Europa 3691 srilankische ab-
gewiesene Asylsuchende zurückkehrten. Diese Zahl stehe 99 Fällen von
tamilischen Rückkehrenden gegenüber, die seit 2009 verhaftet und gefol-
tert worden seien. Es sei davon auszugehen, dass eine relativ grosse
Dunkelziffer bestehe. Es könne deshalb nicht von einer geringen Wahr-
scheinlichkeit einer Verhaftung ausgegangen werden. Das Risiko, dass
der Beschwerdeführer Opfer einer asylrelevanten Verfolgung oder Opfer
seiner durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten
Rechte werde, sei als hoch einzuschätzen.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
D-2367/2013
Seite 12
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE
2010/27 E. 2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein
(weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylre-
kurskommission haben in ihrer Rechtsprechung (vgl. BVGE E-3913/2009
vom 5. Juni 2013 E. 5.4, EMARK 1998 Nr. 1) die Abgrenzung zwischen
Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch folgendermassen vor-
genommen: Stellt eine Asyl suchende Person, nachdem sie bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit
dem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses
zweite Gesuch – unabhängig von seiner Bezeichnung – nach der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Von dieser Regel
darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Revisions-
gründe geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens
bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten Asylver-
fahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden
ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist.
5.
5.1 In der Beschwerde vom 26. April 2013 wird geltend gemacht, es liege
die Vermutung nahe, dass das BFM die Eingabe vom 12. Februar 2013
als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, um zu verhindern, dass
dem hängigen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund
dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
D-2367/2013
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5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder
in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer
Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Fehlerhafte Ver-
fügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten
Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der
Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher-
heit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler
können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurück-
haltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden
formalen Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler ULRICH HÄFELIN/ GE-
ORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/ St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf
die Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung
ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet kei-
nerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung
rechtlich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzu-
ständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an
einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2217/2012 vom 24. Mai 2012, E-8814/2010 vom
16. Mai 2011 E. 3.3).
5.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Ver-
fügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zu-
ständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsge-
suchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird, wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht geteilt, was indes-
sen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen
kann, weshalb der in der Vervollständigung der Beschwerde gestellte
Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 18. März 2013
festzustellen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ferner beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und dem BFM zur Behandlung als (zweites) Asylgesuch dem
BFM zurückzuweisen.
D-2367/2013
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer hat am 26. Dezember 2008 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz eingereicht, welches durch das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 26. September 2012 letztinstanzlich abgewiesen
wurde. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen.
6.3 Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer er-
neut ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und trug als Begründung vor, aufgrund der neusten Ereignisse und Ent-
wicklungen im Heimatland müsse von einer seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 veränderten Sachlage
ausgegangen werden. Insbesondere sei davon auszugehen, dass rück-
kehrende Tamilen aus einem Land, in welchem die sri-lankische Regie-
rung politisch kritisiert worden sei oder in welchem Aktivitäten zugunsten
der tamilischen Anliegen geduldet würden, einer erhöhten Verfolgungs-
und/oder Foltergefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer hat hierzu
eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht um darzulegen, dass es Hin-
weise gebe, wonach die srilankischen Sicherheitskräfte namentlich in
jüngerer Zeit die tamilische Diaspora im Ausland, unter anderem auch in
Grossbritannien und der Schweiz, streng überwachen und rückkehrende,
abgewiesene tamilische Asylsuchende in einem gegenüber dem Zeit-
punkt des ersten Asylgesuchs erhöhtem Masse mit Repressionen rech-
nen müssen.
6.4 Unter der Vielzahl von Beweismitteln befinden sich auch Unterlagen
aus den Jahren 2010 und 2011, mit denen der Beschwerdeführer im We-
sentlichen die Lagebeurteilung, wie sie dem Entscheid BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 zugrunde liegt, kritisch beleuchtet, die indessen
nicht geeignet sind, eine im Hinblick auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG rele-
vante Entwicklung der Ereignisse seit dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens (mit Urteil vom 26. September 2012) darzulegen.
Denn Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zu-
getragen haben, sind, wenn wie vorliegend ein materieller Beschwerde-
entscheid ergangen ist, unter dem Aspekt der Revision zu prüfen, was die
Behandlung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Unter
den gegebenen Umständen war das BFM nicht gehalten, diese Doku-
mente in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen. Diesbezüglich erging
der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG zwar zu Recht,
die Schriftstücke betrafen jedoch nicht den wesentlichen Teil der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers.
D-2367/2013
Seite 15
6.5 Der Beschwerdeführer hat jedoch zahlreiche weitere fundierte Berich-
te und Analysen, die nach dem 26. September 2012 erschienen sind und
sich zur Situation und Gefährdung rückkehrender abgewiesener Asylsu-
chender äussern und entsprechende mögliche Hinweise auf eine erhöhte
Gefährdung von rückkehrenden, abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den enthalten, eingereicht, welche den Bestand der Flüchtlingseigen-
schaft betreffen. Angesichts der zahlreich eingereichten Unterlagen hat
das BFM dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelastet, er habe eine
Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts nur behauptet.
Zudem hat es ausser Acht gelassen, dass gegenüber der Glaubhaftma-
chung einer geltend gemachten asylrelevanten Gefährdung ein reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das
BFM auf ein Asylgesuch bereits dann eintreten müsste, wenn sich Hin-
weise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornher-
ein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das
BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung jedoch bereits, dass eine
seit dem Urteil vom 26. September 2012 qualitativ wesentliche Verände-
rung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts vorliege beziehungsweise
geltend gemacht werde, zumal Menschenrechtsorganisationen bereits
Anfang 2012 einen Rückführungsstopp gefordert hätten und die britische
Rückführungspraxis im September 2012 bereits bekannt gewesen sei.
Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen, ist doch festzustellen,
dass betreffend Gefährdung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den bei der Rückkehr nach Sir Lanka aus der Presse und Berichten von
Menschenrechtsorganisation um den Jahreswechsel 2012/2013 immer
gehäufter Informationen über misshandelte tamilische Rückkehrende
nach Sri Lanka ans Licht getreten sind, namentlich von Human Rights
Watch (World Report 2013 Sri Lanka, 31. Januar 2013), von UNHCR (El-
igibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Sri Lanka vom 21. Dezember 2012 [vgl. S. 7 f. und
26 ff.]) oder von der SFH (Sri Lanka: Aktuelle Situation Update vom 15.
November 2012 [vgl. S. 11, 12 und 20 f.]), welche gewisse Hinweise auf
eine möglicherweise erhöhte Gefährdung für rückkehrende abgewiesene
Asylsuchende enthalten. Das UNHCR verweist in seinen neuen Eligibility
Guidelines vom Dezember 2012 auf jüngere Berichte von (vorwiegend
tamilischen) abgewiesenen Asylsuchenden, die festgenommen und miss-
handelt worden sein sollen, nachdem sie nach Abweisung ihres Asylver-
fahrens zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt worden oder freiwillig
zurückgekehrt seien (vgl. S. 8). Schliesslich ergeht aus einer Medienmit-
teilung des BFM vom 4. September 2013, dass es Rückführungen nach
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Seite 16
Sri Lanka vorläufig aussetze, da es derzeit Berichte von Nicht-
Regierungsorganisationen gebe über einzelne sri-lankische Staatsan-
gehhörige, die nach ihrer Rückkehr von den Behörden inhaftiert und teils
gefoltert worden seien. Vor diesem Hintergrund läuft deshalb die Ansicht
des BFM in der angefochtenen Verfügung – es liege aufgrund der neu
eingereichten Berichte betreffend Gefährdung von Rückkehrenden nach
Sri Lanka keine Veränderung des asylrelevanten Sachverhalts vor – fehl.
Durch die Einreichung der Berichte, welche nach dem Urteil vom
26. September 2012 ergangen sind, hat der Beschwerdeführer substanti-
iert dargelegt, wie sich die Lage nach Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens, wenn auch immer im Zusammenhang mit Einzelfällen, für ta-
milische Rückkehrende nach Sri Lanka verändert hat, von welcher auch
er als tamilischer abgewiesener Asylsuchender betroffen sein könnte. Un-
ter diesen Umständen ist die Eingabe vom 12. Februar 2013 somit, so-
weit sich der Beschwerdeführer auf Ereignisse beruft, die sich nach dem
Urteil vom 26. September 2012 zugetragen haben, nicht als Wiedererwä-
gungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren. Dieses
wäre vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu prüfen gewesen mit den möglichen Folgen eines Nichteintre-
tensentscheides oder – im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind – des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen
Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen wird,
insoweit die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
beantragt wird. Insofern die Vorinstanz das erneute Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 12. Februar 2013 zu Unrecht als Wiedererwä-
gungsgesuch behandelt hat, verletzt die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufzu-
heben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für den Fall, dass die vom BFM erho-
bene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– vom Beschwerdeführer bezahlt
wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuer-
statten.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann offengelassen werden,
ob das BFM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, die
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Seite 17
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat. Die Anträge, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis die neusten briti-
schen Richtlinien vorlägen, das Bundesverwaltungsgericht solle weitere
Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen
Rückkehrenden tätigen beziehungsweise zur Einreichung diesbezüglicher
Informationen Frist ansetzen, werden durch die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ebenso gegenstandslos.
8.
Der Beschwerdeführer befindet sich somit wiederum im Asylverfahren,
während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG
in der Schweiz aufhalten kann.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens –
das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdringen
zu zwei Dritteln aus – im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechts-
vertreters wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE).
Demnach ist die Parteientschädigung (vgl. Art. 8 und 9 VGKE) unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 10, 11
und 13 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf ins-
gesamt Fr. 2100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Nichtigkeit
der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie gutge-
heissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er die Gebühr
bezahlt haben sollte.
4.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2100.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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