B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2367/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gelangte am
31. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit
Verfügung vom 30. März 2011 wies das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete
dessen Wegweisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Mit Urteil vom 15. Mai
2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde ab (D-2413/2011).
B.
Am 4. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin – Asylgesuche aus dem Ausland ein. Am 2. Februar 2012
wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Daraufhin reisten sie am
23. März 2012 legal in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2012 um Asyl
ersuchten. Sie wurden am 23. April 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch befragt und am 1. April
2014 eingehend durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton I._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen folgendes vor:
Sie seien am (…) März 2011 von sieben Männern zu Hause überfallen
worden, wobei sie, die Beschwerdeführerin (Mutter), entführt worden sei.
Anschliessend sei sie während sechs Tagen festgehalten und ver-gewaltigt
worden; danach hätten die Männer sie freigelassen. Nachdem sie von
Leuten, die Holz gesammelt hätten, gefunden und ins Spital gebracht
worden sei, habe sie etwa zwei Wochen gepflegt werden müssen. Nach
ihrem Spitalaufenthalt sei sie nach Hause zu ihren Kindern – um welche
sich in der Zwischenzeit ihr Nachbar gekümmert habe – zurückgekehrt. Am
20. Mai 2011 sei sie von Männern der Al-Shabab Miliz zu Hause aufgesucht
und darüber informiert worden, dass sie mit einem der ihren verheiratet
werde. Sie habe sich zunächst erfolgreich widersetzt, sei jedoch im Laufe
des Tages trotzdem mitgenommen und sodann verheiratet worden.
Anschliessend habe man sie in einen anderen Ort gebracht, wo ihr neuer
Ehemann sie in dessen Zimmer angekettet und immer wieder vergewaltigt
habe. Im Juni 2011 sei ihr schliesslich die Flucht gelungen, nachdem ihr
Peiniger mit seinem Wachpersonal zu einem Kampf gerufen worden sei
und vergessen habe, sie erneut anzuketten und die Türe abzuschliessen.
Sie sei zu Fuss nach Hause zu ihren Kindern gelangt, wobei sie alle
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gemeinsam noch am selben Tag die Weiterreise nach J._______
angetreten hätten. Da sie von der anhaltenden Suche erfahren hätten,
seien sie weiter in ein Flüchtlingslager und sodann nach Äthiopien gereist.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 7. April 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im
Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 -
3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und forderte die Beschwer-
deführenden auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen
amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 schlugen die Beschwerdeführenden lic. iur.
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Seite 4
Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
als amtliche Rechtsbeiständin vor. Der Eingabe war eine Vollmacht
beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden in der
Person von lic. iur. Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Solothurn, eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der
Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehm-
lassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Am 10. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer-
deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 4. April 2014
führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der
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Seite 6
Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich
ausgefallen. So habe sie im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll
gegeben, im Mai 2011 zwangsverheiratet und anschliessend am 11. Juni
2011 ausgereist zu sein. Demgegenüber habe sie in der Anhörung gesagt,
sie sei am 26. Juni 2011 aus dem Haus ihres zweiten Ehemannes geflohen.
Weshalb sie ausgerechnet den Tag ihrer Flucht nicht übereinstimmend
habe angeben können, habe sie nicht zu erklären vermocht. Weitere
Zweifel an der angeblichen Zwangsheirat entstünden daher, dass sie
zunächst gesagt habe, ihr zweiter Ehemann habe sie die ganze Zeit
gefesselt gefangen gehalten. Ausserdem sei das Haus stets von etwa 25
bewaffneten Männern bewacht worden. Unter diesen Bedingungen
erscheine es sodann höchst unlogisch, dass ihr Peiniger nicht nur
vergessen haben soll, sie wieder anzuketten und die Türe abzuschliessen,
sondern auch das gesamte Wachpersonal abgezogen habe. Auch habe sie
nicht näher dargelegt, warum ihre Schwiegermutter und die Kinder ihres
zweiten Ehemanns nichts von ihrer Flucht mitbekommen hätten.
Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, wie es ihr, ohne
Ortskenntnisse, mitten in der Nacht gelungen sei, ohne Hilfe den Weg nach
Hause zu finden. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass auch die
Schilderungen zu ihrem Reiseweg und ihrem Aufenthalt in Äthiopien
diverse Ungereimtheiten enthielten.
Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung durch Diebe sei anzumerken,
dass es sich um ein zweifellos tragisches Ereignis handle, welches jedoch
als normaler krimineller Akt keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sie
sei nach ihrem Spitalaufenthalt nach Hause zurückgekehrt und habe
anschliessend noch mehrere Wochen dort gewohnt, ohne dass es zu
weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Deshalb sei nicht davon
auszugehen, dass sie weitere Übergriffe zu befürchten hätte. Demzufolge
erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche
abzulehnen seien.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, das BFM verkenne mit seiner Argumentation, dass sie,
die Beschwerdeführerin, aufgrund der bekannt gewordenen
Vergewaltigung stigmatisiert und gesellschaftlich ausgegrenzt worden sei.
Da sie nicht mehr auf den Schutz eines männlichen Verwandten habe
zurückgreifen können, hätte sie, bei einem weiteren Verbleib in ihrem
Heimatstaat, sehr wohl mit weiteren Übergriffen zu rechnen gehabt. Sie sei
vergewaltigt und Opfer einer Zwangsheirat geworden, weshalb sie
ernsthafte Nachteile erlitten habe.
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche zunächst
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdar-stellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungs-
gericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen
sind widersprüchlich ausgefallen und erscheinen realitätsfremd und
konstruiert. So erachtet es auch das Gericht als wenig logisch, wenn die
Beschwerdeführerin zunächst ausführt, sie sei von ihrem neuen Ehemann
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stets in Ketten gefangen gehalten geworden, um anlässlich der
Schilderung ihrer Flucht sodann zu Protokoll zu geben, dieser habe nicht
nur vergessen sie wieder anzuketten, sondern auch sämtliches
Wachpersonal – etwa 25 Personen – abgezogen und schliesslich noch
vergessen die Haustüre abzuschliessen (vgl. act. C19/22 S. 15 f.). In
Anbetracht des angeblichen Aufbruchs von etwa 25 Männern in den Kampf
und der engen Platzverhältnisse im Haus (ein Haus mit zwei Zimmern, vgl.
act. C19/22 A115) erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, die
Schwiegermutter und die Kinder ihres neuen Ehemanns hätten nichts
bemerkt von ihrer Flucht, da sie geschlafen hätten, ebenfalls wenig
überzeugend. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht
glaubhaft darzulegen, wie es ihr ohne Ortskenntnisse und ohne fremde
Hilfe mitten in der Nacht gelungen sein soll, den Weg zurück nach Hause
zu finden. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
angeblich erlittene Zwangsheirat durch die Al-Shabab glaubhaft geltend zu
machen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei im
März 2011 durch Diebe entführt und dort während sechs Tagen gefangen
gehalten und vergewaltigt worden, bestehen auch diesbezüglich
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit, sind die Aussagen der
Beschwerdeführerin doch äusserst unsubstantiiert und stereotyp
ausgefallen. So führte sie beispielsweise lediglich aus, es seien dunkle und
grosse Männer gewesen, an dem Ort hätte es einfach viele Bäume gehabt,
man habe Angst gehabt, sie könne sich an kein besonderes Ereignis
erinnern, sie sei wie gelähmt gewesen (act. C19/22 S. 7 f.). Da es sich –
auch bei Wahrunterstellung – zwar um ein äusserst tragisches Ereignis
handelt, vermag dieses als "gewöhnliches" Verbrechen jedoch keine
asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Angesichts der fehlenden
Asylrelevanz erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein
sollen respektive begründete Furcht haben, solche Nachteilen im Falle der
Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. April 2014 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 15. Mai 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. Patricia Müller,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte
die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. (…) (inklusive
Auslagen) zu den Akten, welche als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2
und Art. 14 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechts-vertreterin zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…) (inkl.
Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt)
ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: