B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2368/2011/sed
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Angola,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2011
D-2368/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist angolanische Staatsbürgerin und stammt aus
Cabinda in der gleichnamigen Provinz. Gemäss ihren Angaben anlässlich
der durchgeführten Befragungen verliess sie Angola am 11. Januar 2010
in Richtung der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville). Am 5. Juni 2010
reiste sie von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz ein und
stellte am 11. August 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie
am 24. August 2010 summarisch sowie am 6. September 2010 einge-
hend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, sie werde durch die angolanischen Be-
hörden als Komplizin der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Ca-
binda; Befreiungsfront für die Enklave Cabinda) betrachtet und deshalb
verfolgt. Ihre Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen, als sie als Klei-
derhändlerin gearbeitet habe. Angehörige des angolanischen Geheim-
diensts hätten ihr vorgeworfen, in ihrem Geschäft ausschliesslich an Mit-
glieder der FLEC zu verkaufen. Sie sei bespitzelt worden und habe des-
halb ihr Geschäft aufgeben müssen. In der Folge habe sie mit Hilfe ihres
Lebenspartners, C._______ D._______, der ein aktives Mitglied bezie-
hungsweise ein Kämpfer der FLEC sei, einen Imbissstand eröffnet. Hier
habe sie oft Angehörige der FLEC als Gäste gehabt. Zudem habe sie ih-
rem Lebenspartner hie und da zugunsten von Kämpfern der FLEC, die im
Busch gewesen seien, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände gegeben.
Am 25. September 2008 sei ein Cousin ihres Lebenspartners umgebracht
worden, der ein militärischer Kommandant der FLEC gewesen sei. Nach
der Beerdigung hätten Familienangehörige des Verstorbenen an ihrem
Imbissstand gegessen und getrunken. Die Polizei sei davon ausgegan-
gen, an ihrem Essensstand sei eine Versammlung der FLEC abgehalten
worden, und am 29. September 2008 seien sie, die Beschwerdeführerin,
und ihr Lebenspartner verhaftet worden. Ihr Lebenspartner sei während
fünf Monaten in Haft gehalten worden. Sie selbst sei am 1. Oktober 2008
wieder freigelassen worden, sei aber aufgrund dieses Vorfalls bei der Po-
lizei aktenkundig geworden. Am 8. Januar 2010 habe sich in Cabinda ein
Angriff auf die Fussballmannschaft Togos ereignet. In der Folge hätten die
angolanischen Behörden sämtliche Personen verhaftet, die irgendwie mit
D-2368/2011
Seite 3
der FLEC in Kontakt gewesen seien. Ihr Lebenspartner sei seither ver-
schwunden. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei am 9. Januar 2010
verhaftet worden. Man habe sie auf eine Liste von insgesamt zwölf Frau-
en gesetzt, die ins Gefängnis von Cabinda gebracht werden sollten. In-
dessen sei es ihr gelungen, einen Wächter zu bestechen, der ihr zur
Flucht und zur Ausreise in die Republik Kongo verholfen habe.
C.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM im Verlauf des Verfahrens
verschiedene Beweismittel in Bezug auf ihre Identität und Herkunft aus
der Provinz Cabinda. Des Weiteren reichte sie eine E-Mail ihres Bruders
E._______ F._______ vom 10. August 2010 zu den Akten. Bezüglich der
eingereichten Identitätsdokumente teilte das Bundesamt dem damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2010 mit, diese würden gestützt auf eine Echtheitsanalyse
entweder als gefälscht oder als beweisuntauglich erachtet. Zugleich wur-
de die Beschwerdeführerin aufgefordert, hierzu eine Stellungnahme ab-
zugeben.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2011 äusserte sich die
Beschwerdeführerin zur Herkunft und Echtheit der eingereichten Iden-
titätsdokumente.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt zum einen aus, die eingereichten Identitätsdoku-
mente seien als gefälscht zu erachten. Da die Beschwerdeführerin auch
nicht die erforderlichen Ortskenntnisse aufweise und über die FLEC un-
genaue Angaben gemacht habe, sei nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich
aus der Provinz Cabinda stamme. Weiter wiesen die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den Umständen ihrer angeblichen Verhaftung im Ja-
nuar 2010 und ihrer Freilassung durch einen bestochenen Wächter er-
hebliche Ungereimtheiten auf, die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen sprechen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in
der angolanischen Hauptstadt Luanda über ein familiäres Beziehungs-
netz, womit der Vollzug zumutbar sei.
D-2368/2011
Seite 4
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 25. März 2011 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 29. März 2011 gewährt.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2011 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter ande-
rem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die
Beschwerdeführerin als Beweismittel verschiedene Auszüge aus dem In-
ternet in Bezug auf die politische Situation in Angola beziehungsweise in
der angolanischen Provinz Cabinda sowie einen medizinischen Bericht
der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 19. April 2011 ein.
Auf die Begründung der Beschwerde sowie den genauen Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 2. Mai
2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Des Weiteren wur-
de die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. Juni 2011 ein aus-
führliches ärztliches Gutachten in Bezug auf die mit der Beschwerde-
schrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde der Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
erteilt.
D-2368/2011
Seite 5
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. August 2011 nahm die Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei
reichte sie ein Schreiben der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland
vom 16. August 2011 ein.
L.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter zwei angolanische Dokumente ("cartão do
bairro"; "declaração de residência"), die ihren ehemaligen Wohnsitz in
Cabinda belegen sollen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, die mit der Eingabe vom 24. August 2011 übermit-
telten Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Weiter wur-
de die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, einen umfassenden ärzt-
lichen Bericht in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme einzureichen.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2011 reichte die
Beschwerdeführerin die verlangten Übersetzungen sowie einen ärztlichen
Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 9. Septem-
ber 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
Der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft ausgefallen, ist im Ergebnis zuzustimmen, wie die
nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
4.1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts ist zu-
nächst festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Identitätsdokumente jedenfalls zum Teil als gefälscht zu qualifizieren sind.
So ist in Bezug auf die eingereichte "cédula pessoal" (Personalausweis)
festzustellen, dass es sich dabei um simple kopierte Blätter handelt, die in
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Seite 7
kruder Weise zugeschnitten und zusammengeheftet sind. Obwohl die Be-
schwerdeführerin gemäss den anlässlich ihrer Anhörungen gemachten
Aussagen fünf minderjährige Kinder im Alter zwischen acht und elfeinhalb
Jahren hat, sind in dem Ausweis – der entsprechende Rubriken enthält –
zudem keine Kinder eingetragen. Allerdings erübrigt es sich, auf die
Echtheit der sonstigen, im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Be-
schwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente – die allesamt die
Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Provinz Cabinda beziehungs-
weise die Tatsache ihres dortigen Wohnsitzes zum Zeitpunkt ihrer Ausrei-
se belegen sollen – weiter einzugehen, da sich ohnehin erweist, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe weder glaub-
haft noch aus asylrechtlicher Sicht von Belang sind. Angesichts dessen
ist auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, bezüglich der
Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Identitätsdokumente seien
weitere Abklärungen – insbesondere durch die schweizerische Vertretung
in Angola – zu treffen, abzuweisen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei
zweimal wegen ihrer Kontakte mit Angehörigen der FLEC – einer separa-
tistischen Bewegung in der angolanischen Provinz Cabinda – verhaftet
worden. Beim ersten Mal, am 29. September 2008, sei sie nach drei Ta-
gen wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal, am 9. Januar 2010,
sei sie für die Verlegung ins Gefängnis von Cabinda vorgesehen gewe-
sen, als ihr mit Hilfe eines bestochenen Wächters die Flucht geglückt sei.
In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst zwar festzustellen, dass aus
der Provinz Cabinda, einer vom übrigen angolanischen Staatsgebiet ge-
trennten Exklave, in der Tat Berichte über gewaltsame Aktionen der ango-
lanischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder mutmassliche Ange-
hörige der FLEC – welche die Unabhängigkeit der Exklave von Angola
anstrebt –, willkürliche Festnahmen und Menschenrechtsverletzungen
vorliegen. So wurden von September 2007 bis März 2009 in Cabinda
mindestens 38 Personen durch die angolanische Armee festgenommen
und wegen Gefährdung der inneren Sicherheit angeklagt, wobei von Fol-
ter im Militärgewahrsam und rechtsstaatswidrigen Gerichtsverfahren be-
richtet wurde (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, ’They put me in the hole’: Mili-
tary Detention, Torture, and Lack of Due Process in Cabinda, New York
2009). Im Vorfeld der in Angola abgehaltenen Fussball-Afrikameister-
schaft vom Januar 2010 wurden zudem Einschüchterungen und Verhaf-
tungen regierungskritischer Journalisten in Cabinda bekannt (vgl. HUMAN
RIGHTS WATCH, Angola: Protect Press Freedom for Africa Cup. Arrest of
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Seite 8
Journalists in Cabinda Highlights Climate of Intimidation, Stellungnahme
vom 17. Dezember 2009). Mit Blick auf die politische Lage in der angola-
nischen Provinz Cabinda ist somit nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin – wie auch andere Bewohnerinnen und Bewohner von
Cabinda – wegen ihrer Sympathien für die FLEC in der Vergangenheit
Belästigungen und Bedrohungen durch Angehörige der angolanischen
Sicherheitskräfte ausgesetzt war.
4.2.2. Indessen ist zum einen festzuhalten, dass die kurzzeitige, drei Tage
währende Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nicht die In-
tensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht. Zum an-
deren ist – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – festzustellen, dass
die behauptete Inhaftierung und diesbezüglich geltend gemachte Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin im Januar 2010 nicht mit den vorliegenden
Berichten über die damaligen Ereignisse in der Provinz Cabinda in Über-
einstimmung steht.
4.2.3. Am 8. Januar 2010 griffen Angehörige einer militanten Gruppe der
FLEC in der Provinz Cabinda die Fussball-Nationalmannschaft Togos an,
wobei drei Personen getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Im An-
schluss daran verhafteten die angolanischen Sicherheitskräfte acht Per-
sonen, die zum Teil in den folgenden Monaten unter dem Vorwurf von
Vergehen gegen die nationale Sicherheit zu mehrjährigen Haftstrafen
verurteilt wurden (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Angola: Release Cabinda
Rights Defenders. January 8 Attack on Togolese Footballers Used to
Crack Down on Civil Society, Stellungnahme vom 23. Februar 2010;
DIES., Angola: Quash Convictions of Cabinda Activists. Government
Should Revoke Abusive State Security Law, Stellungnahme vom
5. August 2010; DIES., Angola: Revise New Security Law, Free Prisoners
in Cabinda, Stellungnahme vom 9. Dezember 2010). Bei den erwähnten
festgenommenen Personen handelte es sich grossmehrheitlich um pro-
minente Unabhängigkeits- und Menschenrechtsaktivisten aus der Provinz
Cabinda, deren Verhaftung und Verurteilung gemäss unabhängigen Be-
richten unter dem blossen Vorwand einer Verwicklung in das Attentat vom
8. Januar 2010 erfolgte. Im Dezember 2010 wurden ausserdem gemäss
vorliegenden Berichten sämtliche politischen Dissidenten, die im An-
schluss an die Ereignisse vom 8. Januar 2010 festgenommen und verur-
teilt worden waren, aufgrund einer Reform des angolanischen Gesetzes
betreffend Delikte gegen die nationale Sicherheit wieder freigelassen
(HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 89).
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Seite 9
4.2.4. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise
ein politisches Profil aufweist, das demjenigen der erwähnten Verhafteten
entsprechen oder auch nur in die Nähe kommen würde. Zwar ist nicht
völlig auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit dem genannten Attentat durch die angolanischen Sicher-
heitskräfte kontrolliert und kurzzeitig festgenommen wurde. Aus ihren
Aussagen geht aber in keiner Weise hervor, sie habe spezifische politi-
sche Aktivitäten entfaltet, die zu einer besonderen Exponiertheit ihrer
Person geführt haben könnten. Alleine dadurch, dass die Beschwerdefüh-
rerin gelegentlich an ihrem Imbissstand Angehörige oder Sympathisanten
der FLEC bewirtete und ihrem Lebenspartner Lebensmittel und Gegen-
stände des täglichen Bedarfs (etwa Seife) für Mitglieder der genannten
Organisation übergab, geriet sie gestützt auf die vorliegenden Informatio-
nen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht derart in den Fokus der
angolanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Cabinda, dass daraus –
über eine allfällige kurzfristige Inhaftierung hinaus – ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG resultierten. Weiter ist festzustellen, dass der
Standpunkt der Vorinstanz zu teilen ist, die Beschwerdeführerin habe ins-
besondere hinsichtlich ihrer Freilassung durch einen Bewacher nach der
angeblichen Verhaftung am 9. Januar 2010 unpräzise und wenig detail-
lierte Angaben zu machen vermocht, weshalb die betreffenden Aussagen
nicht glaubhaft erscheinen würden. Angesichts der zuvor (E. 4.2.3) er-
wähnten Tatsachen ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin, wie aus einer gegenüber der Vorinstanz eingereichten
E-Mail ihres Bruders E._______ F._______ vom 10. August 2010 hervor-
geht, nach ihrer Ausreise aus Angola durch den angolanischen Geheim-
dienst intensiv gesucht worden sein soll.
4.2.5. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin kein eigenständi-
ges politisches Profil aufweist, das asylrelevante Verfolgungsmassnah-
men seitens der angolanischen Behörden wahrscheinlich erscheinen las-
sen würde, ist ausserdem festzustellen, dass sich auch aus dem Vorbrin-
gen, ihr Lebenspartner, C._______ D._______, sei ein Kämpfer der
FLEC, im vorliegenden Fall nichts von asylrechtlichem Belang ableiten
lässt. Auf entsprechende Frage hin sagte die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Anhörung vom 6. September 2010 aus, ihr Lebenspartner sei
bei öffentlichen Versammlungen im Umfeld der FLEC für die Unterhaltung
beziehungsweise das Singen der Anwesenden zuständig gewesen. Mit
einer solchen Funktion weist auch der Lebenspartner der Beschwerde-
führerin kein herausragendes politisches Profil auf, das insofern als von
asylrechtlicher Bedeutung zu erachten wäre, als daraus möglicherweise
D-2368/2011
Seite 10
die Gefahr einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft; zum Begriff Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17) der Beschwerdeführerin re-
sultieren könnte.
4.3. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in der Pro-
vinz Cabinda in der von ihr geltend gemachten Weise von den angolani-
schen Sicherheitskräften behelligt wurde – was aber nach dem Gesagten
als wenig wahrscheinlich erscheint –, ist ausserdem Folgendes festzuhal-
ten: Mangels sowohl eines eigenständigen politischen Profils als auch ei-
ner konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung besteht kein Grund zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin sei in Angola einer landesweiten asylre-
levanten Verfolgung seitens des angolanischen Staats ausgesetzt. Es
kann somit davon ausgegangen werden, dass allfällige Behelligungen,
welchen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Provinz Ca-
binda ausgesetzt gewesen sein könnte, lediglich von Angehörigen der
dortigen lokalen Behörden ausgingen. Folglich ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin solchen
Problemen ohne weiteres im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternati-
ve durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb Angolas hätte entgehen
können. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in der angolanischen Hauptstadt Luanda mit asylrelevanten Prob-
lemen zu rechnen hätte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass ihr eine entsprechende Niederlassung und damit die Inan-
spruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wären (vgl. dies-
bezüglich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4935/2007
vom 21. Dezember 2011, E. 8.5.2 f.).
4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Des Weiteren wären die gel-
tend gemachten Asylgründe angesichts des Bestehens einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative auch nicht asylrechtlich relevant. Die Beschwerde-
führerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Angola ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerde-
führerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach
Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
D-2368/2011
Seite 12
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola bie-
tet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf die im Beschwer-
deverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwer-
deführerin einzugehen. Aus den verschiedenen eingereichten Beweismit-
teln geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss dem
medizinischen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland
vom 19. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin am 13. April 2011 not-
fallmässig eingewiesen, nachdem sie von ihrem negativen Asylentscheid
erfahren habe und in der Folge zweimal daran habe gehindert werden
müssen, in ihrer Unterkunft aus dem Fenster zu springen. Es seien eine
akute Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung und Betroffensein wegen Katastrophen, Krieg und
sonstigen Feindseligkeiten sowie wegen Familienzerrüttung durch Tren-
nung zu diagnostizieren. Während der Behandlung habe sich der Zustand
der Beschwerdeführerin stabilisiert. Von akuter Suizidalität sei sie klar dis-
tanziert. Aus dem Schreiben der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Basel-
land vom 16. August 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 31. Mai 2011 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behand-
lung sei. Am 16. August 2011 habe sie sich notfallmässig eingefunden,
weil sich im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid ihr Zu-
stand verschlechtert habe. Dem ärztlichen Bericht der Externen Psychiat-
rischen Dienste Bruderholz vom 9. September 2011 ist im Wesentlichen
D-2368/2011
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zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesund-
heitlichen Situation davon berichtet habe, sich oft sehr müde zu fühlen
und schlecht zu schlafen; auch leide sie unter Kopfschmerzen. Es sei für
sie sehr schwer gewesen, ihre Familie in Angola zurückzulassen, und sie
sei nicht leichtfertig geflüchtet. Deshalb sei sie auch sehr enttäuscht, dass
man sie wieder zurückschicken wolle. Zudem fürchte sie, wieder ins Ge-
fängnis zu müssen und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese Angaben
wurde die bereits mit dem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
Baselland vom 19. April 2011 gestellte Diagnose wiederholt. Weiter wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in ambu-
lanter, zwei- bis dreimal wöchentlich durchgeführter Behandlung. Sie dis-
tanziere sich derzeit glaubhaft von akuten suizidalen Gedanken und
Handlungen.
6.3.3. Es ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin offensichtlich eine Reaktion auf die drohende Aus-
schaffung in ihren Heimatstaat bilden. Bis zur Verfügung des BFM vom
18. März 2011 waren abgesehen von – anlässlich der durchgeführten
Befragungen erwähnten, aber nicht mit ärztlichen Zeugnissen belegten
– nicht näher definierten Kopfschmerzen und einer im Badezimmer zu-
gezogenen Infektion, die medikamentös behandelt wurde, keine ernst-
haften gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin aktenkundig.
Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht ausserdem her-
vor, dass die unmittelbar nach dem negativen vorinstanzlichen Ent-
scheid – möglicherweise – bestehende Suizidalität erfolgreich einge-
dämmt wurde und seither – soweit aktenkundig – zu keinem Zeitpunkt
mehr akut war. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegwei-
sung wieder mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafte-
ren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass eine solche ausschliesslich auf die Tatsache
der bevorstehenden Rückschaffung nach Angola zurückzuführen wäre.
Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psy-
chiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet wer-
den. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den
Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem wieder suizidale
Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimat-
staatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise al-
lenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der
Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang aus-
serdem festzuhalten, dass in Angola, zumal in der Hauptstadt Luanda,
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nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und
medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Insbesondere in Luanda
wurde die medizinische Infrastruktur in den letzten Jahren erheblich
ausgebaut. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten
(was aber angesichts der hauptsächlichen Verursachung durch den
negativen Asylentscheid eher unwahrscheinlich erscheint), so hätte die
Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Un-
terstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizini-
sche Angebote in Anspruch zu nehmen. Insgesamt erscheint somit im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Angola eine auf gesundheitli-
che Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl.
dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
6.3.4. Des Weiteren ist die allgemeine Lage in Angola heute weder von
Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin auch unter diesem Aspekt grundsätzlich
zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rück-
kehr nach Angola einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Hauptstadt Luanda
(vgl. diesbezüglich allgemein EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3). In Bezug auf
die Beschwerdeführerin ist zwar nicht vollkommen klar, aus welchem
Landesteil Angolas sie tatsächlich stammt, nachdem die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel, die ihre Herkunft aus der Provinz Cabinda
belegen sollen, nicht über alle Zweifel erhaben sind. Indessen leben ge-
mäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre beiden Brüder in
Luanda, womit sie in der Stadt über nahe verwandtschaftliche Beziehun-
gen verfügt und damit zu rechnen ist, dass sie gegebenenfalls auf deren
Unterstützung wird zählen können. Auch ist nicht auszuschliessen, dass
ihr Lebenspartner, der mutmasslich in der Provinz Cabinda lebt, in der
Lage sein wird, ihr nötigenfalls ebenfalls Unterstützung zu gewähren. Zu-
dem hat die Beschwerdeführerin reichliche Erfahrung im Handel mit Klei-
dern und im Betreiben von Verpflegungsständen, womit sie mittelfristig
auch in der Lage sein wird, sich selbst eine wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Möglichkeit, sich in Lu-
anda niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter
diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.
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6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Mai 2011 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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