B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2368/2017
brl
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017
D-2368/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 17. Juni 2010 (Ehemann) bezie-
hungsweise am 8. Januar 2014 (Ehefrau und erstgeborenes Kind) erstmals
in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden durch das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit
Verfügung vom 23. April 2014 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-2862/2014 vom 3. November 2014 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 8. März 2017 ersuch-
ten die Beschwerdeführenden unter dem Titel eines Mehrfachgesuchs und
mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers
(Ehemannes) um die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtlinge. Dabei übermittelten sie als Beweismittel
eine Liste der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz, eine vom 6. März 2017 datierende Mitgliedschaftsbestätigung ei-
ner Gruppierung namens „Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge“
(DVF) sowie Photographien, Ausdrucke aus dem Internet, Flugblätter, De-
monstrationsaufrufe und eine behördliche Bewilligung zur Durchführung ei-
ner Kundgebung.
C.
Dieses Gesuch wurde durch das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017
(Datum der Eröffnung: 31. März 2017) abgelehnt, bei gleichzeitiger Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Dabei führte das
Staatssekretariat im Wesentlichen aus, es lägen aufgrund der politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren könnten. Weiter erhob das SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒.
D.
Mit Telefax vom 21. April 2017 wurde dem SEM durch den zuständigen
Arzt ein die Beschwerdeführerin (Ehefrau) betreffendes ärztliches Zeugnis
übermittelt.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2017 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und ihre Anerkennung als Flüchtlinge. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ‒ sinnge-
mäss ‒ ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen.
Mit der Eingabe wurden als Beweismittel ein weiteres, vom 21. April 2017
datierendes Bestätigungsschreiben der DVF, verschiedene Photogra-
phien, Ausdrucke aus dem Internet, Flugblätter und Demonstrationsaufrufe
eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands abgelehnt. Zugleich wurden die Beschwerdeführen-
den zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum
18. Mai 2017 aufgefordert.
G.
Mit Einzahlung vom 8. Mai 2017 leisteten die Beschwerdeführenden frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai 2017
Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Mai 2017 wurden weitere Be-
weismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers eingereicht.
D-2368/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits
mit der Verfügung des BFM vom 23. April 2014 die vorherigen Asylgesuche
der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden, indem das
Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde abwies. Mit
der Eingabe an das SEM vom 8. März 2017 beantragten die Beschwerde-
führenden ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 8. März
2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beur-
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teilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asyl-
gesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung ‒ in Abgrenzung zum Wie-
dererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungs-
hindernisse vorgebracht werden) ‒ dann vor, wenn die gesuchstellende
Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat
das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. März 2017 formell
korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht
hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachflucht-
gründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylge-
währung.
4.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in
materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sowie ‒ im Falle einer negativen
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu vollziehen
oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Die
Beschwerdeführenden selbst stellen im vorliegenden Verfahren auch keine
darüber hinausgehende materielle Anträge.
5.
5.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ‒ die übrigen Familienangehörigen machen keine individuellen Vor-
bringen geltend ‒ unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe
zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 so-
wie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
Beschwerdeverfahren die folgenden Vorbringen, soweit diese für die Frage
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als relevant einzustufen sind.
5.2.1 Im Rahmen der Eingabe an das SEM vom 8. März 2017 brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei bereits seit seiner Einreise
in die Schweiz im Jahr 2010 in engagierter Weise exilpolitisch gegen das
iranische Regime aktiv, wobei er im Dezember 2013 der DVF beigetreten
sei und sich seither intensiv an deren Aktivitäten beteilige. Sein Engage-
ment habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. November 2014 noch weiter gesteigert. Neben seiner Mitgliedschaft bei
der DVF beteilige er sich auch an den exilpolitischen Aktivitäten einer par-
teiübergreifenden Allianz von aus dem Iran stammenden Flüchtlingen.
Diese Gruppe treffe sich regelmässig zur Koordination ihrer Aktivitäten in
der ganzen Schweiz. Weiter sei er zum politischen Verantwortlichen der
DVF für den Kanton Basel-Stadt gewählt worden und nehme in dieser
Funktion regelmässig an internen Sitzungen teil. Ausserdem beteilige er
sich an der Organisation und Durchführung von öffentlichen Kundgebun-
gen, Standaktionen sowie sonstigen öffentlichen Veranstaltungen irani-
scher Oppositionsgruppen. Um diese Vorbringen zu belegen, wurden mit
der Eingabe eine Liste der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz, eine vom 6. März 2017 datierende Mitgliedschaftsbe-
stätigung der DVF sowie Photographien, Ausdrucke aus dem Internet,
Flugblätter, Demonstrationsaufrufe und eine behördliche Bewilligung zur
Durchführung einer Kundgebung eingereicht.
5.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Einschätzung
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, das Engagement des Be-
schwerdeführers sei unglaubhaft, sei zu widersprechen. Beim mit der Ein-
gabe an das SEM vom 8. März 2017 gemachten Vorbringen, er sei der
DVF im Dezember 2013 beigetreten – was durch die Vorinstanz als un-
glaubhaft erachtet wurde ‒ handle es sich um ein offensichtliches Verse-
hen. Vielmehr habe seine Mitgliedschaft beim DVF im Dezember 2015 be-
gonnen. Zuvor habe er jedoch bereits eine Zeitlang mit der schweizeri-
schen Organisation der sogenannten iranischen Volksmujaheddin sympa-
thisiert, habe sich aber deren politischen Ansichten nicht vorbehaltlos an-
schliessen können. Er übe sein exilpolitisches Engagement folglich seit
mehreren Jahren ununterbrochen aus. Die Photographien, welche die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an den Anlässen der iranischen Opposition
dokumentierten, würden regelmässig im Internet publiziert. Aus der schie-
ren Zahl und der steigenden Kadenz der öffentlichen Protestanlässe, an
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welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, aber auch aus seiner
Erkennbarkeit als Teilnehmer in der ersten Linie der Demonstranten ergebe
sich ein starkes Indiz für das Bestehen eines relevanten Verfolgungsinte-
resses der iranischen Sicherheitskräfte. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Behörden von seinen Exilaktivitäten nunmehr
Notiz genommen und ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert
hätten. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein weiteres,
vom 21. April 2017 datierendes Bestätigungsschreiben der DVF, verschie-
dene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet, Flugblätter und De-
monstrationsaufrufe eingereicht.
5.2.3 Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurde zudem unter Einreichung wei-
terer Photographien, Ausdrucken aus dem Internet, Flugblättern sowie ei-
nes polizeilichen Ordnungsbussen-Zettels geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe am 1. Mai 2017 in Zürich und am 19. Mai 2017 in
Bern an Kundgebungen im Vorfeld der iranischen Präsidentschaftswahlen
teilgenommen. Dabei sei er in Bern von der Polizei angehalten und mit
einer Busse belegt worden, weil er Tomaten in Richtung der diplomatischen
Vertretung des Irans geworfen habe.
5.3 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ‒ so-
weit die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffend – in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen damit, angesichts der vorhandenen Be-
weismittel sei nicht darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer
in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Er habe auch nie geltend
gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Iran politisch interessiert oder gar
entsprechend aktiv gewesen zu sein. Aus den eingereichten Beweismitteln
sei auch ersichtlich, dass er erst nach dem negativen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 3. November 2014 begonnen habe, sich exilpoli-
tisch zu betätigen. Insofern sei davon auszugehen, dass die Aufnahme der
betreffenden Aktivitäten vor allem die nachträgliche Erwirkung der Flücht-
lingseigenschaft bezwecke.
5.4 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt
jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
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zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten aus-
geübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Re-
gime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und potentiell ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden ‒ jedenfalls in offensichtlichen Fällen
wie dem vorliegenden ‒ zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen
in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.5 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ersten aktenkundigen
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ‒ gemäss seiner eigenen,
mit der Gesuchseingabe an das SEM vom 8. März 2017 eingereichten
Liste ‒ vom 12. Dezember 2015 datieren. Von einem weit in die Vergan-
genheit reichenden exilpolitischen Engagement des im Jahr 2010 in die
Schweiz eingereisten Beschwerdeführers kann somit offensichtlich keine
Rede sein. Bis zur Einreichung seines erneuten Asylgesuchs will der Be-
schwerdeführer seit dem 12. Dezember 2015 über einen Zeitraum von rund
fünfzehn Monaten insgesamt zehnmal an regimekritischen Demonstratio-
nen teilgenommen haben ‒ wobei er einmal für die Einholung der behörd-
lichen Bewilligung zuständig war ‒, und zweimal beteiligte er sich an der
Verteilung der Zeitschrift des DVF vor dem basel-städtischen Kantonspar-
lament. Mit der Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 29. Mai 2017
wurde ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der
Zwischenzeit an drei weiteren Anlässen teilgenommen, die sich gegen das
iranische Regime gerichtet hätten. Mit Blick auf die eingereichten Beweis-
mittel ‒ Photographien, Ausdrucke aus dem Internet, Flugblätter und zwei
Bestätigungsschreiben der DVF ‒ ist festzustellen, dass abgesehen von
der blossen Mitgliedschaft in der genannten Gruppierung und der gelegent-
lichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an deren Veranstaltungen kei-
nerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es komme ihm in der re-
gimekritischen iranischen Exilgemeinschaft eine Funktion zu, die ihn als
regimekritischen Aktivisten im erwähnten qualifizierten Sinn (E. 5.4) er-
scheinen liesse. Von einer besonderen Exponierung des Beschwerdefüh-
rers kann dabei offensichtlich nicht gesprochen werden. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass er in einem Fall für die Einholung der erforder-
lichen Bewilligung für eine Demonstration auf öffentlichem Grund zustän-
dig war sowie einmal wegen des Werfens von Tomaten in Richtung der
iranischen diplomatischen Vertretung in Bern polizeilich gebüsst wurde. Es
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besteht somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer zur Kategorie jener exponierten Aktivisten im Ausland gehört, auf die
sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der iranischen Behörden
richtet. Soweit mit der Beschwerdeschrift schliesslich ein Bericht über ei-
nen iranischen Asylsuchenden aus den Niederlanden eingereicht wurde,
der nach seiner Rückkehr in den Iran verhaftet worden sei, so lassen sich
daraus offensichtlich keinerlei Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.
5.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran einer spezifischen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat so-
mit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Entspre-
chend hat das Staatssekretariat ebenso zu Recht festgestellt, dass auch
keine Voraussetzungen gegeben sind, um aus dem Status des Beschwer-
deführers etwas zugunsten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder
abzuleiten.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts Urteil D-2862/2014 vom 3. November 2014 eine rechtskräf-
tige Wegweisung. Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (vgl. E. 4.2).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführen-
den – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden
ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Iran
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303,
sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Iran herrschende
politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwie-
rig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation zum
heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwer-
deführenden selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes-
wohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
6.4.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
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Seite 11
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführen-
den seien bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere machten die Be-
schwerdeführenden weder im vorinstanzlichen Verfahren, das zur ange-
fochtenen Verfügung führte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
irgendwelche Gründe geltend, die im Sinne der genannten Gesetzesbe-
stimmung gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen
könnten. Zwar wurde dem SEM mit Telefax vom 21. April 2017 durch den
zuständigen Arzt ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeug-
nis übermittelt. Jedoch wurden durch die Beschwerdeführenden diesbe-
züglich weder gegenüber der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren ir-
gendwelche konkrete Vorbringen gemacht. Im Übrigen ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern die im genannten ärztlichen Zeugnis diagnostizierten
Probleme der Beschwerdeführerin ‒ eine depressive Störung mittleren
Grades ‒ dem Vollzug der Wegweisung überhaupt entgegenstehen könn-
ten. Somit ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vollumfänglich auf die diesbezüglichen, weiterhin gültigen Fest-
stellungen im Urteil D-2862/2014 vom 3. November 2014 zu verweisen.
6.4.3 Schliesslich ist besonders festzuhalten, dass auch unter dem spezi-
fischen Aspekt des Kindeswohls keine konkreten Gründe ersichtlich sind,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
So ist insbesondere nicht von einer starken, gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechenden Assimilierung in der Schweiz im Sinne der diesbe-
züglichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) auszugehen,
nachdem der ältere Sohn C._______ erst im Jahr 2014 in die Schweiz ge-
langte und das jüngere Kind D._______ erst zwei Jahre alt ist.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
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fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: