B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2368/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 und Zwischenverfü-
gung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).
D-2368/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch
vom 5. Oktober 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-10/2018 vom 25. Oktober 2018 abwies,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November
2018 aufforderte, die Schweiz bis am 3. Dezember 2018 zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe vom 1. Februar 2019
um Wiedererwägung betreffend den am 30. November 2017 verfügten Voll-
zug der Wegweisung ersuchte,
dass dem Gesuch Arztberichte vom 30. November 2018 und 18. Januar
2019 beigelegt waren,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 einen Ge-
bührenvorschuss erhob, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass es mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – tags darauf eröffnet – auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, weil der Gebührenvorschuss nicht
innert Frist geleistet wurde,
dass es gleichzeitig die Verfügung vom 30. November 2017 für rechtskräf-
tig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diese
Verfügung sowie gegen die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es seien
die beiden Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache
zur materiellen Behandlung an das SEM zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeg-
lichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
D-2368/2019
Seite 3
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechts-
vertreters ersuchte,
dass der Beschwerde eine Terminkarte für eine ärztliche Konsultation vom
13. Mai 2019 (in Kopie) beigelegt war,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 17. Mai
2018 per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich, nachdem das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2019 auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, das
Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-2368/2019
Seite 4
Recht auf das Gesuch nicht eingetreten beziehungsweise von der Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und folg-
lich im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wieder-
erwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 im Rah-
men einer summarischen Einschätzung festhielt, das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 1. Februar 2019 enthalte keine Elemente, welche
eine Wiedererwägung des Entscheides vom 30. November 2017 rechtfer-
tigen würden,
dass es seine Einschätzung damit begründete, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre psychischen Probleme mit den am 1. Februar 2019 eingereichten
Arztberichten erkläre, in denen der Beschwerdeführerin eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werde,
dass die Beschwerdeführerin diese gesundheitlichen Probleme im ordentli-
chen Verfahren jedoch nie erwähnt, sondern erst nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes und der Neuansetzung der Ausreisefrist geltend
gemacht habe,
dass sich eine solche behandlungsdürftige Störung aber bereits früher
hätte bemerkbar machen müssen und sich die Beschwerdeführerin in ärzt-
liche Behandlung begeben hätte,
dass das Begehren damit von vornherein aussichtslos sei, womit die Vor-
aussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.–
erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2019
im Wesentlichen dagegen einwendet, das SEM sei zu Unrecht von der
D-2368/2019
Seite 5
Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen, weil es in der antizipieren-
den und summarischen Beweiswürdigung zu wenig beachtet habe, dass
sie schwerwiegende sexualisierte und körperliche Gewalt erlebt habe,
dass nämlich Opfer sexualisierter Gewalt häufig grosse Angst hätten, dar-
über zu sprechen, was auch bei ihr der Fall sei,
dass sie sodann aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Arztbe-
richt vom 18. Januar 2019 eine kontinuierliche integrierte psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung sowie eine störungsspezifische psy-
chotherapeutische Behandlung benötige,
dass ohne die Unterstützung ihres familiären Umfeldes in der Schweiz –
wie bei der Ausschaffung nach Eritrea – mit einer Dekompensation ihres
psychischen Zustandes zu rechnen sei und das Auftreten einer akuten
Suizidaliät dann nicht auszuschliessen sei,
dass bei der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu prüfen ist, ob die
Begehren der gesuchstellenden Person nicht von vornherein aussichtslos
sind,
dass ein Begehren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst-
haft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265),
dass bei der diesbezüglichen Beurteilung der Prozesschancen daher eine
summarische Prüfung der Akten genügt, mithin sich die Vorinstanz nicht zu
jedem Vorbringen und jedem eingereichten Beweismittel äussern muss,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihre gesundheitlichen
Probleme aus Scham im ordentlichen Asylverfahren nicht vorgebracht,
nicht überzeugt,
dass in diesem Zusammenhang nicht bestritten wird, dass es für Opfer se-
xualisierter Gewalt Überwindung braucht, ihre besagte Scham zu überwin-
den,
dass jedoch die Beschwerdeführerin in keiner Weise ausführt, warum es
ihr nunmehr plötzlich möglich gewesen sein soll, trotz der dargelegten
Scham über die angeblichen Gewalterlebnisse zu berichten (vgl. S. 5 der
Beschwerdeschrift),
D-2368/2019
Seite 6
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblich
traumatisierenden Erlebnisse, wonach sie auf der Flucht einen Strassen-
unfall mit Todesfolge erlebt und Opfer von sexualisierter und schwerer kör-
perlicher Gewalt geworden sei, lediglich äusserst unsubstanziiert und pau-
schal geschildert hat (vgl. Wiedererwägungsgesuch S 3, SEM act. A33),
dass vor diesem Hintergrund vielmehr anzunehmen ist, dass die geltend
gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Arztbe-
richte vom 30. November 2018 und 18. Januar 2019) zu einem Grossteil
mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung
zusammenhängen,
dass auch die eingereichten Arztberichte nicht geeignet sind, zu einer an-
deren Schlussfolgerung zu gelangen,
dass vielmehr dem Arztbericht vom 30. November 2018 zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihr subjektives Befinden gegenüber dem Arzt
damit begründete, sie sei aufgeregt, weil sie die Schweiz bis am 3. Dezem-
ber 2018 verlassen müsse, sie werde dieser Aufforderung nicht freiwillig
nachkommen und erhoffe sich Unterstützung, um in der Schweiz bleiben
zu können (vgl. SEM act. A33, Arztbericht vom 30. November 2018 über
die Erstkonsultation vom 28. November, S. 1 f.),
dass der Arzt in seiner Beurteilung der Anpassungsstörung denn auch in
erster Linie eine «Migrationsproblematik mit drohender Ausschaffung nach
Eritrea» anführte und erst im Weiteren eine Störung nach sexueller und
physischer Gewalterfahrung, eine depressive Episode und eine PTBS an-
führte,
dass – soweit im Arztbericht vom 18. Januar 2019 auf die Notwendigkeit
der Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihr familiäres Umfeld hin-
gewiesen wird – festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland auf ein gewisses familiäres Beziehungsnetz
([…]) zurückgreifen kann, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-10/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 13.4 ausgeführt hat,
dass ferner solchen Problemen mit einer geeigneten psychischen Betreu-
ung im Zeitraum der Durchführung des Vollzugs der Wegweisung begegnet
werden kann,
D-2368/2019
Seite 7
dass schlussendlich die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im
Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG besteht,
dass die Beschwerdeführerin auch weder aus den Verweisen auf die un-
genügende medizinische Versorgungslage im Heimatgebiet noch auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4040/2016 vom 5. April 2019 et-
was für sich abzuleiten vermag,
dass überdies festzustellen ist, dass die übrigen wiedererwägungsweise
geltend gemachten Vorbringen bereits anlässlich des ordentlichen Asylver-
fahrens beurteilt wurden und damit lediglich auf eine appellatorische Kritik
am damaligen Beschwerdeurteil herauslaufen,
dass schlussendlich aufgrund der zum Urteilszeitpunkt dem Gericht vorlie-
genden Berichte in antizipierter Beweiswürdigung auf die in der Rechts-
schrift angebotene Nachreichung weiterer medizinischer Berichte verzich-
tet werden kann,
dass somit nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Unrecht zum Schluss ge-
kommen sein sollte, die Voraussetzungen für die Befreiung des Kostenvor-
schusses seien nicht erfüllt,
dass nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz bei der Auferle-
gung der Vorschusspflicht das ihr in diesem Zusammenhang zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben sollte und solches in der
Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt wird,
dass im Ergebnis festzuhalten ist, dass die angefochtene Zwischenverfü-
gung sowie die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, die
Erhebung des Gebührenvorschusses rechtmässig war und infolge Nicht-
leistens innert Frist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
getreten wurde,
dass sie demnach den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG), mithin die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem vor-
liegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
D-2368/2019
Seite 8
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war
und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2368/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: