Abtei lung IV
D-2369/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.____________, geboren (...),
Russland,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2369/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger abcha-
sischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr
1991 verliess und zusammen mit seiner Familie nach B.__________,
Abchasien (Georgien) zog,
dass er Abchasien im Juli 2005 verlassen habe und via die Ukraine,
Polen und Deutschland nach Frankreich gelangt sei, wo er ein Asylge-
such gestellt habe,
dass er Frankreich am 29. Mai 2009 verlassen habe und am 30. Mai
2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.___________ um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D.__________ dort am
18. Juni 2009 summarisch befragt wurde und ihm gleichentags
ausserdem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für das weitere Verfahren dem
Kanton E.__________ zugewiesen wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 26. März 2010 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er sei zwar in F.___________, Russland,
geboren worden, sei aber im Alter von fünf Jahren zusammen mit
seiner Familie nach B.__________, Abchasien, gezogen, weil sein
Vater, ein Militäroffizier, dorthin versetzt worden sei,
dass sein Vater nach Beendigung des Krieges in Abchasien zu-
sammen mit General P. illegalen Waffenhandel betrieben habe,
dass sein Vater deswegen im Jahr 2005 festgenommen worden sei
und dabei P. verraten habe,
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dass P. daraufhin aus Rache seine (des Beschwerdeführers) Mutter
umgebracht habe und von der Polizei bisher nicht habe gefasst werden
können,
dass P. auch ihn umbringen wolle,
dass sein Vater 13 Mio. US-Dollar, welche er von P. erhalten habe,
veruntreut habe, und die Leute nun dächten, er (der Beschwerde-
führer) wisse, wo sich dieses Geld befinde,
dass er auch deswegen in Gefahr sei,
dass er überdies von der Polizei gesucht werde, da diese ihn ver-
dächtige, ebenfalls am Waffenschmuggel beteiligt gewesen zu sein,
dass dies insofern stimme, als er einmal im Jahr 2004 auf Geheiss
seines Vaters auf einen säumigen Schuldner geschossen und diesen
schwer verletzt habe,
dass er aus diesen Gründen zwei Wochen nach dem Tod seiner Mutter
in die Ukraine und von dort aus nach Frankreich gereist sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Abchasien respektive nach
F.___________ befürchte, von den Behörden verhaftet oder von P. und
dessen Gefolgsmännern umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 30. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um
rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen,
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dass er ausserdem in Bezug auf seine Identitätsdokumente wider-
sprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem
BFM bewusst entsprechende Dokumente vorenthalten, um seine
wahre Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder verhindern,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich
konstruiert seien,
dass es sich beim Vorbringen betreffend die 13 Mio. US-Dollar um ein
nachgeschobenes Begründungselement handle,
dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich aus-
gefallen seien,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich
seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2010 (Poststempel) anfocht
und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe die Frage aufgeworfen
wird, ob die fünftägige Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 2 AsylG so-
wohl für die Anfechtung des Nichteintretensentscheides an sich als
auch für die Anfechtung der damit verfügten Wegweisung und deren
Vollzugs gelte und ob diese kurze Frist nicht ohnehin völkerrechts- und
verfassungswidrig sei, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich gelungen ist, seine Be-
schwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen,
dass seine formellen Einwände bezüglich der Beschwerdefrist somit
nicht stichhaltig sind und die in der Beschwerde in Aussicht gestellten,
ergänzenden Ausführungen daher nicht abgewartet werden, zumal die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen
Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG
aufweist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem rügt, die angefochtene Ver-
fügung sei nicht innerhalb der ordentlichen Behandlungsfrist von
Art. 37 Abs. 1 AsylG ergangen,
dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG jedoch nicht absolut
gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist
("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn
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Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen und summarisch
zu begründen."),
dass – wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gegeben sind – auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist,
wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst
abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d),
dass das BFM der langen Verfahrensdauer mit Blick auf den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit in der Regel durch Gewährung einer an-
gemessenen Ausreisefrist Rechnung trägt,
dass angesichts der aktenkundigen, mehrfachen Delinquenz des
Beschwerdeführers in der Schweiz die Vorinstanz die Ausreisefrist
jedoch vorliegend zu Recht auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft
terminiert hat,
dass im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, es sei dem Be-
schwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer ein konkreter Nach-
teil entstanden,
dass die Rüge der Verletzung der Behandlungsfrist daher unbegründet
ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er zum Verbleib seiner Identitätspapiere widersprüchliche An-
gaben machte,
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dass er nämlich zunächst erklärte, seine Identitätskarte und der
Führerschein seien in B.__________ zurückgeblieben, und seinen
Geburtsschein habe er den französischen Behörden abgegeben (A1
S. 4),
dass seinen Aussagen in der Direktanhörung im Widerspruch dazu zu
entnehmen ist, er habe sowohl die Geburtsurkunde als auch die
Identitätskarte nach Frankreich mitgenommen und beide dort verloren
(vgl. A60 S. 2),
dass er in Bezug auf das angebliche Ausstellungsdatum seiner Identi -
tätskarte ebenfalls widersprüchliche Angaben machte, indem er einmal
das Jahr 2004 (A1 S. 4), das andere Mal das Jahr 2003 (vgl. A60 S. 2)
nannte,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unter-
nommen hat, um seine Identität zu beweisen,
dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offen-
sichtlich nicht auf Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht,
dass nämlich die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerde-
führers durch P. rein kriminelle Hintergründe hat,
dass ferner die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die Polizei angesichts der angeblichen, illegalen Machen-
schaften seines Vaters und der von ihm selbst angeblich begangenen,
schweren Körperverletzung als durchaus legitime, polizeiliche Straf-
verfolgungsmassnahmen zu erachten sind,
dass die vorgebrachten Asylgründe daher nicht asylrelevant sind,
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dass sich die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungs-
furcht ferner nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers
(Russland), sondern auf einen Drittstaat (Georgien) bezieht und die
angebliche Verfolgung auch aus diesem Grund nicht relevant er-
scheint,
dass im Übrigen mit Blick auf die vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend dargelegten Ungereimtheiten bereits die Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
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gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jun-
gen Mann handelt, welcher trotz seiner angeblichen Behinderung
eines Armes und der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
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Drogensucht durchaus fähig sein dürfte, einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen,
dass er eigenen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie
stammt und davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über Zu-
gang zu diesem Vermögen,
dass er zwar geltend macht, seine Mutter sei umgebracht worden und
sein Vater befinde sich im Gefängnis,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft erscheint (vgl. dazu die
zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in
Russland oder Georgien nach wie vor über ein familiäres Beziehungs-
netz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimat- oder Herkunftsland in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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