B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2369/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Ruth Brandenberger, ELISASILE,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 /
D-562/2013.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. Oktober
2010 mit Verfügung vom 10. Januar 2013 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 4. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 19. März 2014 vollumfänglich ab (vgl. Verfahren D-562/2013).
Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Ak-
ten zu verweisen.
B.
B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an
das BFM vom 23. April 2014 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei
der Asylentscheid des BFM respektive des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausserdem
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie (sinngemäss) um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs ersucht.
B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen vorgebracht,
der Gesuchsteller habe inzwischen mit Hilfe eines Bekannten Beweismit-
tel betreffend seine Asylgründe erhältlich gemacht, welche er zuvor man-
gels Kontakten nicht habe beschaffen können (Arbeitsbestätigung, Droh-
brief der Taliban). Ausserdem hätten sich inzwischen neue Tatsachen er-
eignet: Sein Freund, welcher ihm die Stelle bei den Amerikanern be-
schafft habe, sei nämlich von den Taliban umgebracht worden. Zudem sei
ein Onkel mütterlicherseits zwischenzeitlich in die Türkei geflüchtet, und
die beiden Tanten mütterlicherseits seien mit ihren Familien nach Tehe-
ran, Iran, gezogen. Seine Mutter sowie seine Geschwister lebten nach
wie vor in grosser Armut in B._______, Provinz Wardak. Der Gesuchstel-
ler sei in den Augen der Islamisten schon deshalb ein Feind, weil er in
den Westen geflohen sei. Darüber hinaus sei er ein Tadschik, der Sohn
eines Talibangegners, selber Talibangegner und ein ehemaliger Angestell-
ter der Amerikaner. Aus diesen Gründen könne er in Afghanistan nicht
überleben. Im Übrigen sei die allgemeine aktuelle Lage in Kabul sehr un-
sicher und gefährlich.
B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Bestätigungsschreiben
der C._______ vom 10. März 2009 (inkl. Übersetzung), Kopie eines
Drohbriefs der Taliban vom 8. Mai 2010 (inkl. Übersetzung), vier Internet-
ausdrucke von Presseartikeln sowie eine Vollmacht vom 16. April 2014.
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C.
Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 1. Mai 2014 aus
Gründen der Zuständigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur vorgängi-
gen Behandlung der revisionsrechtlichen Elemente an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Mai 2014).
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 6. Mai 2014 mit, seine Eingabe vom 23. April 2014 werde insoweit,
als darin sinngemäss Revisionsgründe behauptet würden (neue Beweis-
mittel), als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt. Sodann
wies er das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Re-
visionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Mai
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.— zu leisten, ansonsten auf
das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2014 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Gesuchsteller eine Stellungnah-
me zur Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2014 nachreichen.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Gesuchsteller um baldigen (positi-
ven) Abschluss des Verfahrens ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog
Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 65 ff.).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller bringt in der Eingabe vom 23. April 2014 unter an-
derem und sinngemäss vor, er verfüge über neue Beweismittel, welche
geeignet seien, die im Asylverfahren geltend gemachten und von den
Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Damit
beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Bst. a
BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit des (sinn-
gemässen) Revisionsbegehrens ist offensichtlich gegeben. Der erhobene
Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Die allgemeinen Eintre-
tensvoraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit (knapp) erfüllt.
3.
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3.1 Der Gesuchsteller lässt mit Eingabe vom 23. April 2014 zwei Be-
weismittel einreichen, mit welchen er seine Asylgründe nachträglich zu
belegen versucht (Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers
C._______, Drohbrief der Taliban). Diese Beweismittel stammen vom 10.
März 2009 respektive 8. Mai 2010 und konnten gemäss den Ausführun-
gen des Gesuchstellers beim ehemaligen Arbeitgeber erhältlich gemacht
werden.
3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsa-
chen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor
dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren
Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuch-
stellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltend-
machung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mit-
hin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des
Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
3.3 In der Eingabe vom 23. April 2014 wird geltend gemacht, der Ge-
suchsteller habe zuvor niemanden kontaktieren können, der ihm die neu
eingereichten Beweismittel hätte beschaffen können. In der nachträgli-
chen Eingabe vom 15. Mai 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, der Ge-
suchsteller habe seine Flucht in den Westen zunächst geheim halten wol-
len, da er negative Folgen für seine Familienangehörigen in Afghanistan
befürchtet habe. Ausserdem habe er gedacht, die Schweizer Asylbehör-
den würden von sich aus Nachforschungen anstellen. Diese Einwände
überzeugen indessen nicht. Der Gesuchsteller wurde durch das BFM auf
seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht. So-
dann wurde er in der Vorladung vom 27. Mai 2011 zur Anhörung vom
7. Juni 2011 ausdrücklich aufgefordert, alle sachverhaltsrelevanten Be-
weismittel an die Anhörung mitzubringen (vgl. A18 S. 1). Damit musste
dem Gesuchsteller klar sein, dass es an ihm ist, seine Asylgründe zu be-
weisen (oder zumindest glaubhaft zu machen). Offensichtlich verstand er
dies, reichte er doch in der Anhörung vom 7. Juni 2011 mehrere Beweis-
mittel ein, darunter auch die Kopie eines Fotos, welches ihm sein Bruder
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aus Afghanistan in die Schweiz geschickt habe (vgl. A20 S. 2). Bei dieser
Sachlage ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine nachvollziehba-
ren und entschuldbaren Gründe vorgebracht hat, weshalb er nicht auch
das Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers C._______ vom
März 2009 sowie den Drohbrief der Taliban vom Mai 2010 bereits im Ver-
fahren vor dem BFM oder zumindest im ordentlichen Asylverfahren ein-
reichen konnte. Aufgrund der Aktenlage wäre es dem Gesuchsteller
durchaus zumutbar gewesen, umgehend nach der Asylgesuchstellung
seinen ehemaligen Arbeitgeber C._______, welcher unter anderem im In-
ternet präsent ist, von der Schweiz aus zu kontaktieren und um Zusen-
dung der relevanten Unterlagen zu bitten oder diese Unterlagen via sei-
nen Bruder zu beschaffen, welcher ihm ja wie erwähnt auch andere Do-
kumente zugeschickt hat. Die fraglichen Beweismittel sind daher als revi-
sionsrechtlich verspätet zu qualifizieren.
3.4 Im Weiteren ist auch die Authentizität der beiden Beweismittel zu be-
zweifeln. Beim angeblichen Schreiben der Taliban vom 8. Mai 2010 han-
delt es sich lediglich um eine Kopie; ausserdem ist festzustellen, dass
dieses Dokument grundsätzlich von irgendwem hätte verfasst werden
können. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Ge-
suchstellers diesen umgehend informiert hätten, falls seine Mutter tat-
sächlich im Mai 2010 einen Drohbrief der Taliban erhalten hätte. Der Ein-
wand in der Eingabe vom 15. Mai 2014, wonach die Mutter ihm nichts
davon erzählt habe, da er ja bereits in der Schweiz gewesen sei, über-
zeugt nicht, da die Mutter ihn im Falle des Erhalts eines solchen Schrei-
bens bestimmt hätte vor einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan war-
nen wollen. Bezüglich des Schreibens der C._______ ist davon auszuge-
hen, dass es sich um ein rückdatiertes Gefälligkeitsschreiben handelt,
zumal es teilweise im Widerspruch steht zu den Aussagen des Ge-
suchstellers: Der Gesuchsteller sagte nämlich aus, er sei in den Droh-
schreiben der Taliban nicht namentlich erwähnt worden, die Drohschrei-
ben seien pauschal an alle gerichtet gewesen, welche für die Ausländer
gearbeitet hätten (vgl. A20 S. 7). Im Schreiben der C._______ vom 10.
März 2009 (d.h. zeitlich vor dem angeblichen Eingang des Taliban-
Schreibens vom 8. Mai 2010) wird dagegen geltend gemacht, die Taliban
hätten die Namen des Gesuchstellers und seiner Kollegen in den Droh-
schreiben genannt. Nach dem Gesagten erfüllen die beiden neuen Be-
weismittel auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht.
3.5 Die beiden Dokumente sind demnach nicht geeignet, die im ordentli-
chen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen
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Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachte Verfolgung durch die
Taliban, nachträglich glaubhaft zu machen, und stellen somit keine Revi-
sionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Das sinnge-
mässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. März 2014 (D-562/2013) ist daher abzuweisen.
4.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 erwähnt, wird die
Eingabe vom 23. April 2014 nach Abschluss des vorliegenden Revisions-
verfahrens zur allfälligen Behandlung im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens an das BFM überwiesen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.—
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2014 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.— werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Eingabe vom 23. April 2014 wird zur allfälligen Behandlung im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens an das BFM überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: