B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2369/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N _______.
D-2369/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im März 2014 und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder
[zu einem Schweizer Flughafen], wo er am 6. Mai 2014 um Asyl nach-
suchte. Am 11. Mai 2014 fand die Befragung zur Person statt. Die Einreise
in die Schweiz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 bewilligt.
Am 14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (arabische Bezeichnung:
C._______) in der Region D._______. Am 1. Februar 2011 habe er seine
militärische Grundausbildung bei der Militärpolizei in Damaskus angetreten
und sei nach zwei Monaten im Militärgefängnis (…) stationiert worden. Am
12. März 2014 habe er in einer Gruppe das Gefängnis verlassen, um in der
naheliegenden Stadt E._______ Brot für die Gefangenen zu besorgen. In
E._______ sei es dann zu einem Gefecht mit der Freien Syrischen Armee
gekommen. Diese Gelegenheit habe er genutzt und sei während des Ge-
fechts geflüchtet. Elf Tage nach der Desertion sei er illegal in die Türkei
gereist.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ins Recht: seinen Militärausweis, seine militärische Er-
kennungsmarke, die Kopie des Familienbüchleins seines Vaters, zwei
Marschbefehle, ein militärisches Aufgebot, die Kopie seiner Identitätskarte,
vier Fotografien, die den Beschwerdeführer in Militäruniform und mit einem
Gewehr zeigen sowie einen Handschellenschlüssel.
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. März 2015 – eröffnet am 17. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. Mai 2014 ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Desertion in der
freien Schilderung sehr kurz beschrieben. Er habe lapidar geschildert, dass
D-2369/2015
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es eine Schiesserei gegeben habe, woraufhin er geflohen sei (vgl. Akten
der Vorinstanz A18/21 F.44). Als er ausführlich zu seiner Desertion befragt
worden sei, habe er jeweils mit sehr allgemeinen und stereotyp anmuten-
den Aussagen geantwortet. So sei er in seiner Antwort auf die Frage, wie
er seine siebenköpfige Gruppe unbemerkt habe verlassen können, sehr
allgemein geblieben. Er habe ausschliesslich bemerkt, jeder sei irgendwo-
hin gegangen (vgl. A18/21 F. 52). Aufgefordert, seine Flucht zu beschrei-
ben, habe er nur ausgesagt, er habe durch die Wohnquartiere fliehen kön-
nen (vgl. A18/21 F. 53). Erst nach zwei weiteren Fragen zu den Umständen
seiner Flucht habe er genauere Informationen gegeben und ausgesagt,
dass er durch die Hintertür einer Bäckerei geflohen sei (vgl. A18/21 F. 55
sowie F. 57). Nähere Einzelheiten habe er jedoch nicht schildern können.
Auch will er während seinen nahezu drei Dienstjahren das Militärgefängnis
nie verlassen haben (vgl. A18/21 F. 42). Berechtigterweise könne jedoch
davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche zum ersten Mal in
ein militärisches Gefecht gerate und anschliessend flüchte, ihre diesbezüg-
lichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen substantiiert schil-
dern könne. Seine einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei jedoch
mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit
nicht zu vereinbaren. Seine Desertion könne deshalb nicht geglaubt wer-
den. Des Weiteren habe er bei der Anhörung erklärt, er sei erst nach drei
Jahren Militärdienst desertiert, weil er vorher keine Gelegenheit dazu ge-
habt habe. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen, Urlaub zu beziehen (vgl.
A18/21 F.27 und F.95) und er habe das Gefängnis vor dem Auftrag in
E._______ kein einziges Mal verlassen (vgl. A18/21 F. 42 sowie F.101).
Auch habe er zuerst angegeben, keinerlei Kontakt mit seiner Familie ge-
habt zu haben (vgl. A18/21 F. 26 ff.). Bei einer späteren Frage habe er
demgegenüber einen Besuch seines Vaters während des Militärdienstes
erwähnt (vgl. A18/21 F. 29). Auf Vorhalt hin habe er diese zweite Version
nicht erklären können und argumentiert, er habe gedacht, die Frage habe
sich auf telefonischen Kontakt bezogen, sein Vater sei aber persönlich vor-
beigekommen (vgl. A18/21 F. 30). Diese widersprüchlichen Angaben lies-
sen seine Behauptung, er habe während drei Jahren keine Fluchtmöglich-
keit oder Kontakt zu Personen ausserhalb des Gefängnisses gehabt, als
unglaubhaft erscheinen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach der
Desertion sei es ihm unmöglich gewesen, sich bei seinen Eltern aufzuhal-
ten, da dort ständig die Behörden aufgetaucht seien (vgl. A18/21 F. 68,
F. 75). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll ge-
geben, dass sich die syrischen Behörden aus seiner Heimatregion
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D._______ zurückgezogen hätten und die Kontrolle an die PKK überge-
gangen sei (vgl. A18/21 F. 109). Auch würden sich in der Aushebungsstelle
in D._______ keine Regierungsvertreter mehr befinden und die Region
stehe unter kurdischer Kontrolle (vgl. A18/21 F. 179). Aufgrund dieser wi-
dersprüchlichen Darstellungen könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer in D._______ eine behördliche Verfolgung fürchten müsse,
zumal er auch bei seinen Eltern nicht nachgefragt haben beziehungsweise
von diesen keine Information darüber erhalten haben wolle, ob die Behör-
den seine Eltern nach seiner Desertion belangt hätten (vgl. A18/21 F. 22 –
F. 25). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Eltern nicht gefragt
haben solle, ob er gesucht werde. Es könne vernünftigerweise angenom-
men werden, dass eine Person, die desertiert sei, wissen möchte, ob sie
gesucht werde und ob ihre Familienangehörigen wegen der Desertion be-
langt worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdefüh-
rer sein unlogisches Verhalten nicht erklären können. Die widersprüchli-
chen Aussagen und sein scheinbar sorgloses Verhalten nach seiner Aus-
reise seien weitere Faktoren, welche seine Desertion als unglaubhaft er-
scheinen lassen würden.
Das SEM hielt ferner fest, dass die Absolvierung des Militärdienstes an sich
nicht asylrelevant sei. Die Fotos, die militärische Erkennungsmarke sowie
das militärische Aufgebot und die zwei Marschbefehle würden sich lediglich
dazu eignen, den Militärdienst des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma-
chen, sie würden jedoch keine Aussage über dessen Desertion erlauben.
Im Zusammenhang mit dem Militärausweis merkte das SEM an, dass syri-
schen Militärdokumenten grundsätzlich kein rechtsgenüglicher Beweiswert
beigemessen werden könne, da diese leicht käuflich erwerbbar und fälsch-
bar seien. Nach einer Dokumentenanalyse hätten sich bei seinem Ausweis
zudem Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben. Den Befund
habe er in der Anhörung, wo er ausführlich zur Analyse angesprochen wor-
den sei, nicht glaubhaft widerlegen können (vgl. A18/21 F. 181 – F. 186).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente könnten somit die
oben dargestellten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen nicht
entkräften. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügten. Obige Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei zu-
dem nicht abschliessend. Auf weitere Ausführungen könne jedoch an die-
ser Stelle verzichtet werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen könne auch auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet
werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb der
Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde.
D.
D.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April
2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an-
fechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asyl-
verfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und in
den internen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren. Eventualiter sei das
rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und zum in-
ternen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren beziehungsweise eine schrift-
liche Begründung hinsichtlich dieses Antrags zuzustellen. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
13. März 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 aufzuheben, und es sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig auf-
zunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie, Foto-
grafien, der Militärausweise seines Bruders [gemeint war sein Bruder
F._______, der Name war aber anders geschrieben] in Kopie sowie die
Schreiben an die Vorinstanz vom 3. September 2012, vom 21. Januar
2013, vom 2. Juni 2014 sowie vom 19. November 2014 in Kopie zu den
Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet verwiesen.
D-2369/2015
Seite 6
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, bis zum 11. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter
besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Über die weiteren
Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und führte aus, wie sich aus der Akte A26/2 ergebe, sei
dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden, wo-
bei ihm auch in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht
gewährt worden sei. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A19/1)
sei dem Beschwerdeführer in einer Zusammenfassung (Akte A24/1) zuge-
stellt worden. Die Akten A22/1, A5/1, A4/1 und A2/1 seien irrtümlich als "Ak-
ten anderer Behörden" paginiert worden. Jedoch sei dem Beschwerdefüh-
rer dadurch kein Nachteil erwachsen, dass ihm zu den erwähnten Akten
keine Einsicht gewährt worden sei, da diese nicht wesentlich und für den
Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien, wie bereits aus dem Be-
schrieb im Aktenverzeichnis klar hervorgehe. Der guten Ordnung halber
würden ihm die Akten nachträglich offen gelegt werden, unter Abdeckung
von einzelnen Textstellen, die Rückschlüsse auf Personendaten oder in-
terne Telefonnummern zuliessen. Bei der Akte A9/3 handle es sich um eine
interne Akte, die für den Verfahrensausgang nicht relevant sei. Wie dem
Beschrieb im Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, handle es sich dabei um
Informationen aus dem ZEMIS über die beiden Brüder [Anmerkung des
Gerichts: F._______ und G._______] des Beschwerdeführers. Auch die
Akte A6/1 habe keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens und
enthalte im Wesentlichen die Personalien des Beschwerdeführers und den
Hinweis, dass er am 8. Mai 2014 grenzsanitarischen Massnahmen unter-
zogen worden sei. Materiell, zum Beispiel zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, enthalte es keinerlei Informationen. Die Rüge, das
SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuwei-
sen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil dadurch er-
wachsen, dass ihm in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht ge-
währt worden sei.
D-2369/2015
Seite 7
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen Beweismittel könnten
zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer habe
bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotografien eingereicht, die ihn in
Militäruniform zeigen würden. Diese sowie die neu eingereichten Fotogra-
fien würden nur belegen, dass er höchstwahrscheinlich Militärdienst geleis-
tet habe, nicht jedoch, dass er desertiert sei. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift könne nicht automatisch vom Einen auf das An-
dere geschlossen werden. Die Beweislast könne in diesem Zusammen-
hang nicht umgekehrt werden, und es obliege dem Beschwerdeführer,
seine Desertion glaubhaft zu machen. Wie bereits im Asylentscheid fest-
gehalten, könne syrischen Militärdokumenten kein rechtsgenüglicher Be-
weiswert zugemessen werden, weshalb auch die neu eingereichte Kopie
des Militärausweises des Bruders des Beschwerdeführers als Vergleichs-
stück nicht ausreiche, um Schlüsse über die Echtheit des Militärausweises
des Beschwerdeführers zu ziehen. Ferner habe der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf Art. 27 VwVG gerügt, ihm sei in den Ausweisprüfbericht
(Akte A7/2) keine Einsicht gewährt worden. Im Rahmen der Kurzbefragung
und der Anhörung sei jedoch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Prüfbericht gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse
offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit
nicht vor.
Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, das SEM habe nicht gewür-
digt, dass seine beiden Brüder G._______ (N _______) sowie F._______
(N ______) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und die
Familie des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten jener
Brüder unter Druck gesetzt worden sei. Die Probleme des Beschwerdefüh-
rers seien offensichtlich eng verknüpft mit der Verfolgung dieser beiden
Brüder.
Diesen Vorwürfen sei entgegenzuhalten, dass weder der Beschwerdefüh-
rer noch seine beiden Brüder von einer allfälligen Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich er-
wähnt, nach seiner angeblichen Desertion habe er sich nicht zu Hause ver-
stecken können, da dort regelmässig syrische Behörden wegen seines
Bruders vorbeikommen würden. Unter Punkt 2 des Asylentscheides sei
dargelegt worden, weshalb es unglaubhaft sei, dass die syrischen Behör-
den zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit tatsächlich seine El-
tern aufgesucht haben sollen. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Anhörung
die Eltern und vier weitere Geschwister des Beschwerdeführers in Syrien
gelebt, ohne dass sie, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und
D-2369/2015
Seite 8
seiner Brüder, wegen den exilpolitischen Tätigkeiten der beiden Brüder ei-
ner ernsthaften Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien (vgl. A18/21
S. 3). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Ver-
gleich zu seiner Familie strenger verfolgt werde, zumal die geltend ge-
machte Desertion unglaubhaft sei. Die Annahme einer Reflexverfolgung
sei somit weder objektiv noch subjektiv begründet und auch nicht geltend
gemacht worden. Es bestehe daher kein Anlass, näher darauf einzutreten.
Es sei eine Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Dossiers der
Brüder nicht beigezogen worden seien, die offensichtlich nicht den Tatsa-
chen entspreche, wie schon allein ein Blick in das Anhörungsprotokoll
zeige (vgl. A18/21 S. 3). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift würden auch die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers zu
keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Desertion führen. Sie
würden im Gegenteil zusätzliche Zweifel aufkommen lassen. So habe der
Bruder F._______ bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass der Beschwer-
deführer bereits im Jahr 2012 wegen Desertion von den syrischen Behör-
den gesucht worden sei (vgl. N _______, Akte A7/10 F.7.01), der Be-
schwerdeführer hingegen habe geltend gemacht, erst im Jahr 2014 deser-
tiert zu sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er gehöre als
Kurde zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe und habe mit einer
gezielten Verfolgung durch den IS zu rechnen, weise das SEM darauf hin,
dass gemäss seiner Praxis und der Rechtsprechung in Syrien nicht von
einer kollektiven Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen sei. Aus
der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden lasse sich folglich keine
begründete Furcht vor einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ver-
folgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6683/2014
vom 23. Februar 2015).
G.
Mit Replik vom 28. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter die Gewährung der Akteneinsicht in die Akten seiner
Brüder F._______ (…) und G._______ (…) sowie die angemessene Er-
streckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach Einsicht-
nahme in die Akten der Brüder. Des Weiteren verwies er auf zwei Verfah-
ren, in denen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die VA-Anträge
gewährt habe und hielt bezüglich der Aktenstücke A6/1 und A9/3 fest, er
sollte selbst entscheiden können, ob diese Akten für den Ausgang des Ver-
fahrens relevant seien oder nicht. Die fälschliche Paginierung der Akten-
stücke A22/1 und A2/1, die dazu geführt habe, dass ihm diese Aktenstücke
erst nachträglich offengelegt worden seien, belege die unsorgfältige und
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Seite 9
nicht ordnungsgemässe Dossierbearbeitung des SEM, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen sei. Im Wesentlichen machte er geltend, die Argu-
mentation des SEM bezüglich syrischer Militärdokumente und insbeson-
dere dem ins Recht gelegten Militärausweis sei willkürlich und der Be-
schwerdeführer halte an den in Art. 14 der Beschwerdeschrift gemachten
Ausführungen fest, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum die einge-
reichten Dokumente Fälschungen darstellen sollten. Dass ihm die Einsicht
in die Dokumentenanalyse verweigert und im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich auf diese verwiesen worden sei, stelle eine schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem das SEM die
Dossiers der beiden Brüder des Beschwerdeführers nicht beigezogen
habe, habe es klar die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Allein durch den Umstand,
dass das SEM die beiden Dossier nicht beigezogen und den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht nachgegangen sei, habe es den Anspruch
auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot schwerwiegend verletzt. Da
dem Beschwerdeführer auch keine Einsicht in diese Akten gewährt worden
sei, und das SEM ausführe, seine Brüder hätten nie von einer allfälligen
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers berichtet, habe es einmal mehr
den Anspruch auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht und letztlich den
Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt.
H.
Am 28. April 2015 ging eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2015 den
Beschwerdeführer betreffend beim Gericht ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf des-
sen telefonische Anfrage hin Akteneinsicht in die Akten [seines Bruders
F._______] zu gewähren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Stellungnahme einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut,
dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es nicht angehe,
dass das SEM die Akten der Brüder des Beschwerdeführers nicht nach
aussen erkennbar beiziehe und diesbezüglich nicht von sich aus Einsicht
D-2369/2015
Seite 10
beziehungsweise das rechtliche Gehör gewähre. Die rechtskräftig festge-
stellte Flüchtlingseigenschaft der Brüder des Beschwerdeführers bedeute,
dass diese von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt wor-
den seien. Deshalb stehe fest, dass die syrischen Behörden bei einer Ein-
reise des Beschwerdeführers nach Syrien zwingend die Verknüpfung zwi-
schen ihm und seinen zwei verfolgten Brüdern machen würden. In diesem
Zusammenhang wurde auf das Urteil D-5779/2013 verwiesen und geltend
gemacht, der Beschwerdeführer werde in Syrien zusätzlich zu seiner "ei-
genen" Verfolgung auch im Sinne einer asylrelevanten Reflexverfolgung
wegen seinen Brüdern gezielt von den syrischen Behörden verfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG,; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2369/2015
Seite 11
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss
welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Ent-
scheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom
11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die
vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit
der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge
eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person
mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid res-
pektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die
in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne
mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztin-
stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
D-2369/2015
Seite 12
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen for-
mellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (An-
spruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verlet-
zung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungs-
weise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen,
da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Be-
urteilung verunmöglichen würde.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen An-
spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teil-
gehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, kön-
nen sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
4.2.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich bei den Aktenstücken A6/1 sowie A 9/3 um
interne Akten, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Aktenein-
sichtsrecht unterliegt. Auch ergibt sich aus der Akte A26/2, dass dem Be-
schwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden ist, ihm so-
gar in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und
ihm der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A24/1) zugestellt worden
ist. Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke
A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil er-
wachsen, da es sich dabei um unwesentliche Akten handelt und ihm diese
nachträglich offengelegt worden sind. Zur Rüge des Beschwerdeführers in
der Beschwerdeeingabe, wonach ihm das SEM die Einsicht in die Doku-
mentenanalyse (A7/2) verweigert habe (vgl. Art. 14 der Beschwerde), ob-
wohl es sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Ana-
lyse gestützt habe (vgl. vorstehend Bst. F.), ist Folgendes festzuhalten: Im
Rahmen der Ausweisprüfung hat sich das SEM bei der Anwendung von
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Seite 13
Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Um-
fang gehalten, zumal das SEM insbesondere das Erfordernis von
Art. 28 VwVG erfüllte, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt münd-
lich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äus-
sern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung vom 11. Mai 2014 darauf
hingewiesen, dass die Ausweisprüfstelle seinen Militärausweis überprüft
und erkannt habe, dass sich Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben
würden (vgl. A8/29 S. 9 F. 4.04). Bei der Anhörung vom 14. Januar 2015
wurden ihm in diesem Zusammenhang die einzelnen Anhaltspunkte dafür
vollständig und korrekt dargelegt (insbesondere die primitive Machart des
Ausweise, da das vordere Ausweisblatt lediglich mittels einer Fotokopie
bedruckt und das runde Lichtbild von einem anderen Dokument ausge-
stanzt und auf der Personalienseite angebracht wurde und diese Herstel-
lungsart nicht plausibel ist; vgl. A18/21 S. 18 F. 181). Gleichzeitig erhielt
der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl.
A18/21 S. 18 f. F. 181 – F. 189). Dabei räumte er sogar ein, dass er das
runde Lichtbild aufgeklebt und den Ausweis laminiert habe (vgl. A18/21
F. 181 – F.183). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffen-
den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 ver-
wiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Soweit in der Replik vom 28. Mai
2015 erneut Kritik an der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Akten-
stücke A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 erhoben und wiederum um Einsicht in
die Aktenstücke A6/1, A7/2, A9/1 sowie A24/1 ersucht wird, kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen sowie
auf diejenigen in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen wer-
den. Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörs-
verletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben.
4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
D-2369/2015
Seite 14
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.4 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dessen Brüder (F._______ seit 29. Oktober 2010,
G._______ seit 3. Januar 2011) ebenfalls vertreten hat, weshalb ihm deren
Akten bereits aus diesen Verfahren bekannt waren, er somit auch über den
Inhalt Kenntnis hatte und er sich deshalb ohne Weiteres im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte äussern können. Somit liegt in
casu weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begrün-
dungspflicht vor, zumal jede Person die Flüchtlingseigenschaft in eigener
Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat.
4.5 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 16. April 2015 sowie in der Replik vom 28. Mai 2015 vorgetragenen
Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht
ersichtlich, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbrin-
gen auseinandergesetzt hat, die vorinstanzliche Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen des SEM beinhaltet und es dem Beschwerdeführer
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.6 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass
die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. So-
bald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 15
Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2).
4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung
der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten
zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären
sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizi-
pierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte
Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann.
4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers bei-
zuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2369/2015
Seite 16
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend).
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie de-
ren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Wi-
dersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so-
wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Ein Kennzeichen für
die Glaubhaftigkeit einer Schilderung ist, dass sie eine Vielzahl an Real-
kennzeichen enthält, detailreich ist und in der dargelegten Form nicht von
jedermann nacherzählt werden könnte. Genau dies triff jedoch auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu (vgl. vorstehend Bst. C).
Der Beschwerdeführer räumt denn auch auf Beschwerdeebene ein, dass
er gewisse "Erinnerungslücken" gehabt habe. Zwar versucht er mit diesem
Geständnis seine Glaubhaftigkeit zu erhärten, die Erfahrung mit Asylbe-
werbern in vergleichbaren Situationen zeigt aber, dass diese gerade keine
"Erinnerungslücken" haben, sondern ihre Schilderungen detailliiert, wider-
spruchsfrei und vollständig darlegen können, sofern sie über wirklich Er-
lebtes berichten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Zusammen-
hang mit dem eingereichten Militärausweis des Beschwerdeführers sowie
demjenigen seines Bruders ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn es
sich dabei um echte Dokumente handeln würde, einzig für den Beweis ge-
eignet sind, dass jemand Militärdienst geleistet hat. Entgegen den anders-
lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind die eingereichten Mi-
litärausweise ebenso wenig wie die eingereichten Fotografien, die Marsch-
befehle, das militärische Aufgebot und die militärische Erkennungsmarke
geeignet, eine Desertion zu beweisen (vgl. diesbezüglich vorstehend Bst.
F.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
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Seite 17
nicht glaubhaft geltend machte, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten
Probleme in Syrien hatte.
6.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist
ebenfalls zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an die-
ser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlas-
sung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Der
Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Vorinstanz
das erste Asylgesuch von G._______ vom 24. Juni 2010 mit Verfügung
vom 9. Juli 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli
2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5161/2010 vom
25. August 2010 rechtskräftig ab. Dabei hat das Gericht unter anderem
festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung in Syrien bestehen,
da die von G._______ geltend gemachte Teilnahme an einer politischen
Demonstration sowie an einer Newroz-Feier aufgrund der in seinen Schil-
derungen enthaltenen Tatsachenwidrigkeiten und unauflösbaren Wider-
sprüche nicht geglaubt werden könne (vgl. ebd. S. 7 f.). Aus dessen vo-
rinstanzlichen Akten gehen im Übrigen weitere den Beschwerdeführer be-
treffende Unstimmigkeiten hervor, (er wurde in einer Eingabe von Rechts-
anwalt Michael Steiner vom 3. September 2012 mit dem Namen
"A.a._______" erwähnt [vgl. N _______ B22/4]). Gemäss der im Verfahren
seines Bruders ins Recht gelegten Übersetzung eines Einberufungsplanes
soll er am "6. Januar 2011" einberufen worden sein und seine Personalien
wurden mit "A.b._______", geboren am "(…)" in "(…)" angegeben (vgl.
N _______ B24, Beweismittel 1/2013). Das zweite schriftliche Asylgesuch
von G._______ vom 7. Januar 2011 (Eingangsstempel der Vorinstanz vom
10. Januar 2011) wurde lediglich mit subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG, gestützt auf dessen exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz, begründet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stellte das SEM fest,
er erfülle durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das Asylgesuch von F._______ vom
30. Oktober 2012 wurde mit dessen Weigerung, sich in Syrien für den Mi-
litärdienst ausheben zu lassen sowie der Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen in Syrien und seinem exilpolitischen Engagement in der
Schweiz begründet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurden die dies-
bezüglichen Vorbringen in Syrien beziehungsweise die in Syrien geltend
gemachten Nachteile teils als nicht glaubhaft teils als asylirrelevant einge-
schätzt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt,
er erfülle gestützt auf sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement
D-2369/2015
Seite 18
in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Erwäh-
nenswert in diesem Zusammenhang ist dabei, dass F._______ bei der An-
hörung ausdrücklich erklärte, seine Familie in Syrien habe wegen seines
exilpolitischen Engagement keine Probleme (vgl. N _______ A34/13 F. 90),
und erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. ebd. F. 91) anfügte, er habe
Angst (um seine Familie); seinen Bruder [den Beschwerdeführer]
"A.c._______" erwähnte er erst auf die entsprechende Frage der bei der
Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (vgl. ebd. F. 50). Folglich ist im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allein
aufgrund seiner Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen dro-
hen.
6.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des
D-2369/2015
Seite 19
Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf einzutreten ist.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos.
11.
Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor
dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich be-
kannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner An-
träge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hät-
ten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter
D-2369/2015
Seite 20
Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig
– so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Begründung vor-
getragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM
nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael
Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit kon-
sequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 16. April 2015, S. 15
Art. 36). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das
SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung
betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungs-
weise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus
ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in
den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahl-
reichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt
ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter
anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1,
D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015
E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene pro-
zessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Be-
messung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten
sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.– festzusetzen. Auf
die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsan-
walt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch
vom 16. April 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen bezie-
hungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf ge-
macht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei
gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen
unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst
in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015
E. 7.2.2).
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Seite 21
(Dispositiv nächste Seite)
D-2369/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: