B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2369/2016/was
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch;
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde er vom SEM als Flücht-
ling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______,
geboren am (…), sowie ihren gemeinsamen Kindern C._______, geboren
am (…), und D._______, geboren am (…), und der Tochter der Ehefrau
aus einer früheren Beziehung, E._______, geboren am (…), alle eritrei-
sche Staatsangehörige, ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung
ab.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 legte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
des Familiennachzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 20. April 2016 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass seine beiden Kinder (…) geboren worden
seien, die Tochter seiner Partnerin am (…) zur Welt gekommen sei und er
an einer neuen Adresse wohne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 2 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung im Au-
gust 2007 aus dem Heimatland geflohen sei (vgl. Akte A4/12 S. 6). Er habe
seine Ehefrau (…) kennengelernt, und im Jahr 2008 hätten sie sich religiös
getraut (vgl. Akte A4/12 S. 3). Die beiden Kinder C._______ und
D._______ seien (…) zur Welt gekommen, und das dritte Kind, E._______,
stamme aus einer Beziehung der Ehefrau mit einem anderen Partner. Aus
diesen Angaben ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau vor der Flucht nicht zusammengelebt hätten, weshalb keine Familien-
gemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden sei, bestanden
habe. Zudem sei das Kind E._______ nicht die Tochter des Beschwerde-
führers, weshalb ohnehin kein Anspruch auf Familienzusammenführung
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bestehe. Somit seien die Voraussetzungen
für eine Familienzusammenführung vorliegend nicht erfüllt, weshalb offen
gelassen werden könne, ob es sich bei den andern beiden Kindern um die
leiblichen Nachkommen des Beschwerdeführers handle.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine
Partnerin in Eritrea zurückgelassen habe, als er habe fliehen müssen, wie
er im Asylverfahren ausgesagt habe. Sie habe mit seiner Familie im glei-
chen Haushalt gelebt. Folglich habe vor seiner Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden. Seine Partnerin sei mit ihrem Kind sechs Monate
nach seiner Flucht (…) geflohen, wo sie geheiratet und zwei Kinder bekom-
men hätten. Da die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin schon
vor der Flucht aus Eritrea bestanden habe, seien er und seine Angehörigen
durch Flucht getrennt worden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich sei-
nes eigenen Asylverfahrens unter anderem eine kirchliche Ehebescheini-
gung (…), zwei kirchliche Taufscheine der Kinder C._______ und
D._______, die Kopie der Identitätskarte der Partnerin und Kopien zweier
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Fotos zu den Akten. Die Ehebescheinigung, die beiden Taufscheine und
die Identitätskarte reichte er auch in Kopie mit dem Familienzusammenfüh-
rungsgesuch nochmals ein.
5.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie, auf welchen sich der Beschwer-
deführer sinngemäss beruft, hat Grundrechtscharakter und wird verfas-
sungsrechtlich in Art. 14 BV und konventionsrechtlich in Art. 8 EMRK ge-
schützt. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK kann sich nach bundesgerichtli-
cher Praxis berufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
hat. Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die sich hier aufhaltende Person
über eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder ei-
nen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer solchen Bewilligung
verfügt. Hingegen verschafft Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Ein-
reise oder eine Aufenthaltsbewilligung noch auf einen Aufenthalt an einem
für die Ehegatten günstigen Ort (vgl. BGE 137 I 247, BGE 126 II 335). Aus
Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer somit für sich nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Vielmehr ist vorliegend Art. 51 AsylG anwendbar. Die
schweizerische Rechtsordnung hat in dieser Rechtsnorm die Vorausset-
zungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung festgelegt.
5.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, Art. 51 Abs. 4 sei
vorliegend nicht anwendbar, weil die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Partnerin nicht durch die Flucht getrennt worden sei, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen.
5.5 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, trägt die Beweislast nach Art. 7 AsylG und ist zur Mitwirkung bei
der Feststellung des Sachverhaltes nach Art. 8 AsylG verpflichtet. Folglich
hat der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Ange-
hörigen zur Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht
und die die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberech-
tigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.6 Bei den abgegebenen beziehungsweise eingereichten Beweismitteln
handelt es sich – mit Ausnahme der Kopie der Identitätskarte – nicht um
amtliche, sondern allenfalls um kirchliche Dokumente, deren Beweiswert
gering ist, zumal sie auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können.
Sie sind somit nicht geeignet, die Heirat und die Vaterschaft des Beschwer-
deführers zu belegen. Auch aus der Kopie der Identitätskarte der Partnerin
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des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit der Schluss ziehen, es handle sich um die in der Heiratsbescheinigung
erwähnte Person, da Kopien von Ausweisen anfällig für Manipulationen
und somit ebenfalls von geringem Beweiswert sind. Somit ist der Be-
schwerdeführer den Beweis der geltend gemachten familiären Verhältnisse
schuldig geblieben, weshalb auf seine Aussagen im Zusammenhang mit
der familiären Situation zurückzugreifen und deren Glaubhaftigkeit zu prü-
fen ist.
5.7 Art. 51 Abs. 4 AsylG verlangt als Tatbestandsmerkmal die Trennung der
Familie durch die Flucht. Vorliegend sagte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung aus, er habe seine jetzige Frau (…) kennengelernt und
wisse nicht, wann sie geboren beziehungsweise wie alt sie sei (vgl. Akte
A4/12 S. 3). Seine anderslautenden Angaben im Beschwerdeverfahren,
wonach er anlässlich seiner Flucht aus Eritrea seine Partnerin bei seinen
Eltern im Heimatland zurückgelassen habe, sind somit als nachgeschoben
und damit unglaubhaft zu beurteilen. Zudem lassen sich seine Aussagen
im Asylverfahren, wonach er im Heimatland wegen der Beziehung zu sei-
ner damaligen Lehrerin inhaftiert sowie nach der Haftentlassung zwangs-
rekrutiert worden und später desertiert sei, und man die Lehrerin in ihr Hei-
matland abgeschoben habe (vgl. Akte A4/12 S. 7 f.), nicht mit den im Be-
schwerdeverfahren dargelegten Angaben über die Beziehung zur aktuellen
Partnerin, welche bei seinen Eltern gelebt habe und ihm nach sechs Mo-
naten (…) gefolgt sei, vereinbaren. Folglich kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er seine aktuelle Partnerin in Eritrea gekannt
und mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und sie infolge seiner
Flucht aus Eritrea von ihm getrennt wurde. Auch den Akten des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er
mit seiner aktuellen Partnerin in Eritrea zusammengelebt habe. Vielmehr
ergibt sich aus diesen, dass er sie erst (…) kennengelernt und kirchlich
geheiratet habe.
5.8 Somit bestand vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familienge-
meinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Partne-
rin, welche aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und somit unfrei-
willig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist unter diesen
Umständen festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen von
Art. 51 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht
erfüllt sind. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer der leibliche Vater der vorgängig erwähnten Kinder ist. Ebenso
wenig vermag es eine Rolle zu spielen, ob das dritte Kind – die Tochter
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seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung – sein Stiefkind ist. Eben-
falls nicht näher zu prüfen ist zudem die Frage, ob der Beschwerdeführer
mit der von ihm angegebenen Frau in der Tat eine kirchliche Ehe oder ein
Konkubinat eingegangen ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen und Beweismittel näher einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
zusammenführung zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnenden
Partnerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den Sachver-
halt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Einschluss des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich angesichts der direk-
ten Entscheidung als gegenstandslos. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich zudem, dass die Begehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden kann.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: