Abtei lung IV
D-2370/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2370/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, nachdem sie zuvor bereits in Polen und
F._______ Asylgesuche eingereicht hatten, wie die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum G._______ vom 3. März 2009 bestätigte (vgl. A1
S. 10),
dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend machte, ihr
Ehemann sei im Jahr 2005 durch den russischen Geheimdienst fest-
genommen worden, und zwei Tage später hätten maskierte Männer
ihren Ehemann, der angeblich wieder freigelassen worden sei, zu
Hause gesucht,
dass sie von diesen Leuten in der Folge immer wieder aufgesucht und
bedroht worden sei, weshalb sie Russland mit ihren Kindern im
Dezember 2008 verlassen habe, und über Polen und F._______ in die
Schweiz gereist sei,
dass sie über Kontaktpersonen beim Geheimdienst erfahren habe,
dass einer der besagten maskierten Männer in Polen sei, weshalb sie
sich vor einer Rückkehr nach Polen fürchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
dass das BFM aufgrund der daktyloskopischen Erfassung der Be-
schwerdeführerin 1 am 12. Dezember 2008 im polnischen H._______
am 14. Oktober 2009 ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen
Behörden stellte, welches am 19. Oktober 2009 positiv beantwortet
wurde,
dass bei den Beschwerdeführenden 1 bis 3 posttraumatische Be-
lastungsstörungen (PTBS) diagnostiziert wurden (vgl. A20 und A22),
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 24. März 2010
– eröffnet am 31. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen und den
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Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei
gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68], Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt,
dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Polen entgegenstünden,
dass der polnische Staat auch in medizinischer Hinsicht seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), nachkomme,
dass gemäss Abklärungen des BFM von Ende 2009 jedes polnische
Aufenthaltszentrum für Asylsuchende über eine Einheit mit Fachärzten
verfüge, und bei Bedarf auch eine Überweisung an externe Spezial-
ärzte möglich sei,
dass Asylsuchende, die sich ausserhalb der Aufenthaltszentren auf-
halten würden, über das ihrem Wohnort nächstgelegene Aufenthalts-
zentrum Zugang zum Gesundheitssystem erhielten,
dass die bei den Beschwerdeführenden 1 bis 3 diagnostizierten Er-
krankungen (PTBS) folglich auch in Polen behandelt werden könnten,
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dass die Gründe, die für eine Stabilisierung der Situation der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz sprächen, unter Berücksichtigung
der Gesamtlage nicht so gewichtig seien, als dass sie gegen eine
Rückführung nach Polen sprechen könnten,
dass das BFM im Rahmen der Reisevorbereitungen dem Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die
notwendigen Vorkehrungen treffen werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2010 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 9. März 2010) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben, ersucht wurde,
dass zudem darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, der
Wegweisungsvollzug nach Polen sei angesichts der dort herrschenden
miserablen Zustände, unter denen die Asylsuchenden lebten, nicht
zumutbar,
dass vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-
brauch zu machen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin 1 als
alleinstehende Person mit drei Kindern um eine verletzliche Person
handle, die sich zudem in einem labilen Gesundheitszustand befinde,
und bei der – wie auch bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 – die
Weiterführung der begonnenen Therapie in der Schweiz zur
Stabilisierung der Situation äusserst wichtig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
12. April 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten
mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 feststellte, dass die Be-
schwerde als aussichtlos erscheine, weshalb er die Gesuche um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 23. April 2010, erhob, mit dem
Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass zudem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde abgewiesen und die am 12. April 2010 angeordnete
provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. April 2010
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 22. April 2010) um
Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten,
mit der Begründung, eine Überstellung nach Polen würde bei den
traumatisierten Beschwerdeführenden 2 und 3 zu einer deutlichen
Destabilisierung führen, zumal die in der Schweiz begonnene Be-
handlung dort aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht weiter-
geführt werden könnte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010
– eröffnet am 3. Mai 2010 – die Gesuche vom 21. April 2010 um
Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses abwies, da
die Eingabe vom 21. April 2010 an der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde nichts zu ändern vermöge, und den Beschwerdeführenden
eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses
ansetzte, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2010 um vor-
sorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung des BFM,
auf die Asylgesuche einzutreten, ersuchten, mit der Begründung, die
sechsmonatige Überstellungsfrist an Polen gemäss Art. 19 Abs. 3
Dublin-II-VO sei mittlerweile abgelaufen,
dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 11. Mai 2010 um
unverzüglichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde ersuchten, da der Überstellungsvollzug gleichentags
erfolgen solle,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010
das Gesuch um Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 5. Mai 2010, erneuert
am 11. Mai 2010, abwies, da in materieller Hinsicht nach wie vor keine
Anhaltspunkte vorlägen, Polen würde sich nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten, und in formeller Hinsicht die Frage der
Überstellungsfrist obsolet sei, da der Überstellungsvollzug zeige, dass
Polen, das seine Zuständigkeit anerkannt habe, zur Rückübernahme
der Beschwerdeführenden bereit sei,
dass der Kostenvorschuss am 6. Mai 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügungen vom
14. und 26. April 2010 sowie 11. Mai 2010 dargelegt wurde, weshalb
ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung
zu bewirken vermögen, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in den
besagten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann,
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dass die vorgängige Asylgesuchseinreichung in Polen und die Zu-
stimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden auf-
grund der Aktenlage feststehen,
dass die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung die Zuständigkeits-
anerkennung Polens manifestiert, so dass die Frage des Fristenlaufes
gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO vorliegend offen bleiben kann be-
ziehungsweise obsolet ist, wobei anzumerken ist, dass ein Zielstaat
seine Zuständigkeit grundsätzlich auch nach allfälligem Ablauf der in
Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Überstellungsfrist weiterhin
anerkennen kann,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Polen, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen sein
werden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Polen werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten,
dass insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die
sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine
existenzielle Notlage versetzt,
dass die Feststellungen des BFM, die notwendigen medizinischen
Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführenden und zur Weiterführung der in
der Schweiz begonnenen Therapien seien in Polen vorhanden, nicht
zu beanstanden sind,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für
eine Weiterführung der Therapien in der Schweiz zur Stabilisierung der
Situation und die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten
Schulberichte vom 20./21. April 2010 nicht gegen eine Rückführung
nach Polen sprechen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass
in Polen Fachpersonal mit entsprechenden Sprachkenntnissen
(Russisch) vorhanden ist,
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dass im Weiteren auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht gegen eine Rückführung nach
Polen spricht, da nach einem rund fünfzehnmonatigen Aufenthalt noch
nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld
gesprochen werden kann, die die Beschwerdeführenden 2 und 3 in
ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde,
dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr
zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr
bereits im Rahmen der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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