Abtei lung IV
D-2371/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter Valenti, Richterin Cotting-Schalch
Gerichtsschreiber Winter
A._______, Bangladesch,
alias A._______, Bangladesch,
substitutionsweise vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2007 Bangla-
desch auf dem Luftweg verliess und am 14. Februar 2007 via Italien und unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stell-
te, das er anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 im Empfangszentrum sowie
der Anhörung vom 8. März 2007 durch das BFM dahingehend begründete, er habe sich
an seinem Herkunftsort als Mitglied und Sekretär der Jubo League, einem Jugendflügel
der Awami League (AL), politisch engagiert,
dass es deswegen zu Problemen mit einem Mitglied der konkurrierenden Bangladesh
National Party (BNP) gekommen sei,
dass sich dieser Mann das Ladenlokal des Beschwerdeführers habe aneignen wollen
und sich auch nicht gescheut habe, zu diesem Zweck Personen aus dem kriminellen
Umfeld seiner Partei einzusetzen,
dass er selbst noch dazu eine ältere Person entführt und verletzt habe, um in der Folge
den Beschwerdeführer dieses Delikts zu bezichtigen,
dass die entsprechende Strafanzeige am 10. November 2003 erstattet worden sei,
dass es in der Folge zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei, in dem er (der Be-
schwerdeführer) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldbusse verurteilt wor-
den sei,
dass sein Anwalt der Meinung gewesen sei, er könne nun nichts mehr für ihn tun, und
ihm empfohlen habe, den Heimatstaat zu verlassen,
dass er um sein Leben gefürchtet habe, weshalb er diesem Ratschlag alsbald Folge ge-
leistet habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen anlässlich der Befra-
gung vom 20. Februar 2007 ein Gerichtsurteil, zwei Haftbefehle, ein Bestätigungsschrei-
ben der Partei und einen Zeitungsartikel ins Recht legte,
dass das BFM bei den eingereichten Beweismitteln zahlreiche Fälschungsmerkmale
feststellte und dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. März 2007 dies-
bezüglich das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, zum ei-
nen lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass zum anderen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wi-
dersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien und teilweise eines Sinnes entbehrten,
3dass er beispielsweise anlässlich der Erstanhörung vorgebracht habe, sein politischer
Intimfeind der BNP habe die entführte Person umgebracht, während er demgegenüber
anlässlich der Zweitanhörung ausgeführt habe, sie sei lediglich mit einer Rasierklinge
verletzt worden,
dass die entführte und verletzte Person alsdann vom Täter bestochen worden sei und
im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeuge aufgetreten sei,
dass diese Darstellung indessen mit dem Inhalt des Gerichtsurteils nicht vereinbar sei,
dass die eingereichten Haftbefehle Hinweise auf Fälschungen enthielten (Stempel, glei-
che Schrift wie im Bestätigungsschreiben der Partei),
dass im Übrigen dem Urteil keine politische Komponente entnommen werden könne,
vielmehr werde der Täter aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfü-
gung vom 23. März 2007 des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Identitätspapieren zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
4kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der weiteren zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel am 20. Februar 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Anhörungspro-
tokoll vom 8. März 2007 des BFM zu verweisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reise-
oder Identitätspapiere unbestritten ist,
dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden
nachvollziehbar geschildert werden müssen,
dass dies in casu zu verneinen ist, behauptete doch der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragung vom 20. Februar 2007, er sei auf dem Luftweg von Dhaka nach Mai-
land gereist und habe dabei einen gefälschten bangladeschischen Reisepass benutzt,
doch war er bezeichnenderweise nicht in der Lage, dieses Dokument vorzulegen,
dass diese Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp, unplausibel und
nicht glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die
Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwen-
det, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen,
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Iden-
titätspapiere eingereicht werden sollten,
dass es sich dementsprechend erübrigt, dem Beschwerdeführer eine mindestens vier-
wöchige Nachfrist zum Einreichen von Identitätspapieren anzusetzen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch nicht gesi-
chert ist, dass die eingereichten Beweismittel ihn betreffen,
dass in casu der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 im
5Empfangszentrum Basel geltend machte, sein politischer Widersacher der BNP habe
der entführten, älteren Person mit einer Axt auf den Kopf geschlagen und sie getötet,
während er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 8. März 2007 dazu vorbrachte,
das Opfer sei lediglich mit einer grossen Rasierklinge am Kopf verletzt worden,
dass der Täter das Opfer nach dieser Variante mittels Bestechung dazu gebracht haben
soll, den Beschwerdeführer im Strafprozess mit einer Falschaussage zu belasten,
dass diese Vorbringen offensichtlich widersprüchlich und wirklichkeitsfremd erscheinen,
dass die oben aufgeführten Widersprüche auch nicht auf Verständigungsprobleme an-
lässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 zurückgeführt werden können, hat der Be-
schwerdeführer doch nach eigenem Bekunden den Dolmetscher zum einen gut verstan-
den und zum anderen nach der Rückübersetzung bestätigt, das Protokoll entspreche
seinen Aussagen und der Wahrheit,
dass er dementsprechend zwar Gelegenheit gehabt hätte, allfällige Missverständnisse
nachträglich zu beanstanden, doch sah er dazu zu jenem Zeitpunkt anscheinend keinen
Anlass, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in das Protokoll vom 20. Febru-
ar 2007 Eingang gefunden haben, behaften lassen muss,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Übrigen - wie das BFM
zu Recht festgestellt hat - zu keiner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermö-
gen,
dass nämlich weder die Beteuerung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wisse
um die Echtheit der Beweismittel, noch die (nachgeschobene) Behauptung, der in den
Protokollen verzeichnete Name des Opfers sei lediglich der Rufname, zu überzeugen
vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
6rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle in der Person des
gemäss Aktenlage grundsätzlich gesunden und in Bangladesch über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügenden Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. A2, S. 3 und 4),
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über eine berufliche Perspektive verfügt
(vgl. A1, S. 3), weshalb es ihm ohne weiteres gelingen müsste, sich dort wieder eine
Existenz aufzubauen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen aussichtslos waren, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf einen
Kostenvorschuss als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax)
- das C._______ des Kantons D._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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