B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2371/2017
Ur t e i l vom 11 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am
1. September 2015 und gelangte über Kenia und Frankreich in die
Schweiz, wo sie am 25. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am
12. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 1. März 2017
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund
brachte sie im Wesentlichen und sinngemäss vor, in Somalia – genauer in
B._______, Provinz C._______ – geboren und aufgewachsen zu sein. Sie
gehöre dem Clan (…) (Subclan […], Subsubclan […]) an, dessen Her-
kunftsort sich in ihrer Heimatprovinz C._______ in der Stadt D._______
befinde. In B._______ habe sie mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwes-
ter gelebt, sei allerdings nie zur Schule gegangen und habe lediglich ganz
wenig lesen und schreiben von ihrem Vater gelernt. Im Jahr (…) habe ihr
Vater sie – wie in Somalia üblich – mit einem von ihm ausgewählten Mann
verheiraten lassen. Nach der Heirat sei es jedoch zu Problemen gekom-
men, weil ein Mann der Al-Shabaab sie habe heiraten wollen. Ihr damaliger
Ehemann sei in der Folge immer wieder bedroht worden und habe Angst
bekommen, weshalb er sich im (…) schliesslich von ihr habe scheiden las-
sen und nach Mogadischu gegangen sei. Zu dem Zeitpunkt sei sie bereits
von ihm schwanger gewesen. Deshalb habe sie den Al-Shabaab Mann
nicht heiraten können. Daraufhin sei am (…) frühmorgens das Haus der
Familie angezündet worden. Dabei sei ihr Vater – der bereits zuvor krank
gewesen sei – gestorben. Sie und ihre Schwester hätten sich noch retten
können, wobei sie jedoch schwere Verbrennungen am rechten Arm und im
rechten Brustbereich davongetragen habe. Sie seien am selben Tag nach
Mogadischu aufgebrochen, wo schliesslich ihre Wunden behandelt worden
seien. Sie habe deshalb einen Monat im Spital verbracht. Daraufhin habe
sie von (…) bis (…) mit ihrer Mutter und Schwester bei einer Tante in Mog-
adischu gelebt. Am Vorabend des (…) habe der Al-Shabaab Mann bei ihrer
Tante angerufen. Am Folgetag sei ihre jüngere Schwester – als sie gerade
vom Einkauf zurückkehrte – vom selben Mann und direkt vor dem Haus
der Tante erschossen worden. Daraufhin habe sie Somalia unverzüglich
verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Ge-
burtsurkunde (mit englischer Übersetzung) zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 24. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg (Dispositivziffern 1 bis 3). Allerdings sei der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar, weshalb er zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufzuschieben sei (Dispositivziffer 4).
C.
Am 4. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Aktenein-
sicht gewährt.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Sache in den genannten Dispositivziffern zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht, einen
Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, eine
Todesurkunde bezüglich der Schwester (in Kopie), sowie eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gut, ordnete der Beschwerdeführerin die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vo-
rinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu las-
sen.
F.
Am 1. Juni 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten,
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wobei es zum Schluss kam, dass die Beschwerdeschrift keine zur Ände-
rung seines Standpunktes geeignete neue erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, weshalb vollständig an den Ausführungen in der Verfü-
gung festgehalten werde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
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Seite 5
3.
Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin – im Sinne eines
Eventualantrages – die Zurückweisung zwecks Neubeurteilung der Ziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz.
Namentlich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt im Lichte des inzwischen als BVGE
2014/27 publizierten Referenzurteils nicht richtig abgeklärt, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei angezeigt gewesen, das Vorlie-
gen verschiedener in genanntem Urteil aufgeführter Faktoren abzuklären,
zumal sich die Frage stelle, ob bereits durch die äusseren Umstände eine
begründete flüchtlingsrelevante Gefährdung vorliege. Sinngemäss rügt die
Beschwerdeführerin damit, dass die für Somalia im genannten Referenz-
urteil anerkannten frauenspezifischen Fluchtgründe im Fall der Beschwer-
deführerin nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Damit wird der Vo-
rinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich
ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Ver-
letzung der Begründungspflicht.
Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
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4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Be-
troffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argu-
mentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend über-
gehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.
5.1 Nach einer Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass einerseits die auf die Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes zielende formelle Rüge des Beschwerdeführers
berechtigt ist, und dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner
seine Begründungspflicht verletzt hat.
5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Gericht in seinem Urteil
BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe
in Bezug auf Somalia geäussert hat. Dabei stellte es fest, dass für allein-
stehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz
eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Op-
fer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan an-
gehören oder als intern Vertriebene („internally displaced persons“ [IDP])
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leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in
Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt,
welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch
von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern,
ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen wür-
den. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und
ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der
eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Al-
leinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich
mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf
einen Bericht des Hochkomissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR), worin festgehalten wird, dass „(…) insbesondere im Raum Mog-
adischu die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt.“
(vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E. 5.2). Ferner würdigte das Gericht in genann-
tem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der
schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2 - 5.6).
5.3 Aus den Akten des vorliegenden Falles ergibt sich, dass der Beschwer-
deführerin die Herkunft aus Somalia geglaubt wurde, dass die Beschwer-
deführerin von schweren Brandnarben gezeichnet ist, und dass auch der
Hilfswerksvertreter in einer Notiz auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung
um medizinische Abklärungen gebeten hatte, wobei er festhielt, die Be-
schwerdeführerin mache einen verletzlichen Eindruck. Sodann macht die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorbringen – abgesehen von der gel-
tend gemachten direkten Verfolgung durch den Al-Shabaab-Milizionär –
verschiedene der in BVGE 2014/27 aufgezählten frauenspezifischen Ver-
folgungsfaktoren geltend. So gibt sie beispielsweise an, eine alleinste-
hende Frau mit einem kleinen Kind zu sein. Ihr Vater sei bei einem Haus-
brand ums Leben gekommen (A11 F65) und ihr Ehemann – der Vater ihres
Kindes – habe sie verlassen und sich von ihr scheiden lassen (A11 F25).
Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, welche auf die Existenz
männlicher Mitglieder der Kernfamilie hindeuten würden (entsprechende
Angaben beispielsweise auch im Rahmen der Erstbefragung, vgl. A4
F2.01). In Somalia habe sie noch einen Onkel mütterlicherseits, der in ei-
nem Dorf lebe, sowie eine Tante mütterlicherseits in Mogadischu, bei der
die Familie nach dem Tod des Vaters auch gelebt habe (A11 F18, vgl. auch
A4 F3.01). Zuletzt habe sie im Juni 2015 Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer
Mutter gehabt (A11 F31 f.).
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Seite 8
5.4 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von BVGE 2014/27 und wäre es an der Vorinstanz gewesen, die
entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur
Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz äusserte sich jedoch we-
der im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung
zur Frage der frauenspezifischen Verfolgung im Länderkontext von Soma-
lia. Zudem klärte sie im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befun-
dene Sachverhaltselemente – namentlich die Frage der Genitalverstüm-
melung – in keiner Weise ab. Ferner berücksichtigte sie nicht alle rechts-
erheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz entsprechender Hinweise
und geltend gemachter Sachverhaltselemente nicht zur Verfolgung im
Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat sie somit den Sachver-
halt nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.
6.
Sodann ist noch auf eine weitere Verletzung der Begründungspflicht in der
angefochtenen Verfügung näher einzugehen.
So nennt die Vorinstanz in ihrer Verfügung verschiedene als unglaubhaft
beurteilte Sachverhaltselemente. Namentlich stellt sie fest, die Beschwer-
deführerin habe Ausreiseart und –datum anlässlich von Befragung und An-
hörung widersprüchlich angegeben. Zudem habe sie den Tod ihres Vaters
beim Brand anlässlich von Befragung und Anhörung auf unterschiedliche
Jahre datiert. Ferner stellt sie fest, es könne nur schwer geglaubt werden,
dass der angebliche Verfolger die Beschwerdeführerin in Mogadischu habe
finden können, dass sie sich bezüglich des Ausreisetags widersprochen
habe und dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Tante innerhalb
eines Tages einen Schlepper habe finden können. Nach all diesen Ausfüh-
rungen zu Unglaubhaftigkeitselementen in der Sachverhaltsschilderung
der Beschwerdeführerin lautet dann allerdings die im Rahmen der ange-
fochtenen Verfügung festgehaltene Schlussfolgerung der Vorinstanz in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts wie folgt:
„(…) Aufgrund dieser Widersprüche, Ungereimtheiten und realitätsfremden
Schilderungen kann Ihren Vorbringen nicht geglaubt werden. Vielmehr
muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auf eine konstruierte und
zumindest teilkonstruierte Asylschilderung stützen und aus anderen als
den geschilderten Gründen Somalia verlassen haben. (…)“ (vgl. Verfügung
S. 4). Diese Ausführungen – und insbesondere das bereits intrinsisch lo-
gisch unstimmige Fazit, es handle sich um eine konstruierte und zumindest
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teilkonstruierte Asylschilderung – vermögen den im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren geforderten Ansprüchen an die Sorgfältigkeit der Be-
gründung und deren sachgerechte Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht zu
genügen. So ergibt sich aus diesem Fazit nicht, ob die Vorinstanz den ge-
samten Sachverhalt oder lediglich Teile davon für konstruiert – und damit
unglaubhaft – hält. Obwohl sich aus der angefochtenen Verfügung implizit
schliessen lässt, auf welche Unglaubhaftigkeitselemente sich das SEM bei
der Beurteilung der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin ab-
stützt, stellt eine derart ungenaue Formulierung wohl eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz dar. Ganz sicher ungenügend
wäre die Begründung aber im Kontext einer Beurteilung der Kriterien von
BVGE 2014/27, zumal sich aus der Verfügung beispielsweise nicht ergibt,
ob das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Familien-
konstellation und die Vertreibung aus ihrem Heimatort als glaubhaft beur-
teilt oder nicht. Auch die Frage, ob das SEM der Beschwerdeführerin glaubt,
dass sie zuletzt in Mogadischu bei ihrer Tante wohnte, bleibt in der Verfü-
gung des SEM offen. Alle diese Fragen sind aber im Kontext des notwen-
digen Einbezugs von BVGE 2014/27 (vgl. oben E. 4.2) wesentlich und un-
mittelbar entscheidrelevant.
7.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung
auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriften-
wechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von BVGE
2014/27 eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3261/2016 vom
24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6, m.w.H.).
Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begründungs-
pflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz – sollte sie das Asylge-
such der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von BVGE
2014/27 abweisen – in einer neuen Verfügung deutlich auszuweisen hat,
welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht konstru-
iert – also glaubhaft – und welche sie als konstruiert – mithin unglaubhaft
– beurteilt. Andernfalls ist eine sachgerechte Anfechtung seitens der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht.
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Seite 10
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist die Sache
in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe
vom 15. Juni 2017 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine
Honorarnote zu den Akten gelegt, in welcher ein Aufwand von sechs Stun-
den ausgewiesen ist, was angemessen erscheint. Es ist vom in der Be-
schwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr.
180.– innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens
für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt. Praxisgemäss werden die pau-
schal geltend gemachten Spesen mangels genügender Konkretisierung
nicht entschädigt.
9.3 Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung
auf Fr. 1'361.– inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE festzusetzen. Damit wird eine Entschädigung der als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. März
2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘361.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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