Urteil vom 6. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Martin Zoller, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
A._______, geboren [...], Türkei, wohnhaft im Irak,
vertreten durch Frau lic. iur. Claudia Dhali-Scheitlin, Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3,
6002 Luzern,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Dezember 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
D-237/2007
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine zur Zeit im Nordirak wohnhafte, ursprünglich aus
V._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stellte am
24. November 2006 durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein direkt an das
BFM gerichtetes schriftliches Asylgesuch und ersuchte um Erteilung einer Ein-
reisebewilligung in die Schweiz.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine vier Seiten um-
fassende, schriftliche Begründung ihres Asylgesuches, einen Artikel der Zeitung
Hürriyet vom [...] samt deutscher Übersetzung, einen Artikel der Zeitung Milliyet
vom [...], eine deutsche Übersetzung aus dem Melderegister sowie eine Kopie
einer Fotografie zu den Akten.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei in V._______ aufgewachsen, wobei sie wegen ihres
kurdisch-allevitischen Hintergrundes benachteiligt, ausgegrenzt, geschlagen und
beschimpft worden sei. Dieser Druck habe ihre Familie dazu veranlasst, ihren
Wohnort nach W._______ zu verlegen. Im Mai 1997 - während ihres Studiums an
der Universität in X._______ - hätten fünf bis sechs bewaffnete Polizeibeamte ihre
Wohnung gestürmt und dabei Bücher von linksgerichteten intellektuellen Autoren
gefunden. In der Folge sei sie festgenommen und während der Untersuchungshaft
gefoltert und unter Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden, sich zur Arbeiter-
partei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu bekennen und mit dem tür-
kischen Staat zusammenzuarbeiten. Auch nach ihrer Entlassung sei sie verfolgt
und ihr Telefon abgehört worden. Nachdem sie von den heimatlichen Behörden
namentlich auf öffentlich ausgehängten Listen potentieller Selbstmordattentäter
aufgeführt worden sei, sei sie zunächst in der Türkei untergetaucht und habe sich
anschliessend in den Nordirak abgesetzt, wo sie seit 1998 im Flüchtlingslager
Y._______ gelebt habe. Nachdem sie dort Mitglieder der PKK kennen gelernt
habe, sei sie 1999 ins [Gebiet] gegangen und habe [Angaben zu den ausgeübten
Tätigkeiten]. Daneben sei sie im Bereich "Presse und Sendung" sowie für das
Archivieren zuständig gewesen. An militärischen Auseinandersetzungen habe sie
dagegen nie teilgenommen. Sie sei wegen gesundheitlicher Probleme im Jahre
2003 ins Flüchtlingslager Y._______ zurück geschickt worden und habe sich im
März [Jahr] entschlossen, die Partei zu verlassen.
Aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der PKK sei ihre Familie in der Türkei von den
Sicherheitsbehörden belästigt und bedroht worden. So sei ihre Cousine B._______
am [...] festgenommen, über sie (die Beschwerdeführerin) befragt und drei Monate
festgehalten worden. Ihr Cousin C._______ sei im Rahmen eines Angriffes der
türkischen Soldaten am [...] ums Leben gekommen.
Nachdem sie die PKK verlassen habe, habe sie unter massiven psychischen und
physischen Problemen gelitten. Anlässlich ihres Fluchtversuches nach Österreich
3sei sie zusammen mit ihrer Freundin D._______ an der Grenze zu Z._______
wegen illegalen Grenzübertrittes festgenommen und zu 5 Jahren Haft verurteilt
worden. Nach eineinhalb Jahren Haft unter schwersten Bedingungen und massiver
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei sie mit Hilfe des United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) und der Internationalen Organisation
für Migration (IOM) entlassen und wieder in den Nordirak verbracht worden.
Da sie von der PKK gesucht werde, lebe sie nun unter ständigem Wechsel ihres
Wohnortes illegal und ohne verwandtschaftliche Beziehungen in N._______ und
könne nur Dank der Unterstützung ihrer Verwandten in Europa überleben. In die
Türkei könne sie auch nicht mehr zurückkehren, weil sie aufgrund ihrer
mehrjährigen Mitgliedschaft bei der PKK landesweit von den Sicherheitsbehörden
gesucht werde. Indessen verfüge sie in ihrem Onkel E._______, der als
anerkannter Flüchtling mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohne,
über einen engen Familienangehörigen in der Schweiz. Auch ihre beste Freundin
D._______, mit welcher sie in den Bergen [Gebiet] der PKK gedient habe, lebe als
anerkannte Flüchtlingsfrau in der Schweiz, womit ihre Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliege. Ausserdem sei sie dringend auf ärztliche Behandlung
angewiesen.
C. Mit am 11. Dezember 2006 eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2006 verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und
Art. 52 Abs. 2 AslyG die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 übermittelte das Schweizerische Verbin-
dungsbüro in Bagdad dem BFM das dem Bundesamt bereits vorliegende, im We-
sentlichen identische Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Asylbe-
gründung, den Artikel der Zeitung Hürriyet vom [...] inklusive deutscher
Übersetzung, den Artikel der Zeitung Milliyet vom [...] sowie die deutsche Überset-
zung aus dem Melderegister. Dem Schreiben lag ferner ein undatiertes ärztliches
Zeugnis von Dr. F._______ von [Angaben zu Ausstellungsort und Zeitpunkt], samt
englischer Übersetzung, eine Faxkopie vom 11. Dezember 2006 eines von
D._______ verfassten Schreibens sowie Adressen beziehungsweise
Telefonnummern der Verwandten und Bekannten der Beschwerdeführerin bei.
E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantrag-
te deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurück-
zuweisen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Beiordnung eines
4Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Auf die Begründung wird - so-
weit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin das bereits aktenkundige, auf Eng-
lisch übersetzte ärztliche Zeugnis von Dr. F._______ bei.
F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin das bereits aktenkundige Schreiben von D._______ im Original (datiert
auf den 14. Dezember 2006), ein Schreiben des BFM vom 22. Dezember 2006
betreffend die Asylgewährung von D._______ und ein in der türkischen Sprache
verfasstes und auf Deutsch übersetztes Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7. Januar 2007 zu den Akten.
In diesem Schreiben präzisiert die Beschwerdeführerin unter anderem ihre Anga-
ben zu ihrer Tätigkeit für die PKK. So habe sie unter anderem zusammen mit
G._______ für [spezifische Angaben zum Gremium der PKK] gearbeitet, wobei sie
[Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten]. Nach ihrer Flucht sei G._______ wegen
ihres Internawissens von der PKK getötet worden. Kurz danach sei sie (die
Beschwerdeführerin) nach M._______ geschickt worden, um [Angaben zu den
Tätigkeiten]. Aufgrund ihres während dieser Tätigkeit angeeigneten Geheim-
wissens sei ihr das wahre Gesicht der PKK bewusst geworden und sie habe ihren
Glauben an die Partei verloren. Im Jahre [...] sei sie wieder ins Flüchtlingslager
Y._______ zurückgesandt worden und hätte in die Berge zurückgehen sollen. Weil
sie sich indessen nicht mehr mit der PKK habe identifizieren können und Angst
gehabt habe, wegen ihres Geheimwissens umgebracht zu werden, habe sie die
Flucht ergriffen. Nun werde sie einerseits von der PKK gesucht und befürchte an-
dererseits von den irakischen Behörden aufgrund ihres internen Wissens über die
PKK ausgenutzt und dann an die PKK ausgeliefert zu werden. Im Weiteren ver-
suche die Familie, die sie beherbergt, sie mit ihrem Sohn zwangsweise zu
verheiraten.
G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 6. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen.
H. In ihrer Standardvernehmlassung vom 9. Februar 2007 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2007 ohne
Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt.
5I. Am 6. Juni 2007 beriet das Spruchgremium den vorliegenden Entscheid gestützt
auf Art. 41 Abs. 2 Bst. a VVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bun-
desrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
6oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder ihr die Aufnah-
me in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person weder der Verbleib am Auf-
enthaltsort noch die Ausreise in ein anderes Land zugemutet werden, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung oder sei dies zur näheren Abklärung des Sach-
verhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
2.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insb. S. 131 ff.; dieser
Grundsatzentscheid zur Rechtslage gemäss Art. 6 Abs. 2 beziehungsweise
Art. 13b Abs. 2 und 3 aAsylG ist in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 und 3 beziehungswei-
se Art. 52 Abs. 2 AsylG - angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der Ge-
setzesrevision vom 26. Juni 1998 - nach wie vor gültig). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
3. Vor weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist unter
dem Aspekt von Art. 20 Abs. 3 AsylG zu prüfen, ob und inwiefern die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise in den Irak in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, beziehungsweise ob im
heutigen Zeitpunkt - bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei - Hinweise auf das
Vorhandensein einer begründeten Furcht vor (erneuter) Verfolgung durch die tür-
kischen Behörden vorliegen.
3.1 Die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Hausdurch-
suchung im Mai 1997, die darauf folgende Festnahme und Untersuchungshaft so-
wie die Flucht in den Nordirak erscheinen als plausibel, widerspruchsfrei und ins-
gesamt nachvollziehbar. Ihre Angaben zur Mitarbeit für [Angaben zum Gremium]
sind detailliert, differenziert und enthalten Realkennzeichen, wie beispielsweise die
7namentliche Nennung zahlreicher Mitglieder [Angaben zum Gremium] samt
Codenamen. Ferner hat die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe, sich von der
Partei zu distanzieren, anschaulich geschildert. Auch die Vorbringen bezüglich den
Nachstellungen der türkischen Behörden, unter denen ihre Familie gelitten habe,
sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage als glaubhafte und durchaus
nachvollziehbare Anhaltpunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung
der Beschwerdeführerin zu werten.
Mit den beiden eingereichten türkischen Zeitungsartikeln, worin sie namentlich als
mögliche Selbstmordattentäterin bezeichnet wird, hat die Beschwerdeführerin im
Weiteren ihre Gefährdungslage zusätzlich untermauert: Gemäss dem Artikel der
Zeitung Hürriyet vom [...] hätten die nachrichtendienstlichen Einheiten der
türkischen Sicherheitsbehörden [Angaben zu deren Ermittlungen], ermittelt. Die
Fotos und Personendaten dieser "lebendigen Bomben" seien an öffentlichen
Plätzen der Stadt O._______ aufgehängt worden.
3.2 Überdies führte die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid aus, es sei auf-
grund der Aktenlage "mit grosser Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden als mögliche Terroristin betrach-
tet werde und sie deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei "wohl" mit behördlicher
Verfolgung rechnen müsse.
3.3 Damit hat das BFM zu Recht anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bei einer all-
fälligen Rückkehr in die Türkei in objektiv nachvollziehbarer Weise begründete
Furcht hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgung
durch die türkischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Vorliegend ist somit von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin
auszugehen.
4. Im Weiteren ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - da dieses im Ausland
gestellt wurde und sie sich nach wie vor in einem Drittstaat befindet - im Licht von
Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
4.1 Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden,
wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Dabei ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der gan-
zen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den ange-
sichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132).
Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Weiteren (vermutungsweise) da-
von auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz ge-
funden, was dann auch in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führen wird (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f;
8MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 23). Die Re-
gelvermutung, das Stellen eines Asylgesuchs aus einem Drittstaat sei mit bereits
gefundenem Schutz gleichzusetzen, woraus die Zumutbarkeit des Verbleibs in je-
nem Land folgt, kann indessen widerlegt werden, wie sich aus Art. 52 Abs. 2
AsylG erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unterscheidung
zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und
solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachge-
recht, bei einem Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anfor-
derungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen
Staat als der Schweiz zu stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass
davon auszugehen ist, die betroffene Person habe bereits Schutz vor der flucht-
auslösenden Verfolgung gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG
auch deutlich, dass die zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen aus
einem solchen Drittstaat eine Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in
eben diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Dabei gilt die
generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter welchen
Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem anderen
Staat zu verneinen ist (s. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131).
4.2 Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es der
Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung res-
pektive um Asyl zu bemühen. Da sie sich zurzeit im Irak befindet und es nach dem
Gesagten grundsätzlich auf der Hand liegt, dass sie sich vorab dort um eine
Schutzgewährung bemüht, wird zunächst die Frage der Zumutbarkeit der Bemü-
hung um Aufnahme im Irak - welche von der Vorinstanz bejaht wird - erläutert
(vgl. nachfolgend E. 5). Vor den Erwägungen zur Beziehungsnähe der Beschwer-
deführerin zur Schweiz (vgl. E. 7), ist sodann darauf einzugehen, ob sie auf Öster-
reich, wo ihre [Angaben zu den Verwandten] leben, verwiesen werden kann (vgl.
E. 6).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin halte sich zurzeit gefahrlos im Nordirak auf und
werde von den irakischen Behörden nicht in die Türkei abgeschoben. Im Weiteren
habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus der PKK keine Konse-
quenzen seitens der Partei zu befürchten, da keine konkreten Anhaltspunkte vor-
liegen würden, wonach sie innerhalb der PKK eine hohe Funktion innegehabt habe
oder Geheimnisträgerin gewesen sei. Ausserdem sei ihr zuzumuten, zuerst die
kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz vor der PKK zu ersuchen, bevor sie
sich an die Schweiz wenden könne. Da sich aus den Akten jedoch diesbezüglich
keine Hinweise ergeben würden, sei ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewil-
ligen.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es
sei ihr als alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliches Beziehungsnetz nicht
9zuzumuten, sich im Irak um Schutz vor der PKK zu bemühen. Sie halte sich nach
wie vor illegal beziehungsweise mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus im bürger-
kriegsgeplagten Irak auf, der weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) ratifiziert habe, noch über ein or-
dentliches Asylverfahren verfüge. Gegen die Zumutbarkeit ihres weiteren Ver-
bleibes im Irak und der dortigen Schutzsuche spreche ferner die aktuelle Praxis
des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug abgewiesener irakischer Asylsuchen-
den in den Nordirak als unzumutbar eingestuft wird. Ausserdem gehe es der Be-
schwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht; eine Behandlung im Irak sei kaum
möglich.
Im Weiteren habe das BFM das Gleichheitsgebot verletzt: D._______ habe wie die
Beschwerdeführerin im [...]-Gebirge für die PKK gearbeitet und sich dann von der
Organisation distanziert. Zusammen mit D._______ sei die Beschwerdeführerin
am [...] an der Grenze zu Z._______ verhaftet und nach insgesamt eineinhalb
Jahren mit Hilfe des UNHCR und IOM am [...] in den Nordirak zurückgeführt
worden. Obwohl die beiden Frauen ähnliche Asylgründe geltend gemacht hätten,
habe nur D._______ Asyl erhalten. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch nicht
gerechtfertigt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der gesamten
Aktenlage vorliegend nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei es
zuzumuten oder möglich, sich im Irak um ständige Zufluchtnahme zu bemühen.
5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zu Recht fest, in der Regel müss-
ten (nur) Abtrünnige der PKK, die eine hohe Funktion inne gehabt hätten oder Ge-
heimnisträger seien, mit Konsequenzen durch die PKK rechnen (vgl. auch MICHAEL
KIRSCHNER, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der Kurdischen Ar-
beiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe, Bern 2005, S. 8, wonach die PKK im Nordirak Abtrünnige mit Wissen
über geheime PKK-Informationen verfolge oder zur Rückkehr zwinge).
Obwohl die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Angaben der Beschwerde-
führerin zahlreiche konkrete Hinweise enthalten, wonach sie über geheime PKK-
Informationen verfügt (vgl. Erwägung 3.1 und die Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend die Tätigkeit [Angaben zur Tätigkeit], hielt die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest und bestätigte damit sachwidrig ihre Ausführungen, wonach sich aus den
Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin "keine konkreten Anhaltspunkte"
dafür finden liessen, dass sie ein "besonderes Risikoprofil" aufweisen würde.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über Geheimwissen über die PKK im Nordirak verfügt und
deshalb begründete Furcht hat, von der Organisation gesucht zu werden. Ob sie
im Irak dauerhaften Schutz vor den Nachstellungen der PKK finden könnte, ist in
einem nächsten Schritt zu prüfen.
10
5.3.2 Nach gesicherter Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich viele
PKK-Abtrünnige im Nordirak der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) oder
der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) angeschlossen. Teilweise sind sie ein-
gehend befragt worden und nach einer gewissen Zeit Hausarrest haben sie die
Möglichkeit erhalten, sich den Peschmergas der KDP anzuschliessen. Indessen
sind PKK-Abtrünnige auch inhaftiert und PKK-Unterstützer von der KDP massiv
verfolgt worden; die KDP wie auch die PUK haben immer wechselnde Phasen, die
(je nach Eigeninteressen) von einer Zusammenarbeit mit der PKK bis zu einer
Feindschaft reichen.
Bei dieser Sachlage erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund
ihres Wissens über PKK-Interna von der KDP oder PUK verhört, ausgenutzt und
anschliessend der PKK ausgeliefert zu werden, als nachvollziehbar. Es kann dem-
nach nicht davon ausgegangen werden, die nordirakischen Behörden seien gewillt,
der Beschwerdeführerin dauerhaften und effektiven Schutz vor der PKK zu bieten.
Die nicht im Geringsten näher begründete Erwägung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführerin sei es zuzumuten, bei den nordirakischen Behörden um Schutz
vor der PKK nachzusuchen, vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als
Mutmassung zu erachten.
5.3.3 Im Weiteren erscheint die Schutzsuche im Irak insbesondere auch aufgrund des
Umstandes, dass der Irak die FK nicht ratifiziert hat, als unzumutbar: Eine hinrei-
chende Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Irak ein or-
dentliches Asylverfahren durchlaufen könne, besteht demnach nicht einmal an-
satzweise. Ferner sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die den Schluss zulassen
würden, das "non refoulement"-Prinzip sei im geltenden irakischen Recht anders-
wie verankert. Da demnach eine allfällige Abschiebung in die Türkei nicht ausge-
schlossen werden kann, erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es
drohe ihr eine Rückschiebung in den Heimatstaat, als durchaus nachvollziehbar
(vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.). Die nicht näher begründete Erwä-
gung des BFM, wonach türkische Kurden und PKK-Angehörige von den nordiraki-
schen Behörden nicht in die Türkei abgeschoben werden, ist indessen ebenso als
blosse Mutmassung zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten erscheint die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin zur
Zeit dauernden Schutz vor Verfolgung in Form einer Bewilligung für einen dauern-
den Aufenthalt (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 153) im Irak erlangen könnte, nicht gege-
ben.
5.3.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, die Ungleichbehandlung zwi-
schen ihrem Fall und dem von D._______, die praktisch die gleichen Asylgründe
vorgebracht und erstinstanzlich Asyl erhalten hat, liesse sich nicht rechtfertigen.
So seien die beiden Frauen gemäss einem von D._______ verfassten Schreiben
seit 2002 miteinander befreundet. Sie hätten beide für die PKK gearbeitet und sich
gemeinsam im März [Jahr] von der Organisation getrennt. An der Grenze zu
11
Z._______ sind sie zusammen verhaftet und im Dezember [Jahr] in den Irak
zurückgeführt worden. D._______ habe am [...] persönlich bei der Schweizer
Botschaft in Bagdad um Asyl ersucht, was der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. auch S. 17 des
kantonalen Anhörungsprotokolles vom 16. Juni 2006 [B12/17; N {Dossiernummer
von D._______}], wo D._______ die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt).
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.1), ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin (wie auch D._______) über Geheimwissen über die PKK verfügt. Eine
sich auf den (vermeintlich) unterschiedlichen Informationsstand über PKK-Interna
stützende Ungleichbehandlung zwischen den beiden Frauen erscheint demnach
nicht gerechtfertigt. Vorliegend sind denn auch keinerlei weiteren Gründe
ersichtlich, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Irak - im
Gegensatz zu dem von D._______ - als zumutbar erscheinen liessen. In ihrer
Standardvernehmlassung hat die Vorinstanz denn auch keinerlei Gründe
vorgebracht, inwieweit sich die Sicherheitslage im Irak für die Beschwerdeführerin
günstiger ausgestalte als für D._______ oder inwieweit sich die Gefahr für die
Beschwerdeführerin, in die Türkei ausgeschafft zu werden oder von der PKK ge-
fangen genommen zu werden, von der von D._______ unterscheide.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin - gerade auch im Hinblick auf ihre ge-
sundheitlichen Probleme und der Tatsache, dass D._______ die Einreise in die
Schweiz genehmigt wurde - im Nordirak vor der PKK beziehungsweise vor einer
Rückschiebung in die Türkei effektiven und dauerhaften Schutz finden könnte. Ihr
ist es demnach objektiv nicht zuzumuten, sich im Irak um Schutz vor Verfolgung
beziehungsweise um ständige Zufluchtnahme zu bemühen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es der Beschwerdefüh-
rerin zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respektive um Asyl
zu bemühen.
In Betracht fällt Österreich, wo nach Angaben der Beschwerdeführerin [Angaben
zu den Verwandten] leben. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Schutzsuche in
Österreich sind indessen folgende Einschränkungen anzubringen: Zum einen ist
zur Zeit keine österreichische Vertretung im Irak stationiert; man wird auf
Jordanien verwiesen. Zum anderen sieht das österreichische Asylverfahren die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland und einer
Einreise während hängigem Verfahren nur für Familienangehörige von in Ös-
terreich vorläufig aufgenommenen (subsidiär Schutzberechtigten) oder asylberech-
tigten Personen vor (vgl. Paragraf 35 des österreichischen Bundesgesetzes über
die Gewährung von Asyl 2005 [österreichisches AsylG]). Die ledige, kinderlose Be-
schwerdeführerin fällt jedoch in Bezug auf ihre in Österreich lebenden Eltern und
Geschwister nicht unter den Begriff einer Familienangehörigen im Sinne des Para-
grafen 2 Abs. 1 Ziff. 22 des österreichischen AsylG, welcher lediglich Eltern min-
derjähriger Kinder, Ehegatten sowie minderjährige unverheiratete Kinder umfasst.
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Nach dem Gesagten ist - in stillschweigender Zustimmung des BFM, welches die
Beschwerdeführerin nie auf Österreich verwiesen hat - nachvollziehbar, dass sie
nicht dort, sondern in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Weitere Drittstaaten, an
welche die Beschwerdeführerin für die Einreichung eines Asylgesuchs verwiesen
werden könnte, sind nicht ersichtlich.
7. Da in casu die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Türkei
festgestellt wurde (vgl. E. 3) und es ihr an einer alternativen Möglichkeit der
Schuztsuche fehlt (vgl. E. 5 und 6), ist ihr die Einreise - unabhängig von einer Be-
ziehungsnähe zur Schweiz - zu bewilligen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 6, wo erwo-
gen wurde, dass die Einreise auch ohne das Bestehen einer besonderen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz zu bewilligen ist, sofern Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vorliegen und eine effektive Möglich-
keit anderweitiger Schutzsuche fehlt). Vorliegend ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz - wenn auch deutlich weniger umfangreich als in
Österreich - über ein hinreichendes enges Beziehungsnetz verfügt: So lebt der On-
kel E._______ der Beschwerdeführerin mit seiner Familie in der Schweiz, womit
sie hier über einen Verwandten verfügt. Im Weiteren lebt D._______, die enge
Freundin und langjährige Weggefährtin der Beschwerdeführerin, als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz. Gemäss EMARK 1997 Nr. 15 ist nicht ausgeschlossen,
dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer
Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz
anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132, wo unter
anderem erwogen wurde, ob mit dem betreffenden Beschwerdeführer befreundete
Personen in der Schweiz lebten). Wie bereits erwähnt, sind die Be-
schwerdeführerin und D._______ seit langem befreundet: Gemeinsam haben sie
sich von der PKK abgesetzt und wurden in Z._______ verhaftet. Nach eineinhalb
Jahren Haft sind sie zusammen in den Nordirak zurück geführt worden. Aufgrund
der gesamten Umstände (der unmissverständlichen Bezeugung der Freundschaft
seitens D._______ und der Beschwerdeführerin sowie der Verwandschaft zu
E._______) ist vorliegend von einer hinreichend engen Beziehungsnähe der
Beschwerdeführerin zur Schweiz auszugehen.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine (weiterhin) ak-
tuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3
AsylG festgestellt wurde und ihr auch nicht zugemutet werden kann, im Irak zu
bleiben oder sich um Aufnahme in einem anderen Drittstaat, insbesondere Öster-
reich, zu bemühen. Demnach fehlt es an praktischer Möglichkeit und objektiver Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung. Im Weiteren ver-
fügt sie aufgrund ihres hier lebenden Onkels E._______ und Freundin D._______
über eine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz. Ausserdem sind den Akten
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keine Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die
Gewährung des Asyls fortzuführen.
8.3 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, da diese das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es - trotz ent-
sprechenden expliziten Begehren der Rechtsvertreterin - unterlassen habe, die
Beschwerdeführerin vor Erlass des negativen Entscheides anzuhören und die
Rechtsvertreterin über dieses Vorgehen zu informieren, ist angesichts der Gut-
heissung der Beschwerde und der damit verbundenen Weiterführung des Asylver-
fahrens in der Schweiz als gegenstandslos zu betrachten.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei für die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). An-
gesichts des Aufwandes erscheint die Kostennote der Rechtsvertreterin vom
10. April 2007 - worin sie einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 161.40 beziffert - als angemessen. Die zu entschädigenden
Kosten der Partei sind alsdann auf der Basis des geltend gemachten Stundenan-
satz und unter Berücksichtigung der Auslagen auf Fr. 1'506.40 festzusetzen (Art. 9
Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Betrag ist vom BFM als Entschädigung
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin
zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. Dezember
2006 aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und in der Folge das ordentliche Asylverfahren im Sinne der Erwä-
gungen durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1506.40 (inklusive Aus-
lagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [Nummer]) zwecks Erteilung der Einreisebewilligung und
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
- Schweizerisches Verbindungsbüro in Bagdad zur Kenntnisnahme
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand am: