Abtei lung IV
D-237/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), alias
D._______, geboren (...),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-237/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
27. Februar 2006 (unter der Identität B._______, geb. [...]) mit Ver-
fügung vom 17. September 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2008 abwies, soweit
darauf eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober
2008 nach E._______ gereist und im November 2008 von F._______
nach Pakistan geflogen sei,
dass er am 10. oder 11. September 2009 von G._______ nach
H._______ geflogen und von dort mit einem Taxi beziehungsweise mit
dem Zug erneut in die Schweiz eingereist sei,
dass er zunächst versehentlich nach Italien gelangt und von den
italienischen Behörden in die Schweiz zurückgeschickt worden sei,
dass er in der Folge auf dem Weg nach I._______ aus Versehen in
einen Zug nach F._______ gestiegen und sodann drei Monate dort
geblieben sei, weil er sich zunächst das Rückfahrtbillet in die Schweiz
habe verdienen müssen,
dass er am 13. Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er
am 14. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
I._______ ein Asylgesuch (unter den Personalien A._______, geboren
[...]) stellte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 im J._______
summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt und ihm
gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör am 7. Januar
2010 gewährt wurde,
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dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab,
er habe nach seiner Rückkehr in Pakistan ein Mädchen kennengelernt,
welches er habe heiraten wollen,
dass die Eltern dieses Mädchens mit einer Heirat nicht einverstanden
gewesen seien, weshalb er zusammen mit seiner Freundin nach
(K._______) durchgebrannt sei,
dass seine Freundin dort von ihrer Familie umgebracht worden sei,
dass er in der Folge dieser Tat beschuldigt und festgenommen worden
sei,
dass er während der Haft geschlagen worden sei, er sich jedoch ge-
weigert habe, ein Geständnis zu unterzeichnen,
dass die Familie des Mädchens mit der Polizei vereinbart habe, er
solle an einen abgelegenen Ort gebracht werden, wo er bei einer an-
geblichen Flucht hätte erschossen werden sollen,
dass er tatsächlich habe fliehen können, ohne durch die Schüsse der
Polizei verletzt worden zu sein,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sei nicht
glaubhaft, nachdem seine Reiseangaben – insbesondere die ge-
schilderten, angeblich benutzten Flugverbindungen – nicht hätten
verifiziert werden können,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen versehentlichen
Aufenthalten in Italien und Frankreich vor Einreichung seines zweiten
Asylgesuches jeglicher Plausibilität entbehrten,
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dass auch seine Angaben bezüglich der verschiedenen Identitäten
unglaubhaft seien und er es überdies unterlassen habe, seine Identität
mittels eines rechtsgenüglichen Ausweisdokumentes offenzulegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
zahlreiche Widersprüche enthielten und deshalb nicht geglaubt werden
könnten,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge in seinem zweiten Asyl-
gesuch weder gelungen sei, seine Rückkehr in den Heimatstaat noch
seine Identität oder seine Asylgründe glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden und im Wesentlichen im Sachverhalt wiedergegebenen Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerde-
führers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass er an Leib
und Leben gefährdet sei, ohne auf die von der Vorinstanz erwähnten
Argumente einzugehen,
dass auch der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in
Pakistan nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Erwägungen zu ent-
kräften beziehungsweise seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des J._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons L._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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