B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-237/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).
D-237/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person und dem Reiseweg
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den
Gründen der Flucht fand am 7. Juli 2016 und 26. Oktober 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er in einem (…) mit auslän-
discher Kundschaft sowie für eine Firma gearbeitet habe, welche auch mit
ausländischen Firmen zusammenarbeite.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Eröffnung am 13. Dezember 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut. Der Beschwerdeführer wurde
überdies aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu nennen, welcher amtlich
beigeordnet werden solle.
D-237/2017
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter
eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers nach und ersuchte um
Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde diesem Gesuch ent-
sprochen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 repli-
zierte.
H.
Am 17. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand des Verfahrens und ersuchte um beförderliche Behandlung. Am
18. Januar 2018 wurde dieses Schreibens seitens des Gerichts beantwor-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-237/2017
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und aus
B._______, Provinz C._______ stamme. Im Alter von etwa (…) Jahren sei
er zusammen mit seinem Bruder nach Kabul gezogen, wo er die Schule
besucht und gearbeitet habe. Ab 2011 habe er für die Firma (…) deren
Kundschaft ausländisch gewesen sei, als (…) gearbeitet. Er habe zunächst
im (…) für (…) gearbeitet. Im März oder Juni 2013 sei er in die Filiale auf
dem (…) versetzt worden. Von (…) 2014 bis (…) 2015 habe er für die (…)
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gearbeitet, eine Firma, die in der (…) tätig gewesen sei und auch mit aus-
ländischen Firmen zusammengearbeitet habe. Er habe verschiedene Auf-
gaben erledigt; beispielsweise (…).
Etwa 2012 respektive (…) 2013 habe ein entfernter Verwandter
(D._______), welcher gleichzeitig der Bruder der Frau gewesen sei, die
ihm (Beschwerdeführer) seit seiner Kindheit versprochen worden sei, auf
seinem Mobiltelefon Bilder und Videos entdeckt, die er bei (…) aufgenom-
men habe. D._______ sowie dessen Familie würden wohl den Taliban oder
Daesh angehören. D._______ habe ihn als Ungläubigen bezeichnet. Am
Tag darauf habe E._______, der Vater von D._______, welcher Mullah sei,
ihn auf die Arbeit bei (…) angesprochen. Er habe ihm gesagt, dass er so
etwas nicht von ihm erwartet habe, er diese Arbeit aber weiterhin ausführen
solle und dies dann zugunsten der Taliban genutzt werden könne. Er (Be-
schwerdeführer) habe diesen Vorschlag jedoch abgelehnt, respektive ab-
gestritten, dass er für die US-Amerikaner arbeite. Es sei eine Fatwa erlas-
sen worden, wonach er ein Ungläubiger sei, welcher getötet werden dürfe.
Seither habe er versucht, nicht zu sehr aufzufallen, wenn er von Kabul nach
Hause zurückgekehrt sei, und er habe den Kontakt zu D._______ und sei-
nesgleichen gemieden.
Ungefähr ein bis eineinhalb Jahre später habe E._______ ihn anlässlich
einer Trauerfeier erneut auf seine Arbeit angesprochen und wiederum von
ihm verlangt, ihm durch diese Arbeit zu helfen, was er allerdings erneut
abgelehnt habe, respektive wiederum abgestritten habe, dass er für die
US-Amerikaner arbeite.
Im Jahre 2013, etwa einen Monat nachdem er seine Arbeitsstelle von (…)
zum (…) gewechselt habe, sei in (…) ein Selbstmordattentat verübt wor-
den. Er wisse nicht, ob „sie“ bei diesem Attentat die Finger im Spiel gehabt
hätten. Auf jeden Fall hätten sich die Taliban zum Attentat bekannt.
Anschliessend habe er für etwa ein Jahr für die (…) gearbeitet. Danach
habe er keine Arbeit mehr gefunden, weshalb er nach Hause zurückge-
kehrt sei. In C._______ habe er mit seinem Bruder zusammen in einer (…)
gearbeitet. Sein Vater habe ihm eröffnet, dass er ihn nun mit E._______
Tochter verheiraten werde. Er habe dies jedoch nicht gewollt und sei des-
halb nach Kabul zurückgekehrt, wo er bei seinem Bruder gelebt habe.
Dort sei er einmal auf dem Nachhauseweg zur Wohnung seines Bruders
von zwei unbekannten Personen angegriffen worden. Er sei geschlagen
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und (…) verletzt worden. Da sein Bruder seine Schreie gehört habe, sei er
aus der Wohnung gekommen, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Er
sei ins Spital eingeliefert worden. Am nächsten Tag habe D._______ ihn
angerufen und ihm gesagt, er habe beim Angriff am Tag zuvor Glück ge-
habt; er werde aber schon noch getötet.
Etwa eine Woche nach dem Angriff habe er Afghanistan verlassen. Nach
seiner Ausreise habe sein Bruder in C._______ Probleme bekommen und
seine Arbeit verloren.
Als Beweismittel reichte er einen Reisepass, Kopien der Tazkara, des Füh-
rerscheins und eines Abschlusszeugnisses, Bestätigungen und Zertifikate
von (…) und (…), eine Karte von (…) und eine Patientenkarte eines Spitals
ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Flüchtlingsei-
genschaft einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht voraussetze. Ferner müsse die Verfolgungshandlung auf-
grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmögli-
chen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen
könne. Der Beschwerdeführer habe sich der Bedrohung durch die Taliban
in C._______ durch die Rückkehr nach Kabul entziehen können. Ausser-
dem sei er im Zeitraum von drei Jahren lediglich zweimal bedroht worden,
und zwar im Jahre 2012 und eineinhalb Jahre später. Zwischen diesen Be-
drohungen und der Ausreise im Oktober 2015 bestehe kein genügender
sachlicher
oder zeitlicher Kausalzusammenhang.
Übergriffe durch Privatpersonen seien nicht asylrelevant, sofern der Staat
schutzwillig und schutzfähig sei. Auf die Frage, ob er sich mit seinen Prob-
lemen an die afghanischen Behörden gewendet habe, habe er erwidert,
dies nicht getan zu haben, da die Personen, welche in verfolgen würden,
in C._______ regieren und er nicht wisse, wo er sich hätte beschweren
sollen. In Kabul sei von schutzwilligen und schutzfähigen Behörden auszu-
gehen. Seine Erklärung, er habe sich nach dem tätlichen Angriff durch zwei
Unbekannte nicht an die Behörden gewendet, da sein Bruder nicht gewollt
habe, dass die Behörden über seine Arbeit und diejenige seiner Ehefrau
informiert würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zwar begreiflich, dass
der Bruder diese Arbeitstätigkeiten nicht weitum publik machen wollte.
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Wieso er diese aber auch vor den Behörden nicht offenlegen wollte bezie-
hungsweise dies hätte tun müssen, nur weil der Angriff in der Nähe seiner
Wohnung stattgefunden habe, erschliesse sich dagegen nicht. Es würden
folglich keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörden in Kabul im kon-
kreten Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären.
Der Umstand, dass sein Vater ihn entgegen seinem Willen mit der Tochter
von E._______ habe verheiraten wollen, stelle keinen asylrelevanten
Nachteil dar. Soweit der tätliche Angriff in Kabul auf seine Weigerung zu-
rückzuführen sein sollte, könne auf die vorangehenden Erwägungen ver-
wiesen werden.
Hinsichtlich des Anschlags auf (…) gebe es keine Hinweise auf eine Betei-
ligung D._______ oder anderer diesem nahestehender Personen. Allein
aus dem Umstand, dass diese den Taliban angehören würden und sich
Letztere zum Anschlag bekannt hätten, lasse sich nicht ableiten, dass die
Verfolger des Beschwerdeführers konkret etwas mit dem Anschlag zu tun
gehabt hätten. Ausserdem sei anzumerken, dass er angegeben habe, zum
Zeitpunkt des Anschlags bereits etwa einen Monat an einem anderen Ort
gearbeitet zu haben. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und dem Anschlag sei somit nicht erkennbar. Vielmehr sei dieser wohl
auf die heikle Sicherheitslage Afghanistans zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche auf-
grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.
Zu diesen Personen würden unter anderem Personen zählen, die der af-
ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen
oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich
orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen
Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betreffe dies af-
ghanische sowie ausländische Mitarbeitende internationaler Organisatio-
nen, Unternehmen oder NGOs. Sowohl (…) als auch (…) seien von den
US-amerikanischen Streitkräften oder anderen Organisationen, welche in
sensiblen Bereichen arbeiten würden, zu unterscheiden. (…) habe (…) be-
trieben, während (…) einen Benzinvertrag mit der NATO gehabt und unter
anderem Gebäude für Ausländer gebaut habe. Der Beschwerdeführer
habe sich durch seine Arbeit nicht besonders exponiert. Er habe bei (…)
als (…) beziehungsweise (…) und bei (…) Hilfeleistungen wie (…) erledigt.
Das Risiko, von den Taliban gezielt angegriffen zu werden, sei in Kabul für
Personen, die kein erhöhtes Profil aufweisen würden, geringer als an an-
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deren Orten in Afghanistan. Zudem dürfte ein allfälliges früheres Verfol-
gungsinteresse aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Tätigkeiten be-
reits länger zurückliegen würden, aktuell gering sein.
Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, auf die Unglaubhaftigkeits–
elemente in den Ausführungen einzugehen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt,
dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die beiden Firmen vor seiner
Familie habe verheimlichen müssen, da sein Vater früher ebenfalls für die
Taliban tätig gewesen sei.
Der Argumentation des SEM wurde entgegnet, dass die Taliban und an-
dere Extremisten den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tä-
tigkeit für westliche Firmen als Verräter und Ungläubigen betrachten wür-
den. Allein wegen dieser Tätigkeit falle er unter eines der Risikoprofile ge-
mäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR). Hinzu komme, dass auch Teile seiner Familie
die Taliban unterstützen würden, weshalb er ein Doppelleben habe führen
müssen.
Er werde ausserdem von den Taliban verfolgt, da er sich geweigert habe,
für sie zu arbeiten. Neben den bereits geschilderten Erlebnissen habe er
nach seiner Ausreise Drohbriefe von den Taliban erhalten. Seine Mutter
habe diese Briefe an sich genommen, damit sein Vater sie nicht sehe. Er
wisse jedoch nicht, ob sein Vater darüber informiert sei, dass er (Beschwer-
deführer) von den Taliban gesucht werde. Aus den Briefen gehe hervor,
dass er bei einer Rückkehr getötet würde. Dabei werde auch auf den Vorfall
in Kabul verwiesen, als er von Unbekannten angegriffen worden sei. Seine
Mutter habe ferner von der lokalen Polizei eine Bestätigung betreffend den
Erhalt der Drohbriefe eingeholt. Von den Polizeibehörden könne er keinen
Schutz erwarten. Diese hätten gravierende Schwächen. Sie seien korrupt
und oft selber an Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandel be-
teiligt. Eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung habe keinen Zugang
zu juristischen Institutionen.
4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, der Beschwerdeführer habe
in den drei Befragungen nie erwähnt, dass sein Vater früher Taliban gewe-
sen sei und er deswegen mit gravierenden Konsequenzen konfrontiert ge-
wesen wäre, wenn sein Vater von seiner Arbeit erfahren hätte. In der An-
hörung vom 7. Juli 2016 habe er lediglich erwähnt, sein Vater habe früher
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Seite 9
ein Geschäft (…) geführt, arbeite jetzt aber nicht mehr. In der Anhörung
vom 26. Oktober 2016 habe er erklärt, er verstehe sich gut mit seinen El-
tern. Schliesslich habe er die Frage bejaht, ob er alles habe sagen können,
was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Da es sich dabei jedoch
um ein wesentliches Sachverhaltselement handle, wäre zu erwarten, dass
er dies bereits in den Befragungen erwähnt hätte. Es bestünden daher er-
hebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Erklärung hinsichtlich seines
Vaters.
Die Erwähnung der Drohbriefe sei ebenfalls neu. Dies, obwohl die Briefe
auf den 4. und 6. Oktober 2015 datiert seien und er bei der Anhörung vom
26. Oktober 2016 explizit nach Problemen seiner Familie nach seiner Aus-
reise gefragt worden sei. Eine Begründung für die verspätete Geldendma-
chung finde sich in der Beschwerdeschrift nicht. Es entstehe der Eindruck,
dass er versuche, seiner Gefährdungslage durch Nachreichung von Droh-
briefen mehr Gewicht zu verleihen. Bereits aus diesem Grund sei an der
Echtheit der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien (Droh-
briefe und Bestätigung der Polizei) zu zweifeln. Beweismittel seien nämlich
nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen.
Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan solche Dokumente
ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Be-
weiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Die Drohbriefe und
die Bestätigung lägen lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen keinerlei Be-
weiswert zukommen könne.
4.5 In Der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei stossend, ihm
vorzuwerfen, Vorbringen nachgeschoben zu haben. Er habe im erstin-
stanzlichen Verfahren kaum Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Vater zu
äussern. Die erste Anhörung habe lediglich drei Stunden gedauert; inklu-
sive Pause von 45 Minuten und Rückübersetzung. Aufgrund der knapp be-
messenen Zeit habe er sich nur oberflächlich zu seinen Gesuchsgründen
äussern können. Er sei auch wiederholt von der Befragerin unterbrochen
worden. Ausserdem sei noch ein anderer Asylsuchender anwesend gewe-
sen, weshalb kaum von einer ausreichend vertraulichen Befragungsat-
mosphäre gesprochen werden könne. Die zweite Anhörung habe nur drei
Stunden gedauert (inklusive Rückübersetzung). Der Beschwerdeführer
habe diese Zeit genutzt, um die Probleme mit seinem zukünftigen Schwa-
ger und dessen Vater zu erläutern. Wäre ihm ausreichend Zeit zur Verfü-
gung gestellt worden, hätte er auch das komplizierte Verhältnis zu seinem
Vater sowie dessen Verbindung mit den Taliban thematisieren können.
D-237/2017
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Es gehe nicht an, den eingereichten Dokumenten in pauschaler Weise jeg-
lichen Beweiswert abzusprechen, nur weil es sich um Kopien handle. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte fest, einge-
reichte Dokumente dürften nicht ausser Acht gelassen werden, nur weil sie
lediglich als Kopie vorlägen oder mit dem Argument, solche könnten leicht
gekauft werden. Diese Herangehensweise vernachlässige die Beweis-
schwierigkeiten, in welchen sich Asylsuchende befänden. Mit der Einrei-
chung der Dokumente habe er alles getan, um seine Verfolgung zu bele-
gen. Gleichzeitig habe das SEM nichts Substanzielles gegen die Echtheit
der Dokumente vorgebracht und auch nicht versucht, deren Echtheit zu
überprüfen. Es seien weder Spezialisten konsultiert noch eine Botschafts-
abklärung veranlasst worden.
Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Dokumente früher einzureichen, weil
ihm diese durch seine Familie vorenthalten worden seien. Er habe zwar
durchgehend Kontakt mit seinen Angehörigen gepflegt. Aufgrund der
schwierigen Situation mit seinem Vater und anderen Teilen der Familie,
welche Verbindungen zu den Taliban hätten, sei er nicht über die Droh-
briefe informiert worden. Erst als er sich vertraulich an seine Mutter ge-
wandt und sie über den negativen Asylentscheid informiert habe, habe sie
alles unternommen, um ihm weitere Beweismittel zukommen zu lassen.
Sie habe die Dokumente heimlich und elektronisch an ihn schicken müs-
sen, damit er sie möglichst schnell einreichen könne. Sie versuche eben-
falls, die Originale in die Schweiz zu senden.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, da nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeit für Firmen mit internationalem Bezug verfolgt worden ist.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
D-237/2017
Seite 11
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutref-
fend darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage
in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer
Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der
internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben
wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen
Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Perso-
nen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbei-
tende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es
liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet,
entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Über-
griffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Ur-
teil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Ein-
schränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür
erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Be-
schwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer
D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.).
5.4 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt der entspre-
chenden Risikogruppe zugerechnet werden kann, zumal er als (…) respek-
tive (…) gearbeitet hat und diese Tätigkeit aufgrund der untergeordneten
Bedeutung wohl kaum als verfolgungswürdige Unterstützung der internati-
onalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Zudem ist im Falle des Be-
schwerdeführers zu verneinen, dass es aufgrund seiner Tätigkeit zu kon-
kreten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Gemäss eigenen Angaben
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Seite 12
hätten E._______ und D._______ im Jahre 2012 von seiner Arbeitstätigkeit
erfahren (vgl. act. A29 F33), woraufhin er aufgefordert worden sei, die Ar-
beit niederzulegen oder die Taliban zu unterstützen (vgl. ebd. F42). Einein-
halb Jahre später sei er erneut erfolglos aufgefordert worden, seine Ar-
beitstätigkeit zugunsten der Taliban einzusetzen (vgl. ebd. F52). Aufgrund
seiner Weigerung sei eine Fatwa gegen ihn erlassen worden (vgl. ebd.
F31). Später habe sein Vater ihn mit der Tochter von E._______ verheira-
ten wollen, was er jedoch nicht habe tun wollen, woraufhin er einige Zeit
später in Kabul angegriffen worden sei (vgl. ebd. F60). Aus diesen Vorbrin-
gen ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Gemäss eigenen
Angaben sei dem Beschwerdeführer trotz des Bekanntwerdens seiner be-
ruflichen Tätigkeit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So
habe er sich nach dem Bekanntwerden seiner Arbeitstätigkeit im Jahre
2012 weiterhin in Kabul und C._______ aufgehalten, ohne dass es – ab-
gesehen von einer zweiten, folgenlosen Aufforderung, seine Arbeitstätig-
keit zugunsten der Taliban zu instrumentalisieren – zu nennenswerten Zwi-
schenfällen gekommen wäre.
Zwar ist der tätliche Angriff kurz vor seiner Ausreise durchaus mit Real-
kennzeichen versehen geschildert worden. Allerdings ist fraglich, ob dieser
Angriff tatsächlich seitens der Taliban initiiert worden ist, zumal nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar ist, wieso ihn die Taliban erst Jahre nachdem sie
von seiner Tätigkeit erfahren haben und er diese niedergelegt hat, ange-
griffen haben sollen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater sei früher ebenfalls bei
den Taliban gewesen, ist als nachgeschoben zu erachten. Der Einwand in
der Replik, dem Beschwerdeführer sei nur unzureichend Möglichkeit gebo-
ten worden, dies in der Anhörung geltend zu machen, überzeugt nicht, zu-
mal er explizit nach dem Verhältnis zu seinen Eltern gefragt worden ist (vgl.
act. A29 F74).
Auch die eingereichten Kopien vermögen zu keinem anderen Schluss zu
führen. Diesen Dokumenten ist ein nur sehr geringer Beweiswert beizu-
messen, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Ferner ist anzunehmen, dass
sich die polizeiliche Bestätigung im Wesentlichen auf Angaben der Mutter
stützt, was aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters den Beweis-
wert ebenfalls schmälert. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,
wieso er diese Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte. Der Ein-
wand, diese seien ihm von seiner Familie vorenthalten worden, überzeugt
nicht.
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Seite 13
5.5 Ferner erwog das SEM zu Recht, dass sich die afghanischen Behörden
als schutzfähig und schutzwillig erweisen. Der Beschwerdeführer machte
diesbezüglich in der Anhörung geltend, seine Verfolger würden in
C._______ regieren, weshalb ihn niemand beschützen könne (vgl. act. A29
F70). Sollte es tatsächlich zutreffen, dass ihn in C._______ niemand be-
schützen könnte, so steht es ihm – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
– offen, sich an die Behörden in Kabul zu wenden. Wirken sich die Benach-
teiligungen nämlich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und
kann die betroffene Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor
Verfolgung finden, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutz-
alternative entgegengehalten werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu
verneinen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1). Die Annahme einer innerstaat-
lichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie bedingt jedoch, dass
es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort
erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat
zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person
das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht entgegenge-
halten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruch-
nahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG er-
wähnten Gründen nicht zuzumuten ist. In Kabul ist grundsätzlich sowohl
die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälli-
gen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer
E-7039/2015 vom 17. August 2016 E. 4.4.2 m.w.H.). Gründe für eine ge-
genteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen,
und das SEM bemerkte zu Recht, dass die Argumente des Beschwerde-
führers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, nicht über-
zeugen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
kann auf die Erwägung 7.8 verwiesen werden.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer aus F._______, Bezirk G._______, Provinz C._______ stamme.
Eine Rückkehr dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Er habe jedoch ab
dem Alter von (…) Jahren – d.h. während ungefähr zehn Jahren bis zu
seiner Ausreise – in Kabul gelebt, weshalb eine dortige Aufenthaltsalterna-
tive zu prüfen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar,
sondern könne unter begünstigenden Umständen für zumutbar erachtet
werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher
über eine zwölfjährige Schulbildung und einen Gymnasiumabschluss ver-
füge. Nebst seiner Muttersprache Dari spreche er Paschtu, Urdu und Eng-
lisch. Ausserdem habe er mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als
(…). Er gebe zwar an, sein Bruder, welcher zuvor in Kabul gelebt habe,
lebe inzwischen nicht mehr dort und er habe in Kabul auch keine anderen
Verwandten oder richtigen Freunde, da er seine Freizeit regelmässig in
F._______ verbracht habe. Er habe jedoch zehn Jahre in Kabul gelebt und
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somit zwangsläufig Bekanntschaften gemacht. Ausserdem verfüge er in
C._______ und somit nicht allzu weit von Kabul entfernt nach wie vor über
seine Eltern sowie einen Bruder und eine Schwester, welche ihn bei einer
Rückkehr unterstützen könnten.
7.6 In der Beschwerde wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, das
SEM verkenne, dass sich die Lage in jüngster Zeit verschlechtert habe.
Auch in Kabul sei die derzeitige Sicherheitslage desolat, weshalb ihm eine
Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.
7.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren,
und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beur-
teilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humani-
täre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und ge-
sondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Si-
cherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt
zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich
zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstel-
len. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und
demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser
Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenz-
urteil E. 8.2 bis 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
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Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
7.8 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht.
Der Beschwerdeführer ist nach seinem Primarschulabschluss in
H._______ im Alter von (…) Jahren nach Kabul gezogen (vgl. act. A22 F7
und F12), wo er (…) erfolgreich das Gymnasium abgeschlossen hat (vgl.
ebd. F33). Gemäss seinen Aussagen habe er zwar regelmässig seine Fa-
milie in C._______ besucht, jedoch in Kabul gelebt und gearbeitet (vgl.
ebd. F14) und zwar vorwiegend alleine, während sein verheirateter Bruder
mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe (vgl. ebd. F22). Diese Ehefrau
habe als (…) in einem Ministerium gearbeitet (vgl. act. A29 F60 2. Ab-
schnitt).
Bis zur zwölften Klasse habe der Beschwerdeführer parallel als (…) gear-
beitet. 2011 habe er nach einer zweimonatigen Ausbildung seine Stelle bei
(…) (vgl. act. A22 F34) und im (…) 2014 die Stelle bei (…) angetreten (vgl.
ebd. F45). Ein Jahr später habe er für kurze Zeit in einer (…) in C._______
gearbeitet (vgl. act. A29 F59).
Aufgrund des biografischen Hintergrunds ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zu einer bessergestellten Bevölkerungsschicht zu zäh-
len ist. Weiter ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Schulbildung
und seiner beruflichen Tätigkeit, welche vorwiegend in Kabul stattgefunden
hat, dort über soziale Kontakte verfügt, insbesondere auch zur privilegier-
teren Bevölkerungsschicht. Dieses Beziehungsnetz sowie seine Verwand-
ten in C._______ können ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen,
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weshalb ihm in Verbindung mit seiner soliden Schulbildung, seinen Sprach-
kenntnisse und seiner Berufserfahrung eine Wiedereingliederung in Kabul
möglich ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Herr Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 195
Minuten erweist sich als angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb
auf insgesamt Fr. 510.– (3.25 x Fr. 150.– plus Fr. 21.60 [Barauslagen]) fest-
zusetzen. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 510.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: