B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2372/2010
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Iran,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N _______.
D-2372/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
2. September 2009 und gelangte am 14. September 2009 über den
D._______ und ihm unbekannte Orte mit einem Lastwagen in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ gemäss Art. 26
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 18.
September 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG vom 5. Oktober 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er ha-
be im Iran sein Geld damit verdient, an der Grenze zum Irak mit Maultie-
ren Waren zu schmuggeln, als es einmal zu einem Zwischenfall gekom-
men sei, bei welchem die Grenzpolizei in seiner Warenladung illegale
Waffen gefunden habe. Ihre Maultier-Kolonne sei von der Grenzschutz-
wache aufgehalten worden. Die Polizisten hätten seine Freunde festge-
nommen und seine beiden Maultiere getötet. Die Situation sei eskaliert
und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er sich auf der Flucht
über einen Felsen hinab geschwungen habe, habe er sich an den Beinen
sowie am Rücken verletzt. Da er sich am Ende der Kolonne befunden
habe, habe er fliehen und zur irakischen Grenze gelangen können. Dabei
sei seine Ware konfisziert worden. Daraufhin habe er vom Besitzer der
Ware erfahren, dass in seinem Warenkorb Waffen statt der vereinbarten
Textilien gewesen seien. Der Besitzer der Waffenladung habe ihm gera-
ten, möglichst schnell wieder zurück in den Irak zu fliehen. Er habe erfah-
ren, dass seine Freunde festgenommen worden seien. Es sei nicht klar,
ob sie eine Gefängnisstrafe oder gar die Hinrichtung erwarte. Jedenfalls
habe die Polizei sie misshandelt und dabei hätten sie seinen Namen ver-
raten. Da er seine Unschuld im Iran nicht beweisen könne, habe er ent-
schieden, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er geflohen. Am gleichen
Tag, als die Schiesserei an der Grenze stattgefunden habe, sei sein Vater
festgenommen worden. Es sei seinem Bruder allerdings gelungen, seinen
Vater gegen Hinterlassung der Haus-Eigentumsurkunde freizubekommen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem
BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Ausweis zu den Akten
reichen.
D-2372/2010
Seite 3
C.
Das BFM stellte mit – am 10. März 2010 eröffneter – Verfügung vom
8. März 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Gleichzeitig lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug bis zum 3. Mai 2010 an. Der Kanton Bern
wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Einsicht in sämtliche Akten. Diese wurde ihm mit Zwischenver-
fügung vom 19. März 2010 mit der Ausnahme von internen Akten ge-
währt.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um aufschie-
bende Wirkung und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei ihm Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren und eventualiter
sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung seiner Rechtsmitteleingabe wird in den Erwägungen eingegangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 26. April
2010 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss bis zum
11. Mai 2010 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer zur Ergän-
zung seiner Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom
19. April 2010 ein. Demnach war er wegen {…….} in Behandlung.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2010 bezahlt.
D-2372/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen,
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten würden. Der Beschwerdeführer habe im EVZ sowie in der direkten
Bundesanhörung ausgesagt, der zu seiner Ausreise aus dem Iran füh-
rende Vorfall habe sich am 30. August 2009 ereignet. Gemäss seinen
Angaben in der direkten Bundesanhörung sei er danach sofort in den Irak
geflüchtet, wo er nach ca. 40 Minuten angekommen sei. Daraus ergebe
sich zwingend, dass er den Iran am 30. oder allenfalls am 31. August
2009 verlassen habe. In der Erstbefragung habe er jedoch angegeben, er
habe den Iran erst am 2. September 2009 verlassen. Im EVZ habe er zu-
dem zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was mit seinen beiden Freun-
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Seite 6
den nach deren Festnahme passiert sei. In der direkten Bundesanhörung
habe er jedoch ausgeführt, seine Freunde seien geschlagen und nach
seinem Namen gefragt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner angeblichen Flucht würden sodann der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechen. Gemäss seinen Aussagen seien Waren-
transporte über die Irakisch-iranische Grenze normalerweise von der
Grenzwache geduldet worden. Die von ihm beschriebene Aktion der
Grenzschutzwache sei somit kaum zufällig erfolgt, sondern sei offensicht-
lich sorgfältig geplant worden. Unter diesen Umständen könne nicht ge-
glaubt werden, dass es dem Beschwerdeführer hätte gelingen können,
sich dem Zugriff der bewaffneten Grenzwache zu entziehen. Ebenso rea-
litätsfremd erscheine das Verhalten der Grenzwache, welche angeblich
die mit Waren beladenen Maultiere seiner Freunde ohne einen plausiblen
Grund an Ort und Stelle erschossen habe. Letztendlich sei es kaum
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer über die von ihm
transportierte Ware nicht erkundigt habe. Zudem erscheine es angesichts
der brisanten Ladung äusserst unglaubhaft, dass diese auch noch mit
dem Namen des Empfängers bezeichnet gewesen sei, müsste man doch
jederzeit mit einer Kontrolle rechnen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher insgesamt eindeu-
tige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen.
Sie seien weitgehend unsubstanziiert und würden zudem einen dermas-
sen einfachen Aufbau aufweisen, dass sie ohne Weiteres von jedermann
erzählt werden könnten. Das angeblich Erlebte sei in einer undifferenzier-
ten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwe-
cken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden sei. Die Aus-
sagen über die Durchführung der Warentransporte, über den Verlauf der
Aktion der Grenzwache sowie über seine Flucht in den Irak liessen jegli-
che Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Seine va-
gen und widersprüchlichen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz
liessen zudem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen
Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz zu täuschen.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wer-
den müssten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 7
5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt
und habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass er Kurde sei. Seine
Behandlung im Iran hänge nämlich mit seinem ethnischen Hintergrund
zusammen. Deshalb dürfe diese Angabe nicht unberücksichtigt bleiben.
Sodann habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er sich bei der Flucht
Verletzungen zugezogen habe – obschon man diese Verletzungen bis
heute sehen könne. Sodann sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht
erwähnt, dass die Grenzpatrouille auf ihn geschossen habe. Ohnehin ha-
be das BFM einen Widerspruch konstruiert, welcher in Wirklichkeit gar
nicht vorliege. Das BFM habe in der Verfügung festgehalten, er habe bei
der Befragung zu seiner Person angegeben, der Vorfall habe sich am
30. August 2009 ereignet, und in der Bundesanhörung hätte er ausge-
sagt, er sei sofort in den Iran geflohen, was nicht mit seinen Angaben an-
lässlich der Befragung übereinstimmen könne, er habe den Iran am
2. September 2009 verlassen. Tatsächlich sei er in der Nacht vom 29. auf
den 30. August 2009 unterwegs gewesen und sei in dieser Nacht
sogleich wieder zurück in den Irak geflohen. Drei Tage später habe er den
Irak verlassen. Er habe der Wahrheit entsprechend ausgesagt, er habe
den Irak am 2. September 2009 verlassen, als er dazu befragt worden
sei. Dies belege auch das Protokoll der Befragung im EVZ.
Mit Bezug auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Aussagen
zum Schicksal seiner beiden Freunde wendet der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe ein, er könne effektiv nicht genau sagen, was mit ihnen
passiert sei. Sie seien in der Nacht von der Grenzpatrouille überrascht
worden und er habe kaum etwas sehen können.
6.
6.1. Im Folgenden ist auf die Rüge einzugehen, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt.
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem-
gegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Seite 8
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asyl-
gründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ih-
re Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu
stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in
der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersu-
chung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen
und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter beste-
hen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
6.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asyl-
vorbringens, bei einem Zwischenfall an der Grenze zwischen dem Iran
und dem Irak aufgrund illegalen Waffenschmuggels von Grenzpolizisten
entdeckt, beschossen und anschliessend gesucht worden zu sein, wes-
halb er geflohen sei, ist festzustellen, dass das BFM seiner Untersu-
chungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht
gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Be-
schwerdeführer konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einläss-
lichen Anhörung durch das BFM die Umstände dieses Zwischenfalls und
seiner Flucht in genügender Weise darlegen. Auf widersprüchliche Schil-
derungen wurde er zudem hingewiesen, und er konnte sich zu diesen
äussern (vgl. act. A 8/15 S. 12 f.). Er bestätigte mit seiner Unterschrift,
seine ihm rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig
und würden seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A 1/10 S. 8,
act. A 8/15 S. 14). Allfällige Korrekturen seinerseits erfolgten nicht. Sofern
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, das BFM
habe nicht erwähnt, dass er Kurde sei und aufgrund seiner Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in den Iran verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass
dieser Punkt die Würdigung des Sachverhalts betrifft, nämlich die Frage,
ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asyl-
rechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Es kann deshalb auf
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die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt auch für
die Hinweise in der Beschwerde, das BFM habe nicht erwähnt, dass die
Grenzpatrouille auf ihn geschossen und er sich bei der Flucht Verletzun-
gen zugezogen habe. Die diesbezüglichen Folgerungen des BFM grün-
den nicht – wie in der Beschwerde gerügt – auf einer fehlerhaften Sach-
verhaltserhebung. Sie sind vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von
Art. 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sach-
verhaltselemente, die – wie nachfolgend in E. 7 aufgezeigt wird – zu be-
stätigen ist.
7.
7.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend
für die Glaubhaftigkeit ist gemäss der ständigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
7.2. Nach einer Würdigung der gesamten Akten sprechen im vorliegen-
den Fall überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Beschwerdeführers. Zum einen treffen die vom BFM dar-
gestellten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Widersprüche in sei-
nen Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu. Zum an-
deren hat das BFM ebenso zu Recht erkannt, der Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers sei weitgehend unsubstanziiert und müsse als
eine konstruierte Verfolgungsgeschichte gewertet werden. Dabei kann zur
Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die bereits darge-
stellten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
(vgl. E. 5.1 vorne).
Insoweit mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 19. April 2010 die an-
geblich beim Vorfall erlittenen Verletzungen dokumentiert werden sollen,
ist festzuhalten, dass sich aus diesem Beweismittel keine konkreten Hin-
weise auf die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers erge-
ben. So brachte dieser unter anderem vor, er habe sich auf der Flucht am
Rücken verletzt (vgl. act. A 8/15 S. 9 F68). Von einer Rückenverletzung
ist im Arztzeugnis jedoch keine Rede. Mangels substanziierter Hinweise
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ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die {…….} auf die Umstände der
Flucht des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könnten.
Anzufügen ist, dass im vorliegenden Fall ohnehin in Zweifel zu ziehen
wäre, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierig-
keiten, die ihm im Iran drohten, asylrechtlich relevant wären im Sinne von
Art. 3 AsylG. Denn grundsätzlich erschiene eine behördliche Ahndung
des – vom Beschwerdeführer angeblich getätigten – Schmuggels von
Waren bzw. Waffen durch die iranischen Behörden rechtsstaatlich legitim.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die – erst auf Beschwerde-
ebene eingebrachten – Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer
habe als Kurde in seinem Heimatland Nachteile wegen seines ethnischen
Hintergrunds zu gewärtigen, zumal die diesbezüglichen Ausführungen
ohnehin sehr pauschal sind und keine konkreten Hinweise auf die be-
fürchteten Nachteile liefern. In Anbetracht dieser Sachlage besteht auch
kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist.
7.3. Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind. Seine
Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 7 AsylG demnach nicht.
Der Beschwerdeführer vermochte mit anderen Worten keine asylrechtlich
relevante Gefährdung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit
glaubhaft zu machen. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylge-
such sei abzulehnen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
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9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 12
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis kann angesichts der
gegenwärtigen Lage im Iran nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gespro-
chen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie
vor zutreffende Lagebeurteilung in BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009).
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus dem Iran die Schu-
le in G._______ besucht und verfügt gemäss eigenen Angaben somit
über eine gewisse Schulbildung, auch wenn er die letzte Klasse gemäss
eigenen Aussagen noch nicht abgeschlossen hat. Er kann sodann an
seinem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, le-
ben doch seine Eltern und seine fünf Geschwister nach wie vor dort. Es
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Seite 13
wird ihm somit auch in Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwe-
senheit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. Die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten sind – sollten sie noch
bestehen – auch im Iran behandelbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als
zumutbar zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist, soweit auf diese einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
D-2372/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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