Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2373/2011/wif
U r t e i l v om 1 6 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren […],
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion X._______,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, stellte in der
Schweiz erstmals am 19. Oktober 2001 ein Asylgesuch, welches vom
damals zuständigen BFF am 14. November 2002 abgewiesen wurde.
Ausserdem wurden die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17.
Dezember 2002 ab.
B.
Am 17. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFF am
24. Januar 2003 abgelehnt. Der Entscheid des BFF erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 23. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in
der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 lehnte das
BFM dieses Asylgesuch ebenfalls ab und verfügte die Wegweisung sowie
anstelle des Vollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
D.
Am 1. Juni 2010 erachtete das BFM die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V. m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt.
In der Folge wurde ihm per 1. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
E.
Am 20. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer das dritte
Asylgesuch ein und machte geltend, er sei nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt, beantrage Asyl beziehungsweise die Anerkennung als
Flüchtling, weil er seit einigen Jahren Mitglied der Eritrean National
Salvation Front (ENSF) sei, als Kassier der Sektion X._______ neu aus
Eritrea kommende Personen über die ENSF und deren Ziele orientiere,
deren Sitzungen vorbereite und an Veranstaltungen teilnehme. Er habe
deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea.
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Der Eingabe lagen drei Schreiben der ENSF bei.
F.
Am 2. Februar 2011 und am 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer
vom BFM angehört.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, es
bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer, der Eritrea
im Alter von etwa einem Jahr verlassen und fortan im Y._______ gelebt
habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden
geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden sei. Zudem sei weder aus seinen Äusserungen
noch aufgrund der eingereichten Beweismittel der Schluss zu ziehen,
dass sich sein politisches Profil seit 2007 deutlich verändert habe, auch
wenn sein Engagement in den letzten Jahren zugenommen habe.
Insbesondere weise er kein Profil eines engagierten, gewichtigen und
staatsgefährdenden Exilaktivisten in Führungsfunktion auf, der im Fokus
der eritreischen Behörden stehe. Vielmehr würden sich seine Aktivitäten
vorwiegend auf informelle Treffen mit Landsleuten, auf das Verteilen von
Einzahlungsscheinen, das Führen von Mitgliederlisten sowie die
Vorbereitung respektive Organisation und Teilnahme an vereinzelten
Sitzungen beschränken. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die
eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der ENSF Kenntnis genommen hätten, da er nie etwas veröffentlicht
habe. Es sei unglaubhaft, dass seine im Y._______ lebenden
Familienangehörigen wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz
in Schwierigkeiten geraten seien. Konkrete Angaben darüber würden
fehlen. In der Schweiz würden innert weniger Monate viele exilpolitische
Anlässe stattfinden, von welchen oft gestellte Gruppenaufnahmen in
einschlägigen Medien präsentiert würden. Es sei jedoch nicht davon
auszugehen, dass die eritreischen Behörden den abgebildeten Personen
konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen könne nicht jede
einzelne Person überwacht und identifiziert werden. Zudem sei es den
eritreischen Behörden bekannt, dass viele ihrer Staatsangehörigen aus
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa mit regimekritischen
Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die eritreischen
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Behörden hätten indessen nur ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werde. Vorliegend würden Hinweise darauf
jedoch fehlen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zum "harten Kern" von
aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland. Demzufolge verneinte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Darüber
hinaus ordnete es die Erhebung einer Gebühr gestützt auf Art. 17b Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an.
H.
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 21. April 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2011
festgehalten, ist die Argumentation der Vorinstanz insgesamt zu stützen,
während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände nicht zu
überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei
somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen.
5.2. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass sich das BFM nicht – wie
in der Beschwerde vorgebracht wurde – auf eine pauschale Einschätzung
beschränkt hat, sondern vielmehr konkret zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers Stellung nahm. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift dürften zudem die eritreischen Behörden nicht an
jeglichen exilpolitischen Tätigkeiten ein Interesse aufweisen, sondern –
wie das BFM ebenfalls zutreffend darstellte – nur an solchen, die von den
eritreischen Behörden als staatsfeindlich eingestuft werden.
5.3. Auch wenn die eritreischen Spitzel im europäischen Raum die
exilpolitische Szene beobachten und auffallende Personen sowie Anlässe
registrieren, ist vorliegend nicht von einer Kenntnisnahme der Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Wie das BFM
nämlich zutreffend feststellte, ist das Engagement des
Beschwerdeführers für die ENSF in der Schweiz nicht als qualifiziert zu
sehen, weil er vorwiegend im privaten Rahmen aktiv und in der
Öffentlichkeit kaum in Erscheinung getreten ist und somit kein politisches
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Profil aufweist, das ihn – aus der Sicht der eritreischen Behörden – als
gefährlichen Regimegegner erkennen lässt. Mit seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz kann er den eritreischen Spitzeln gar nicht
aufgefallen sein. Somit würde ihm im Fall einer Rückkehr nach Eritrea
keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes drohen.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel
einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein drittes Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
am 1. Juni 2010 mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt wurde, hat
das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine Wegweisung
aus der Schweiz angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a und c
S. 177 und 178; EMARK 2000 Nr. 30).
6.3. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. Mai 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. Mai 2011 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: