B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2373/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kazim Mohamed Ali,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
D-2373/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2009 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei im August 2008
entführt und über seine bei den LTTE tätigen Kollegen befragt worden,
dass er einige Zeit festgehalten und dabei misshandelt worden und auf-
grund dieses Vorfalles am 14. Dezember 2009 aus Sri Lanka ausgereist
und in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM diese Asylvorbringen mit Verfügung vom 24. Juni 2012 als
unglaubhaft erachtete, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt und der Beschwerdeführer infolgedessen vorläufig aufgenommen
wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar
2012 mitteilte, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und ihm
dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2012 eine ent-
sprechende Stellungnahme einreichte,
dass er darin unter anderem geltend machte, er habe während seines
Aufenthaltes in der Schweiz an gegen die sri-lankische Regierung gerich-
teten Demonstrationen teilgenommen,
dass der sri-lankische Geheimdienst in den Besitz von Fotos gekommen
sei, welche ihn an einer Demonstration in Genf zeigen würden, und seine
Mutter in Sri Lanka deswegen befragt worden sei,
dass der Eingabe vom 14. Februar 2012 mehrere Dokumente beilagen
(Anstellungsbestätigung der (…) Pflegeresidenz in B._______ vom 29.
September 2011, Zwischenzeugnis vom 23. Februar 2012 [Kopie], Wohn-
sitzbestätigung des Gemeindebüros B._______ vom 9. Februar 2012
[Kopie], Bestätigung der Sozialkommission B._______ vom 9. Februar
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2012 [Kopie], Affidavit des Friedensrichters R. P. vom 15. Februar 2012
und Briefumschlag [Kopien]).
dass das BFM die Eingabe vom 14. Februar 2012 aufgrund der darin gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch
entgegennahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2012 das zweite Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
anordnete, gleichzeitig die vorläufige Aufnahme aufhob und dem Be-
schwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte,
dass das BFM in der Begründung der Verfügung und im Widerspruch
zum Verfügungsdispositiv (Ablehnung des Asylgesuchs) erwog, der
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei erfüllt, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und dabei mehrere
Unterlagen einreichte (Bestätigungsschreiben der Organisation of Pa-
rents and Family Members oft he Disappeared vom 5. November 2008
[Kopie], mehrere Flugblätter zu Demonstrationen, Internetartikel von
C._______.com vom 28. März 2012, Internetartikel von 20Minuten-Online
vom 27. März 2012 sowie den bereits eingereichten Affidavit des Frie-
densrichters R. P. [Kopie]),
dass das BFM in der Folge seine Verfügung vom 8. März 2012 mit Verfü-
gung vom 26. April 2012 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wieder-
erwägungsweise vollumfänglich aufhob und gleichzeitig einen neuen
Asylentscheid (mit korrigierten Dispositiv) erliess,
dass das BFM dabei auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz wegwies, die vorläufige Aufnahme auf-
hob und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das mit Beschwerde vom
4. April 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Entscheid
vom 30. April 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (vgl. das Be-
schwerdedossier D-1833/2012),
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids vom 26. April 2012 im
Wesentlichen ausführte, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gefährdung aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE und sei-
nen Tätigkeiten in Sri Lanka sei auf den Asylentscheid vom 24. Juni 2010
zu verweisen, worin rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwer-
deführer habe bei einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrelevante Ver-
folgung zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer allfällige Einwände gegen diese Feststellung
in einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2010 hätte vor-
bringen können, was er jedoch unterlassen habe, weshalb auf diese Vor-
bringen nicht mehr einzugehen sei,
dass das Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden Kenntnis von
der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz er-
langt hätten, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar sei,
dass es sich bei seiner angeblichen Teilnahme an regierungskritischen
Demonstrationen um eine unbelegte, pauschale Behauptung handle,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen durch die angebliche exilpoli-
tische Tätigkeit nicht derart profiliert habe, dass davon ausgegangen wer-
den müsste, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer relevanten
Verfolgung ausgesetzt,
dass das Schreiben des Friedensrichters an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermöge,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant wären,
dass ausserdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufzu-
heben sei, da der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers (Disktrikt Jaffna) zulässig, möglich und inzwischen auch
grundsätzlich zumutbar sei, und er dort über eine gesicherte Wohnsituati-
on sowie die Möglichkeit verfüge, sich eine wirtschaftliche Lebensgrund-
lage aufzubauen,
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Seite 5
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 26. April
2012 mit Beschwerde vom 27. April 2012 (Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Mai 2012 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3 S. 568 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass die im (sinngemässen) zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vor-
fluchtgründe, darunter namentlich die angebliche Spionagetätigkeit für die
LTTE und die deswegen angeblich erfolgte Inhaftierung durch eine unbe-
kannte regierungsnahe Gruppierung, bereits Thema des ersten Asylent-
scheids vom 24. Juni 2010 waren, wobei diese Asylgründe als unglaub-
haft erachtet worden waren,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass bei dieser Sachlage auf die im vorliegenden Verfahren gemachten
weiteren Ausführungen betreffend die Vorfluchtgründe nicht mehr einzu-
gehen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem subjektive Nachfluchtgründe (exilpoli-
tische Tätigkeit) behauptet,
dass die geltend gemachte Teilnahme an mehreren Demonstrationen in-
dessen nicht belegt wird und insbesondere aus den diesbezüglich einge-
reichten Unterlagen (Flugblätter u.ä.; vgl. das Dossier D-1833/2012) nicht
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an den fraglichen
Kundgebungen teilgenommen hat,
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dass es sich beim Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden im
Besitz von Fotos seien, welche den Beschwerdeführer anlässlich von
Kundgebungen in der Schweiz zeigten, ebenfalls um eine gänzlich unbe-
legte Behauptung handelt,
dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sowie die behauptete
Kenntnisnahme davon seitens der sri-lankischen Behörden daher als of-
fensichtlich haltlose Vorbringen zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der behaupteten
Teilnahme an Demonstrationen nicht davon auszugehen sein dürfte, dass
der Beschwerdeführer allein aufgrund einer derart niederschwelligen re-
spektive massentypischen Aktivität in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen rechnen müsste, zumal seine Vorfluchtgründe (Un-
terstützung der LTTE sowie Inhaftierung) wie erwähnt rechtskräftig für
unglaubhaft befunden worden sind und daher nicht davon auszugehen
ist, er sei bei den sri-lankischen Behörden einschlägig bekannt,
dass der Beschwerdeführer zwar ausserdem erklärte, er werde von der
sri-lankischen Polizei gesucht, und die Einreichung eines diesbezüglichen
Beweismittels in Aussicht stellte,
dass dieses Vorbringen jedoch völlig unsubstanziiert ist und mit Blick auf
die aktuelle Aktenlage überdies unplausibel erscheint, weshalb die allfälli-
ge Einreichung dieses Beweismittels nicht abgewartet wird,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesag-
ten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass das BFM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme pe-
riodisch prüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84
Abs. 1 AuG), und die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri
Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stammt und eine
Rückkehr in diesen Distrikt gemäss den Erwägungen von BVGE 2011/24
E. 13.2.1. S. 510 f. (Grundsatzurteil) generell zumutbar ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Sicherheitslage in
Sri Lanka (u.a. Verweis auf Stellungnahmen der SFH sowie einen Bericht
von Amnesty International vom März 2012) an dieser Einschätzung nichts
ändern,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage und entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge an seinem
Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation, da sowohl seine Mutter als auch seine Tante mit ihrer Fa-
milie nach wie vor dort leben,
dass zwar geltend gemacht wird, die Mutter des Beschwerdeführers wer-
de zurzeit einzig von ihm finanziell unterstützt,
dass jedoch in der Schweiz sowie in Deutschland und Kanada mehrere
Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben und diese den bei der
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entstehenden Finanz-
ausfall bei Bedarf gewiss kompensieren könnten,
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dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters von erst (…)
Jahren, seiner früheren Arbeit als selbständiger (…) sowie seiner aktuel-
len Tätigkeit im Gastgewerbe sodann zuzumuten ist, nach seiner Rück-
kehr ins Heimatland dort wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
demnach im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Wegweisungsvollzug überdies möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 –
515),
dass das BFM demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
zu Recht aufgehoben hat (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 21. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: