B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2373/2015/mel
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige christlicher
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg am 10. Juli 2012
zusammen mit ihren Familienangehörigen und gelangte zunächst in die
Türkei. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Marokko und an-
schliessender Rückkehr in die Türkei sei sie am 16. Oktober 2013 von Is-
tanbul her kommend nach Zürich geflogen und mit einem in Istanbul aus-
gestellten Visum in die Schweiz eingereist. Am 4. Dezember 2013 ersuchte
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach,
wurde dort am 16. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 26.
Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie und ihre Familie seien Christen. Ihr Vater gehöre der Assyrisch-
Christlichen Partei an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei
deswegen am 21. oder 22. Juni 2012 von der Polizei verhaftet und neun
Tage lang festgehalten worden. Zudem seien am 5. Juli 2012 zwei unbe-
kannte, mutmasslich islamisch geprägte Personen bei ihnen zuhause vor-
bei gekommen, hätten sie und ihre Mutter angeschrien und bedroht und
gesagt, wenn sie ihren Wohnort nicht verlassen würden, würden sie ent-
führt beziehungsweise umgebracht werden. Die Mutter habe dann die
Nachbarn gerufen, worauf die beiden Männer das Weite gesucht hätten.
Dieser Vorfall habe ihr Angst gemacht. Die Beschwerdeführerin erklärte,
wenn in Syrien nicht Bürgerkrieg und eine derart katastrophale Sicherheits-
lage herrschen würde, hätten sie und ihre Angehörigen das Land nicht ver-
lassen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihren syrischen Reisepass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 19. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 19. März 2015 – stellte
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das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 16. April 2015 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, und es sei (eventuell) aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventuali-
ter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder her-
zustellen. Schliesslich wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdefüh-
rerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes
E._______ vom 14. April 2014 sowie ein ärztliches Attest des Spitals Thur-
gau vom 27. März 2015.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden betreffend Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates und Datenweitergabe ab und
teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Zudem
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be-
urteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwen-
dung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Übergriff durch zwei Männer primär
auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien respektive die damit
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verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen sei. Je-
denfalls ergebe sich aus den Akten keine gezielt gegen die Beschwerde-
führerin oder ihre Angehörigen gerichtete Verfolgung aus asylbeachtlichen
Motiven. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vater sowie der ältere Bru-
der der Beschwerdeführerin erst eineinhalb Jahre später ausgereist seien
und während dieser Zeit nicht mehr angegriffen oder belästigt worden
seien. Sodann seien aus den Akten auch keine Hinweise darauf ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres
Vaters Massnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten hätte.
Insgesamt seien ihre Vorbringen daher nicht asylrelevant, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt in rudimentärer
Weise wiederholt. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide
aufgrund der erwähnten Drohungen der beiden Männer sowie den Ereig-
nissen während der Flucht respektive auf dem Reiseweg in die Schweiz
unter psychischen Problemen (vgl. ärztliches Attest vom 27. März 2015 des
externen psychiatrischen Dienstes F._______). Aufgrund ihrer psychischen
Probleme und ihrer Religionszugehörigkeit sowie als alleinstehende Frau
ohne familiäres Netz könnte sie in Syrien kaum überleben. Ihre gesamten
näheren Angehörigen und Verwandten seien nach Westeuropa geflüchtet.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 wurde sie indessen bereits wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingun-
gen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) sind zudem alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit wei-
teren Hinweisen). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist aus diesen Grün-
den nicht einzutreten, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde (psychische Probleme, fehlendes Beziehungsnetz im
Heimatland etc.) nicht mehr näher einzugehen ist.
5.
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5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar im Rahmen der Begründung
ihres Asylgesuchs, dass ihr Vater Mitglied der Assyrisch-Christlichen Partei
gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und einmal für ei-
nige Tage inhaftiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selber war je-
doch keinen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der politi-
schen Tätigkeit ihres Vaters ausgesetzt, weshalb diese Vorbringen nicht
asylrelevant sind.
6.2 Die Beschwerdeführerin nennt als primären Ausreisegrund die Behelli-
gung durch zwei unbekannte Personen im Juli 2012. Dazu ist zunächst zu
bemerken, dass das hinter diesem Übergriff stehende Motiv aufgrund der
Aktenlage nicht klar ist. Die Beschwerdeführerin vermutet zwar, dass ihre
Religionszugehörigkeit Grund für die Bedrohungen war; allerdings hatten
die Täter offenbar keine entsprechenden Äusserungen gemacht (vgl. A12
S. 5). Jedenfalls kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon aus-
gegangen werden, dass dem Ereignis vom Juli 2012 eine asylbeachtliche
Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. Im Weiteren er-
scheinen die geltend gemachten Behelligungen (verbale Bedrohungen und
Beschimpfungen, leichte Tätlichkeiten) auch nicht intensiv genug, um als
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ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden.
Bei der Bedrohung handelte es sich sodann offensichtlich um ein singulä-
res Ereignis. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihr
Vater und ihr Bruder, welche erst rund eineinhalb Jahre nach ihr aus Syrien
ausgereist sind, seien während dieser Zeit in ähnlicher Weise behelligt wor-
den. Vielmehr erklärt sie, sie habe sich in B._______ grundsätzlich sicher
gefühlt (vgl. A12 S. 9). Daher ist auch das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftigen, allenfalls intensiveren Behelligungen dieser Art zu
verneinen. Der geltend gemachte Übergriff durch unbekannte Personen ist
daher insgesamt ebenfalls nicht asylrelevant.
6.3 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes
festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung
sind praxisgemäss sehr hoch (vgl. dazu BVGE 2013/12 und 2011/16). Das
Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung
von Christen in Syrien festgestellt, zumal die Christen in Syrien in der ak-
tuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus reli-
giösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass
nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden
sind.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde
jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von
der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist
(vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 14. April 2015), ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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