B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2374/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Russland,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N__________.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige aus
Tschetschenien – mit ihren Kindern am 12. Januar 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, ihr Ehemann sei mit der Politik des tschetschenischen Präsiden-
ten Kadyrov nicht einverstanden gewesen und habe sich bei Treffen mit
Freunden oft für dessen Absetzung, ja gar dessen Ermordung ausgespro-
chen,
dass am 3. Dezember 2014 ihr Ehemann abends die Wohnung in Beglei-
tung von Bekannten verlassen habe und erst später zurückgekehrt sei,
dass in dieser Nacht ein Anschlag auf ein Pressehaus an ihrem Wohnort
D._______ verübt worden sei und am 5. Dezember 2015 Personen in Zivil,
vermutlich sogenannte Kadyrovzy, ihren Ehemann zuhause geschlagen
hätten und von ihnen hätten erfahren wollen, ob die Attentäter auf das
Pressehaus in ihrer Wohnung übernachtet hätten,
dass sie in ihrer Not diese Frage bejaht habe und ihrem Ehemann ins Bein
geschossen worden sei, bevor sie ihn mitgenommen hätten, und sie einer
der zurückgebliebenen Männer vergewaltigt habe,
dass sie in der Folge mit ihren Kindern zu ihren Eltern gefahren sei und
sich bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Onkel versteckt habe,
dass insbesondere ihr im Innenministerium tätiger Bruder vergeblich ver-
sucht habe, ihren Ehemann ausfindig zu machen, wobei ihr Bruder von der
behördlichen Suche nach ihr erfahren habe,
dass tatsächlich einmal bei ihren Eltern nach ihr gefragt worden sei, wobei
ihr Vater angegeben habe, seine Tochter habe sich von ihrem Ehemann
getrennt und befände sich nun im Ausland,
dass sie mit ihren Kindern am 10. Dezember 2014 legal mit ihrem Pass
nach Istanbul geflogen und nach einem Aufenthalt in der Türkei mit dem
Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
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dass das SEM mit – am 20. März 2015 eröffnetem – Entscheid vom
18. März 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2015 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 den
Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, bis zum 15. Mai 2015 den Nach-
weis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der ge-
nannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezah-
len mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass in der Folge der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht
wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 11. Juni 2015 mit
der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auseinander-
setzten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach der Entführung ihres
Ehemannes vergewaltigt worden zu sein und behördlich gesucht zu
werden, als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
das angebliche politische Engagement ihres Ehemanns und auch die
Suche nach ihr nicht hinreichend konkretisieren konnte (vgl. A5 S. 6 und
S. 13),
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach in der
tschetschenischen Kultur Frauen von ihrem Männern nicht in ihre
Angelegenheiten eingeweiht würden, nicht zu überzeugen vermag, gab
die Beschwerdeführerin doch an, sich mit ihrem Ehemann wegen der
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Kritik an Kadyrov oft gestritten zu haben, ohne indessen den Inhalt der
Streitigkeiten näher erläutern zu können (vgl. A5 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, die Suche
ihres Bruders nach ihrem Ehemann hinreichend zu konkretisieren (vgl.
A5 S. 12), obwohl davon ausgegangen werden kann, dass dieser
aufgrund seiner Tätigkeit im Innenministerium diesbezüglich konkrete
Schritte unternehmen konnte, zumal er ja nach Aussage der
Beschwerdeführerin über Verbindungen verfüge und dadurch von der
behördlichen Suche nach ihr erfahren haben soll (vgl. A5 S. 13),
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach alle Ver-
wandten und Angehörigen Angst davor hätten, “selbst aussergericht-
lich bestraft zu werden“, die fehlende Konkretisierung durch die Be-
schwerdeführerin nicht zu erklären vermag,
dass ohnehin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
freien Schilderung der Vorbringen vorerst eine konkrete behördliche
Suche nach ihr gar nicht erwähnte, sondern lediglich von der
allgemeinen Drohung des Präsidenten Kadyrov sprach, alle am Attentat
Beteiligten umzubringen, und erst auf Nachfrage hin angab, es sei bei
ihren Eltern nach ihr gesucht worden A5 S. 13),
dass die Beschwerdeführerin andererseits in der Lage war, die von den
Angreifern genannten Spitznamen für einen angeblichen Bekannten
ihres Ehemannes (….) zu nennen (vgl. A5 S. 10), obwohl sie diese zum
ersten Mal und erst noch in einer äusserst bedrohlichen Situation gehört
haben will,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren abweichend von ihrer Angabe
anlässlich der Erstbefragung, wonach sich am Vorabend des Attentats
drei Freunde ihres Ehemannes bei ihnen aufgehalten hätten (vgl. A4 S.
8), im Rahmen der Anhörung von vier Personen sprach (vgl. A5 S. 17),
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführer-
in habe wohl “schlechthin die Zahlen 3 und 4 durcheinandergebracht
und dies bei der Rückübersetzung gar nicht gemerkt“, keineswegs zu
überzeugen vermag,
dass die Beschwerdeführerin den Ablauf des Überfalls im Rahmen der
Befragungen unterschiedlich geschildert hat, gab sie doch einmal an,
sie sei unsittlich berührt worden, nachdem ihrem Ehemann ins Bein
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geschossen worden sei (vgl. A4 S. 8), und ein anderes Mal, nachdem
ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei, habe ihr Ehemann sie
verteidigen wollen, worauf ihm ins Bein geschossen worden sei (vgl. A5
S. 4),
dass der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin habe beim Erzählen zu weinen begonnen und
pausieren müssen, weshalb “es möglich sei, dass nur auszugsweise
protokolliert worden sei und es sich nicht um eine chronologische
Aufzählung von Ereignissen handle“, an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermag,
dass schliesslich auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Auszüge aus dem Internet zur Situation in Tschetschenien (Bericht von
Amnesty International zur Russischen Föderation, EASO-Bericht über
Tschetschenien) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den
geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin an der
Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen,
dass das SEM somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23. Dezem-
ber 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien
befasst hat und zum Schluss gelangt ist, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei,
dass sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither
weiter beruhigt hat, woran auch der am 4. Dezember 2014 von islamisti-
schen Rebellen verübte Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten aus-
serhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der
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Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat und zu den in der
"Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russ-
land/Tschetschenien" erwähnten Verschärfungen geführt hat, nichts zu än-
dern vermag,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren keiner der im besagten Urteil
vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien angehören, für
welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.2.3), und auch keine anderen, individuellen Hinweise
bestehen, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar
erscheinen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über eine solide Schuldbil-
dung, berufliche Erfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
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dass indessen der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 29. April 2015 gutgeheissen wurde, womit die Beschwerdefüh-
renden keine Verfahrenskosten zu tragen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: