Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2375/2010/wif
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in E._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 1997 bei der schweizerischen
Vertretung in E._______ das erste Asylgesuch, welches vom damals
zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7.
August 1997 abgelehnt wurde.
B.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Oktober 2001 um Asyl nach,
welches vom BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2003 abgewiesen wurde,
C.
Mit Schreiben vom 30. September 2006 ersuchten die
Beschwerdeführenden, Staatsangehörige aus Sri Lanka mit letztem
Wohnsitz in F._______, für sich und ihre beiden Kinder erneut um
Asylgewährung. Ihre Eingabe ging bei der schweizerischen Botschaft in
E._______ am 5. Oktober 2006 ein. Sie machten geltend, sie würden seit
einiger Zeit von unbekannten Drittpersonen Drohanrufe bekommen, weil
sie Angehörige hätten, welche bei der Tamil Eelam Liberation
Organisation (TELO) und der Eelam Peoples Revolutionary Liberation
Front (EPRLF) Mitglied seien. Sie hätten deshalb Angst um ihr Leben.
Ausserdem seien sie vom Tsunami getroffen worden. In der Schweiz
würde sich ein Verwandter befinden, weshalb sie dorthin auswandern
wollten. Der Eingabe lagen diverse Bescheinigungen über Anzeigen
gegen Unbekannte bei verschiedenen Organisationen, über den Tsunami
und den dabei angerichteten Schaden bei den Beschwerdeführenden,
über den im Zusammenhang mit Unruhen entstandenen Schaden am
Haus der Beschwerdeführenden sowie deren teilweise Übersetzungen in
die englische Sprache bei.
D.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 erkundigte sich die schweizerische
Botschaft in E._______ nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen der Beschwerdeführenden sowie nach deren Ursache. Sie
wurden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 17.
November 2006 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige
Beweismittel und Identitätsdokumente einzureichen.
E.
Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel vom 23. Mai 2008) teilten
die Beschwerdeführenden mit, die Gefahr dauere immer noch an. Der
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Eingabe wurden Zeitungsausschnitte und Übersetzungen in englischer
Sprache beigelegt.
F.
Am 9. Juni 2008 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______
ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2008 ein,
gemäss welchem sie mitteilten, dass es immer schwieriger werde, in
ihrem Dorf zu leben. Aufgrund der starken Zunahme von Gewalt sei es
schwierig geworden, bei der Polizei zu arbeiten. Unbekannte Personen
würden auf sie schiessen und sie telefonisch bedrohen. Sie hätten Angst,
die Kinder in die Schule zu schicken. Ausserdem hätten sie im Jahr 1990,
als das Polizeiquartier niedergebrannt worden sei, nur knapp entfliehen
können und im Jahr 2002 sei die Familie von Unruhen betroffen worden,
wobei das Haus zerstört worden sei. Im Jahr 2004 habe die Familie bei
einem Tsunami alles verloren. Der Eingabe lagen verschiedene Anzeigen
bei der Polizei, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds und
verschiedene Zeitungsartikel bei.
G.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2008, welche bei der schweizerischen
Vertretung in E._______ am 15. Juli 2008 einging, teilten die
Beschwerdeführenden mit, dass sich die Situation verschlimmert habe.
Sie ersuchten um Einreise in die Schweiz.
H.
Am 14. August 2008 ging bei der schweizerischen Vertretung in
E._______ ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführenden, datiert
vom 11. August 2008, ein, wonach sie um Hilfe ersuchten. Sie legten drei
Empfehlungsschreiben bei.
I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 beschwerten sich die
Beschwerdeführenden dahingehend, dass sie von einem Mönch belästigt
und bedroht würden.
J.
Am 7. April 2009 erkundigte sich die in der Schweiz beauftragte
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beim BFM nach dem
Verfahrensstand, und am 15. April 2009 wurden die Vollmachten sowie
Kopien weiterer Beweismittel betreffend die geltend gemachten
Drohungen nachgereicht.
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K.
Am 3. Februar 2009, 18. März 2009 und 31. März 2009 wurden weitere
Beweismittel – die vorgebrachten Bedrohungen betreffend – zu den
Akten gereicht.
L.
Am 25. Mai 2009 ging beim BFM das Schreiben der schweizerischen
Vertretung in E._______ vom 13. Mai 2009 ein, gemäss welchem die
Beschwerdeführerin angehört worden sei. Der Eingabe lag ein
Anhörungsprotokoll vom 13. Mai 2009 bei.
M.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit,
dass die Beschwerdeführerin vergessen habe zu erwähnen, ihr Cousin
habe an den Wahlen teilgenommen, was weitere Bedrohungen der
Beschwerdeführenden nach sich gezogen habe. Zudem würden sie seit
der Anhörung weiter vom bereits erwähnten Mönch bedroht, wobei die
Übergriffe rassistisch motiviert seien, denn der Mönch könne nicht
akzeptieren, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der
tamilischen Ethnie bei der Polizei tätig seien. Die bei der Polizei
deponierte Anzeige sei zwar entgegengenommen worden; indessen sei
seither nichts passiert. Die Beschwerdeführenden könnten nicht auf ihre
Polizeikollegen vertrauen, sondern würden von diesen ebenfalls
benachteiligt und schikaniert. Am Schutzwillen der Behörden sei somit zu
zweifeln. Es werde deshalb um Gutheissung des Einreisegesuchs
ersucht. Im Fall einer Ablehnung müssten noch der Beschwerdeführer
und die Kinder angehört werden. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom
15. Mai 2009, die Kopie einer Zeitung, ein Faxschreiben vom 20. Mai
2009, ein Schreiben vom 8. Dezember 2008 an den Minister of Health
sowie eine Faxkopie der Fotos des Angriffs des Mönchs auf den
Beschwerdeführer bei.
N.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dass sie nicht mehr gewillt seien, weiterhin in ihrem Heimatland zu
leben, weil es dort keine Garantie für ihr Leben gebe. Sie würden gern in
der Schweiz um Asyl nachsuchen.
O.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, dass es beabsichtige, das Gesuch zu
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entscheiden und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers und der
Kinder zu verzichten, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. Den Beschwerdeführenden wurde
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Möglichkeit zu einer
Stellungnahme bis am 17. Januar 2010 eingeräumt.
P.
Am 6. Januar 2010 wurde der Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt.
Q.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 nahmen die Beschwerdeführenden
über ihre Rechtsvertretung Stellung zum Schreiben des BFM vom
17. Dezember 2009. Sie wiesen erneut darauf hin, dass die Drohungen
durch den Mönch zugenommen hätten und er ihre Tochter sexuell
belästige. Von der Polizei werde kein Schutz geboten. Auch von
unbekannten Personen der LTTE würden die Beschwerdeführenden
weiterhin bedroht. Die Beschwerdeführerin habe Anzeige bei der Polizei
erstattet; diese weigere sich indessen, ihr eine Kopie auszuhändigen.
Zudem würden auch die innerhalb der Polizei geltend gemachten
Probleme anhalten. Im Fall einer Nichterteilung der Einreisebewilligung
werde darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter
angehört würden. Der Verzicht darauf würde das rechtliche Gehör
verletzen. Mit dieser Eingabe wurden weitere Kopien von Beweismitteln
über die geltend gemachten Drohungen zu den Akten gereicht.
R.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
R.a. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, es sei
aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführenden zu den Sicherheitskräften nicht
auszuschliessen, dass es zu Drohungen gekommen sei. Indessen hätten
Angehörige der Sicherheitskräfte auch in westlichen Ländern vermehrt
mit Anfeindungen und Drohungen zu rechnen. Zudem sei ein Grossteil
der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas mit derartigen Vorfällen
konfrontiert, wie die eingereichten Zeitungsberichte belegten. Daraus
könnten die Beschwerdeführenden indessen keine einreiserelevante
Verfolgung für sich ableiten. Zudem hätten sich aus dem Sachvortrag der
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Beschwerdeführenden verschiedene Ungereimtheiten ergeben. So habe
die Beschwerdeführerin einerseits im Schreiben vom 30. September 2006
dargelegt, sie würden seit ziemlich langer Zeit von Unbekannten bedroht,
während sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die
Familie habe ausschliesslich mit den LTTE Probleme und den ersten
Drohbrief im Oktober 2006 erhalten. Es könne zudem nicht
nachvollzogen werden, dass seitens der LTTE bis in die jüngste Zeit ein
derart starkes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden
vorhanden sein soll und gleichzeitig die Nichtbefolgung der Forderungen
über Jahre hinweg ohne Konsequenzen geblieben sei. Dass den der
Polizei angehörenden Beschwerdeführenden zudem verweigert worden
wäre, eine Anzeige einzureichen und ihnen angemessenen Schutz zu
gewähren, sei nicht glaubhaft und zudem auch nicht belegt. Vielmehr
hätten die srilankischen Sicherheitskräfte ein erhebliches Interesse daran,
gegen Angehörige der LTTE vorzugehen. Es sei auch zu bezweifeln,
dass die LTTE überhaupt noch in der Lage seien, in gewohnter Weise
Angehörige der Sicherheitskräfte zu bedrohen. Gestützt auf diese
Erwägungen gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführenden
die Situation übersteigert dargestellt hätten. Ferner sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführenden von derjenigen
anderer Personen im Norden und Osten des Landes unterscheide. Da es
sich zudem um lokal oder regional beschränkte Nachteile handle, stelle
sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Verwandten
nach E._______ reisen und dort Wohnsitz nehmen könnten. Immerhin
stamme der Beschwerdeführer von dort und die Beschwerdeführerin sei
der singhalesischen Sprache mächtig. Das Verbleiben am gleichen
Wohnort und Arbeitsplatz spreche vielmehr gegen die behaupteten und
seit Jahren dauernden Bedrohungen. Allein die subjektive Furcht vor
Übergriffen – welche verständlich sei – genüge für die Annahme einer
einreiserelevanten Verfolgungsgefahr nicht. Da es – abgesehen von
mündlichen und schriftlichen Drohungen – zu keinen konkreten Vorfällen
gekommen sei, fehle es im vorliegenden Fall an einreiserelevanten
Nachteilen. Eine gezielte und akute Verfolgung sei somit nicht glaubhaft
dargelegt und erkennbar. Aus den Ereignisse in den Neunzigerjahren
könnten die Beschwerdeführenden keine Einreiserelevanz ableiten, da
diese Vorfälle zu weit zurücklägen. Die im Zusammenhang mit dem
buddhistischen Mönch vorgetragenen Schwierigkeiten stellten keine
Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn sie sich verschärft
haben sollten. Die jüngsten Vorfälle würden ebenfalls eine pauschale und
nicht belegte Behauptung darstellen, und zudem könne erwartet werden,
dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Polizei in der Lage
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sein dürften, entsprechende Schritte einzuleiten. Der srilankische Staat
sei grundsätzlich willens, bedrohten oder verfolgten Personen Schutz zu
gewähren. Den Akten könnten keine glaubhaften Anhaltspunkte
entnommen werden, dass sie sich vergeblich um Schutz bemüht hätten
und keine adäquaten Massnahmen erfolgt seien. Vielmehr hätten sie
mehrere Ereignisse zur Anzeige bringen können. Allein die Tatsache,
dass der gewünschte Erfolg nicht eingetreten sei oder keine Ergebnisse
gebracht habe beziehungsweise keine Kopie der Anzeige ausgehändigt
worden sei, weise nicht darauf hin, dass der srilankische Staat nicht
schutzwillig oder schutzfähig sei. Da eine faktische Garantie für einen
langfristigen individuellen Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt
werden könne, sei es möglich, dass im Einzelfall die Schutzgewährung
unterbleibe. Es könne jedoch keinem Staat gelingen, die absolute
Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ein
umfassender Personenschutz könne vom srilankischen Staat nicht
verlangt werden. Diese Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. An
dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten
Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt
als erstellt zu erachten, und aus der Stellungnahme vom 14. Januar 2010
gehe nicht hervor, welche weiteren Asylgründe noch nicht hätten erwähnt
werden können. Unter diesen Umständen habe auf die Anhörung des
Beschwerdeführers und seiner Kinder verzichtet werden können.
R.b. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Daran vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Daher sei das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
S.
Mit (irrtümlich) auf den 17. September 2006 datierter Beschwerde –
welche am 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging –
hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrer
Schutzbedürftigkeit fest und ersuchten erneut um Asylgewährung in der
Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Eröffnung
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dieser Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde
einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurden sie aufgefordert,
innert 14 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss
zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 wurde die Zwischenverfügung
vom 20. April 2010 nochmals versandt, weil diese offenbar nicht eröffnet
worden war.
V.
Beide Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden der
schweizerischen Vertretung in E._______ zur Eröffnung an die
Beschwerdeführenden zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
3.
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3.1. Nachdem die beiden Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2010 und vom 19. Juli 2010
den Beschwerdeführenden nicht eröffnet wurden, ist – zugunsten der
Beschwerdeführenden – von einer rechtsgenüglichen Beschwerde
auszugehen und im Nachhinein auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Die schweizerische Vertretung in
E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.
Januar 2011 zwar mit, sie habe die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010
am 29. Juli 2010 zugestellt, blieb jedoch ein Beweisstück – wie
beispielsweise eine Empfangsbestätigung oder ein Rückschein –
schuldig. Damit kann nicht festgestellt werden, wann und ob die
Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 tatsächlich eröffnet wurde.
Zugunsten der Beschwerdeführenden gilt die Beschwerde somit als frist-
und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch
Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was
vorliegend hinsichtlich des Beschwerdeführers und der beiden Kinder
erfolgt ist (vgl. Ziff. O. der Erwägungen). Ausserdem hat das BFM den
Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 –
5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl. angefochtene
Verfügung S. 5 Ziff. 4).
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
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der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der
Beschwerdeführenden vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen
des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen
des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllen die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.3. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren,
und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: