B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2375/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny-Rose De Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N_______.
D-2375/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit Wohnort in B._______ – suchte am 31. August 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 18. Januar 2011
wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch be-
fragt.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe am (...) an einer Feier der C._______ im
Bezirk D._______ der Stadt B._______ teilgenommen. Anlässlich dieser
Feierlichkeiten seien auf Kurdisch Slogans gerufen worden, die den Füh-
rer Abdullah Öcalan gepriesen hätten. Die türkischen Behörden hätten ihn
nun beschuldigt, der Verantwortliche für das Skandieren dieser Slogans
gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Es treffe zwar zu, dass er
Slogans gerufen habe, aber nur zwei und nicht fünf bis sechs, wie ihm
vorgehalten werde. Er glaube, er sei von jemandem aus dem Bezirk
D._______ angezeigt worden oder seine Telefone würden abgehört. Nach
seiner Festnahme am (...) sei er einen Tag lang in der Sicherheitsdirektion
von D._______ festgehalten und befragt worden. Man habe ihn dort zwar
erniedrigt, aber keine physische Gewalt angewendet. Weiter sei ihm das
Recht verweigert worden, vor dem Staatsanwalt auszusagen. Am (...) sei
Anklage wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" (Kurdische
Arbeiterpartei) gegen ihn erhoben und er sei deswegen am (...) vom
E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Mo-
naten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kas-
sationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestä-
tigt werde, was jederzeit geschehen könne. Ferner habe die Antiterror-
einheit am (...) bei ihm zu Hause in D._______ eine Hausdurchsuchung
gemacht und nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Is-
tanbul aufgehalten. Seinen Familienangehörigen sei keine Information
gegeben worden. Er habe gedacht, dass er wohl gesucht werde. Die Po-
lizisten hätten aber mitgeteilt, dass sie weitere Aussagen von ihm benö-
tigten. Momentan könne er sich frei bewegen und sei nicht akut gefähr-
det. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
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A.c. Am 16. Februar 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in
Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 – in Ankara an den Beschwerdeführer
versandt am 24. März 2011 und eröffnet am 31. März 2011 – verweigerte
das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstüt-
zungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige
Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche
Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes seien. Anders verhalte es sich dann, wenn die
strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genü-
gen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamen-
taler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei
wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe
von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Konkret solle er an
einer Demonstration die PKK und Abdullah Öcalan verherrlichende Slo-
gans skandiert haben. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Um-
setzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren
massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen
zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahl-
reiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden of-
fenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit
verfolgten politischen Zielen. Das Bundesgericht erachte die Gewaltan-
wendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
In Würdigung der Aktenlage sei die strafrechtliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK demnach
im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umstän-
den müsse weiter geprüft werden, ob das gegen ihn geführte Strafverfah-
ren auch mit rechtstaatlichen Mitteln geschehe. Im Zusammenhang mit
dem Strafverfahren befinde er sich derzeit auf freiem Fuss. Er sei auch
nicht in Untersuchungshaft gewesen und lediglich während (...) verhört
worden. In Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen,
dass er das Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof auf freiem
Fuss abwarten könne. Zudem zeige die Würdigung der vorgelegten Ge-
richtsakten, dass sich das türkische Gericht differenziert mit seinem Fall
auseinandergesetzt habe. Er habe anlässlich der Befragung bei der
Schweizer Botschaft anerkannt, Slogans skandiert zu haben. Seine Tä-
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terschaft stehe zudem aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem
türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest. Anlässlich der
Befragung durch die Botschaft habe er zwar ausgesagt, er sei nicht an-
gehört worden. Aufgrund der Gerichtsakten, in denen Aussagen von ihm
auf "verschiedenen Verfahrensstufen" zitiert würden, seien seine diesbe-
züglichen Angaben aber zu bezweifeln. Die Strafe von einem Jahr und
drei Monaten Dauer erscheine zwar aus hiesiger Sicht hoch. Allein dar-
aus lasse sich aber noch kein Politmalus ableiten. Auch die angeblichen
Erniedrigungen anlässlich des Polizeiverhörs vermöchten zu keiner ande-
ren Beurteilung zu führen. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehen-
den Gerichtsakten sei nämlich nicht zu schliessen, dass dadurch das Ge-
richtsverfahren zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das
hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation
aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ihn
geführt werde. Es stehe ihm zudem offen, beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen, falls das Straf-
verfahren nicht nach den Prinzipien der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Men-
schenrechtsverletzungen drohen sollten. Das gegen ihn geführte Straf-
verfahren sei somit für eine Einreisebewilligung nicht beachtlich.
Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) könne ein Einreise- beziehungsweise ein Asylgesuch auch abge-
lehnt werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nach-
suche, zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates
zu bemühen. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Beziehungen zur
Schweiz auf. Es sei ihm als Alternative zur Schweiz auch zuzumuten, in
Kroatien, wo er den Erkenntnissen des BFM zufolge als türkischer
Staatsangehöriger visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes
Asylverfahren durchlaufen könne, um Asyl nachzusuchen. Insgesamt sei
eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe wür-
den dieses Land und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der
Türkei in etwa vergleichbar erscheinen.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die
von ihm vorgebrachten Gründe als nicht relevant im Sinne des Asylgeset-
zes erwiesen hätten.
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C.
Mit vom 11. April 2011 datierter, am 18. April 2011 bei der Botschaft be-
ziehungsweise am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM
vom 7. März 2011 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen
an seinen bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, er sei
während seines in den Jahren (...) geleisteten Militärdienstes wegen sei-
ner ethnischen Zugehörigkeit tyrannisiert und bedroht worden. Deswegen
habe er psychische Probleme bekommen. Diese habe er längere Zeit be-
handeln lassen müssen und sei jetzt wieder gesund. Ferner denke er,
dass die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft bei ihm gegeben
seien, da sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er eine grosse Unge-
rechtigkeit in seinem Land erfahren habe. Die von ihm gerufenen Slogans
hätten nichts mit Propaganda für eine terroristische Organisation zu tun.
Dies sei nur auf der Basis eines politischen Willens, dem Wunsch nach
Demokratisierung und im Rahmen einer persönlichen Freiheit geschehen
und habe keinerlei Gewalt als Inhalt gehabt. Diese Punkte müssten bei
der Beurteilung ihre Berücksichtigung finden. Da die Schweiz das Recht
auf Stellung eines Asylgesuches anerkenne, habe er nicht illegal, sondern
gestützt auf einen legalen Status in die Schweiz einreisen wollen. Ferner
habe der Übersetzer anlässlich der Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft nicht immer korrekt übersetzt, was zu Missverständnissen geführt
habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen
Suche in B._______. Während des Untersuchungsverfahrens sei ihm das
Recht zur Verteidigung verwehrt worden und man habe ihn bedroht und
beleidigt.
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die seiner Rechtsmittelein-
gabe beigelegten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt
auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2011 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht den am 31. März
2011 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein in Kopie und
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teilte mit, dass das Original am 13. April 2011 an das BFM weitergeleitet
worden sei.
F.
Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2011 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 17. Juni 2011) ein Schreiben des Beschwerdeführers,
welches am 14. Juni 2011 bei der Botschaft eingegangen sei, zusammen
mit den verlangten Übersetzungen. Weiter teilte sie mit, dass die Zwi-
schenverfügung vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer per Einschrei-
ben mit Rückschein zugestellt worden sei, und legte in diesem Zusam-
menhang den am 7. Juni 2011 unterzeichneten Rückschein bei.
G.
Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2011, 28. März 2012 und vom
9. Januar 2013 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente des Beschwerdeführers,
die am 11. Oktober 2011, 27. März 2012 und 27. Dezember 2012 bei der
Botschaft eingegangen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in
Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
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Seite 8
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in Ankara am 18. Januar 2011 entsprechend den zu beachtenden
Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten am 16. Feb-
ruar 2011 dem BFM übermittelt.
3.
3.1. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten
in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vom 31. August 2010 im Wesentlichen vor, er sei am (...) wegen "Propa-
ganda für die Terrororganisation PKK" angeklagt und deswegen am (...)
vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem
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Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe
bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne.
4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen
die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl.
ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der
PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76
(1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähn-
lichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um ange-
messene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalt-
tätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung
und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E.
3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach
erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung
als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
im Rahmen einer Feier den Führer der PKK verherrlichende Slogans
skandiert hat, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwer-
deführers durch die türkischen Behörden wegen Unterstützung der PKK
respektive Propaganda für dieselbe im Kern als rechtsstaatlich legitim zu
bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet. Auch die
erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei
Monaten durch das E._______ in B._______ vom (...) erscheint in Be-
rücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwar
auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnis-
mässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste
(von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung we-
gen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe
Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgeführten Punkte (dif-
ferenzierte Beurteilung seines Falles durch das türkische Gericht; Be-
schwerdeführer habe zugegeben, den Führer der PKK verherrlichende
Slogans gerufen zu haben; Täterschaft stehe aufgrund von Videoauf-
nahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden
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hätten, fest; Einwand, er sei im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht ange-
hört worden, sei angesichts seiner Aussagen im Gerichtsverfahren un-
glaubhaft) in der Tat dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und kritisch mit
seinem Fall auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine
anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig er-
scheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für
schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch
obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem
Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden
Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit
ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn
er eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, besteht ebenso
die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen könnte.
Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und
in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren
befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und
hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er – ab-
gesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht
vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint re-
spektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Ver-
urteilung wegen Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten
Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...)
Jahren nicht ohne Auflagen freigelassen, sondern vorsorglich in Haft ge-
nommen worden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihm am (...) – somit
während des hängigen türkischen Strafverfahrens – ein Pass ausgestellt
wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
4.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt,
anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft sei nicht immer
korrekt übersetzt worden, was zu Missverständnissen geführt habe, so
hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in
B._______, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten. So ist dem
Protokoll der Schweizer Vertretung zu entnehmen, dass die fraglichen
Aussagen in korrekter Weise, nämlich genau so, wie dies der Beschwer-
deführer in seiner Eingabe angibt, aufgenommen wurden (vgl. act. A2/7
S. 4).
D-2375/2011
Seite 11
4.2. Sodann brachte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Be-
schwerdeebene vor, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Militär-
dienst schikaniert und bedroht worden zu sein. Ausserdem habe er unter
Zwang Medikamente einnehmen müssen und sei auch geschlagen wor-
den. Soweit er geltend macht, im Militärdienst während der Jahre (...)
Schikanen und Strafmassnahmen ausgesetzt worden zu sein, ist festzu-
halten, dass nicht davon auszugehen ist, die Angehörigen der kurdischen
Ethnie würden im Militärdienst einer systematischen und gezielten Ge-
fährdung ausgesetzt. Auch gilt festzuhalten, dass kurdische Armeeange-
hörige weder generell noch systematisch in den umkämpften Gebieten
(an der Front) zum Einsatz gelangen. Aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Überdies
ist diesbezüglich zu bemerken, dass er sich zum jetzigen Zeitpunkt seit
mehreren Jahren nicht mehr im Militärdienst befindet. Weiter dient das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Inso-
fern vermöchten die im Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Tür-
kei in den Jahren (...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträch-
tigungen heute – selbst im Falle entsprechender Relevanz – eine Asyl-
gewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen.
5.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter ein-
zugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifi-
zieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebe-
willigung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen
zur Schweiz aufweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Seite 12
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2375/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: