Abtei lung IV
D-2376/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2376/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike sunnitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bezirk B._______, Provinz
Logar), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss zusammen mit
seinen beiden Söhnen im Oktober 2007. Nachdem er durch ein un-
wegsames Gebirge vom Iran in die Türkei gelangt sei, habe er be-
merkt, dass seine Söhne nicht mehr unter den Reisenden gewesen
seien. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er diese mit einer ande-
ren Familie in die Schweiz geschickt habe. Der Beschwerdeführer reis-
te am 30. Januar 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um
Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ erklärte der Beschwerdeführer, seine
Frau sei mit Zwillingen schwanger gewesen und in einer Frauenklinik
in Kabul verstorben. Ihre fünf Brüder hätten bei der Beerdigung ge-
schworen, ihn und seine Angehörigen zu töten, da sie für den Tod ihrer
Schwester verantwortlich seien. Ein Vermittlungsversuch der Weiss-
bärtigen sei von seiner Schwiegerfamilie zurückgewiesen worden.
Während er Anfang Oktober 2007 in Kabul gewesen sei, hätten seine
Schwäger seine Mutter, seine Schwester, seinen Bruder und einen
Onkel erschossen. Er sei von einem Onkel angerufen worden und so-
fort ins Dorf zurückgekehrt. Er sei zusammen mit einem Onkel und ei-
nem Weissbärtigen zum Haus des Schwiegervaters gegangen, wel-
ches verlassen gewesen sei. Noch vor der Beerdigung habe er beim
Sicherheitsamt in Logar Anzeige erstattet. Dort habe man ihm gesagt,
solche Fälle gebe es täglich und man könne nicht überall Wachtposten
stellen. Am 20. Oktober 2007 hätten seine Schwäger sein Haus in
Brand gesteckt. Die Stammesältesten und sein Onkel hätten ihm ge-
sagt, die Situation sei für ihn nicht mehr sicher. Die Schwiegerfamilie
habe vor der Brandstiftung eine Warnung an seinem Haus angebracht,
wonach man ihn finden und töten werde.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 6. März 2008 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Angehöri-
gen seien am 2. Oktober 2007 umgebracht worden. Sein Sohn habe
ihm gesagt, sie seien von einem Onkel mütterlicherseits getötet wor-
den. Sie seien zum örtlichen Polizeivorsteher gegangen, der ihm ge-
sagt habe, er sei nicht in der Lage, ihm zu helfen und ihn vor den Tali-
Seite 2
D-2376/2008
ban zu schützen. Danach sei er zum Gouverneur der Provinz Logar
gegangen, der ihm gesagt habe, er könne ohne den Polizeivorsteher
nichts tun. Sein Schwiegervater, der auch ein Onkel von ihm sei, habe
ihn früher mehrfach gebeten, bei den Taliban mitzumachen. Die Fami-
lie seiner Frau sei darüber erbost gewesen, dass er sie wegen der Blu-
tungen von einem Arzt habe behandeln lassen. Sie seien der Meinung
gewesen, es wäre besser gewesen, wenn sie zu Hause gestorben
wäre. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seine Frau umgebracht. Die
Verwandten seiner Ehefrau hätten ihn erstmals bei der Beerdigung
seiner Frau bedroht, insgesamt sei er zirka zehnmal bedroht worden.
Einer seiner Söhne sei derart erkrankt, dass man ihn nach Kabul ins
Spital habe bringen müssen. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie
bei einem Onkel gewohnt. Am 20. Oktober 2007 habe man sein Haus
in Brand gesteckt.
Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
eine „Taskara“ und zwei Fotografien seiner Söhne ab.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit als „Verwaltungsbeschwerde“ be-
zeichneter fremdsprachiger Eingabe vom 11. April 2008 an das Bun-
desverwaltungsgericht.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2008 auf, innert sieben
Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzurei-
chen und bis zum 2. Mai 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am
17. April 2008 eröffnet.
E.
Am 21. April 2008 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Überset-
zungen seiner fremdsprachigen Eingabe. Er beantragte unter anderem
sinngemäss, es sei ihm Asyl sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht -
Seite 3
D-2376/2008
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe
lagen mehrere Kopien von Fotografien seiner beiden Söhne bzw.
seiner verstorbenen Ehefrau und eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit vom 18. April 2008 bei.
F.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 7. Mai 2008 dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Akten
wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung gleichentags dem BFM
übermittelt.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 15. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-2376/2008
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesserung fristge-
recht eingereicht wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten „Taskara“
offensichtlich um eine gefälschte bzw. verfälschte Urkunde handle. Bei
der Formularvorlage handle es sich um eine Fotokopie und die Jahres-
zahleintragungen in den Rubriken „Alter“ und „Ausstellungsdatum“
Seite 5
D-2376/2008
stimmten nicht überein. Auf Vorhalt habe er gesagt, die afghanischen
Behörden verwendeten kopierte Formularvorlagen, die in Basaren zu
beziehen seien. Bei den Angaben in der Rubrik „Ausstellungsdatum“
handle es sich um vermerkte Seitenzahlen von Registern bzw. um den
Irrtum eines Beamten. Diese Erklärungen seien nicht geeignet, die
Korrektheit der Feststellungen des BFM zu entkräften, zumal er sich in
seinen Aussagen über die eingereichte Urkunde in Widersprüche
verstrickt habe. Bei der Anhörung vom 6. März 2008 habe er vorerst
angegeben, er habe seine „Taskara“ beim Innenministerium der
Provinz Logar bezogen, auf Nachfrage habe er vorgebracht, das
Innenministerium von Kabul habe sie ausgestellt. Angesichts dieser
Umstände sei seine Glaubwürdigkeit schwer erschüttert.
Der Beschwerdeführer habe beim BFM angeführt, seine Verfolger
hätten ihn etwa zehnmal bedroht. Dem sei entgegen zu halten, dass
sie bereits kurz nach der Beerdigung seiner Frau versucht hätten, ihn
aufzugreifen und zu töten. Sie hätten ihn mit Bestimmtheit nicht
bedroht, da sein Untertauchen nicht in ihrem Sinn gewesen wäre.
Zudem habe er angegeben, er habe sich nach dem Massaker an
seiner Familie erneut in A._______ aufgehalten, was aufgrund der
schrecklichen Ereignisse und der Gefährdungssituation nicht plausibel
sei. Seine Vorbringen seien realitätsfremd und damit unglaubhaft.
Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer gefragt worden, mit wem
er nach seiner Ankunft im Dorf am Morgen nach der Bluttat zuerst
gesprochen habe. Er habe geantwortet, er habe zuerst mit dem
Gouverneur von Logar gesprochen. Vorgängig habe er aber gesagt, er
habe bei seiner Ankunft mit einem seiner Kinder bzw. mit seinem
Onkel und den Weissbärtigen gesprochen. Auf Vorhalt hin habe er
geltend gemacht, der Gouverneur sei die erste fremde Person
gewesen, die er nach seiner Rückkehr aus Kabul kontaktiert habe.
Diese Erklärung überzeuge nicht, da er im weiteren Verlauf der
Anhörung angeführt habe, am Morgen des 3. Oktober 2007 sei der
Sicherheitskommandant am Tatort eingetroffen. Im Übrigen sei
festzuhalten, dass er den Ablauf der Ereignisse bei der gleichen
Anhörung nochmals anders geschildert habe. Dabei habe er nicht
erwähnt, dass der Kommandant persönlich nach A._______
gekommen sei, sondern gesagt, er sei in Begleitung weiterer Personen
zu diesem gegangen.
Seite 6
D-2376/2008
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine
Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Provinz Logar sei re-
ligiös konservativ und werde teilweise von den Taliban, teilweise von
der Nordallianz kontrolliert. Die Sicherheitslage in der Provinz sei un-
befriedigend. Der Beschwerdeführer sei Tadschike, die Mehrheit der
Bevölkerung gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Vor dem Bürger-
krieg der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts habe er in Kabul gelebt,
von wo aus er in die Provinz Logar gezogen sei, um als Bauer zu ar-
beiten. Im Jahre 1993 habe er geheiratet, die Familie seiner Ehefrau
sei gegen die Eheschliessung gewesen. Die Familie seiner Frau habe
versucht, ihn für eine Zusammenarbeit mit den Taliban zu gewinnen,
was er abgelehnt habe. So sei zwischen ihm und dieser Familie eine
Feindschaft entstanden. Nachdem seine Frau verstorben sei, habe ihn
deren Familie für ihren Tod verantwortlich gemacht, da er sie ihrer Mei-
nung nach nicht hätte zu einem Arzt bringen dürfen. Auf Friedensver-
handlungen sei die Familie nicht eingegangen. Nachdem seine Ange-
hörigen ermordet worden seien und man sein Haus in Brand gesteckt
habe, habe er keine andere Wahl gehabt, als Afghanistan zu verlas-
sen. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort um
sein Leben fürchten müsse und ihn niemand beschützen könne. Der
Konflikt zwischen ihm und der Familie seiner Ehefrau sei nicht poli-
tisch, sondern religiös bedingt. Seine Kinder, die er aus den Augen
verloren habe, seien traumatisiert und benötigten medizinische Hilfe,
die sie in Afghanistan nicht erhalten könnten. Die von ihm eingereichte
Geburtsurkunde sei echt, man könne die Echtheit durch die afghani-
sche Botschaft überprüfen lassen. Er habe sich während der Befra-
gung schlecht konzentrieren können, was zu Fehlern in seinen Aussa-
gen geführt haben könnte. Insofern das BFM ausführe, er habe trotz
der geltend gemachten Gefahr weiterhin zu Hause gelebt, sei anzufüh-
ren, dass sein Haus in Kabul zerstört worden sei, und dass eine Aus-
reise vorbereitet werden müsse. Er bitte darum, erneut befragt zu wer-
den, damit er seine Situation erklären könne.
4.3 In der Eingabe vom 24. Mai 2008 wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe den Aufenthaltsort eines seiner Söhne in Erfahrung ge-
bracht. Dieser sei in den Iran zurückgebracht und von dort aus nach
Pakistan deportiert worden; es gehe ihm nicht gut. Er könne nicht nach
Afghanistan zurückkehren, da er und seine Kinder dort gefährdet sei-
Seite 7
D-2376/2008
en. Es gebe zahlreiche Berichte über die dort herrschende
Gewaltsituation.
5.
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass an der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten
„Taskara“ Zweifel anzubringen sind. Einerseits ist offensichtlich, dass
es sich um eine schlechte Kopie eines Formulars handelt, auf der auch
die Nummer des Dokuments in Kopie angebracht ist. Andererseits
stimmen weder der auf dem Dokument angebrachte Name des Be-
schwerdeführers noch der Name seines Vaters noch der Wohndistrikt
mit den Angaben überein, die er bei der Befragung zu seinen Persona-
lien machte. Des Weiteren machte er hinsichtlich der Frage, bei wel-
cher Behörde er das Dokument beantragt habe, abweichende Anga-
ben. Er sagte zudem aus, er habe das Dokument vor der Ermordung
seiner Familienangehörigen ausstellen lassen, während das Dokument
gemäss Datierung nach diesem Ereignis ausgestellt worden wäre. Die
Erklärungen, welche er für diese Ungereimtheiten gab, vermögen nicht
zu überzeugen, so dass an der Identität des Beschwerdeführers Zwei-
fel anzubringen sind. Angesichts der Anzahl der Ungereimtheiten erüb-
rigt es sich, die Authentizität der „Taskara“ bei der afghanischen Bot-
schaft überprüfen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse, welche ihn zur Aus-
reise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, chronologisch ab-
weichend geschildert. So machte er bei der Anhörung zu den Asyl-
gründen geltend, sie hätten die Leichen seiner Angehörigen nicht be-
rührt und seien in die Stadt zur Polizei gegangen. Der Polizeivorsteher
habe ihnen gesagt, er könne ihnen nicht helfen, wonach er (der Be-
schwerdeführer) zum Gouverneur gegangen sei, der gesagt habe, er
könne ohne den Polizeichef nichts ausrichten. Im Widerspruch dazu
führte er kurz darauf aus, er habe zuerst mit dem Gouverneur gespro-
chen, als er von Kabul nach Hause gekommen sei. Des Weiteren sag-
te er aus, der erste fremde Mensch, den er nach seiner Ankunft aus
Kabul kontaktiert habe, sei der Gouverneur gewesen. Er habe die Re-
gierung davon in Kenntnis setzen wollen, dass er in die Sache nicht in-
volviert sei. In Abweichung dazu sagte er danach, um 9 Uhr 30 sei der
Sicherheitskommandant (Polizeivorsteher) am Tatort erschienen. Da-
nach seien sie zum Gouverneur gegangen. Kurz darauf behauptete
Seite 8
D-2376/2008
der Beschwerdeführer, sie seien zum Kommandanten nach Logar
gegangen, dieser sei zirka um 9 Uhr in sein Büro gekommen. Der
Beschwerdeführer führt die Ungereimtheiten in seinen Aussagen auf
Konzentrationsschwierigkeiten zurück. Die massiven und mehrfachen
Widersprüche in seinen Aussagen können indes gemäss Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf blosse
Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt werden, da es sich
vorliegend nicht um einen derart komplexen Handlungsablauf handelt,
der nur bei höchster Konzentration übereinstimmend dargelegt werden
könnte.
5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen und den
bestehenden Zweifeln an seiner Identität überwiegend unwahrschein-
lich und somit unglaubhaft sind.
5.4 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist,
besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut zu befra-
gen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 9
D-2376/2008
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 10
D-2376/2008
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbrin-
gen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen,
in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis
abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differen-
ziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asyl-
suchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr.
10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Bagh-
lan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete
um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Sied-
lungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie
die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen
oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete
Seite 11
D-2376/2008
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S.
68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen
nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr.
9 E. 7.8. S. 102).
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Tadschi-
ken und stammt eigenen Angaben zufolge aus A._______ im Bezirk
B._______ der Provinz Logar, wo er den überwiegenden Teil seines
Lebens verbracht hat. Gemäss Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung
in diese Provinz generell als unzumutbar. Es stellt sich daher die
Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative
in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter
Gesundheit. Ausserdem lebte er gemäss den anlässlich der Befragun-
gen gemachten Angaben von 1982 bis 1992 in Kabul, wo er als Uhr-
macher arbeitete. Dort besitzt er immer noch ein Haus, welches zum
Teil vermietet ist. Zahlreiche seiner Verwandten leben immer noch in
Afghanistan. Diese sollen zwar gemäss seinen Angaben in der Provinz
Logar leben, es kann aber davon ausgegangen werden, dass er auch
in Kabul über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt. Zudem le-
ben seine Verwandten nicht allzu weit von Kabul entfernt. Es kann so-
mit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul
eine Wohnmöglichkeit hat und sich dort eine Existenz aufbauen kann,
wobei ihm bei Bedarf auch seine Verwandten behilflich sein werden.
Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art
in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch der Umstand,
dass er seinen Angaben zufolge keine Kenntnis vom Aufenthaltsort ei-
nes seiner Söhne hat bzw. der andere Sohn zurzeit in Pakistan leben
soll, spricht nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen und zuzumuten,
die Wiedervereinigung mit seinen Söhnen von Kabul aus – allenfalls
mit Hilfe der dort ansässigen internationalen Organisationen und der
Unterstützung seiner Verwandtschaft – in die Wege zu leiten. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
Seite 12
D-2376/2008
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfü-
gung vom 7. Mai 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2376/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 14