B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2377/2013
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
alias B._______, geboren (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (…).
D-2377/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober
2011 aus seinem angeblichen Heimatstaat (Senegal) aus- und am
10. November 2011 unkontrolliert und via Italien in die Schweiz einreiste,
wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ stellte,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. November 2011 zur Person
(BzP) im EVZ N._______ sowie der direkten Anhörung vom 22. Februar
2012 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er mit Verfügung vom 22. Februar 2012 des Migrationsamtes des
Kantons O._______ aus einem Teilgebiet der Stadt P._______ ausge-
grenzt wurde, nachdem er am 28. Januar 2012 einem zivilen Polizisten
Marihuana zum Kauf angeboten hatte,
dass das Zivilstandsamt P._______ mit Schreiben vom 13. März 2013 um
Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers ersuchte und
dem BFM Kopien des gambischen Reisepasses, der gambischen Ge-
burtsurkunde, der gambischen Ledigkeitsbescheinigung sowie der gam-
bischen Nationalitätsbescheinigung des Beschwerdeführers zukommen
liess,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2013
das rechtliche Gehör zu den abweichenden Identitätsangaben gewährte,
die er im Rahmen seines zivil- und asylrechtlichen Verfahrens gemacht
hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2013 zu diesem
Schreiben Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 – eröffnet am 17. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe angegeben, 27 Jahre alt und senegalesischer Staatsange-
höriger zu sein,
D-2377/2013
Seite 3
dass er ungefähr seit dem Jahre 2002 nur noch in Senegal gelebt habe
und von da an aufgrund seiner sexuellen Orientierung massiven Übergrif-
fen ausgesetzt gewesen sei,
dass indessen aufgrund seiner beim Zivilstandsamt P._______ einge-
reichten Dokumente eine gambische, nicht eine senegalesische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen sei,
dass er zudem gemäss den Angaben in seinem gambischen Reisepass
und der gambischen Geburtsurkunde exakt sieben Jahre älter sei, als er
dem BFM angegeben habe,
dass ferner sein im gambischen Reisepass registrierter Familienname
"A._______" und nicht "B._______" laute, wie dem BFM gegenüber gel-
tend gemacht,
dass schliesslich der Geburtsort des Beschwerdeführers gemäss seinem
gambischen Reisepass und seiner gambischen Geburtsurkunde
"Q._______" und nicht "R._______" sei, wie er dies gegenüber dem BFM
geltend gemacht habe,
dass dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 28. März 2013
das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass dieser in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 zuerst erklärt ha-
be, in seinem Heimatstaat handle es sich bei "A._______" und
"B._______" um ein- und denselben Namen,
dass er aus Angst, nach Gambia zurückgeschafft zu werden, seine wahre
Herkunft kaschiert habe,
dass er indessen wirklich homosexuell sei und deswegen in Gambia
Probleme gehabt habe, weshalb er im Oktober 2007 nach Senegal geflo-
hen sei, indes vergeblich, weil er auch dort aufgrund seiner homosexuel-
len Orientierung verfolgt worden sei,
dass beispielsweise im Oktober 2011 sein Haus niedergebrannt worden
sei,
dass er die Falschangaben im Asylverfahren lediglich aus Furcht vor ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Gambia gemacht habe,
D-2377/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Rahmen des Asylver-
fahrens die Behörden über seine Identität sowohl hinsichtlich seines Na-
mens, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums als auch seines
Geburtsorts getäuscht habe,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, auch die Richtigstellun-
gen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013
seien unbehelflich,
dass er in diesem Schreiben etwa eingeräumt habe, er sei im Jahre 2007
aus Gambia geflohen und habe bis 2011 in Senegal gelebt, wo er auf-
grund seiner Homosexualität ebenfalls verfolgt worden sei, etwa im Okto-
ber 2011 mittels Brandstiftung an seinem Haus,
dass diese Angaben jedoch jenen der italienischen Migrationsbehörden
widersprächen, gemäss denen er im Jahre 2007 in Italien inhaftiert wor-
den sei und am 30. April 2009 den letzten italienischen Behördenkontakt
gehabt habe,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 (Poststempel
vom 24. April 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und Eintreten auf das Asylgesuch, die Anerken-
nung als Flüchtling sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-2377/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf
den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-2377/2013
Seite 6
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den
Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den
Geburtsort umfasst (Art. 1a Bst. a AsylV 1),
dass die Täuschung der schweizerischen Asylbehörden über die oben
genannten Identitätsmerkmale aufgrund der Passeinträge im gambischen
Reisepass bewiesen ist und grundsätzlich nicht bestritten wird,
dass sie mit dem Hinweis gerechtfertigt wird, die Falschangaben seien
durch die Furcht vor der Ausschaffung in den Heimatstaat motiviert gewe-
sen,
dass dieses Vorbringen unbehelflich ist, zumal Asylsuchende im Rahmen
der Wahrheitspflicht diejenigen Personalien anzugeben haben, welche in
ihrem Identitäts- oder Reisepapier (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 4 – 6) ein-
getragen sind und nicht irgendwelche Ethnonyme, Synonyme und der-
gleichen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Sinne eines obiter dictum vor-
hielt, er habe in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 eingeräumt, er
sei im Jahre 2007 aus Gambia geflohen und habe bis 2011 in Senegal
gelebt, doch widersprächen diese Angaben denjenigen der italienischen
Migrationsbehörden, gemäss denen er im Jahre 2007 in Italien inhaftiert
worden sei und am 30. April 2009 den letzten italienischen Behördenkon-
takt gehabt habe,
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich neu geltend gemacht wird,
er sei in den Jahren 2007 und 2009 jeweils für kurze Besuche in Italien
gewesen,
dass diese nachgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Wi-
derspruch zu denjenigen anlässlich der Befragung vom 18. November
2011 zur Person stehen, weshalb grundsätzlich von einem fehlenden Re-
alitätsbezug seiner Vorbringen auszugehen ist,
D-2377/2013
Seite 7
dass diese Feststellung im Übrigen nicht zuletzt auch in Bezug auf die
angeblichen homoerotischen Beziehungen zu europäischen Gönnern gilt,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Beschwerdevor-
bringen einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-2377/2013
Seite 8
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK berufen
kann, zumal er nicht verheiratet ist und angesichts der Aktenlage nicht
von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, ech-
ten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ge-
sprochen werden kann (im Gegensatz zum Urteil E-2430/2012 vom
3. August 2012 [nach Brauch verheiratetes Paar, Suchbeleg des Schwei-
zerischen Roten Kreuzes, Bestätigung des Zusammenlebens]),
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten überdies zumutbar
ist, entweder die Ehe in Gambia zu schliessen oder die Eheschliessung in
der Schweiz vom Ausland aus vorzubereiten und die Einreise in die
Schweiz unter Vorbehalt der Bestimmungen des AuG zu planen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
D-2377/2013
Seite 9
verfüge über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und könne wei-
terhin als Touristenführer tätig sein (A5/15 Ziff. 1.17.05 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2377/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: