B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2378/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
D-2378/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Zur Begründung brachte sie bei der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 17. April 2013 und der Anhörung durch
das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 31. Mai
2013 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie. Sie habe von Geburt an im Dorf C._______ in der Gemeinde
D._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) in der autonomen Re-
gion Tibet gelebt. Sie stamme aus einer Bauernfamilie und habe im Haus-
halt geholfen. Wie ihre älteren Geschwister (Bruder und Schwester) habe
sie nie eine Schule besucht, sondern nur von ihrem Vater ein wenig Lesen
und Schreiben in tibetischer Sprache gelernt. Abgesehen von wenigen
Wörtern habe sie keine Chinesischkenntnisse; solche brauche man in
C._______, in dem ausser ein paar chinesischen Polizisten keine Chine-
sen leben würden, auch nicht. Ihr Vater sei verstorben, als sie fünf- oder
sechzehn Jahre alt gewesen sei. Ihre Schwester wohne mittlerweile in
F._______, wohingegen ihr Bruder nach wie vor bei der Mutter in
C._______ lebe und den Hof führe.
Im Alter von sechzehn Jahren sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei
chinesischen Polizisten vergewaltigt worden. Sie habe sich sehr geschämt
und keine Anzeige erstattet. Ihr Bruder habe die Polizisten aus Rache töten
wollen, aber ihre Mutter habe ihn davon abhalten können.
Etwa zehn Gehminuten von ihrem Dorf entfernt, liege das Kloster
D._______ am Hang des Berges G._______. Nachdem es im Jahr 2008
zu Unruhen gekommen sei, würden nur noch etwa zwölf Mönche dort le-
ben. Die Bewohner ihres Heimatdorfs hätten sich regelmässig in dem Klos-
ter versammelt und gebetet. Auch sie habe das Kloster ab und zu besucht.
Am 25. Oktober 2012 seien bei einer solchen Gebetsversammlung zwei
chinesische Polizisten erschienen und hätten das auf dem Altar stehende
Foto des Dalai Lama zerrissen und auf den Boden geworfen. Bei daran
anschliessenden Handgreiflichkeiten sei sie geschlagen und an den Haa-
ren gerissen worden. Eine ältere Frau mit einem Gehstock sei von den
Polizisten ebenfalls gestossen worden. Sie habe deshalb einen Polizisten
gekratzt, worauf dieser ihr gedroht habe, er werde sie nicht entkommen
lassen. Die anderen Dorfbewohner hätten den Polizisten aber aufgehalten
und sie sei aus dem Kloster gerannt. Als sie von weitem mehrere Personen
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in der Nähe ihres Elternhauses gesehen habe, sei sie misstrauisch gewor-
den und zu ihrer in einem Nachbardorf wohnenden Freundin H._______
gegangen. H._______ sei bereit gewesen, mit ihr zu flüchten. Da sie sich
nicht getraut habe, in ihr Elternhaus zurückzukehren, habe die Mutter von
H._______ ihre Familie über die Ausreisepläne informiert. Ihre Mutter und
ihr Bruder hätten ihr wertvolle Steine und chinesisches Geld für die Reise
mitgegeben. Am 7. oder 8. November 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten A5
S. 8) beziehungsweise 25. Oktober 2012 (vgl. A15 S. 3 F6 f.) sei sie zu-
sammen mit H._______ ausgereist. Sie seien von dem Grenzort I._______
an einen ihr unbekannten Ort in Nepal gelangt, von wo aus sie mit einem
Auto nach J._______ gefahren seien. Sie habe sich fortan ebenfalls in ei-
nem (…)-Kloster, das etwa zehn Gehminuten von J._______ entfernt ge-
wesen sei, aufgehalten und dort in der Küche geholfen (vgl. A5 S. 7). Be-
ziehungsweise sie habe ihr Heimatdorf zusammen mit H._______. am
25. Oktober 2012 verlassen, und sie seien über den Berg K._______ und
via die Orte L._______, M._______, N._______, O._______ und
P._______ nach Q._______ gelangt, wo sie einem Sherpa namens
R._______ je 1500.– in chinesischer Währung bezahlt hätten, damit er sie
nach Nepal bringe. Am 7. oder 8. November 2012 seien sie zum Grenzort
I._______ gelangt. Sie seien durch einen grossen Wald zu einer Strasse
gelaufen, wo sie ein vorbeifahrendes Auto gestoppt hätten, das sie nach
"Jangbu" – dies bedeute in ihrem Dialekt "Nepal" – gebracht habe (vgl. A15
S. 3 f. F8 ff.). Am 27. März 2013 sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ein
dunkelgrünes, mit ihrem Foto versehenes Büchlein für sie dabei gehabt
habe, von Nepal mit einer Zwischenlandung zu einem ihr unbekannten Ort
geflogen, und am 28. März 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
H._______ sei bei ihrem Onkel in "Jangbu" geblieben. Sie könne keine
Identitätspapiere einreichen. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr im
Alter von achtzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe sie auf Anraten
der Mutter zuhause zurückgelassen. Eine diesbezügliche Kontaktauf-
nahme mit ihren Angehörigen wäre schwierig.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A5 und A15).
B.
B.a Im Auftrag des BFM evaluierte ein Sachverständiger am 25. April 2013
das Alltagswissen der Beschwerdeführerin. Er führte dazu mit ihr ein vier-
zig Minuten dauerndes Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sach-
verständigen vom 8. Mai 2013 sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass die
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Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum ge-
lebt habe (vgl. A10).
B.b Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2013 informierte das BFM die
Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sach-
verständigen und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis des All-
tagswissenstests. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, aus dem Dorf
C._______ zu stammen. Sie habe kein ausgeprägtes Erinnerungsvermö-
gen, könne sich aber gut an die Flucht aus Tibet erinnern. Sie sei am
25. Oktober 2012 zusammen mit H._______ aus D._______ weggegan-
gen, am 7. oder 8. November 2012 im Grenzort I._______ angelangt und
am 10. November 2012 in "Jangbu" (Nepal) angekommen. Von D._______
aus hätten sie zunächst zwei oder drei Tage gebraucht, um den Berg
K._______ zu überqueren. Sie hätten jeweils tagsüber geschlafen und
seien nachts marschiert. Sie hätten den Bezirksort L._______ umgangen
und seien via M._______, N._______, O._______ und P._______ nach
Q._______ gelangt, wo sie sich drei Tage aufgehalten hätten. Von dort aus
habe sie ein Sherpa namens R._______ gegen ein Entgelt von 1500.– in
chinesischer Währung nach Jangbu gebracht. Der Schlepper habe ihnen
gesagt, dass I._______ ein Grenzort sei und die Grenze stark bewacht
werde. Sie seien von dort aus zu Fuss mit Taschenlampen durch einen
Wald geschlichen und hätten, als sie zu einer Strasse gelangt seien, ein
Auto gestoppt, das sie nach Jangbu mitgenommen habe. Bei der Befra-
gung am 17. April 2013 sei sie vom Übersetzer aufgefordert worden, sich
bei der Schilderung des Fluchtwegs kurz zu fassen und nicht ins Detail zu
gehen, obwohl sie bereits damals ausführlich darüber habe berichten wol-
len.
Auf den Vorhalt, es treffe nicht zu, dass die Gemeinde D._______ zum
gleichnamigen Kreis gehöre, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre An-
gaben würden auf dem basieren, was ihr Bruder ihr gesagt habe; ihre ge-
ografischen Kenntnisse seien beschränkt, da sie nicht herumgekommen
sei. Auf den Vorhalt, es treffe zwar zu, dass D._______ auch S._______
genannt werde, indes stimme es nicht, dass es für T._______ keinen an-
deren Ortsnamen gebe, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätten
das alte T._______ nur U._______ genannt. Auf den Vorhalt, sie habe die
Lage der Stadt V._______ nicht bezeichnen können, erklärte die Be-
schwerdeführerin erneut, sie sei nicht herumgekommen, weshalb sie die
genaue Lage der Stadt nicht kenne. Auf den Vorhalt, es treffe zwar zu, dass
D._______ ein "zhen" (Stadt) sei, aber ihre Umschreibung des Begriffs (Ort
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mit Regierungsvertretung und Versammlungen) sei nicht korrekt, entgeg-
nete die Beschwerdeführerin, sie wisse, dass es einen V._______(zehn)
und D._______(zhen) gebe und sie in letzterem gewohnt habe. Auf den
Vorhalt, sie habe die Begriffe "sakhul" und "diqu" nicht gekannt, bestätigte
die Beschwerdeführerin, dass ihr diese Begriffe nicht geläufig seien; sie sei
nicht gebildet. Auf die Frage, ob sie die chinesischen Namen der von ihr
genannten Ortschaften in der Umgebung ihres Wohnorts (Aufzählung), die
der Alltagsspezialist auf den Karten nicht gefunden habe, nennen könne,
antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die chinesischen Namen nicht
kenne; in ihrem Heimatdorf habe man kaum etwas mit Chinesen zu tun.
Hinsichtlich des Ortes D._______ weise sie darauf hin, dass das neue
D._______ W._______ (Schreibweise des Alltagsspezialisten: […]) oder
X._______ und das alte D._______ Y._______ genannt werde. Das Dorf
C._______ liege in der Nähe des Ortes Y._______, der wiederum oberhalb
von W._______ liege. Auf die Frage nach der Lage des Klosters D._______
führte die Beschwerdeführerin aus, das Kloster liege am Hang des Berges
G._______; dies sei einer der drei Berge, an deren Fuss die Dörfer der
Gemeinde D._______ gebaut seien. In dem Kloster habe es viele Statuen
aus Lehm gegeben, die von den Chinesen zerstört worden seien. Auf den
Vorhalt, sie habe das Erntevolumen des Gerste- und Weizenanbaus und
die Einnahmen aus dem diesbezüglichen Verkauf nicht beziffern können,
entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie dem Alltagsspezialisten ge-
genüber ausgeführt habe, dass sie fünfzehn oder sechzehn Säcke geern-
tet hätten und ihr Bruder davon sechs oder sieben Säcke, die sie nicht sel-
ber benötigt hätten, verkauft habe. Für den Verkauf sei einzig ihr Bruder
zuständig gewesen und sie kenne die Höhe des Erlöses nicht. Wenn sie
ihren Bruder um Geld für Opfergaben im Kloster D._______ gebeten habe,
habe er ihr jeweils 10 oder 20 Qian gegeben. Die Zehnernote sei grünlich
und trage auf der Vorderseite ein Bild von Mao und auf der Rückseite einen
Berg und einen Fluss. Auf die Frage nach der nächstgelegenen Schule
führte die Beschwerdeführerin aus, es gäbe in der Nähe des Ortes
W._______ eine Primar- und eine Mittelschule. Die Mittelschule befinde
sich in der Nähe der dritten Brücke und die Primarschule liege auf dem
Weg nach Z._______. Wie die meisten Menschen in ihrem Dorf habe sie
nie eine Schule besucht und sie wisse deshalb nicht, was dort unterrichtet
werde. Auch brauche man in ihrem Dorf keine Chinesischkenntnisse, da –
abgesehen von ein paar wenigen chinesischen Polizisten, mit denen man
nicht rede – keine Chinesen dort leben würden.
C.
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Seite 6
C.a Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug
in die Volksrepublik China ausschloss.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführerin habe keine Identitätspapiere eingereicht und die von ihr behaup-
tete Herkunft könne nicht geglaubt werden. Der Experte, welcher im Auf-
trag des SEM das Alltagswissen der Beschwerdeführerin evaluiert habe,
sei in seinem Bericht vom 8. Mai 2013 zum Schluss gekommen, dass die
Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin aus dem von ihr
angegebenen geografischen Raum stamme. Die Beschwerdeführerin
habe zwar Fragen betreffend Ortsnamen und geografischer Lokalisierung
von Ortschaften in der Nähe des angeblichen Herkunftsorts richtig beant-
worten können, jedoch fehle es ihr diesbezüglich an Detailwissen. So habe
sie beispielsweise zwar einen anderen Namen für S._______ angeben
können, jedoch nicht für T._______. V._______ habe sie zutreffend als
Stadt bezeichnet, aber nicht genau lokalisieren können. Auch habe sie die
Ernteerträge des Familienbetriebs nicht nennen können und falsche Anga-
ben zum Kloster D._______ gemacht, obwohl sie dort regelmässig gebetet
habe. Selbst ihre Chinesischkenntnisse entsprächen nicht einer Person,
die aus der angegebenen Region stammen wolle. Ihre länderspezifischen
Antworten würden insgesamt nicht überzeugen und es dränge sich der Ver-
dacht auf, sie habe geografische Angaben gelernt, um den Anschein zu
erwecken, aus dieser Region zu stammen. Im Rahmen des ihr am 31. Mai
2013 gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen, stichhaltige
Argumente gegen die Erkenntnisse des Alltagsspezialisten vorzubringen.
Das Argument, die meiste Zeit zu Hause verbracht zu haben und nicht her-
umgekommen zu sein, überzeuge nicht. Im Übrigen sprächen auch die wi-
dersprüchlichen Angaben zur Ausreise (unterschiedliche Ausreisedaten,
unterschiedliche Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal) gegen die
Glaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft. Das SEM komme deshalb zum
Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine Person
tibetischer Ethnie handle, sie aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr
angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei. Damit könnten
auch ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Die erst bei der Anhörung
vorgebrachte Vergewaltigung müsse als nachgeschoben erachtet werden.
Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Hauptsozialisie-
rung in China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr müsse
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
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sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibe-
tischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen
und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug anzuordnen, wobei
der Vollzug nach China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Be-
schwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entge-
gen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung des Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und –
unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. April
2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
D.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, der Alltagsspezialist sei in AA._______ aufgewachsen und spreche
einen völlig anderen Dialekt als sie, die aus der Provinz E._______
stamme. Sie habe den Alltagsspezialisten zwar verstanden, aber sie sei
nicht sicher, ob auch dieser sie immer richtig verstanden habe. Der beilie-
genden internen E-Mail des BFM vom 10. Juni 2013 lasse sich entnehmen,
dass der Alltagswissenstest einer Qualitätskontrolle unterzogen worden sei
und – entgegen der Einschätzung des Alltagsspezialisten – keineswegs ein
eindeutiges Resultat vorliege. Angesichts der in dieser E-Mail vom BFM
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geäusserten Zweifel sei es nicht haltbar, dass das Resultat des Alltagswis-
senstests in der angefochtenen Verfügung als eindeutig und klar darge-
stellt werde. Sie habe immer im Dorf C._______ gelebt und sich zumeist
im Haus aufgehalten, weshalb ihre geografischen Kenntnisse gering seien.
Für ausserhäusliche Aktivitäten sei ihr Bruder zuständig gewesen. Mit der
fortschreitenden Sinisierung seien Orte teils umbenannt worden, aber ihr
seien aufgrund fehlender Chinesischkenntnisse allfällige chinesische Ver-
sionen der Ortschaftsnamen nicht bekannt. Nach der erlebten Vergewalti-
gung habe sie eine Zeit der Desorientierung durchlaufen, sich mit Schuld-
gefühlen gequält und Vieles verdrängt. Nachdem sie ihrer Mutter und ihrem
Bruder von dem Erlebnis berichtet habe, hätten auch die anderen Dorfbe-
wohner davon erfahren, worauf sie sich aus Scham kaum mehr aus dem
Haus getraut habe. Ihr Bruder habe die beiden Täter töten wollen, aber ihre
Mutter habe ihn stoppen können. Aufgrund dieser Erfahrungen (Scham,
Rachegefühle des Bruders) habe sie versucht, nicht mehr über das Erlebte
zu sprechen. Dies sei auch der Grund dafür, weshalb sie die Vergewalti-
gung bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe. Sie sei tibetisch-traditi-
onell erzogen worden und habe nie eine Schule besucht. In ihrem von nur
etwa vierzig Familien bewohnten Heimatdorf C._______ gebe es keine
Schule. Die nächst gelegene Primarschule befinde sich in Z._______. Ihre
Eltern hätten aber nicht gewollt, dass sie diese besuche, da der dortige
Unterricht nicht auf Tibetisch stattfinde und die Eltern befürchtet hätten,
dass sich die unterrichteten Kinder eine chinesische Mentalität aneignen
würden. Sie habe vorwiegend Hausarbeiten verrichtet und bei Feldarbeiten
nur ausgeholfen. Über Ernteerträge könne sie deshalb keine Auskunft ge-
ben. In der tibetischen Kultur sei Geld nicht so wichtig. Bei Notlagen wür-
den sich Menschen gegenseitig helfen; beispielsweise habe ihnen ihr
Nachbar ein junges Kalb gegeben, als eine ihrer Kühe gestorben sei. Die
Identitätskarte habe sie auf Anraten ihrer Mutter zurückgelassen, um zu
verhindern, dass sie die Nepalesen zurückschicken würden. Ihre Familie
besitze ein Familienbüchlein, aber seit ihrer Flucht habe sie keinen Kontakt
zu ihrer Familie gehabt. Mit Hilfe einer in der Schweiz wohnhaften Tibeterin
aus F._______, mit der sie sich angefreundet habe, sei es ihr vor etwa zwei
Monaten gelungen, Kontakt zu ihrer in F._______ lebenden Schwester auf-
zunehmen. Sie habe ihre Schwester gebeten, ihre Identitätskarte und das
Familienbüchlein zu beschaffen, aber ihre Schwester habe ihr in dem bei-
liegenden Brief berichtet, dass die Chinesen diese Dokumente beschlag-
nahmt hätten. Bei Bekanntwerden ihres im Ausland gestellten Asylgesuchs
würde ihre Familie Probleme bekommen. Da sie Tibet illegal verlassen
habe, gelte sie in den Augen der chinesischen Behörden als Separatistin
und Landesverräterin. Die Kommunikation per Telefon und E-Mail werde
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überwacht, weshalb es schwierig sei, Kontakt zu ihrer Familie zu haben,
ohne diese zu gefährden. Im Übrigen lebten ihre Angehörigen in
C._______ sehr abgelegen und sie verfüge über keine Kontaktdaten. Sie
wisse auch nicht, wie sie Ersatzpapiere beschaffen könnte, zumal sie für
die Ausstellung eines Reisepasses ihre Identitätskarte und das Familien-
büchlein benötigen würde, die indes im Besitz der Chinesen seien. Sie rei-
che stattdessen ein Schreiben des tibetischen Büros in BB._______ vom
2. April 2015 ein, das ihre Herkunft aus Tibet bestätige.
Sie habe am 25. Oktober 2012 das Kloster D._______ besucht. Plötzlich
seien zwei Polizisten aufgetaucht und hätten das Bild des Dalai Lama zer-
rissen und auf den Boden geworfen. Die Anwesenden seien aus dem
Raum gezerrt worden, wogegen sie sich gewehrt habe. Als einer der Poli-
zisten zu ihr gesagt habe, er werde sie nicht entkommen lassen, habe sie
die Erinnerung an die erlittene Vergewaltigung überwältigt und sie habe
panikartig die Flucht ergriffen. Da sie gefürchtet habe, die Polizisten wür-
den ihr Elternhaus überwachen, sei sie zu ihrer Kollegin H._______ ge-
flüchtet. Bei einer Rückkehr hätte sie mit einer Inhaftierung und unverhält-
nismässiger Bestrafung zu rechnen (vgl. beiliegende Auskunft der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. Januar 2009 ["China: Situation
der ethnischen und religiösen Minderheiten"]). Ihre Fluchtgründe seien da-
her asylrechtlich relevant. Die Flucht sei traumatisch gewesen und sie habe
sich nicht jedes passierte Dorf merken können. Sie habe keine andere
Möglichkeit gehabt, als sich den Schleppern anzuvertrauen. Dies erkläre
auch, weshalb sie die Daten der Ausreise und des Grenzübertritts nicht
mehr genau gewusst habe. Bei der Schilderung der Asylgründe lägen in-
des keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Vorinstanz äussere den Verdacht,
dass sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, ohne jedoch konkrete
Hinweise zu nennen. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie keine tibeti-
schen Reisepapiere vorweisen könne, könne nicht einfach auf eine Her-
kunft aus Indien oder Nepal geschlossen werden. Sie habe sich nach der
Flucht aus Tibet zirka viereinhalb Monate illegal in Nepal aufgehalten. Sie
habe sich in Nepal aber nie offiziell registrieren lassen, weshalb sie auch
nicht im Besitz einer dortigen Aufenthaltsbewilligung oder der nepalesi-
schen Staatsbürgerschaft sei. Eine Rückschiebung nach Nepal sei deshalb
nicht möglich, zumal sich die Lage tibetischer Flüchtlinge in Nepal in den
letzten Jahren drastisch verschlechtert habe und die Gefahr einer Ketten-
abschiebung nach China bestehe. Sie besitze einzig die chinesische
Staatsbürgerschaft und ersuche deshalb um Prüfung der flüchtlingsrele-
vanten Gefährdung in Bezug auf China. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht
stets befolgt und wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Identität gegeben.
D-2378/2015
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Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus China). Sollte
ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden, wäre zumindest der
Wegweisungsvollzug als unzulässig und unmöglich zu erachten. Bei einer
Rückkehr nach China wäre sie an Leib und Leben gefährdet. Sie habe bis
zur Ausreise in China gelebt und besitze keine Aufenthaltsbewilligung ei-
nes anderen Staates, weshalb sie nicht wisse, wohin sie gehen solle.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung in
einem Frauenteam an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe die trau-
matische Vergewaltigung erst bei der Anhörung vom 31. Mai 2013 erwäh-
nen können. Da diese aber nicht in einem Frauenteam stattgefunden habe,
habe sie das Erlebte nur unzureichend schildern können. Die anwesende
Hilfswerksvertretung habe dies entsprechend festgehalten. Die Vorinstanz
habe sie weder gefragt, ob sie eine Befragung durch eine gleichgeschlecht-
liche Person wünsche, noch eine weitere Anhörung in einem Frauenteam
angesetzt, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen eine Per-
son vorzuschlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Ernennung
einer amtlichen Rechtsbeiständin erfülle.
E.b Mit Eingabe vom 24. April 2015 schlug die Beschwerdeführerin (…) als
Rechtsvertreter vor.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 ordnete der Instruktions-
richter (…) der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Sachverständige sei einem Eignungstest
unterzogen worden und sei für die Durchführung einer Herkunftsanalyse
geeignet, auch wenn er nicht aus dem gleichen Gebiet wie die Beschwer-
deführerin stamme. Das Fazit, wonach nicht davon ausgegangen werden
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Seite 11
müsse, dass die Beschwerdeführerin in Tibet gelebt habe, sei nachvoll-
ziehbar begründet worden. Hätte der Befrager ernsthaft an den Kompeten-
zen des Sachverständigen gezweifelt, hätte er die Anhörung zu den Asyl-
gründen abgebrochen und aufgrund der geschlechtsspezifischen Vorbrin-
gen eine Befragung durch ein Frauenteam ansetzen lassen. Es müsse je-
doch eher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den
Übergriff nachgeschoben habe, um ihre Asylchancen zu erhöhen, nach-
dem ihr wohl aufgefallen sei, dass sie die Fragen des Sachverständigen
nur ungenügend zu beantworten gewusst habe.
G.
In der Replik vom 10. Juni 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, die Zweifel am vom Alltagsspezialisten gezogenen Fazit
seien aktenkundig (vgl. E-Mail vom 10. Juni 2013). Die Argumentation des
SEM, wonach der Befrager bei Zweifeln an der Kompetenz des Sachver-
ständigen die Anhörung abgebrochen hätte, sei nicht nachvollziehbar, zu-
mal zwischen der Evaluation des Alltagswissens und der Anhörung zu den
Asylgründen zu unterscheiden sei. Da der Alltagswissenstest nicht eindeu-
tig ausgefallen sei, hätte das vom Sachverständigen gezogene Fazit nicht
für die Einschätzung der Herkunftsfrage herangezogen werden dürfen.
Auch wenn die grundsätzliche Qualifikation des Alltagsspezialisten nicht zu
bezweifeln sei, müsse vorliegend dessen Fähigkeit, ihre Herkunft einschät-
zen zu können, in Frage gestellt werden. Der Sachverständige stamme aus
der Region AA._______, wo über zwanzig verschiedene Dialekte gespro-
chen würden, wohingegen sie in der Provinz E._______ sozialisiert worden
sei, wo wiederum je nach Region zwölf verschiedene Dialekte gesprochen
würden. Eine Neuansetzung der Anhörung in einem Frauenteam wäre auf-
grund des frauenspezifischen Übergriffs, den sie vor dem Männerteam nur
mit Mühe habe darzulegen vermögen, unerlässlich gewesen. Auch wenn
der betreffende Übergriff lange vor dem fluchtbegründenden Ereignis statt-
gefunden habe, habe dieser doch erhebliche Auswirkungen auf ihre Asyl-
gründe gehabt. Als sie im Kloster D._______ von dem Polizisten aus dem
Raum gezerrt worden sei, sei sie von der Erinnerung an die Vergewaltigung
überwältigt worden und in Panik ausgebrochen. Die diesbezügliche reali-
tätsnahe, hochemotionale Darstellung sei von der bei der Anhörung anwe-
senden Hilfswerksvertretung ausdrücklich festgehalten worden. Sie habe
die Vergewaltigung bei der kurz gehaltenen Befragung vom 17. April 2013,
die in einem Männerteam stattgefunden habe, zu dem sie nicht ausrei-
chend Vertrauen habe fassen können, nicht erwähnen können. Dies spre-
che aber nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Sie habe die Vergewaltigung
nie aufarbeiten können und dieses Thema lange gemieden. Sie habe die
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Seite 12
Vergewaltigung gegenüber dem Alltagsspezialisten vorbringen wollen, was
von diesem jedoch nicht zugelassen worden sei. Das frauenspezifische
Vorbringen sei daher weder verspätet noch unglaubhaft und hätte bei der
Prüfung der Asylgründe berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es
müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, aber vor ihrer Ankunft in der
Schweiz nicht am behaupteten Herkunftsort in Tibet, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. Den geltend gemachten Asylgründen sei
damit jegliche Grundlage entzogen.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE
2014/12 einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es ist dabei zum
Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Ne-
pal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingun-
gen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraus-
setzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu er-
werben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse
aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in
Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische
Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im
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besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verun-
mögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respek-
tive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10).
Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss
Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhan-
dene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl. hierzu auch BVGE
2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde na-
mentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der
Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder ange-
botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter-
bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.3 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM bislang in der Regel durch einen amtsex-
ternen, mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausge-
statteten Sachverständigen eine Herkunftsanalyse durchführen lassen, bei
der nebst den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch
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die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden
(sog. Lingua-Analyse). In jüngerer Zeit (wie auch im vorliegenden Asylver-
fahren) wurden unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" auf landes-
kundlich-kulturelle Elemente beschränkte Analysen – d. h. ohne linguisti-
sche Komponenten – erstellt. Die Lingua-Analyse und der Alltagswissens-
test haben nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens. Sie
können auch nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat.
Wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Analysten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1), erlau-
ben sie aber eine Aussage zur Frage, welchem Land beziehungsweise
welcher Region jemand von seiner kulturellen und – sofern eine Lingua-
Analyse durchgeführt wurde – sprachlichen Sozialisierung her zuzuordnen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b).
4.4 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzli-
che Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die
verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen
auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre
wahre Identität geben könnten. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch
spricht und verschiedentlich chinesische Ausdrücke verwendete, stellt kei-
nen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehö-
rige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel an der vorgebrachten
Ausreiseroute und den Fluchtgründen die geltend gemachte Herkunft aus
Tibet nicht eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdefüh-
rerin steht daher nicht fest.
4.4.2 Die Vorinstanz hat zwecks Abklärung der Herkunft der Beschwerde-
führerin deren Alltagswissen durch einen Sachverständigen testen lassen
und sich insofern um eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts
bemüht. Eine Prüfung der Akten ergibt aber, dass die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin tatsächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsre-
gion stammt, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht schlüssig beant-
wortet werden kann.
4.4.3 Der Sachverständige kam in seinem Bericht vom 8. Mai 2013, in dem
er das mit der Beschwerdeführerin am 25. April 2013 geführte Telefoninter-
view auswertete, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass
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die Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum
gelebt habe (vgl. A10). Dieser Schlussfolgerung kann indes aufgrund der
Aktenlage nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Vielmehr erscheint das
Fazit des Sachverständigen nicht nachvollziehbar und schlüssig begrün-
det, so dass dem Alltagswissenstest kein erhöhter Beweiswert zugemes-
sen werden kann. In der amtsinternen E-Mail vom 10. Juni 2013, in die der
Beschwerdeführerin vom SEM Einsicht gewährt wurde (vgl. Beschwerde-
beilage), wurden denn auch entsprechende Zweifel geäussert; laut Ansicht
des Verfassers lasse sich aus der Evaluation des Alltagswissens – entge-
gen der Einschätzung des Alltagsspezialisten – kein eindeutiges Resultat
ableiten (vgl. A19). Auch wenn berechtigterweise auf gewisse Lücken im
erfragten Länder- und Alltagswissen der Beschwerdeführerin hingewiesen
wird, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet keines-
wegs gänzlich unsubstanziiert geblieben. Die Beschwerdeführerin ver-
mochte beispielsweise mehrere Ortschaften in der Umgebung ihres Her-
kunftsorts C._______ zu nennen (Aufzählung). Zwar konnte der Sachver-
ständige von den aufgezählten Orten nur X._______ auf den von ihm kon-
sultierten Karten lokalisieren, stellte aber fest, dass dies nicht gegen die
Existenz der anderen Ortschaften (bspw. des Heimatdorfs C._______)
spreche, zumal das tibetische Kartenmaterial nicht für alle Regionen zu-
verlässig und das chinesische angesichts teils abweichender Versionen
der Ortsnamen nur bedingt verwertbar sei. Weiter stellte der Sachverstän-
dige fest, dass die Beschwerdeführerin in geografischer Hinsicht durchaus
zutreffende Angaben zur behaupteten Heimatregion gemacht hat (bspw.
korrekte Bezeichnung der Orte V._______ und D._______ als "zhen"
[Stadt], korrekte Nennung des Namens "S._______" für D._______). Der
Sachverständige bestätigte auch die Existenz eines Klosters namens
D._______. Laut dem Sachverständigen befinde sich dieses aber in
D._______, weshalb der Wohnort der Beschwerdeführerin dort und nicht
ausserhalb des – von ihm nicht lokalisierbaren – Dorfes C._______ sein
müsste. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach
C._______ in D._______, am Hang des Berges G._______ liege und sie
aus D._______/D._______(zhen) stamme und dies der Ort sei, wo sie ge-
wohnt habe (vgl. A15 S. 5 F23 und F25), ist es indes durchaus denkbar,
dass C._______ sehr nahe bei der Stadt D._______ liegt. Zudem machte
die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 31. Mai 2013 detaillierte An-
gaben zum betreffenden Kloster (vgl. A15 S. 7 F38 ff.). Der Sachverstän-
dige bestätigte weiter, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre
Familie Gerste und Weizen anbaue und ihr Bruder den Überschuss der
Ernte verkaufe, zutreffen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin die
richtigen chinesischen Wörter für Mittelschule und Primarschule und für
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den in Tibet üblichen Ausdruck für Are genannt sowie verschiedene Wörter
wie Apfel, Birne, Melone, Gemüse, Öl und Kartoffel und Sätze wie "Wie ist
dein Name?", "Wohin gehst du?", und "Ich bin Tibeterin" fehlerfrei ins Chi-
nesische übersetzen können. Dennoch kam der Sachverständige zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch könne, da sie den
chinesischen Ausdruck für das Wort "Dorf" nicht habe nennen können.
Diese Folgerung aufgrund der Unkenntnis eines einzelnen Ausdrucks er-
scheint indes angesichts der korrekten chinesischen Übersetzung mehre-
rer Ausdrücke und Sätze nicht einleuchtend. Im Übrigen hat die Beschwer-
deführerin zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass
Tibeter, die in einer ländlichen Umgebung aufgewachsen sind und keine
Schule besucht haben, kaum Chinesisch sprechen. Auch erscheint die Er-
klärung des Begriffs "zhen" (Stadt) durch die Beschwerdeführerin, wonach
dies ein Ort mit Regierungsvertretung und Versammlungen sei, entgegen
der Feststellung des Sachverständigen nicht gänzlich unzutreffend. Insge-
samt betrachtet erscheint das Fazit des Sachverständigen, dass die Wahr-
scheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geo-
grafischen Raum gelebt haben könnte, nicht schlüssig begründet.
4.4.4 Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befra-
gung vom 17. April 2013 und der Anhörung vom 31. Mai 2013 sowie dem
im Rahmen des Alltagswissenstests erhobenen Alltagswissen kann nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die von ihr geltend gemachte Herkunft
aus der Umgebung von D._______ zutrifft. Hinweise zur sprachlichen Fär-
bung des Tibetisch der Beschwerdeführerin beziehungsweise Anhalts-
punkte, dass sie einen Dialekt spricht, der gänzlich gegen eine Sozialisie-
rung in Tibet sprechen würde, finden sich nicht in den Akten.
4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine
bewusste Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist
nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht
in die Schweiz nicht in Tibet gelebt habe. Die Sachverhaltsfeststellung ist
daher als mangelhaft zu bezeichnen.
4.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist ins-
besondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das
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Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber her-
stellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw.
zweiter Alltagswissenstest [mit Vorteil durch einen Sachverständigen, der
aus der angeblichen Heimatregion der Beschwerdeführerin stammt] und/o-
der linguistische Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdefüh-
rerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
hinzuweisen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2015 und die
Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung beantragt wird.
5.2 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher
einzugehen. Hinsichtlich des Verfolgungsvorbringens der Vergewaltigung
durch chinesische Polizisten und der diesbezüglichen Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung der Beschwerdeführerin in ei-
nem gleichgeschlechtlichen Team, hat das SEM in seiner Vernehmlassung
vom 19. Mai 2015 bereits zutreffend eingeräumt, dass bei glaubhafter Her-
kunft der Beschwerdeführerin aus Tibet eine erneute Befragung in einem
Frauenteam durchzuführen wäre. Sollte sich also die geltend gemachte
Herkunft nach weiteren Abklärungen seitens des SEM als glaubhaft erwei-
sen, ist von der Vorinstanz entsprechend vorzugehen (vgl. hierzu EMARK
2003 Nr. 2 E. 5).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2015
erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist dementsprechend ein
Betrag von Fr. 637.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als
Parteientschädigung zuzusprechen Die Parteientschädigung ist ihr durch
das SEM zu entrichten. Damit wird der Anspruch auf Honorar des als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 20. März 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 637.20 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: