B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2378/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (…).
D-2378/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am selben Tag per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2018 anlässlich des
persönlichen Gesprächs und am 12. Februar 2018 in der erweiterten Be-
fragung zur Person das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asylverfahrens sowie
zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Weg-
weisung in die Tschechische Republik gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2018 – am selben Tag eröffnet –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische
Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem damit begründete, die
Tschechische Republik sei zuständig für die Durchführung des Asylverfah-
rens, da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Asylgesuchs am
11. Januar 2018 eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Tschechische
Republik auf sich getragen habe, und die tschechischen Behörden dem
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zu-
sicherungen bezüglich des Zugangs zu seinem Schutzprogramm als Opfer
von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Un-
terbringung von den tschechischen Behörden einzuholen,
D-2378/2018
Seite 3
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehör-
den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis
zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration
(FIZ) zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter am 26. April 2018 mit superprovisorischer
Massnahme einen Vollzugsstopp anordnete,
dass er weiter mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilte und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung guthiess,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018 einen weite-
ren Bericht der FIZ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instruktionsverfü-
gung vom 18. Mai 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud und
sie aufforderte, sich insbesondere zur mutmasslichen Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Datums des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12. Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zu äussern,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2018 ausführte, die
Beschwerdeführerin habe zwar erst am 12. Januar 2018 und nicht bereits
am 11. Januar 2018 um Asyl nachgesucht, und sei somit in Besitz eines
abgelaufenen und nicht eines gültigen tschechischen Aufenthaltstitels ge-
wesen, jedoch ändere dieser Umstand nichts an der Zuständigkeit der
Tschechischen Republik, da dieser Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre
zuvor abgelaufen sei und die tschechischen Behörden der Übernahme der
D-2378/2018
Seite 4
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zuge-
stimmt hätten,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom
8. Juni 2018 dem Kanton Zürich zuwies,
dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom
8. Juni 2018 zur Replik aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 eine Replik einreichte und
darin ausführte, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Sinne
von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verlassen habe, da sie im September 2017
nach Russland gereist sei, weshalb die Zuständigkeit der Tschechischen
Republik gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dahingefallen sei und die
Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend angesichts der untenstehenden Erwägungen er-
übrigt, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen
Rügen näher einzugehen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
D-2378/2018
Seite 5
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Antrag-
stellers, welcher in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, derjenige Mit-
gliedstaat zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, falls der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist,
Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenfalls zur Anwendung kommt, sofern der
Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs eine
von den tschechischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsbewilligung, gül-
tig bis 11. Januar 2018, auf sich trug,
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerde-
führerin nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 11. Ja-
nuar 2018, sondern erst am 12. Januar 2018 im EVZ B._______ um Asyl
nachsuchte (vgl. SEM-Akten A1 bis A4 [Bestätigung Aushändigung Zugbil-
let, Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum, Questionnaire
Europa, Eintrittsblatt Loge]),
dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin
von September 2017 bis Dezember 2017 in Russland aufgehalten hat (A22
F47 f.),
dass sie sich somit bei Einreichung ihres Antrags auf internationalen
Schutz in Besitz eines seit weniger als zwei Jahre abgelaufenen Aufent-
haltstitels befand und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verlassen hatte, womit Art. 12 Abs. 1 Dublin-
D-2378/2018
Seite 6
III-VO entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht anwendbar ist
und die Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch die tschechischen Behör-
den keine Zuständigkeit der Tschechischen Republik zu begründen ver-
mag,
dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung sowohl in der angefochtenen Verfü-
gung als auch in der Vernehmlassung einen falschen respektive unvoll-
ständigen Sachverhalt zugrunde legte und mit ihrer Argumentation sowohl
am tatsächlichen Sachverhalt als auch an der Rechtslage vorbeizielt,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz
vom 26. Januar 2018 am 23. März 2018 zwar zustimmten,
dass ein Gesuch um Aufnahme eines Gesuchstellers jedoch die für die Zu-
ständigkeitsprüfung erforderlichen Beweismittel, Indizien und sachdienli-
chen Angaben enthalten muss, damit die Behörde des ersuchten Mitglied-
staates prüfen kann, ob ihr Staat gemäss den in der Dublin-III-VO definier-
ten Kriterien zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO),
dass die tschechischen Behörden bei der Zustimmung zum Wiederaufnah-
megesuch aufgrund der ihr übermittelten Informationen davon ausgehen
mussten, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch in der Schweiz am
11. Januar 2018, also in Besitz eines gültigen tschechischen Aufenthaltsti-
tels, gestellt, und die Zustimmung somit gestützt auf falsche Informationen
erfolgte (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7583/2010 vom 24. Februar
2011 E. 3.3 unten),
dass die Zustimmung der tschechischen Behörden zur Übernahme der Be-
schwerdeführerin somit an der vorliegenden Beurteilung nichts ändert, zu-
mal gemäss der oben aufgeführten Aktenlage das SEM die tschechischen
Behörden weder korrekt über das Datum der Asylgesuchstellung der Be-
schwerdeführerin noch über deren Verlassen des Hoheitsgebiets der Mit-
gliedstaaten informiert hat, und es nicht angeht, durch das Übermitteln von
falschen Informationen beziehungsweise Unterdrücken von Informationen
einem unzuständigen Staat die Verantwortung für ein Verfahren zu über-
bürden (vgl. Urteil des BVGer D-4385/2015 vom 2. September 2015 S. 9),
dass demzufolge die Kriterien von Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
Dublin-III-VO nicht erfüllt sind, womit die Schweiz für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist,
D-2378/2018
Seite 7
dass das SEM zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-
heben und die Sache zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Auslagen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin jedoch
vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festge-
legten Entschädigung abgedeckt sind (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) und daran auch die Zuweisung der Beschwer-
deführerin an den Kanton nichts ändert, da es sich dabei nicht um eine
Zuweisung ins erweiterte Verfahren handelt (vgl. Urteil des BVGer
D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2378/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. April 2018 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, das nationale Asylverfahren einzuleiten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: