B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2379/2015
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
D-2379/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am
(…) September 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und
Italien am 1. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl
nachsuchte. Am 29. Juli 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung
zur Person (BzP) durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und
aus B._______ zu stammen. Dort lebten seine Ehefrau und die drei Kinder.
Als Schüler sei er 2006 von den Behörden nach C._______ zur Ausbildung
geschickt worden. Vor Beginn dieser Ausbildung sei er nach Hause geflo-
hen und dort im Mai 2006 festgenommen worden. Man habe ihm zur Last
gelegt, das Heimatland verlassen zu wollen. Er sei in einem unterirdischen
Gefängnis festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Nach einem
Jahr Haft unter prekären Bedingungen sei er erneut nach C._______ ge-
schickt worden. Dort habe er eine militärische Ausbildung absolviert und
sei zu einer Einheit nach D._______ gebracht worden. Nach fünf Jahren
Militärdienst habe er sich im Rahmen eines am (…) September 2013 be-
ginnenden Urlaubs ins Ausland abgesetzt.
A.c Die Anhörung fand am 12. Februar 2015 statt. Der Beschwerdeführer
machte geltend, im Februar 2006 hätten ihm die Behörden gesagt, er
würde nach E._______ zur Fortsetzung des Schulbesuchs gebracht. Er sei
aber nicht nach E._______, sondern nach C._______ zur militärischen
Ausbildung transportiert worden. Er sei von dort aus zwei Wochen später
nach B._______ zurückgeflohen. Im Ort F._______ sei er nach drei Mona-
ten behördlich aufgegriffen worden. Eine Nacht habe er auf dem Polizei-
posten verbracht. Einen Tag später sei er nach G._______ verlegt worden.
Man habe ihm gesagt, die Festnahme sei erfolgt, weil er das Land verlas-
sen wolle. Er habe diesen Vorwurf bestritten und sei in der folgenden Nacht
im Gefängnis "(…)" in H._______ inhaftiert, geschlagen und verhört wor-
den. Es sei ihm erneut unterstellt worden, das Land verlassen zu wollen,
was er verneint habe. Auch nach einem Tag Bedenkzeit habe er nicht an-
ders ausgesagt. Daraufhin sei er in Handschellen in ein anderes Gefängnis
in H._______ und einen Monat später nach I._______ verlegt worden, wo
man ihn streng bewacht und erneut geschlagen habe. Nach sechs Mona-
ten seien ihm die Handschellen abgenommen worden. Weitere sechs Mo-
nate später sei er nach C._______ zur Absolvierung der militärischen Aus-
D-2379/2015
Seite 3
bildung zurückgebracht worden. Nach erfolgter Ausbildung sei er einer Ein-
heit in J._______ bei D._______ zugeteilt worden. Er habe als Soldat ge-
dient und Wache geschoben. Nach einem gewährten Urlaub sei er nicht
zur Einheit zurückgekehrt, zwei Jahre später in B._______ erneut behörd-
lich aufgegriffen und in K._______ für neun Monate in Haft genommen wor-
den. Danach sei er zu seinem Stützpunkt bei D._______ zurückgekehrt.
Die letzten sechs Monate habe er ein Lager bewachen müssen. Schliess-
lich sei ihm im Rahmen eines weiteren Urlaubs im September 2013 die
Flucht aus dem Heimatland geglückt. Beim Grenzübertritt sei er von äthio-
pischen Soldaten in Gewahrsam genommen und ins Auffanglager
L._______ gebracht worden.
A.d Mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch vom 1. Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem
Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Die Aussagen liessen gesamthaft be-
trachtet die nötige Substanz vermissen. Seine Antworten seien trotz wie-
derholtem Nachhaken durchwegs oberflächlich und ohne persönlichen Be-
zug ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, die erste Zeit in C._______
und die Festnahme in F._______ gehaltvoll zu schildern. Seine minimalen
Ausführungen zum Aufgriff in einer Teestube widersprächen der allgemei-
nen Logik des Handelns, zumal die Situation gemäss seinen Schilderun-
gen keinerlei Reaktion, Kommunikation oder Emotion hervorgerufen habe.
Die Gefängnisse und den dortigen Alltag habe er kaum substanziiert. Das-
selbe treffe für das militärische Training in C._______ zu. Die Antworten zu
seinem Leben in der Einheit in D._______ seien völlig oberflächlich ausge-
fallen. Auch die Darlegungen der Ausreise überzeugten in keiner Weise.
Die angeblich illegale Ausreise sei mithin nicht glaubhaft.
A.e Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
B.
Mit persönlicher Eingabe vom 16. April 2015 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Ent-
scheids und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung so-
wie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in
D-2379/2015
Seite 4
der Schweiz. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.a Er machte geltend, die Festnahme nach der ersten Flucht aus
C._______ sei in der von ihm geschilderten Art vonstatten gegangen. Es
habe kein Wortwechsel stattgefunden. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, er müsse als Eritreer keinen
Militärdienst leisten. Dafür, dass er gar nicht Eritreer sei oder bis zur Flucht
nicht in Eritrea gelebt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Relevante Un-
gereimtheiten in seinen substanziierten Aussagen bestünden nicht. Bei Un-
klarheiten wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Fragen zu stel-
len. Sie verkenne im Weiteren, dass eine legale Ausreise aus Eritrea prak-
tisch nicht möglich sei, weshalb bei ihm auch subjektive Nachfluchtgründe
vorlägen. Zudem habe er sich in der Schweiz einer exilpolitischen Grup-
pierung angeschlossen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie das
SEM in Abweichung der Praxis bei ihm von der Zumutbarkeit des Vollzugs
nach Eritrea ausgehe.
B.b Der Eingabe lagen zwei Fotos als Beweismittel bei. Weitere Beweis-
mittel für das geltend gemachte exilpolitische Engagement wurden in Aus-
sicht gestellt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen. Im Zusammenhang mit der beantragten amt-
lichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine
Rechtsvertreterin zu benennen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung
eingeladen.
D.
Am 28. April 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre
Mandatsübernahme an und reichte eine auf den 23. April 2015 datierte
Vollmacht ein.
D-2379/2015
Seite 5
E.
Am 4. Mai 2015 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers übermittelt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die mangelnde Sub-
stanz seiner Schilderungen nicht befriedigend erklären können. Ferner
habe die allgemeine Wehrpflicht in Eritrea nicht zur Folge, dass per se je-
der Eritreer den Dienst absolvieren müsse. Das eingereichte Foto, welches
ihn in Militärkleidung zeige, sei nicht hinreichend beweistauglich. Sodann
sei es gängige Praxis des SEM, eritreische Asylsuchende, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, in den Heimatstaat zurückzuschi-
cken, wenn keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen wür-
den. Bezüglich Exilpolitik sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer
keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Exponierung verbunden mit
einer konkreten Gefährdung im Falle der Rückkehr bestünden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde die rubrizierte Rechtsver-
treterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt und Frist zur Replik ange-
setzt.
H.
Mit Replik vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument
als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten ein. Gleichzeitig wurde um
Fristeinräumung zwecks Nachreichung einer weiteren Eingabe ersucht.
Das Gericht entsprach diesem Begehren am 28. Mai 2015.
I.
In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 machte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers betreffend die ihrem Mandanten vorgehaltene Substanz-
losigkeit der Aussagen unter anderem geltend, dieser habe sich anlässlich
der Anhörung nach seinen ersten Antworten absichtlich nicht zu ausführlich
geäussert, da er befürchtet habe, durch detailliertere Schilderungen den
Unmut der befragenden respektive der dolmetschenden Person zu vertie-
fen. Aufgrund seiner insgesamt glaubhaften Aussagen müsse er im Falle
der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Für Auskünfte über
seine exilpolitischen Tätigkeiten stehe ein Funktionär der Organisation te-
lefonisch zur Verfügung. Der Eingabe lagen eine Kopie der Identitätskarte
des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde und drei Taufurkunden bei.
D-2379/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2379/2015
Seite 7
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.2.1 Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus dem Militär zur
Anwendung. Es kann ihm nicht zugemutet werden, dass er diese Vorbrin-
gen, die sich im Ausland zugetragen haben und ihrer Natur nach schwer
zu beweisen sind, strikte nachweist; er befindet sich diesbezüglich in einem
Beweisnotstand, weshalb das verminderte Beweismass der Glaubhaftma-
chung zur Anwendung kommt.
3.2.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers verneint. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Vorab würdigt die
D-2379/2015
Seite 8
Vorinstanz in ihrer Beurteilung die Tatsache nicht, dass der Beschwerde-
führer die Ereignisse im Zeitraum von 2006 (Rekrutierung) bis September
2013 (Desertion) im Rahmen der Anhörung ohne wesentliche Widersprü-
che zu Protokoll gab und sich solche Widersprüche auch auf Nachfragen
hin nicht ergaben. Entgegen der Auffassung des SEM war er zudem durch-
aus in der Lage, gewissen zentralen Vorbringen Substanz zu verleihen.
Dies trifft bereits auf die geltend gemachte Rekrutierung im Jahr 2006 zu
(A 18/22 Antworten 51 ff.). Der Einwand des SEM, die minimalen Ausfüh-
rungen zum Aufgriff in einer Teestube nach dem unerlaubten Entfernen wi-
dersprächen der allgemeinen Logik des Handelns, zumal die Situation ge-
mäss den Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion, Kom-
munikation oder Emotion hervorgerufen habe, überzeugt nicht. Abgesehen
davon, dass die Vorinstanz nicht hinreichend verdeutlicht, welche Aussa-
gen oder Nicht-Aussagen des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach diese
Sichtweise rechtfertigen, und dabei lediglich in globo auf zwei Protokollsei-
ten verweist, lassen auch die diesbezüglichen Ausführungen durchaus
eine gewisse resignative Betroffenheit im Sinne von Realkennzeichen er-
kennen. Dass er die ersten beiden Wochen in C._______ vor der Flucht
nicht noch detaillierter schilderte, ist sodann insofern erklärbar, als dort of-
fenbar auf weitere Eintreffende gewartet wurde und sich ansonsten kaum
etwas ereignete (a.a.O. Antworten 68 ff.). Im Weiteren wirken auch seine
Darlegungen der ersten Festnahme nachvollziehbar, und die Schilderun-
gen der Haftorte wie auch der Haftumstände weisen wiederum eine ge-
wisse Substanz und keine Ungereimtheiten auf (a.a.O. Antworten 81 ff., 92
ff. und 111 ff.). Dass der offenbar eher einsilbige Beschwerdeführer dabei
mitunter nicht besonders ausführlich wirkte, dürfte auch am Umstand, wo-
nach diese Ereignisse lange – die Rekrutierung bereits neun Jahre – zu-
rücklagen, zurückzuführen sein. Ferner trifft zu, dass seine Schilderungen
des Militäralltags nicht sehr detailliert sind. Er war aber auch dabei fähig,
gewisse differenzierte Aussagen zu machen (a.a.O. Antworten 123 ff.).
Überdies ist naheliegend, dass die insgesamt nur mässig substanziierten
Schilderungen auf die Monotonie des geltend gemachten Wachdienstes
zurückzuführen sind und besonders haften bleibende Ereignisse in diesem
Zeitraum nicht zu verzeichnen waren. Dass er die Inhaftierung im ersten
Haftort in H._______ bei der BzP betreffend zeitliche Dauer anders dar-
legte (a.a.O. Antwort 200) und die Haft in K._______ erst bei der Anhörung
explizit erwähnte, fällt in Anbetracht der überwiegenden Glaubhaftigkeit-
selemente nicht entscheidend ins Gewicht. Anzufügen ist, dass das vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichte Foto, welches ihn in
Uniform zeigt, entgegen der Vorinstanz durchaus als – wenn auch in keiner
D-2379/2015
Seite 9
Weise schlüssiges – Indiz für seine Militärdienstleistung gewertet werden
kann.
3.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle
Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen.
Zudem stellt das SEM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers nicht in Frage und äussert auch keine Zweifel an seiner Herkunft
aus diesem Land. Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass
er als eritreischer Staatsbürger tatsächlich Militärdienst leistete und diesen
nicht ordnungsgemäss verliess.
4.
4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung
kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen.
4.2 Gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss dem zur Publi-
kation bestimmten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5553/2013 vom 18.
Februar 2015 ist aber die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
D-2379/2015
Seite 10
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig. Demnach vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E. 5.9).
4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird
(vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5761/2013 vom 12. Juni
2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in
Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Be-
strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe,
sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter,
wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt
sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist also davon auszugehen, dass die
dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter
der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmen-
bedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist
vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte
das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kontakt
glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten
D-2379/2015
Seite 11
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine inner-
staatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Demnach ist das
SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser
Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbrin-
gen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 7. Mai 2015 zur amtlichen
Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen
lassen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr.
1'500.– (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in
gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist
damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2379/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'500.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: