B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2380/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie das Kind
C._______, geboren (…),
Eritrea, zur Zeit in Israel,
vertreten durch D._______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 gelangte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden an das BFM, in welchem er um Asyl für seinen Bru-
der (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) nachsuchte. Als Beilagen zu seinem Brief reichte er
Kopien seines eigenen Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung C),
die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht, ein in eng-
lischer Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführenden, Kopien
je einer israelischen "Temporary license" sowie eine Kopie "Marriage Cer-
tificate" zu den Akten.
B.
Der Rechtsvertreter informierte das BFM mit Schreiben vom 21. August
2012 unter Beilage einer Kopie des "Birth Certificate" über die Geburt des
Kindes der Beschwerdeführenden.
C.
Die Schweizer Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) übermittelte
dem BFM am 24. August 2012 diverse Unterlagen zum Asylgesuch der
Beschwerdeführenden.
D.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden – unter anderem – mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom
6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
des beigelegten Fragenkatalogs bis zum 25. Oktober 2012.
E.
Am 22. Oktober 2012 gingen die Antworten der Beschwerdeführenden
zum Fragenkatalog beim BFM ein.
F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erkundigte sich mit
Schreiben vom 10. April 2013 beim BFM nach dem Verfahrensstand.
G.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 18. April 2013 – verwei-
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gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, unabhängig von einer allfälligen
Verfolgungsgefahr im Heimatland verfügten die Beschwerdeführenden in
Israel über effektiven Schutz vor einer Rückführung und sie könnten sich
legal in diesem Land aufhalten. Damit stehe ihnen die praktische Mög-
lichkeit einer anderweitigen Schutzsuche offen. Überdies sei es den Be-
schwerdeführenden möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu
führen, wo für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt wer-
den könnten. Insofern erschienen die Assimilationsmöglichkeiten für Erit-
reer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für die Be-
schwerdeführenden ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indem der Bru-
der des Beschwerdeführers (und Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den) in der Schweiz lebe, doch sei dieser nicht derart gewichtig, als dass
eine Abwägung der Gesamtumstände zur Annahme führen müsste, es sei
gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Is-
rael über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und effektiven Schutz vor
Rückschiebung geniessen würden, weshalb das Einreise- beziehungs-
weise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Ver-
fügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei.
H.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen die Verfügung des BFM durch
ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. April 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher sie (sinngemäss) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragten. Mit der
Beschwerdeschrift reichten sie einen Bericht zum Umgang Israels mit
Flüchtlingen zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren so-
wie das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
J.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom
12. November 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser
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Einladung kam das BFM mit Eingabe vom 15. November 2013 nach, wo-
bei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in der Regel auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 15. November 2013 wurde
den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vor-
liegenden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Grün-
den der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs
in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im
Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorin-
stanz jedoch diesem Urteil beigelegt.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss (alt) Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist ([alt] Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
Das BFM hat die Eingabe vom 10. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der
Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv
verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur
Stellungnahme vom 21. September 2012 den massgeblichen verfahrens-
rechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE
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Seite 6
2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom
19. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen ein-
lässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit genutzt haben, ihre Gesuchsgründe darzulegen.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen ([alt] Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen ([alt] Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Die Beschwerdeführenden machen je eine eigene Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. (alt) Art. 20 AsylG geltend. Der Beschwerde-
führer bringt vor, er sei wegen der Flucht seines Bruder anfangs (…) ver-
haftet worden. Er habe aus dem Gefängnis flüchten können und sei sofort
nach Äthiopien gegangen. Zudem sei er vorher von den eritreischen Be-
hörden wegen des telefonischen Kontaktes mit dem in der Schweiz le-
benden Bruder überwacht und aufgefordert worden, diesen zur Leistung
einer finanziellen Abgabe anzuhalten. Da diese Leistung unterblieben sei,
sei die Familie schikaniert worden, etwa indem ihnen verboten worden
sei, Material für die Renovation ihres Hauses zu kaufen. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits macht geltend, sie habe einerseits keinen Militärdienst
leisten wollen, anderseits sei sie von der Polizei nach dem Verbleib ihres
Verlobten gefragt worden. Das BFM führte dazu in der angefochtenen
Verfügung aus, die Ausführungen und Erläuterungen der Beschwerdefüh-
renden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierig-
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Seite 7
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Zwar würden sich
aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben, doch könne dar-
auf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzu-
gehen. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von
(alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstnz die Zumutbarkeit eines
Verbleibs in Israel.
5.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
in Israel den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zuzumuten
ist, dort zu verbleiben.
5.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da-
bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund
von (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit ei-
ner anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in
einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen,
sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19
E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä-
gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen).
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Seite 8
5.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli-
che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die
Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ge-
gebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt-
schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur
Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa
S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
5.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation der Beschwerde-
führenden in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesamtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen
wie auch die Beschwerdeführenden persönlich den Schutzstatus von
Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Das BFM
sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige
in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch sei
die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und
zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden
und Flüchtlingen. Es sei den Beschwerdeführenden auf jeden Fall mög-
lich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten noch der
Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz führten
bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade
die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
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Seite 9
5.4.5 Die Beschwerdeführenden machen zwar nicht geltend, es bestehe
eine konkrete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland, doch seien die
Aufenthaltsbedingungen in Israel äusserst prekär. So seien die Be-
schwerdeführenden obdachlos und lebten in ständiger Angst, von den is-
raelischen Behörden aufgegriffen zu werden. Auch fehle der Zugang zum
israelischen Gesundheitswesen und es sei für den Beschwerdeführer
unmöglich, eine Arbeit zu finden, um für seine Familie aufkommen zu
können.
5.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel an-
belangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine
sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant
gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach
Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsan-
gehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zu-
vor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Isra-
els im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten;
seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-
Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom
13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft
genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O.
S. 2). Gemäss UNHCR – verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine
UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch:
Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese
Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt – wurden im Jahr
2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; an-
deren Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden
(a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr gerin-
ge Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste
Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus
Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-
Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional
Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Ver-
längerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli-
schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.).
Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun-
gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun-
mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet.
Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren
Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen
D-2380/2013
Seite 10
Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach
14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender
kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.).
Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportati-
onen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für
deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-
Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein
anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der
Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation
in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Erit-
reer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und
anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht
werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-
Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zu-
genommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O.
S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die
Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft.
Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Aus-
reise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jah-
ren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights
Watch, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom
13. März 2013).
5.4.7 Mit dem BFM – und den Beschwerdeführenden selber – ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht konkret von einer
Ausschaffung nach Eritrea bedroht sind. Insoweit müssen sie zumindest
vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die pre-
kären Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für
sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor
Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen
die reale Gefahr, dass sie in Haft genommen, in einem Haftzentrum für
längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt werden (vgl. HRW
vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von
Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihnen objektiv
kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch
EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal be-
zeichnet werden.
D-2380/2013
Seite 11
5.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände gebo-
ten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdefüh-
renden den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Ab-
wägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch – wie
vorne in E. 5.4.1–5.4.3 ausgeführt – nicht das einzige Kriterium (vgl.
EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Die Beschwerdeführenden haben in der
Person eines Bruders beziehungsweise Schwagers und Onkels, der sich
seit (…) in der Schweiz aufhält, im (…) als Flüchtling anerkannt wurde
und zwischenzeitlich über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen
Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die
wegen der Beziehung zum Bruder (Schwager und Onkel) anzunehmende
erleichterte Assimilationsfähigkeit der Beschwerdeführenden bilden in
Verbindung mit ihrer prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch
als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-
Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage,
um ihren Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat
die Ausschlussklausel nach (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Un-
recht angewendet.
5.5 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführen-
den sind nicht anwaltlich vertreten und haben auch nicht dargetan – noch
ist aus den Akten ersichtlich –, dass und inwiefern ihnen verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2380/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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