Abtei lung IV
D-2381/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch LLB B._______, Negombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreiseverweigerung;
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2381/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch
abwies,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit an das Bundes-
verwaltungsgericht adressiertem und eingeschriebenem Schreiben
vom 2. April 2008 (Poststempel: 5. April 2008) mitteilte, der Beschwer-
deführer habe bereits mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 Beschwer-
de gegen den Entscheid des BFM vom 8. Oktober 2007 erhoben, je-
doch bis dato noch keinen Beschwerdeentscheid erhalten,
dass der Beschwerdeführer die genannte, ebenfalls an das Bundes-
verwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 27. Dezember 2007 in
Kopie beilegte,
dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben unter anderem sinnge-
mäss darum ersucht, trotz des verspäteten Einreichens auf das
Rechtsmittel einzutreten,
dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist, wes-
halb dieses Gericht auch über eine allfällige Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist zu befinden hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG die Frist gewahrt ist, wenn die
schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behör-
de eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wurde,
dass gemäss der Schweizerischen Botschaft der Entscheid des BFM
vom 8. Oktober 2007 dem damals noch nicht vertretenen Beschwerde-
führer am 17. Oktober 2007 direkt zugestellt worden war,
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dass gemäss Beschwerdeführer der Entscheid des BFM vom
8. Oktober 2007 am 23. Oktober 2007 bei ihm eingegangen war
(vgl. Kopie der angeblichen Eingabe vom 27. Dezember 2007),
dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am
22. November 2007 abgelaufen war,
dass die angebliche Eingabe vom 27. Dezember 2007 nie beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass der Beschwerdeführer für von ihm behauptete Tatsachen die Be-
weislast trägt (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210),
dass der Beschwerdeführer den Beweis, er habe die Eingabe vom
27. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, nicht
erbracht hat, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass indessen, auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen wäre, er habe tatsächlich am 27. Dezember 2007 Be-
schwerde erhoben, diese zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei-
ssig Tage zu spät eingereicht worden wäre,
dass dasselbe für die Eingabe vom 4. Februar 2008, würde sie als Be-
schwerde entgegen genommen, gälte,
dass deshalb auf die Eingaben, soweit darin Beschwerdegründe ge-
nannt werden, wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben sinngemäss auch da-
rum ersucht, trotz des verspäteten Einreichens auf das Rechtsmittel
einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben daher auch unter
dem Aspekt der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) prüft,
dass die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder
sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen
Frist zu handeln, und er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
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nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG),
dass das Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann,
dass dies beispielsweise der Fall ist bei derart schwerer Krankheit,
dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird
und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen,
dass jedoch vorliegend die Rechtfertigung des Beschwerdeführers –
die Übersetzung des Entscheides des BFM vom Deutschen ins Engli-
sche habe längere Zeit beansprucht – als blosse Schutzbehauptung
respektive Nachlässigkeit zu qualifizieren ist und daher nicht geschlos-
sen werden kann, der Beschwerdeführer sei unverschuldet abgehalten
worden, innert Frist eine Beschwerde einzureichen,
dass es nämlich dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre,
sich betreffend einer Übersetzung des Entscheides des BFM vom
8. Oktober 2007 beispielsweise an die Schweizerische Botschaft in
Colombo zu wenden respektive sich dort über den Inhalt des für ihn
unverständlichen Schreibens zu erkundigen,
dass demnach die beiden Gesuche, soweit darin um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist ersucht wird, abzuweisen sind, wobei in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist
(Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]), da die erwähnten Gesuche nicht in die Zuständig-
keit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fallen
(vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG), wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Eingaben vom 27. Dezember 2007 und 2. April 2008 wird, so-
weit darin Beschwerdegründe geltend gemacht werden, nicht eingetre-
ten.
2.
Die Eingaben vom 27. Dezember 2007 und 2. April 2008 werden, so-
weit darin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, ab-
gewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (in Kopie mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...])
- Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Zustellung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes an LLB B._______,
Negombo, sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung
(Rückschein) an das Bundesverwaltungsgericht
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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