Abtei lung IV
D-2381/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung: Verfügung des
BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2381/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria Anfangs
Februar 2008 verliess und über die Niederlanden am 11. Februar 2008
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. Februar 2008 im Transitzentrum Z._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte und ihn am 27. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen an-
hörte,
dass die deutschen Behörden nach einem Fingerabdruckvergleich am
29. Februar 2008 mitteilten, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit
den Personalien B._______, geboren (...), Sudan erfasst und am
9. November 2003 erkennungsdienstlich überprüft worden,
dass die österreichischen Behörden am 7. März 2008 mitteilten, der
Beschwerdeführer habe bei ihnen am 30. Juni 2003 unter den gleichen
Personalien wie in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und seine Aus-
weisung befinde sich seit 22. Dezember 2004 in Berufung,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am
6. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______
bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch
Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten
wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte gehabt, jedoch einmal eine Identitätskarte beantragt
aber nie erhalten (A1 S. 3 und 4) beziehungsweise er habe einen
Pass, welcher sich in Nigeria befinde (A23 S. 3),
dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz, welche sein Onkel fi-
nanziert habe, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft bezie-
hungsweise mit KLM mit einem fremden Pass mit fremdem Foto zu-
rückgelegt habe und bei der Einreise in X._______ beziehungsweise
nur in Holland kontrolliert worden sei (A1 S. 7; A23 S. 8f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden könne, dass er in X._______ nicht kontrolliert worden sei, und
da er offenkundig nicht gewillt sei, Ausweispapiere einzureichen, wenn
er einerseits behaupte, er habe zwar einmal eine Identitätskarte
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beantragt aber nie besessen und er könne aufgrund der Flucht und
der Probleme mit der Familie keine Ausweisdokumente beschaffen und
andrerseits angebe, er habe nie eine Identitätskarte beantragt, besitze
dafür in Nigeria einen Pass, habe jedoch trotz Kontakt zu seiner
Familie nichts unternommen, um sich diesen zukommen zu lassen,
weil er ihn hier nicht benötige,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen zu Protokoll gab, um den Fluch eines Schreines, welcher
seinen Vater getötet habe, zu brechen, habe er zusammen mit einem
Freund einem Mann den Kopf abgeschnitten und als sie gemerkt hät-
ten, dass sie jemand dabei beobachtet habe, sei er zuerst nach Lagos
und dann ausser Landes geflohen,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 28. Februar 2008 und der
Anhörung vom 27. März 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien von Ungereimtheiten sowie unglaubhaften und zweifel-
haften Vorbringen durchsetzt,
dass bereits die Angabe des Beschwerdeführers zweifelhaft sei, wo-
nach sein Vater vor vielen Jahren gestorben sei, fehle doch diesbezüg-
lich eine medizinisch nachvollziehbare Todesursache und habe er an
der Kurzbefragung angegeben, seine Eltern würden in W._______
leben,
dass ihm weiter nicht geglaubt werden könne, dass er unmittelbar
nach der geschilderten Tat mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Lagos
gefahren sei, habe doch das Abschneiden des Kopfes eines lebenden
Menschen in der Regel heftige Blutaustritte zur Folge, sodass der Be-
schwerdeführer durch die Tat – habe er doch den Mann dabei festge-
halten – recht blutüberströmt hätte sein müssen,
dass zudem bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer bestrittenen
Informationen der österreichischen und deutschen Behörden, wonach
sich der Beschwerdeführer in den beiden Ländern aufgehalten habe,
Zweifel daran bestünden, dass er sich seit dem Jahr 2003 überhaupt
in Nigeria aufgehalten habe,
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dass die ausführlichen Erwägungen des BFM überzeugen, sodass sie
auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sacherhalt wiederholt
und angefügt wurde, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe
sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen
nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangenen Tat
die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus
rechtsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Unter-
suchung eines Tötungsdeliktes, erfolgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
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keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria als Händler gearbeitet und dort Angehörige hat (A1 S. 2f.), schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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