B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2381/2013, D-2022/2014
thc/fes
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 25. März
2013 und 10. März 2014 / N (…).
D-2381/2013, D-2022/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater), gemäss eige-
nen Angaben ein russischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
Grosny, verliess seinen Heimatstaat am 20. oder 21. Dezember 2012. Am
14. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und begab sich zu seinem
Onkel. Am 16. Januar 2013 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nach.
B.
Am 24. Januar 2013 erhob das BFM im EVZ die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. März 2013 hörte
das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus Grosny und habe
wie die übrige tschetschenische Bevölkerung von Oktober 1999 bis März
2000 gegen die russische Armee gekämpft. Danach habe er die tsche-
tschenischen Kämpfer mit Nahrungsmitteln versorgt und den Verletzten
geholfen. Im November 2002 sei er in E._______ auf dem Militärposten
verhaftet worden. Es habe ein Gerichtsverfahren gegen ihn stattgefun-
den. Wegen Hilfeleistungen habe ihn das Gericht in E._______ verurteilt.
Vom 17. November 2002 bis zum 16. Mai 2006 sei er in verschiedenen
Gefängnissen inhaftiert gewesen und vom 17. November 2002 bis zum
16. März 2003 jeden Tag fast ununterbrochen gefoltert worden. Er habe
diese physische Folter kaum überlebt. Das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK) habe alles dokumentiert. Im Jahre 2003 sei er sogar
gefragt worden, ob er nicht mit der Obrigkeit von Moskau kooperieren
wolle, was er abgelehnt habe. Ihm sei gedroht worden, wenn er die Pa-
piere nicht unterschreibe, werde seiner Familie etwas geschehen. Unmit-
telbar nach seiner Freilassung sei er bis Ende 2006 von der Polizei ein
bis zwei Mal pro Monat aufgesucht worden. Man habe überprüfen wollen,
ob er an der angegebene Adresse wohne oder ausgereist sei. Da er aber
seine kranken Eltern habe pflegen müssen, habe er nicht einfach flüchten
können. Ende 2006 seien die Polizisten nicht mehr zu Hause vorbeige-
kommen. Die operative Polizei ROVD habe aber begonnen, ihn zu über-
wachen, indem sie ihn zwecks Kontrolle in Cafés und in der Moschee be-
sucht habe. Auch habe man von ihm Spitzeltätigkeiten verlangt. Im Jahre
2012 sei er von demjenigen Polizisten bedroht worden, der ihn anlässlich
seiner Inhaftierung gefoltert habe. Dieser, mittlerweile Bezirkspolizist, ha-
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be gewollt, dass er für ihn arbeite, ansonsten er erneut verhaftet werde.
Im November 2012 seien vier Bekannte von ihm (dem Beschwerdeführer)
verhaftet, einer daraufhin freigelassen und die anderen drei verurteilt
worden und teilweise verschwunden. Um den 20. November 2012 habe
er eine Vorladung als Zeuge erhalten. Da er abwesend gewesen sei, ha-
be seine Frau die Vorladung entgegengenommen und ihn informiert. Er
habe fortan nicht mehr zu Hause genächtigt. Am 18. Dezember 2012 sei
eine zweite Vorladung gekommen, woraufhin er ausgereist sei. Er sei be-
reits einmal lange im Gefängnis gewesen und hätte nicht noch ein zwei-
tes Mal dasselbe ertragen. Mit einem Bus sei er daraufhin in die Ukraine
gereist und habe rund drei Wochen bei Landsleuten aus Tschetschenien
gewohnt, ehe er mit einem Lkw Richtung Schweiz weitergereist sei.
Nach seiner Ausreise sei seine Frau mit den Kindern zu deren Eltern
nach E._______ gezogen, da ihr Zuhause unwohnlich gemacht worden
sei. Man habe ihnen das Gas und die Elektrizität abgestellt. Er befürchte,
dass seine Familie verhaftet werde, weil man sie gegen ihn austauschen
wolle.
Zum Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei
Seiten seines russischen Reisepasses sowie eine Kopie des Ehescheins
ein. Ferner reichte er zwei Vorladungen als Zeuge vor die Abteilung des
Innenministeriums vom 20. November 2012 und vom 18. Dezember
2012, eine Identifikationskarte des IKRK, einen Internetausdruck einer
Liste mit gesuchten Namen von F._______ vom 17. Februar 2008, einen
Brief seines Vaters an den Präsidenten vom 15. März 2006 sowie ein
Schreiben des IKRK vom 20. Juni 2006 über seine Haft als Beweismittel
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
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Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte die Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten
zu den Mudschahed" von Adrian Schuster vom 22. April 2013 zu den Ak-
ten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Für den in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Bericht beziehungsweise die beim IKRK
angefragten Akten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer
erwähnten Inhaftierung im Jahre 2002 wurde unter Verweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG keine gesonderte Frist angesetzt. Ferner wurde die Gele-
genheit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme zu den in den Erwä-
gungen genannten Vorladungen, welche dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nicht vorlagen, einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme zu den erwähnten Vor-
ladungen einreichen und, falls die Zweifel an der Echtheit der Dokumente
mit den in der Eingabe abgegebenen Erläuterungen nicht ausgeräumt
seien, beantragen, dass die Frage, ob die lokalen Behörden solche Vor-
ladungen bei Angehörigen abgeben würden, ohne den Namen der Per-
son darauf zu vermerken, einem Länderspezialisten beziehungsweise der
zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen sei.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 gab die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur
Beschwerde vom 26. April 2013 einzureichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 hielt das BFM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegen-
heit, eine Replik einzureichen.
J.
Am 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen
Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein und legte
einen eigenhändig verfassten Bericht vom 9. Juni 2013 über seine Inhaf-
tierung inklusive Übersetzung bei. Zudem ersuchte er um Auskunft beim
IKRK durch das Bundesverwaltungsgericht, da seitens der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers eine Anfrage unbeantwortet geblieben sei.
K.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter mit, dass das IKRK aufgrund seiner absoluten Neut-
ralität keine Stellungnahme abgeben könne, und legte dem Schreiben ei-
nen Brief des IKRK vom 1. Juli 2013 an den Rechtsvertreter bei. Gleich-
zeitig ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht
darum, eine gerichtliche Anfrage beim IKRK zu tätigen.
L.
Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass zwischenzeitlich auch seine Familie Russland habe verlassen müs-
sen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Er ersuche darum,
es sei sein Verfahren mit demjenigen seiner Familienangehörigen zu ko-
ordinieren und das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung einzuladen.
M.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 setzte die Instruktionsrichterin
das Verfahren des Beschwerdeführers aus.
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Seite 6
N.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter), gemäss ei-
genen Angaben eine russische Staatsangehörige mit letztem gemeldeten
Wohnsitz in Grosny, verliess ihren Heimatstaat mit den beiden jüngeren
Kindern am 5. Juli 2013. Am 23. August 2013 reisten sie via Polen in die
Schweiz ein, wo sie am 26. August 2013 um Asyl nachsuchten.
O.
Am 4. September 2013 erhob das BFM im EVZ Basel die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 7. März 2014 hör-
te das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Sie wurde dabei von zwei männlichen Verwandten ihres Ehemannes be-
gleitet.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich, am Tag nachdem
ihr Mann ausgereist sei, zu ihren Eltern in die Stadt E._______ begeben
habe. Während ihrer Abwesenheit in Grosny seien die Behörden zwei bis
drei Mal dort aufgekreuzt, was ihr die Nachbarn, welche zum Haus
schauen würden, berichtet hätten. Bei ihren Eltern seien ungefähr im
März 2013 zum ersten Mal drei Militärs beziehungsweise Polizisten auf-
gekreuzt und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und
nach dem Grund, warum sie bei den Eltern wohne. Sie hätten ihr unter-
stellt, dass sie lüge und ihr Mann zu den Rebellen gegangen sei. Unge-
fähr ein bis zwei Monate später, Ende Mai 2013, seien sie wieder ge-
kommen. Jenes Mal seien es mehrere gewesen und sie hätten das ganze
Haus durchsucht und auch im Garten überall geschaut. Sie hätten ihr ge-
sagt, dass sie wüssten, dass ihr Mann den Rebellen helfe und sie sie
auch mit Lebensmitteln versorge. Sie würde sie alle verstecken, ihren
Mann und die anderen und ihnen helfen. Ihr Vater sei jeweils nicht zu
Hause, sondern bei der Arbeit gewesen. Ansonsten habe sie keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie habe aber Angst gehabt,
dass sie zu einer Befragung mitgenommen werden könnte. Sie habe sich
beobachtet gefühlt und selten das Haus verlassen. Ihr Vater habe ihr er-
zählt, dass zwei oder drei Strassen weiter eine Frau in einer ähnlichen Si-
tuation gelebt habe wie sie. Diese sei eines Tages von den Behörden ab-
geholt worden. Sie habe Angst gehabt und sich nicht in Sicherheit gefühlt.
Es sei gefährlich für eine Frau, dort alleine zu sein. Auf ihren Bruder sei
geschossen worden. Die Personen, welche mit ihrem Bruder zusammen
gewesen seien, seien alle tot. Ihr Vater habe die angebliche Leiche ihres
Bruders gekauft, wobei es sich herausgestellt habe, dass er überlebt ha-
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Seite 7
be. Er sei behindert. Der älteste Sohn sei immer noch in Russland bei ei-
nem Onkel respektive der Schwester. Sie seien mit ihrer Schwägerin,
welche als Händlerin viel reise, so verabredet gewesen, dass diese den
Sohn in die Ukraine oder nach Weissrussland bringen werde. Sie habe
die Schwägerin aber mehrmals nicht erreichen können. Mit dem Sohn
stünden sie aber inzwischen in Kontakt.
P.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
Q.
Am 27. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der
Psychiatrischen Dienste G._______ vom 29. Januar 2014 zu den Akten.
R.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem be-
antragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und das Verfahren mit demjeni-
gen des Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-2381/2013) zu vereini-
gen, eventualiter zu koordinieren.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 teilte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete Herrn lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Zürich, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Beschwerdeverfahren
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D-2381/2013 und D-2022/2014 vereinigte sie und gab dem BFM Gele-
genheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
T.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hielt das BFM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den
Beschwerdeführenden am 21. Mai 2014 die Vernehmlassung zur Kennt-
nisnahme zu.
U.
Am 8. Juli 2014 wurde je ein aktueller Arztbericht betreffend die Be-
schwerdeführerin und den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 der Psy-
chiatrischen Dienste G._______ eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
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Seite 10
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, dessen Vorbringen würden einerseits den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht standhalten und andererseits der Asylre-
levanz entbehren.
Im Wesentlichen führte es aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,
er sei im Jahre 2006 aus der Haft entlassen worden und werde seither
von der Polizei und von der operativen Polizeieinheit beobachtet. Es wi-
derspreche der Logik des Handelns, dass die Behörden den Beschwer-
deführer, eine politisch unbedeutende Person, über sechs Jahre lang be-
obachten würden, um ihn dann nach sechs Jahren grundlos wieder ein-
zusperren. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass wenn der Be-
schwerdeführer tatsächlich eine gesuchte Person und seit 2008 auf die-
ser auf F._______ veröffentlichten Liste sein sollte, die Behörden mehr
Druck auf ihn ausgeübt und ihn schon früher verhaftet hätten. Ferner ha-
be sich der Beschwerdeführer während des Tschetschenienkrieges nur
geringfügig engagiert, indem er die Rebellen mit Lebensmitteln unter-
stützt und sich um Verletzte gekümmert habe. Dieses Handeln sei zu die-
ser Zeit sehr üblich gewesen und stelle heute keinen Verfolgungsgrund
mehr dar. Weiter werde festgestellt, dass es seit dem Jahre 2006 unzäh-
lige Amnestien gegeben habe und Insurgenten heute ein normales Leben
ohne Furcht führen könnten. Aufgrund der dargelegten Gründe könne
nicht erklärt werden, weshalb die tschetschenische Regierung noch ein
Interesse am Beschwerdeführer haben und diesem eine erneute Verhaf-
tung drohen sollte. Während der Bundesanhörung habe der Beschwerde-
führer nicht eindeutig zu erklären vermocht, seit wann er genau verfolgt
worden sein und von wem. Seine Angaben bezüglich den Benachteili-
gungen seien diffus geblieben. So habe er erzählt, die Polizeibesuche bei
ihm zu Hause hätten unmittelbar nach der Haft begonnen und hätten bis
Ende 2006 gedauert (vgl. Akte A11/19 S. 6). Danach habe die operative
Polizeieinheit ROVD begonnen, ihn zu beobachten. Man habe ihn freund-
lich auf der Strasse begrüsst, was von ihm als Kontrolle empfunden wor-
den sei (vgl. Akte A11/19 S. 7). Später habe er erzählt, es habe noch ei-
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nen Bezirkspolizisten gegeben, welcher ihn im Jahre 2012 beobachtet
und gewollt habe, dass er für ihn als Spitzel arbeite. An anderer Stelle
erwähne er, dass dieser Bezirkspolizist schon im Jahre 2009 sich bei sei-
nen Nachbarn über ihn erkundigt habe (vgl. Akte A11/19 S. 15). Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung seien wenig
konkret, widersprächen sich teilweise und seien daher nicht über alle
Zweifel erhaben. Weiter habe er erzählt, er habe im August 2012 sein Au-
to verkauft, weil er die Stadt habe verlassen müssen und habe seither nur
noch bei Verwandten und Bekannten gewohnt (vgl. Akte A11/19 S. 4).
Später habe er hingegen erklärt, er habe sein Auto nur deshalb verkauft,
weil er sich ein neues habe kaufen wollen (vgl. Akte A11/19 S. 12) und
habe bis zur ersten Vorladung im November 2012 zu Hause gewohnt
(vgl. Akte A11/19 S. 16). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben müsse
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angezweifelt werden. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten nicht zu überzeugen. Die Liste, welche
von der Internetseite F._______ publiziert werde, führe lediglich Namen,
jedoch keine Geburtsdaten auf. Dadurch könne nicht eindeutig festge-
stellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer
handle. Zudem handle es sich bei F._______ um eine oppositionelle jour-
nalistische Internetseite, welche keinen offiziellen Charakter besitze. Es
handle sich nicht um eine offizielle Liste von effektiv Verfolgten, sondern
diese werde eher als Propagandamittel von der Opposition gebraucht.
Auch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine ältere Liste
handle, welche vor dem 7. Juli 2006 erstellt worden sei. Der Beschwerde-
führer sei jedoch bis im Dezember 2012 in Tschetschenien geblieben, oh-
ne dass er schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Auch
die zwei Vorladungen, welche der Beschwerdeführer einreiche, seien als
Beweismittel nicht geeignet, da auf den Vorladungen weder sein Name
noch seine Adresse vermerkt seien. Die Korruption in Russland sei als
hoch einzustufen, weshalb verschiedene Dokumente käuflich leicht er-
hältlich seien. Keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel besitze daher genug Beweiskraft, um die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen. Des Weiteren habe er während
der Anhörung wiederholt gefragt, warum er gewisse Fragen beantworten
müsse (vgl. Akte A11/19 S. 4, 5, und 7). Dies erscheine nicht dem Verhal-
ten einer Person, welche tatsächlich um Schutz vor Verfolgung ersuche,
zu entsprechen und ein derart geringes Interesse an der Anhörung seiner
Asylgründe stehe der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegen. Die
Identifikationskarte des IKRK sowie die Bestätigungsschreiben des IKRK
über seine Haft vermöchten die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar
glaubhaft zu belegen. Die Haftentlassung habe jedoch bereits im Jahre
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Seite 12
2006 stattgefunden und stehe in keiner Relation zu der Ausreise im Jah-
re 2012. Demnach würden die eingereichten Dokumente über seine Haft
und damit die diesbezüglichen Vorbringen zum heutigen Zeitpunkt als
nicht asylrelevant gewertet werden und den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde und der Eingabe vom 21. Mai 2013 wird demge-
genüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Argumentation der Vorin-
stanz mit der "Logik des Handelns" sei verfehlt. Die russischen Sicher-
heitskräfte und -behörden gingen willkürlich gegen die tschetschenische
Opposition vor. Sie verstiessen regelmässig gegen fundamentale Grund-
rechte auch gegenüber Personen, die bisher noch gar nie in Erscheinung
getreten seien, aber von Alter, Ethnie, Religion und Geschlecht her ins
Bedrohungsbild passen würden. Oppositionelle würden dabei bewusst
eingeschüchtert und verängstigt und bisher nicht aktive Personen würden
gehindert, Rebellen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund könne nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden
sich bei ihrem Handeln von der Logik nach Massstäben schweizerischer
Behörden würden leiten lassen. Anders als von der Vorinstanz behauptet
werde, habe der Beschwerdeführer im Jahre 1999 auch an Kampfhand-
lungen gegen die russische Armee teilgenommen. Auch wenn unter der
Zivilbevölkerung dies zu dieser Zeit üblich gewesen sei, hätten Aufständi-
sche beziehungsweise willkürlich deren Unterstützung verdächtigte Per-
sonen auch heute noch mit Verfolgung zu rechnen. Davon, dass aktive
und inhaftierte Insurgenten heute ein normales Leben ohne Furcht führen
könnten, könne keine Rede sein. Diesbezüglich könne auf eine Auskunft
der SFH in der Beilage verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei ei-
ne sehr wortkarge beziehungsweise nicht zu intellektuellen Ausführungen
oder gar Geschwätzigkeit neigende Person. Aufgrund der vorliegenden
Beweise, welche klar belegen würden, dass er in Russland inhaftiert ge-
wesen und dabei auch gefoltert worden sei, habe er subjektiv sodann
auch nicht eingesehen, weshalb er die ganze Geschichte noch einmal
ausführlich erklären solle. Für den Beschwerdeführer stehe eindeutig fest,
dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da er dort erneut
verhaftet, gefoltert oder gar getötet werde. Für ihn selber, der aus der be-
drohlichen Lage geflohen sei, seien viele Tatsachen ganz einfach selbst-
verständlich. Sein Charakter, die erlittenen Traumata in der Vergangen-
heit kombiniert mit der für ihn subjektiv offensichtlichen Ausgangslage
würden dazu führen, dass seine Ausführungen eben nicht ausschweifend
ausfielen. Dies dürfe ihm im Asylverfahren jedoch nicht zum Nachteil
ausgelegt werden. Die Vorinstanz zweifle daran, dass die Flucht so spät
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nach der erlittenen Haft noch mit der Verfolgungssituation begründet sei.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der stetigen Überwachung be-
reits vor seiner Flucht keineswegs sicher gefühlt. Da die Sicherheitsdiens-
te jedoch bei Flüchtlingen regelmässig gegen die zurückgebliebenen
Verwandten vorgingen, habe er aus Angst um seine nächsten Verwand-
ten das Land nicht verlassen. Seine Eltern seien inzwischen verstorben,
der Vater allerdings erst 2012. Erst jetzt sei es ihm möglich gewesen, oh-
ne Furcht um nächste Angehörige sich selber in Sicherheit zu bringen.
Bezüglich der Überwachung durch Polizisten beziehungsweise der Spe-
zialeinheit oder den Beamten, der ihn in der Haft gefoltert habe, handle
es sich um Missverständnisse, welche auf Übersetzungsfehlern basieren
würden. Bezüglich des Autoverkaufs müsse auf die damaligen Umstände
verwiesen werden. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt in Tschetsche-
nien; erst recht ab der Begegnung mit dem ehemaligen Peiniger. Er habe
begonnen seine Flucht vorzubereiten. Dazu habe er Geld gebraucht. Sei-
ne Fluchtpläne habe er jedoch gerade aufgrund der Überwachung durch
die Sicherheitsbehörde geheim halten müssen. Daher habe er in seinem
Umfeld erzählen müssen, dass er sein Taxi verkaufe, da er im Sinn habe,
ein neues zu kaufen. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er habe
nach dem Verkauf des Autos an unterschiedlichen Orten gewohnt. An
seiner Adresse habe er zuletzt in der Nacht vom 19. auf den
20. November übernachtet. Diese Aussagen würden sich jedoch nicht
ausschliessen und seien daher auch nicht widersprüchlich. Die Wieder-
sprüche seien nach dem Gesagten aufgelöst. Die Ausführungen des BFM
bezüglich der Liste von gesuchten Personen seien sodann widersprüch-
lich. Im Falle von Schamil Basajev, welcher im Jahre 2006 getötet worden
sei, gehe man klar davon aus, dass es sich um diesen Schamil Basajev
handle, während man beim Beschwerdeführer behaupte, es könne sich
auch um eine andere Person handeln mit dem selben Namen. Dass es
sich nicht um eine offizielle Liste handle, sei offensichtlich. Jedoch sei den
Journalisten, welche diese Liste publiziert hätten, bekannt, dass die ge-
nannten Personen von den russischen Geheimdiensten gesucht würden.
Würden willkürlich Personen auf diese Liste gesetzt, würde das Portal
seine Glaubwürdigkeit mutwillig aufs Spiel setzen und Personen gefähr-
den. Selbst wenn die Liste lediglich als Propagandamittel der Opposition
benutzt werde, stelle die Tatsache, dass der Name des Beschwerdefüh-
rers darauf aufgeführt und somit mit der Widerstandsbewegung in Ver-
bindung gebracht werde, eine grosse Gefahr für diesen dar. Wie dem er-
wähnten Bericht der SFH entnommen werden könne, würden Oppositio-
nelle oder Verdächtige in Tschetschenien nach wie vor verfolgt. Die Kor-
ruption betreffe hauptsächlich die Behörden. Oppositionelle Bewegungen,
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Seite 14
welche für die Demokratie und Menschenrechte einstünden, würden die
Willkür und Korruption gerade bekämpfen. Vor diesem Hintergrund er-
scheine es keinesfalls plausibel, weshalb F._______ Personen aufgrund
einer Geldzahlung auf die genannte Liste hätte setzten sollen. Nach den
obigen Ausführungen seien seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren.
Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb er gefälschte Vorla-
dungsbefehle beziehungsweise solche, die nicht für ihn abgegeben wor-
den sein sollen, hätte einreichen sollen. Es sei vorstellbar, dass der Be-
amte, der den Gesuchten habe abholen sollen, stattdessen eine Vorla-
dung abgebe und davon ausgehe, dass die angetroffene Person im
Haushalt des Gesuchten wisse, um wen es gehe. Mit anderen Worten
werde die Vorladung in diesem Sinn persönlich abgegeben und daher
nicht adressiert. Ausserdem weise er daraufhin, dass er, hätte er Vorla-
dungen gefälscht oder zwecks käuflichen Erwerbs in Auftrag gegeben,
mit Sicherheit darauf bestanden hätte, dass sein Name aufgeführt werde.
Das unkonventionelle Vorgehen der Behörden und das Fehlen der ver-
muteten Angaben würden darauf hinweisen, dass es sich gerade um die
echten Vorladungen handle. Zwar sei es richtig, dass der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend sei. Dies führe jedoch nicht automatisch
zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, welche sich
auf die Vergangenheit bezögen, nicht asylrelevant wären. Vielmehr müs-
se festgehalten werden, dass er offensichtlich früher inhaftiert gewesen
und gefoltert worden sei. Sehr viele hätten die damalige Haft nicht über-
lebt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in den Augen der
russischen Sicherheitskräfte als Terrorist gegolten habe und dafür auch
bereits bestraft worden sei. Vor diesem Hintergrund und im Zusammen-
hang mit heutigen Zuständen seien die vorgelegten Dokumente über die
erlittene Haft sehr wohl relevant. Er habe nämlich gestützt auf das selber
Erlebte begründete Furcht vor künftiger Verfolgung beziehungsweise ei-
ner Wiederholung der Nachteile. Zudem sei auch der unerträgliche psy-
chische Druck als asylrelevante Verfolgung zu berücksichtigen, die bei
einem ehemaligen Folteropfer ungleich grösser sei als bei der Ver-
gleichsbevölkerung. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass Personen
aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren würden,
nachdem sie unter Verdacht verschwunden seien, akut gefährdet seien.
Sie würden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu
stehen. Rückkehrende würden vom Inlandgeheimdienst und dem Inland-
ministerium verhört. Gerade der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner
Vergangenheit bei einer Rückkehr nach Tschetschenien besonders ge-
fährdet. Er sei den Behörden bereits als Aufständischer bekannt, weshalb
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Seite 15
er bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
verhaftet, verhört und gefoltert würde.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM entgegen, dass die Teilnahme
am ersten Tschetschenienkrieg für sich alleine keine Gefährdung begrün-
de und nicht auf eine aktuelle Verfolgung schliessen lassen könne. Auch
einer wortkargen Person sei es zuzumuten, die Vorbringen ausführlich
darzulegen, insbesondere da der Beschwerdeführer während der Bun-
desanhörung darauf hingewiesen worden sei, Ereignisse genauer zu er-
zählen. Ferner liege dem BFM keinen Arztbericht vor, wonach er aufgrund
der erlittenen Traumata nicht in der Lage gewesen sei, die erlittenen
Nachteile substantiiert wiederzugeben, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, dass er einvernahmefähig gewesen sei. Die Aussage
betreffend Übersetzungsfehler und Missverständnisse könne nicht nach-
vollzogen werden. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme
bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachli-
che Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung
des Dolmetschers erklärbar seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer das
Protokoll am Ende der Anhörung rückübersetzt und die Richtigkeit der
Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Die zitierte Länderana-
lyse der SFH beziehe sich vorwiegend auf Personen mit vermuteten Kon-
takten zu den Mudschahed. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei
solcher vermuteten Verbindungen geltend gemacht. Da die angebliche
Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet werde,
sehe das BFM auch eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr nach Tschetschenien als nicht gegeben an.
4.4 In der Replik vom 26. Juni 2013 wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, es sei glaubhaft, dass jemand sich nach der Entlassung aus
schrecklicher Gefangenschaft und nachdem er schlimmste Misshandlun-
gen erlitten habe, die ihn – nebst der unmittelbaren Erpressung mit der
Drohung, die Schwester vor seinen Augen zu vergewaltigen – dazu ge-
bracht hätten, ein falsches Geständnis zu unterschreiben, sich ruhig ver-
halte und sich solange nicht unterzutauchen beziehungsweise das Land
zu verlassen traue, als dass seine Eltern noch leben würden. Diesen ha-
be er die Wiederholung der Sorge um ihn ersparen und sie nicht gefähr-
den wollen. Aus einem vom Beschwerdeführer verfassten Bericht gehe
die erlittene schwere Verfolgung in Gefangenschaft bis hin zur Freilas-
sung dank der Intervention durch das IKRK hervor.
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Seite 16
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und
vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Tschetschenien zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung
durch die tschetschenischen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhalts-
darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vom 17. November 2002
bis am 16. Mai 2006 inhaftiert gewesen und gefoltert worden war, wurde
vom BFM in der angefochtenen Verfügung ebensowenig in Zweifel gezo-
gen, wie die Kampfhandlungen des Beschwerdeführers im Tschetsche-
nienkrieg von 1999 bis 2000 und seine darauffolgende Unterstützung in
Form von Nahrungsmitteln für die Rebellen und Versorgung der Verletz-
ten.
Im Weiteren vermögen die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu über-
zeugen, da diese aufgrund der Einwände in der Beschwerde weitgehend
zu relativieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil
vom 23. Dezember 2009 festgestellt, dass Rebellen oder solche, die ver-
dächtigt worden seien, die Rebellen zu unterstützen, zu den gefährdeten
Personenkreisen in Tschetschenien gehören (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.2.3). Der Beschwerdeführer entspricht diesem Gefährdungsprofil,
da er nicht nur verdächtigt wurde, die Rebellen unterstützt zu haben,
sondern deswegen auch verurteilt worden ist. Das BFM hat zwar zutref-
fend ausgeführt, dass es Amnestien gegeben hat. Der Beschwerdeführer
gab jedoch zu Protokoll, dass er seine Strafe verbüsst habe und nicht
amnestiert worden sei (vgl. Akte A11/19 F49). Aus Sicht der tschetscheni-
schen Behörden macht es jedoch durchwegs Sinn, den Beschwerdefüh-
rer nach der Haftentlassung weiterhin zu kontrollieren und zu beobach-
ten, um sicher zu gehen, dass er nicht wieder zu den Oppositionellen be-
ziehungsweise Aufständischen überläuft. Es ist zudem nachvollziehbar,
dass es für die Behörden vorerst keinen Anlass für eine erneute Fest-
nahme gab, zumal der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einer
regulären Arbeit als Taxichauffeur nachging und sich den behördlichen
Kontrollbesuchen nicht entzog. Hinsichtlich der vom BFM geltend ge-
machten Empfindungen des Beschwerdeführers, welcher bereits das
freundliche Grüssen auf der Strasse als Beobachten durch den ROVD
auffasste, ist festzustellen, dass die Wahrnehmung des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der Polizei und deren Auftreten nach den erlittenen Folte-
rungen im Gefängnis nicht die eines Durchschnittsbürgers gewesen sein
dürfte und es deshalb nicht erstaunt, dass er zurück in der Freiheit, deren
Erscheinen differenzierter wahrgenommen und sensibel reagiert hat. Zu
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Seite 17
den vom BFM festgestellten Widersprüchen ist festzustellen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die
Polizei im Kern kohärent sind. Es trifft aufgrund der protokollierten Aussa-
gen zwar zu, dass nicht immer schlüssig ist, von welchem Polizisten der
Beschwerdeführer jeweils spricht (vgl. Akte A11/19 F141-145). Nachdem
der Befrager dem Beschwerdeführer sagte, dass er nicht mehr verstehe,
wer ihn wann verfolgt habe, klärt der Beschwerdeführer jedoch die Miss-
verständnisse auf (vgl. Akte A11/19 F146). Aus dem Kontext ergibt sich
zudem, dass der Beschwerdeführer einerseits von einem Polizisten ge-
sprochen hat, der ihn nach der Haftentlassung im Mai 2006 bis im De-
zember 2006 zwei Mal monatlich aufgesucht hat. Danach sei er vom
ROVD überwacht worden. Im Jahre 2012 schliesslich habe er den Be-
zirkspolizisten und ehemaligen Folterer getroffen, der versucht habe, ihn
dazu anzustiften, als Informant zu arbeiten, und der ihm gedroht habe.
Betreffend des Autoverkaufs führte das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers auf,
welche jedoch aus dem Zusammenhang herausgepflückt worden sind.
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wird sodann nachvoll-
ziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Auto verkauft habe,
um seine Flucht vorzubereiten, was mit seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung korreliert, wonach er den Autoverkauf in den Zusammenhang
mit dem Verschwinden von Leuten aus der Stadt und einer unruhigen Si-
tuation stellt (vgl. Akte A11/19 F34). Dass er später dazu ausführte, es sei
in diesem Moment nichts konkretes passiert, trifft auf seine persönliche
Situation zu. In der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar erklärt,
dass er den Leuten gesagt habe, er verkaufe sein Auto, weil er ein neues
kaufen wolle, damit diese keinen Verdacht schöpften. Unter diesen Um-
ständen sprechen die nicht ganz identischen Aussagen zum Autoverkauf
nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit. Hinsichtlich der eingereichten
Beweismittel weist zwar die eingereichte Liste von F._______ nur na-
mentlich auf den Beschwerdeführer hin, was angesichts seiner Vergan-
genheit jedoch zumindest ein Indiz ist, dass es sich um ihn handelt. Fer-
ner bezweifelt der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei jener Liste
nicht um eine offizielle handelt. Eine Recherche vom Gericht hat jedoch
ergeben, dass ein Vergleich mit einer offiziellen Liste zum Schluss führte,
dass viele Namen mit jenen auf der Liste von F._______ übereinstimmen.
Zudem ist der Name des Beschwerdeführers nachweislich noch im Jahre
2011 und 2012 auf den offiziellen Listen enthalten. Erst ab der Liste vom
Dezember 2012 – ab dem Zeitpunkt als er und seine Familie nicht mehr
in Grosny lebten – wird der Beschwerdeführer nicht mehr erwähnt. Zu-
dem führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass wenn er die
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Seite 18
Vorladungen in Auftrag gegeben hätte, er wohl darauf bestanden hätte,
dass diese mit seinem Namen versehen worden wären, weshalb das
Fehlen der Angaben nicht gegen deren Echtheit spricht. Gemäss den ge-
setzlichen Bestimmungen der russischen Strafprozessordnung trifft es
weiter zu, dass die Vorladung auch Angehörigen ausgehändigt werden
kann. Es spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn die Vorla-
dungen nicht ihm persönlich, sondern seiner Frau ausgehändigt wurden.
Ausserdem stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den Aus-
sagen seiner Frau anlässlich deren Anhörung überein. Unter diesem Um-
ständen ist davon auszugehen, dass das BFM die geltend gemachte Ver-
folgung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte im Ergebnis zu Un-
recht als nicht glaubhaft erachtet hat.
5.2 Nach dem Gesagten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der
Beschwerdeführer kämpfte von 1999 bis 2000 im Tschetschenienkrieg
und unterstützte danach die Rebellen mit Nahrungsmitteln und kümmerte
sich um Verletzte. Er wurde deswegen verhaftet, verurteilt und vom
17. November 2002 bis am 16. Mai 2006 in verschiedenen Gefängnissen
inhaftiert und massiv gefoltert. Nach der Haftentlassung ist er weiterhin
von den tschetschenischen Behörden kontrolliert worden. Da seine Eltern
in grosser Sorge um ihren gefangenen Sohn waren und andererseits kör-
perlich krank waren, ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer,
nach der Haftentlassung nicht unmittelbar ausser Landes flüchtete, zumal
er in diesem Zeitpunkt auch Vater eines kleines Sohnes war, welcher am
25. Dezember 2002 während seiner Haft geboren wurde. In Anbetracht
der bereits erlittenen Folterungen durch die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte und der andauernden Kontrollen hatte der Beschwerdeführer
nachdem er von seinem ehemaligen Peiniger wieder bedroht wurde, Be-
kannte von ihm verschwanden und er zwei Vorladungen erhalten hatte,
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2012 hinreichend Anlass,
weitere Verfolgungsmassnahmen durch die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte zu befürchten. Da der Beschwerdeführer nach dem Erhalt der
ersten Vorladung am 20. November 2012 nicht mehr zu Hause nächtigte
und sich unmittelbar nach Eingang der zweiten Vorladung am
18. Dezember 2012 ins Ausland begab, bestand sowohl in zeitlicher als
auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem
fluchtauslösendem Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer er-
füllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im Dezember
2012 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts
dessen, dass nach seiner Ausreise seine Frau, die Beschwerdeführerin,
zu ihren Eltern gezogen ist, da in ihrem Haus in Grosny das Gas und die
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Seite 19
Elektrizität abgestellt worden sind, und Militärangehörige sowohl in
E._______ nach dem Beschwerdeführer fragten sowie gemäss den An-
gaben der Nachbarn auch in Grosny die tschetschenischen Sicherheits-
kräfte ihr Haus beobachten, ist davon auszugehen, dass die tschetsche-
nischen Behörden nach wie vor ein Verfolgungsinteresse am Beschwer-
deführer haben. Die Menschenrechtssituation in Tschetschenien ist zu-
dem nach wie vor besorgniserregend (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.G. gegen Bulgarien, Urteil vom 25. März
2014, Beschwerde Nr. 5927/12, §§ 47-58, 84-87). Ferner bezieht sich die
vom Beschwerdeführer eingereichte Auskunft der SFH zu Tschetschenien
vom 22. April 2013 nicht nur auf Personen, welche Kontakte zu den Mu-
dschahed haben, sondern nimmt auch Bezug auf Personen, welche das
Land illegal verlassen haben, auf die Reflexverfolgung und auf die Ge-
fährdung bei einer Rückkehr. Demnach geraten Personen, die früher
einmal verdächtigt wurden, Kontakte zu den Aufständischen zu haben
oder diese zu unterstützen, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der
Behörden (vgl. SFH, a.a.O., S. 9). Vor diesem Hintergrund hat der Be-
schwerdeführer angesichts der aktuellen Situation in Russland auch heu-
te objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, da davon auszugehen ist,
dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Verurtei-
lung wegen der Unterstützung der Rebellen zu einer mehrjährigen Haft
registriert ist, zudem den Vorladungen nicht Folge geleistet hat und die
Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevantem
Ausmass auf sich ziehen wird. Er verfügt demnach über ein Profil, auf-
grund dessen anzunehmen ist, dass er im Fall der Wiedereinreise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. In Anbetracht des Grundsat-
zes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausge-
prägte subjektive Furcht zugestanden wird, und die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserte Furcht – aufgrund der anhaltend miserablen Menschen-
rechtssituation insbesondere für Tschetschenen, welche mit den Aufstän-
dischen in Kontakt waren und Unterstützung boten – auch objektivierbar
ist, muss ihm eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile
zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerde-
führers entgegen der Beurteilung durch das BFM die Kriterien der in Art. 3
AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und er demzu-
folge als Flüchtling anzuerkennen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer
Widerstandskämpfer war, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten.
Es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
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Seite 20
6.
6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, deren Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht standhalten.
Im Wesentlichen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe geltend
gemacht, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie in ihrem Wohnort
Grosny gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8). Demgegenüber habe sie
an der Anhörung geschildert, sie habe nach der Ausreise ihres Eheman-
nes am 20./21. Dezember 2012 bei ihren Eltern in E._______ gewohnt
und sei dort aufgesucht worden (vgl. Akte A36/10 S. 3). An der Befragung
im EVZ habe sie protokollieren lassen, sie sei zum ersten Mal im Herbst
2012 gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8), wogegen sie an der Anhö-
rung erklärt habe, sie sei zum ersten Mal im März 2013 und zum zweiten
Mal im Mai 2013 gesucht worden (vgl. Akte A36/10 S. 3). An der Befra-
gung im EVZ habe sie geltend gemacht, sie sei zwei- bis dreimal in Gros-
ny gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8), wogegen sie an der Anhörung
vorgebracht habe, zwei Mal in E._______ gesucht worden zu sein (vgl.
Akte A36/10 S. 3). An der Anhörung darauf angesprochen, habe sie er-
klärt, sie sei in Grosny zwei Mal in ihrer Abwesenheit gesucht worden
(vgl. Akte A36/10 S. 6). Gemäss der einen Stelle werde sie vom Militär,
gemäss der anderen von der Polizei gesucht (vgl. Akte A36/10 S. 3). Die
von ihr vorgebrachte Suche sei aufgrund dieser sich widersprechenden
Aussagen nicht glaubhaft.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vo-
rinstanzliche Darstellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei. Die
Beschwerdeführerin habe an der Befragung im EVZ gesagt, dass "diese
Leute" zuerst im Dezember 2012 in Grosny gekommen seien. Nachdem
der Ehemann ausgereist sei, sei sie sodann zu ihren Eltern nach
E._______ gezogen, wo "diese Leute" erneut gekommen seien und nach
dem Ehemann gefragt hätten (vgl. Akte A27/11 S. 8). Die gleiche Darstel-
lung der Ereignisse lasse sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, wes-
halb die von der Vorinstanz angesprochenen Stellen widerspruchsfrei
seien. Hinsichtlich des Widerspruchs, wann sie zum ersten Mal mit den
Behörden Kontakt gehabt habe, habe die Vorinstanz die Akten ungenau
gelesen. Es sei zu unterscheiden zwischen den ersten Besuchen Ende
2012 in Grosny und dem ersten Kontakt in E._______. Die Vorinstanz
habe hierzu gänzlich losgelöst von der Aktengrundlage argumentiert. Je-
denfalls habe die Beschwerdeführerin bereits bei der Befragung im EVZ
davon gesprochen, dass "diese Leute" zwei- dreimal nach Grosny sowie
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Seite 21
in der letzten Zeit auch nach E._______ gekommen seien. Diese Aussa-
ge präzisiere sie in der Anhörung dahingehend, dass "diese Leute" zwei-
mal zu ihr nach E._______ gekommen seien (vgl. Akte A36/10 F16). Auch
hierzu seien also in den durch die Vorinstanz angezeigten Stellen in den
Protokollen keine Widersprüche auszumachen. Die Beschwerdeführerin
habe an der Befragung im EVZ von "diesen Leuten" gesprochen und ha-
be sie beschrieben mit den Worten: "Sie hatten Militäruniformen an.". In
der Anhörung habe sie auf die Frage geantwortet: "(…) Und wie auch bei
uns zu Hause sind Militärs auch ins Elternhaus gekommen, drei Leute,
und sie fragten mich (…)" (vgl. Akte A36/10 F9). Weiter habe sie geant-
wortet: "Sie waren drei Leute, Militärs, ich weiss nicht" (vgl. Akte A36/10
F13) sowie: "Ich kann das (was es genau für Leute waren) nicht genau
sagen, aber ich vermute, sie waren von der Polizei" (vgl. Akte A36/10
F15). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Behörden nicht einheitlich
zu bezeichnen vermocht habe, so lasse sich doch inhaltlich klarerweise
kein Widerspruch ausmachen. Es sei allgemein bekannt, dass mit Ram-
san Achmatowitch Kadyrow ein Präsident mit paramilitärischem Stil
Tschetschenien regiere, was sich auch auf das Auftreten der Sicherheits-
behörden ausgewirkt habe. Dass die Beamten, welche Interesse an ei-
nem ehemaligen Widerstandskämpfer und angeblichen Oppositionellen
haben, diesen mehrfach zu Hause aufsuchen und auch das Haus der
Schwiegereltern durchsuchen würden und in Tschetschenien in Tarnklei-
dern aufträten, erscheine jedenfalls alles andere als unglaubhaft. Ob die
Personen nun von der Polizei gewesen, als Militärs zu bezeichnen seien
oder gar eine dritte Bezeichnung angebrachter wäre, sei angesichts der
undurchsichtigen Organisation des staatstreuen Sicherheitsapparats
(welcher im Übrigen auch durch private Schlägertrupps operieren solle)
unklar. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei
dies jedoch auch kaum von Belang. In den Aussagen der Beschwerde-
führerin seien deshalb keine Widersprüche auszumachen, sodass die Ar-
gumentation der Vorinstanz fehl gehe. Die Beschwerdeführerin lasse sich
jedoch zum Schluss der Anhörung tatsächlich noch zu unklaren Aussa-
gen hinreissen, was der Vorinstanz hingegen gar nicht erst aufgefallen
sei, was wiederum die oberflächliche Behandlung des Gesuches offenba-
re, bei welcher der Entscheid innert drei Tagen das primäre Ziel gewesen
sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss An-
hörungsprotokoll ab der 19. Frage fortwährend geweint habe (Anmerkung
auch in F34, F44 und F55) und von der Befragung folglich sichtlich mit-
genommen gewesen sei. Dass sich der befragende Sachbearbeiter des
BFM spürbar bemüht habe, die Beschwerdeführerin bereits mit den ers-
ten Fragen zu ihren Rechten zu verunsichern, sei der psychischen Ver-
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fassung der Beschwerdeführerin ebenfalls wenig zuträglich gewesen, die
sich in einer einem Verhör ähnlichen Situation gewähnt habe. Schliesslich
könne auf die zahlreichen weiteren Glaubhaftigkeitsindizien hingewiesen
werden. Es komme selten vor, dass sich Asylsuchende in der Anhörung
vom Wiedergeben der Verfolgungssituation dermassen betroffen zeigen
würden. Entsprechend könne es als starker Hinweis dafür gewertet wer-
den, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe, von der
Furcht traumatisiert sei und nicht etwa eine gelernte Geschichte wieder-
gegeben habe. Weiter gebe es zahlreiche Aussagen, in welchen sie ihre
früheren Aussagen bestätige und damit ihre Glaubhaftigkeit stütze. Als
Beispiel diene ihre Aussage, dass die Behörden ihr Haus erst beim zwei-
ten Besuch durchsucht hätten (vgl. Akte A36/10 F20, F33). Sie habe ihre
Verfolgungssituation nicht künstlich aufzubauschen versucht und sich
nicht zur Aussage hinreissen lassen, selbst politisch aktiv gewesen zu
sein, auch wenn ihr Vater, ihr Bruder und ihr Ehemann politisch aktiv ge-
wesen seien. In die glaubhafte Darlegung der Ereignisse reihe sich
schliesslich auch die Aussage zum tragischen Vorfall um den misshandel-
ten Bruder der Beschwerdeführerin ein (vgl. Akte A36/10 F44, F46). Die
unbestrittenen und glaubhaften Aussagen seien ein weiteres Zeugnis für
den brutalen Umgang der tschetschenischen Sicherheitskräfte mit (ver-
muteten) Oppositionellen und liessen kaum Zweifel daran übrig, dass
auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin und spätestens nach der
Flucht auch ihr selbst eine entsprechende Behandlung gedroht habe. Die
Beschwerdeführerin habe bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen
glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Beziehung
zu ihrem ehemals oppositionell aktiven Ehemann gefährdet sei. Es sei
deshalb die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Re-
flexverfolgung zu bejahen. Dabei hätten ihr als alleine zurück gebliebener
Ehefrau auch geschlechtsspezifische schwere Nachteile gedroht. Somit
erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. Ihr sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe
vorlägen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs ei-
ne Reflexverfolgung geltend. Sie habe Angst wegen den Problemen ihres
Mannes. Die Behörden seien wegen ihrem Mann vorbeikommen und hät-
ten nach ihm gefragt. Sie habe sich nicht mehr alleine aus dem Haus ge-
traut und sich beobachtet gefühlt. Eine andere Frau in einer ähnlichen Si-
tuation sei eines Tages von den Behörden abgeholt worden. Es sei ge-
fährlich für eine Frau, dort alleine zu sein.
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7.2 Vorweg ist hinsichtlich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin
festzustellen, dass sie an der Befragung im EVZ am Ende der Befragung
zu den Asylgründen gefragt worden ist, ob sie alles Wesentliche habe sa-
gen können, worauf sie geantwortet hat, es sei gefährlich für eine Frau,
dort alleine zu sein. Trotzdem wurde die Beschwerdeführerin an der An-
hörung nicht in einem reinen Frauenteam befragt und zudem von zwei
männlichen Verwandten ihres Ehemannes begleitet. Darüber, wie frei sie
sich in einer solchen Situation hat ausdrücken können, müssen Vorbehal-
te angebracht werden. Ferner ist festzustellen, dass die Anhörung ledig-
lich rund eine Stunde gedauert hat (ohne Rückübersetzung) und die Be-
schwerdeführerin kaum die Möglichkeit hatte, ihre Asylgründe frei zu
schildern. Ihr wurde zwar anfangs die Frage gestellt, was sie bewogen
habe, in die Schweiz zu kommen, woraufhin sie mit der freien Schilde-
rung begann. Nach drei Sätzen wurde sie jedoch gebeten, nicht zu viel
auf einmal zu sagen, weil sonst die Dolmetscherin und die Protokollführe-
rin unter Druck geraten würden (vgl. Akte A36/10 F9 f.). Ab diesem Mo-
ment wurde ihr vom Befrager eine Frage nach der anderen zum Sach-
verhalt gestellt. Zudem ist aus den protokollierten Klammerbemerkungen
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin fortwährend geweint hat (vgl.
Akte A36/10 F19, F34, F44, F55). Sie wurde jedoch kein einziges Mal ge-
fragt, weshalb sie weine, wie es ihr gehe oder ihr Wasser oder eine Pau-
se angeboten. Auch ist festzustellen, dass die drei Tage nach der Anhö-
rung ergangene Verfügung vom 10. März 2014 den aus drei Sätzen be-
stehenden Sachverhalt – ein einziger Satz zu den Asylgründen – ange-
sichts der geltend gemachten Vorbringen ungenügend feststellt. Auch
hinsichtlich der Begründung des Wegweisungsvollzugs, welche gänzlich
ausser Acht lässt, dass die Beschwerdeführerin noch zwei minderjährige
Kinder hat und ein Vollzug der Wegweisung mit dem Ehemann zu koordi-
nieren wäre, ist die angefochtene Verfügung ungenügend. Angesichts der
nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich jedoch eine Rückweisung der
Sache betreffend die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung.
7.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor,
wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
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befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
RZ. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999,
S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). Somit
hat die Prüfung der Reflexverfolgung vorliegend entlang der Frage zu ver-
laufen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen ihren Ehemann
gerichteten Behelligungen selbst in den Fokus der russischen Sicher-
heitskräfte gerückt ist, dadurch Verfolgung befürchten musste und eine
solche begründeterweise auch zukünftig zu befürchten hat.
7.4 In den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1 f.) wurde als glaub-
haft erachtet, dass der Ehemann als ehemaliger Unterstützer der Rebel-
len zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, und die weite-
ren Behelligungen nach der Haftentlassung durch die russischen Behör-
den wurden als asylrelevant eingestuft. Hinsichtlich der vom BFM in der
angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche in den Aussagen
der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde zutreffend festgestellt,
dass diese auf einer unzureichenden Feststellung des Sachverhalts
durch das BFM basieren. Werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nämlich sorgfältig analysiert, lassen sich die angeblichen widersprüchli-
chen Aussagen nicht feststellen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde zu verweisen. Ferner stimmen die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Ehemannes überein.
Es besteht deshalb kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu zweifeln. So ist glaubhaft, dass nach der Aus-
reise ihres Ehemannes die Beschwerdeführerin mehrmals von den Si-
cherheitskräften aufgesucht und zu ihrem Ehemann befragt worden ist
und sie angesichts des bereits miterlebten Leides ihres Ehemannes und
ihres Bruders begründete Furcht hegte, von den Sicherheitskräften mit-
genommen zu werden, sei es auch nur dazu, ihren Ehemann zur Rück-
kehr zu bewegen. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland begründete Furcht
hat, als Ehefrau eines Verfolgten von asylrelevanten Repressalien zu
werden, ist indessen angesichts der Gewaltbereitschaft der russischen
Behörden zu bejahen. So werden auch in aktuellen, öffentlich zugängli-
chen Berichten Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen do-
kumentiert (vgl. Human Rights Watch, World Report 2014 – Russia – Ja-
nuar 2014, S. 5; International Crisis Group: The North Caucasus: The
Challenges of Integration [III], Governance, Elections, Rule of Law,
6. September 2013, S. 40; Austrian Centre for Country of Origin and Asy-
lum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zur
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Russischen Föderation [a-8327], 14. März 2013;
abgerufen am
9. Juli 2014 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin, als Ehefrau eines ehemaligen verurteilten Unter-
stützers der Rebellen, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehe-
mann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Be-
hörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt.
7.5 Die Beschwerdeführerin hat somit begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr in eigener Person zukünftig verfolgt zu werden; das Vorliegen einer
Reflexverfolgung ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die
Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft, womit sie auf-
grund von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Da den Akten kei-
ne Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Angesichts des jungen Alters der Kinder geht das Gericht nicht davon
aus, ihnen würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in
eigener Person im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG werden minderjährige Kinder von Flüchtlingen jedoch als Flüchtlin-
ge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Wie soeben festgestellt, ist den Eltern der beiden Kinder
Asyl zu gewähren, weil sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllen. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände erge-
ben, ist folglich den beiden minderjährigen Kindern der Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tenen Verfügungen des BFM vom 25. März 2013 und 10. März 2014
Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen,
die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb – unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 2900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die-
sen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
10.4 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. April 2014 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbei-
standes kommt jedoch bei einer wie in casu zugesprochenen Prozess-
entschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtli-
ches Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 26. April 2013 und 14. April 2014 werden gutge-
heissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 25. März 2013 und 10. März 2014 wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführen-
den Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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