B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2381/2018
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D-2385/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…)
4. D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügungen des SEM vom 21. März 2018 /
N (…), N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien am (…) gemeinsam
durchgebrannt, nachdem die Familie der Beschwerdeführerin 2 gegen eine
Liebesbeziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der
Folge den Beschwerdeführer 1 wie auch dessen Bruder (Beschwerdefüh-
rer 4) mit dem Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt,
welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei
auch der Beschwerdeführer 4 geflohen.
A.b Am (…) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeführer 3) zur Welt.
A.c Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angeho-
benen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht ver-
einigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom
30. November 2017 abgewiesen.
B.
Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden schrift-
lich die Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist und Aussetzung all-
fälliger geplanter Vollzugsmassnahmen.
Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe am (…) einen Kollaps
erlitten, sei mehrere Minuten bewusstlos gewesen und deshalb von der
Ambulanz ins Spital gebracht worden. Nach Ansicht der behandelnden
Ärztin sei sie nicht reisefähig und im Falle einer Wegweisung in den Irak
sei eine Suizidalität zu befürchten.
Der Eingabe waren ein Spitalbericht zu einer Notfallkonsultation vom
24. Dezember 2017, eine ärztliche Bescheinigung vom 9. Januar 2018 und
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ein Fragekatalog der rubrizierten Rechtsvertretung an die behandelnde
Ärztin vom 16. Januar 2018 samt Antworten beigelegt.
D.
Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Januar 2018 als sinngemässes Wie-
dererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen
und wies dieses mit zwei separaten Verfügungen für die Beschwerdefüh-
renden 1-3 und den Beschwerdeführer 4 vom 21. März 2018 (eröffnet tags
darauf) ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügungen vom 7. September
2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es aus, im Irak seien medizinische Behandlungs-
möglichkeiten für psychische Beschwerden vorhanden. Einer aufgrund ih-
rer Angststörung nötigen Behandlung der Beschwerdeführerin stehe nichts
entgegen. Dass die psychologische und psychiatrische Versorgung nicht
auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zu-
mal keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes drohe. Insgesamt könne nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) geschlossen werden. Die Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes und die damit allenfalls verbundenen suizidalen Gedanken
seien offensichtlich durch den ablehnenden Asylentscheid ausgelöst wor-
den. Gemäss Rechtsprechung sei jedoch in diesem Zusammenhang nicht
von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnah-
men zur Verhinderung des angedrohten Suizids getroffen würden. Dem
werde vorliegend mit einem diesbezüglichen Hinweis an die zuständige
kantonale Migrationsbehörde Rechnung getragen. Insgesamt ständen
dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nichts entgegen.
E.
Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit zwei separaten
Beschwerden für die Beschwerdeführenden 1-3 und den Beschwerdefüh-
rer 4 vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung
der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum
neuerlichen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie
infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
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läufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisions-
gesuch an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die
Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Sie brachten zur Begründung vor, sie hätten mit ihrer Eingabe vom 29. Ja-
nuar 2018 entgegen der Auffassung des SEM keine kostenpflichtige Wie-
dererwägung des Asylgesuchs, sondern lediglich die Abnahme der Ausrei-
sefrist aus medizinischen Gründen beantragt. Über die Aufhebung der Aus-
reisefrist sei trotz ärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit nach wie vor nicht
entschieden worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stelle. Ferner sei es ihnen nach Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
lungen, neue Beweismittel zu beschaffen, welche teilweise vor dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 (so der Haftbe-
fehl und die Anzeige, je vom […]) und teilweise nachher (so die Bestätigung
des Quartiervorstehers und der Zeugen samt Kopien derer Identitätsdoku-
mente) entstanden seien. Diese Beweismittel würden einen Anspruch auf
Wiedererwägung des Asylentscheids beziehungsweise auf Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 begrün-
den. Überdies habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin 2 seit Erlass des Asylentscheides drastisch verschlechtert und eine
medizinische Versorgung in ihrem Heimatland könne nicht gewährleistet
werden. Es sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik di-
agnostiziert worden. Namentlich fürchte sich die Beschwerdeführerin da-
vor, als unverheiratete Frau mit einem Kind bei einer Rückkehr körperlich
Schaden zu nehmen beziehungsweise sozial diskreditiert zu werden. Sie
sei nicht reisefähig und bei einer Ausschaffung müsse mit einer Ver-
schlechterung des Zustandes gerechnet werden, eine medizinische Be-
handlung sei im Irak nur eingeschränkt verfügbar. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei nicht zumutbar.
Der Beschwerde waren eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin 2
und ein Haftbefehl, beide datiert vom (…), sowie eine Bestätigung eines
Quartiervorstehers vom (…) samt Ausweiskopien von zwei als Zeugen be-
nannten Personen (je fremdsprachig und mit Übersetzung), ein Auszug
aus dem irakischen Zivilregister vom (…), mehrere Fotografien eines iraki-
schen Rechtsanwaltes und eine Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Januar 2015 beigelegt.
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F.
Am 25. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
G.
Am 1. Mai 2018 leitete das SEM der Zuständigkeit halber dem Bundesver-
waltungsgericht eine mit „Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter ein
neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden vom
25. April 2018 weiter.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 einen
Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 25. Januar 2018 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerden ist, unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen, ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wer-
den die beim Bundesverwaltungsgericht eröffneten Verfahren
D-2379/2018, D-2381/2018 und D-2385/2018 aus prozessökonomischen
Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
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4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Vor-
bringen, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
nach Abschluss eines materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwä-
gung (oder eines neuen Asylgesuchs) bei der Vorinstanz einzubringen
(vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
6.
6.1 Dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Januar
2018 gestützt auf den Antrag auf Abnahme der Ausreisefrist und die Be-
gründung des verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin 2 als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegengenom-
men hat und darauf eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I,
S. 2, 2. Abschnitt), ist nicht zu beanstanden. Zum einen haben die Be-
schwerdeführenden dadurch in materieller Hinsicht keinen Nachteil erlitten,
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zumal sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am sol-
chermassen eröffneten Wiedererwägungsverfahren festhalten. Zum ande-
ren war für die Beschwerdeführenden aus dem Schreiben des SEM vom
1. Februar 2018 (SEM act. [N {…}] B2) ersichtlich, dass die Vorinstanz die
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch erachtete. Es hätte den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, gegen die Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch zu opponieren. Das Bundesverwaltungsgericht
hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Be-
stehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an
ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der
sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist
(vgl. statt vieler: Urteil E-918/2018 vom 23. Februar 2018 E. 4.2). Auf das
Rechtbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist nicht
einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorlie-
genden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer un-
zulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. Für das
vorliegende Wiedererwägungsverfahren irrelevant sind aus demselben
Grund auch die Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde, wel-
che sich mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwer-
deführenden, namentlich der Befürchtung, Opfer eines Ehrenmordes zu
werden, befassen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten und daher zu voll-
ziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
6.2 Soweit vorgebracht wird, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel
vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November
2017 bereits bestanden, aber während des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens nicht hätten geltend gemacht werden können, enthalten die
Rechtsmittelschriften Elemente eines Revisionsgesuchs (so namentlich
betreffend die Anzeige, den Haftbefehl und den Zivilregisterauszug). Das
Eventualbegehren, diese unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu behan-
deln, wird entgegengenommen. Die Behandlung hat in einem separaten
Revisionsverfahren (D-2666/2018 / D-2667/2018 / D-2668/2018) zu erfol-
gen.
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7.
Das SEM ist grundsätzlich gehalten, Eingaben nur dann an das Bundes-
verwaltungsgericht zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wenn es sich um
eine Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzung oder um ein
Revisionsgesuch handeln könnte. Beides trifft auf die weitergeleitete Ein-
gabe der Beschwerdeführenden vom 25. April 2018 (vgl. Bst. G.) offen-
sichtlich nicht zu, ganz abgesehen davon, dass dieser kein Wille der Be-
schwerdeführenden zu entnehmen ist, an das Bundesverwaltungsgericht
zu gelangen. Vielmehr richten sich die – rechtskundig vertretenen – Be-
schwerdeführenden mit ihrer als „Gesuch um Wiedererwägung, eventuali-
ter ein neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe explizit an das SEM. Die
Parteieingabe vom 25. April 2018 wird daher zur Entlastung des Bundes-
verwaltungsgerichts dem SEM als Beilage zu diesem Urteil und zusammen
mit den N-Dossiers (…), (…) und (…) zur gutscheinenden Behandlung zu-
rückgesandt.
8.
8.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung
für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe nach wie vor nicht über das
Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist entschieden, als unbegründet er-
weist. Das SEM hat – wie unter E. 6.1 hievor ausgeführt – am 1. Februar
2018 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt
(vgl. SEM act. [N {…}] B2), womit es dem Ersuchen um Abnahme der Aus-
reisefrist vollumfänglich nachgekommen ist. Angesichts des vorliegenden
Verfahrensausgangs ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführenden einer Instanz verlustig gehen sollten oder der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sein sollte.
Die Rügen der Gehörsverletzung und der unvollständigen Feststellung des
Sachverhaltes erweisen sich deshalb als unbegründet.
8.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
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oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Der Beschwerdeführerin 2 gelingt es vor diesem Hintergrund mit den zu
den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im
Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun. Es ist
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, da einer Be-
handlung der dargelegten Angststörung im Irak nichts entgegensteht. Da-
ran vermögen weder die in der Beschwerde erwähnten SFH-Berichte noch
der Umstand, dass das Versorgungsniveau der psychologischen/psychiat-
rischen Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, etwas zu än-
dern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018
E. 7.4.3). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch der im vorlie-
genden Verfahren eingereichte Arztbericht vom 25. Januar 2018 nicht zu
führen, welcher der Beschwerdeführerin 2 eine Anpassungsstörung mit de-
pressiver und ängstlicher Symptomatik diagnostiziert und festhält, der Be-
ginn einer depressiven Episode mit somatischen Beschwerden ohne psy-
chotische Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf
das Datum der Untersuchung darf davon ausgegangen werden, es habe
zumindest keine Verschlechterung der geltend gemachten medizinischen
Probleme stattgefunden. Bezüglich einer allfälligen Selbstgefährdung ist
darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstan-
ter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen
zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden
können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016).
Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Ten-
denzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist
bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech-
nung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Voll-
zug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse
Belastung für die Beschwerdeführerin 2 darstellen, indes vermag dies nicht
zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten
medizinischen Notlage, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar
wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3 Soweit vorgebracht wird, uneheliche Kinder im Irak würden keine Ge-
burtsurkunden erhalten und seien deswegen benachteiligt, wird zunächst
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nicht dargetan, inwiefern es sich dabei um eine nach dem Beschwerdeur-
teil entstandene Tatsache handeln sollte. Zudem ist mit Blick auf das Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers 3 nicht ersichtlich, inwiefern diesbe-
züglich das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 in wiedererwägungs-
rechtlich entscheidender Hinsicht betroffen sein sollte. Überdies ist der Be-
schwerdeführer 3 in der Schweiz geboren und sein Vater (der Beschwer-
deführer 1) ist bekannt und hinsichtlich der Vaterschaft offensichtlich auch
anerkennungswillig. Tritt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer 3 um
ein (…) Jahre altes Kleinkind handelt, das altersentsprechend noch voll-
umfänglich auf seine Eltern angewiesen und deshalb ohne eigene Soziali-
sation ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4).
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen vor
Vorinstanz noch diejenigen auf Beschwerdeebene wiedererwägungsrecht-
lich relevant sind. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit
zu Recht abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten war.
10.
Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegen-
standslos. Der am 25. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem
vorliegenden Urteil dahin.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es
damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung fehlt.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: