Abtei lung IV
D-238/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______,
Jordanien, angeblich palästinensischer Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2009 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-238/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben Paläs-
tinenser sei und sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ in
Jordanien verbracht habe, am 17. September 2008 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom
25. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. Oktober
2008 zur Begründung seines Asylgesuches angab, als Palästinenser
im Flüchtlingslager diskriminiert und von einer jordanischen Familie mit
dem Tode bedroht zu werden sowie immer wieder Probleme mit der
jordanischen Regierung zu haben,
dass er 2003 während sechs Monaten in Haft gewesen sei, weil er
sich an einer Demonstration beteiligt habe,
dass er als palästinensischer Maler unterbezahlt und die Wirtschafts-
lage im Flüchtlingslager für ihn als staatenloser Palästinenser sehr
schwierig sei,
dass er teilweise als Gemüseverkäufer arbeite und die jordanischen
Beamten immer wieder seinen Stand umwerfen und ihn jeweils für ei-
nige Tage in Haft nehmen würden, weshalb er sich diskriminiert fühle,
dass die jordanische Familie seiner Freundin ihn mit dem Tod bedrohe,
wenn er sich weiterhin mit ihr treffen sollte,
dass er zudem nicht nach Jordanien zurückkehren könne, da ihm auf-
grund seiner illegalen Ausreise eine mehrjährige Haftstrafe drohe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, nie einen Pass oder
eine Identitätskarte besessen und sich in Jordanien mit seinem Flücht-
lingsausweis ausgewiesen zu haben,
dass er nach wiederholter Aufforderung durch das BFM im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität ein
Schreiben des D._______ sowie eine Bestätigung der Palästinenser-
behörde des Westjordanlandes einreichte,
dass Experten der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Be-
schwerdeführer sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalysen durch-
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führten und in ihren Gutachten vom 10. September und 14. Oktober
2009 übereinstimmend zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer
sei eindeutig in Jordanien, sehr wahrscheinlich jedoch nicht im
Palästinenserlager B._______ sozialisiert worden,
dass das BFM am 4. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer zu den
Ergebnissen der Herkunftsanalysen und der Einschätzung des Be-
weiswertes der eingereichten Bestätigungsschreiben das rechtliche
Gehör gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen liess,
dass das BFM mit – am 28. Dezember 2009 eröffneter – Verfügung
vom 21. Dezember 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
wies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und form-
gerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 9. Februar 2010 erhob, welcher in
der Folge fristgerecht am 27. Januar 2010 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde als Palästinenser im
Flüchtlingslager diskriminiert, als unglaubhaft erachtet hat,
dass die Experten der Fachstelle Lingua in ihren sprachwissenschaft-
lichen Herkunftsanalysen vom 10. September und 14. Oktober 2009 in
nachvollziehbarer und überzeugender Weise darlegten, weshalb der
Beschwerdeführer eindeutig in Jordanien, sehr wahrscheinlich jedoch
nicht im Palästinenserlager B._______ sozialisiert worden sei,
dass das BFM aufgrund dieser Abklärungsergebnisse die geltend ge-
machte Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und den Wohnsitz im
Flüchtlingslager B._______ zu Recht bezweifelte, zumal der
Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (ins-
besondere seinen Flüchtlingsausweis) einreichte und auf Be-
schwerdeebene diesbezüglich lediglich entgegnete, 'er könne nicht
das ganze Lager in B._______ kennen, da dieses sehr gross sei',
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dass die Vorinstanz im Weiteren überzeugend dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der jordanischen Familie
seiner Freundin bedroht zu werden, nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift,
welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Be-
hauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu
ändern vermögen,
dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
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101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Jordanien droht,
dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit
beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit – ab-
gewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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