B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-238/2014
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
D-238/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden erstmals am 23. September 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst geltend
machten, der Beschwerdeführer habe nach den Präsidentschaftswahlen
vom 19. Februar 2008 als Mitglied der freiwilligen Vaterlandsverteidigung
an Demonstrationen teilgenommen und in der Folge Probleme mit den ar-
menischen Behörden bekommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Dezember 2009 ihre Asylgesuche
sowie die gegen den Entscheid des BFM erhobene Beschwerde vom
19. März 2009 zurückzogen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-1775/2009 vom
21. Januar 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2010 nach Armenien zu-
rückkehrten,
dass sie am 31. August 2013 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuch-
ten, dazu am 26. September 2013 befragt sowie am 25. und 28. Oktober
2013 zu ihren Asylgründen angehört wurden und dabei geltend machten,
die Probleme aus dem Jahr 2008 hätten weiterhin bestanden und seien
intensiver geworden,
dass bezüglich der konkreten, von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Vorfälle auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren mehrere
Beweismittel zu den Akten reichten, auf welche – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 10. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-238/2014
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde eine Kopie des Fahrausweises des Beschwerde-
führers, Fürsorgebestätigungen vom 15. Januar 2014, ein fremdsprachi-
ges Dokument der "General Prosecutor's Office of Republic Armenia" (in
Faxkopie) sowie weitere fremdsprachige Dokumente (in Kopie) beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014
festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass
des Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforder-
te, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten,
dass er die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, bis zum 31. Januar
2014 eine Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente einzureichen,
unter der Androhung, bei ungenutzter Frist fänden die Dokumente keine
Berücksichtigung,
D-238/2014
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Schreiben vom 23. Januar 2014
darum ersuchten, es sei ihnen zu ermöglichen, den Kostenvorschuss in
vier Raten von Fr. 150.– zu bezahlen,
dass sie mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (Datum Poststempel: 27. Ja-
nuar 2014) das Gesuch um Ratenzahlung vom 23. Januar 2014 im Origi-
nal nachreichten,
dass diesem Schreiben sodann unter anderem das "Original" des fremd-
sprachigen Dokuments der "General Prosecutor's Office of Republic Ar-
menia" inklusive deutschsprachiger Übersetzung sowie weitere fremd-
sprachige Dokumente (teilweise in Faxkopie bzw. im Original), die zum
Teil schon zuvor mit der Beschwerde eingereicht wurden, beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014
– eröffnet am 31. Januar 2014 – das Gesuch um Ratenzahlung abwies
und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 3. Februar
2014 leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-238/2014
Seite 5
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf
das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbe-
stände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden,
dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren –
und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in
D-238/2014
Seite 6
der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das BFM bezüglich des materiellen Erfordernisses in der angefoch-
tenen Verfügung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführenden
hätten geltend gemacht, dass ihre Ausreisegründe von 2008 weiterhin
bestehen würden und an Intensität zugenommen hätten,
dass die (damaligen) Vorbringen bereits im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens gewürdigt worden seien und den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten,
dass folglich ihre aktuellen Vorbringen, die sich vollumfänglich auf die be-
reits im ersten Asylverfahren gewürdigten Asylgründe beziehen würden,
nicht gehört werden könnten,
dass es diesbezüglich bezeichnenderweise zu unstimmigen Schilderun-
gen der Beschwerdeführenden gekommen sei,
dass ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem ers-
ten erfolglosen Asylverfahren am 25. Februar 2010 freiwillig nach Arme-
nien zurückgekehrt und über Jahre dort verblieben seien, für die bisheri-
gen Erwägungen spreche,
dass zudem festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen
ihres ersten Asylverfahrens einen vorgängigen und mehrjährigen Aufent-
halt in Frankreich als Asylbewerber verschwiegen und diesen im zweiten
Asylverfahren erst auf Vorhalt zugegeben hätten,
dass aufgrund der Gesamtumstände daher begründete Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen würden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
D-238/2014
Seite 7
dass sich diese Erwägungen – nach Prüfung der Akten durch das Gericht
– als zutreffend erweisen,
dass vorab mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014
festzuhalten ist, dass die nicht in einer Amtssprache übersetzten Be-
weismittel androhungsgemäss keine Berücksichtigung finden,
dass es sich beim "Original" der "General Prosecutor's Office of Republic
Armenia" nicht um ein authentisches Dokument handeln dürfte, zumal es
sich um eine Farbkopie mit Handeintrag handelt, und der Name sowie
das Wappen auch nicht mit dem offiziellen Erscheinungsbild dieser staat-
lichen Behörde übereinstimmen,
dass sodann festzustellen ist, dass der im Dokument erwähnte Sachver-
halt von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren an kei-
ner Stelle konkret erwähnt und das Dokument auf Beschwerdeebene
kommentarlos eingereicht wurde, bezeichnenderweise auch nicht geltend
gemacht wird, wann und durch wen sie in den Besitz des Dokumentes
gelangt sind, weshalb dem Dokument nach dem Gesagten kein Beweis-
wert zukommt,
dass weder die Beschwerdeschrift, die keine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen enthält, noch das auf Beschwerdeebene
eingereichte und in die deutsche Sprache übersetzte Beweismittel "Gene-
ral Prosecutor's Office of Republic Armenia" geeignet sind, die vorinstanz-
lichen Erwägungen zu entkräften,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
D-238/2014
Seite 8
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen
darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch – sofern aus den Ak-
ten ersichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere weder das Kindeswohl im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) noch die in der Beschwerde vorgebrachte, aber unbe-
D-238/2014
Seite 9
legte Krankheit der Tochter C._______ (Leukoplakia vulvae) der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den vorliegenden Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und mit dem am 3. Februar 2014 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-238/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: