B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-238/2020
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
BAZ B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (…).
D-238/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2019 um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM die Behandlung seines
Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ aufnahm. Am
20. November 2019 erteilte er den Mitarbeitenden der im BAZ B._______
tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht.
B.
Am 20. November 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner
Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt. Fragen zu
den Asylgründen wurden dabei nicht gestellt (vgl. act. ...-9/8: Protokoll Per-
sonalienaufnahme).
C.
Am 27. November 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein
sogenanntes Dublin-Gespräch durch, in dessen Verlauf ebenfalls keine
Fragen zu den Asylgesuchsgründen gestellt wurden (vgl. act. ...-11/1: Pro-
tokoll Dublin-Gespräch).
D.
Mit Schreiben datierend vom 2. Dezember 2019 lud das SEM den Be-
schwerdeführer zur Anhörung vor, welche auf den 17. Dezember 2019, um
13:30 Uhr, angesetzt worden war. Die Vorladung wurde seiner Rechtsver-
tretung per E-Mail zugestellt (vgl. act. ...-14/1: Vorladung Anhörung Mail).
E.
In den Akten finden sich sodann zwei amtsinterne Notizen, laut welchen
der Beschwerdeführer im BAZ B._______ kurzzeitig als "verschwunden"
respektive als unbekannten Aufenthalts galt. In der ersten Notiz (datierend
vom 16. Dezember 2019) ist vermerkt: "GS ist seit dem 16.12.2019 ver-
schwunden" (vgl. act. ...-15/1: BAZ Sicherheitsdienst-Post-it: Verschwun-
den). In der zweiten Aktennotiz (datierend vom 17. Dezember 2019) ist ver-
merkt: "GS ist am 17.12.2019 14:39 wiederaufgetaucht" (vgl. act. ...-16/1:
BAZ Sicherheitsdienst-Post-it: Rückkehrmeldung).
F.
Am 23. Dezember 2019 teilte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre-
tung per E-Mail mit, der Beschwerdeführer sei der Anhörung vom 17. De-
D-238/2020
Seite 3
zember 2019 unentschuldigt ferngeblieben, obwohl die Vorladung zur An-
hörung ordnungsgemäss zugestellt und der Beschwerdeführer über den
Anhörungstermin informiert worden sei. Dies stelle eine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG dar, wozu sich der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) innert Frist
schriftlich äussern könne (vgl. act. ...-17/1: Rechtliches Gehör Mitwirkungs-
pflichtverletzung).
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Januar 2020 entschuldigte
sich der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM für den versäumten Ter-
min, wobei er sich zu den konkreten Umständen äusserte, welche zum
Versäumnis geführt hätten. Für seine diesbezüglichen Ausführungen kann
auf die Akten verwiesen werden. Abschliessend ersuchte er um Ansetzung
eines neuen Befragungstermins.
H.
Am 8. Januar 2020 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entschei-
dentwurf zukommen. Zu diesem liess sich der Beschwerdeführer am
nächsten Tag über seine Rechtsvertretung vernehmen. Dabei entschul-
digte er sich nochmals für den versäumten Termin. Gleichzeitig hielt er fest,
dass er auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren wolle und könne. Diese
beiden Verfahrensschritte – die Übermittlung des Entscheidentwurfs und
der Eingang der Stellungnahme – wurden vom SEM in den Akten durch
Ablage einer gegenseitig unterzeichneten Empfangsbestätigung festgehal-
ten (vgl. act. ...-22/5 [erste Seite]).
I.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM aufgrund der beste-
henden Aktenlage fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Auf die
vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfol-
gend eingegangen.
J.
Dieser Entscheid wurde der Rechtsvertretung am 10. Januar 2020 gegen
Empfangsbestätigung eröffnet (vgl. act. ...-24/10 [erste Seite]). Die zuge-
wiesene Rechtsvertretung erklärte daraufhin noch am gleichen Tag das
bisherige Mandatsverhältnis als beendet (vgl. act. ...-25/1).
D-238/2020
Seite 4
K.
Am 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenann-
ten Asyl- und Wegeweisungsentscheid selbständig Beschwerde. In seiner
Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage beruht – beantragt er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1.), die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (2.), eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz (3.). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht (4.), wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
(vgl. S. 7, Ziff. 3), sowie gegebenenfalls um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung (5.). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwä-
gungen kann für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerde-
gründe auf die Akten verwiesen werden.
L.
Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem
15. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-238/2020
Seite 5
1.5 Die Beschwerde erweist sich sodann – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich begründet, soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung beantragt wird. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in ent-
scheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei nach Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen, da er die Flüchtlingsei-
genschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe. Da SEM begrün-
det diesen Entscheid im Wesentlichen mit dem versäumten Anhörungster-
min vom 17. Dezember 2019. Da dieser dem Beschwerdeführer ordnungs-
gemäss und frühzeitig angezeigt worden sei, sei er diesem unentschuldigt
ferngeblieben. Der Termin habe deshalb abgesagt werden müssen. Das
habe dem SEM unnötige Kosten verursacht, weil das Anhörungsteam habe
entschädigt werden müssen. Ausserdem habe er mehrfach die Ausgangs-
zeiten des BAZ nicht eingehalten, weshalb er mehrmals als verschwunden
gegolten habe. In diesem Zusammenhang sei im Weiteren anzumerken,
D-238/2020
Seite 6
dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und er kei-
nerlei Identitätsdokumente eingereicht habe. Dieses Verhalten zeige ins-
gesamt auf, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Fortsetzung
seines Asylverfahrens und an der Wahrung seiner Mitwirkungsrechte im
Asylverfahren habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er asyl-
rechtlichen Schutz benötige. Er habe daher mit seinem Verhalten und der
schuldhaften groben Mitwirkungsverletzung im Asylverfahren nicht glaub-
haft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Auch im Rahmen seiner Erwägungen
zum Wegweisungsvollzug führt das SEM an, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung sein
Desinteresse am Asylverfahren bekundet, weshalb auch kein Grund zur
Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft beständen.
Deshalb könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten
auch keine Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Hei-
mat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde.
4.
4.1 Im Asylverfahren kommt der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son zentrale Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund bestimmt das Asylge-
setz namentlich das Folgende: Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mit-
wirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Ta-
gen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung
des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem
Zentrum des Bundes ohne triftige Gründe während mehr als 5 Tagen nicht
zur Verfügung stehen. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein
neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung der FK (Art. 8 Abs. 3bis AsylG).
Die Mitwirkungspflicht beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Per-
sonen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu ins-
besondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwor-
tung der dort gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und
grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG). In
diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt
werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario).
D-238/2020
Seite 7
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen,
wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehe-
nen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asyl-
suchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und
Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung
(vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer
schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist – im Gegensatz zur straf-
rechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen, bei welcher die be-
treffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein
Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise
zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
4.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei
vom SEM mittels zugewiesener Rechtsvertretung ordnungsgemäss und
rechtzeitig zur Anhörung vorgeladen worden. Dies wird jedenfalls nicht be-
stritten. Nachdem der Beschwerdeführer den Anhörungstermin nicht wahr-
genommen hatte, respektive er soweit ersichtlich im BAZ B._______ erst
1 Stunde und 9 Minuten nach Beginn des Termins angetroffen wurde (vgl.
oben, Sachverhalt Bst. E), respektive er sich zu diesem Zeitpunkt an die
Zentrumsleitung gewandt haben dürfte (vgl. dazu seine Stellungnahme
vom 3. Januar 2020), wurde er vom SEM zur Stellungnahme aufgefordert.
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge über seine Rechtsvertretung zu
seinem Versäumnis Stellung, wobei er dieses zu erklären und entschuldi-
gen versuchte.
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid
so begründet, dass Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35
N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens
die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf
D-238/2020
Seite 8
welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1).
4.4 Vorliegend stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung for-
mell nicht auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG, was die formlose Abschreibung unter
Beachtung der FK zur Folge gehabt hätte, sondern es fällte einen materi-
ellen Asyl- und Wegweisungsentscheid. In gänzlicher Unkenntnis der
Fluchtgründe begründete es seinen Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können. Mit der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht habe der
Beschwerdeführer vielmehr gezeigt, er habe kein Interesse am Fortgang
des Asylverfahrens und die Akten liessen keine asylrelevanten Vorbringen
erkennen. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht jedoch nicht an-
schliessen. Eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfordert
zumindest eine minimale Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Flucht-
gründe. In diesem Zusammenhang ist auch auf die internationalen Ver-
pflichtungen hinzuweisen, die die Schweiz unter anderem aus dem Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von den na-
tionalen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Ein entsprechender
Vorbehalt ergibt sich denn selbst aus Art. 8 Abs. 3bis AsylG im Hinblick auf
eine formlose Abschreibung. Vorliegend wurden zu keinem Zeitpunkt Fra-
gen zu den Asylgründen gestellt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers
liegen vollkommen im Dunkeln. Zwar kann bei Asylentscheiden in Anwen-
dung von Art. 36 Abs. 1 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im
Sinne von Art. 29 AsylG unter gewissen Voraussetzungen verzichtet wer-
den (wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverlet-
zung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwin-
gend (vgl. dazu BVGE 2007/8, welcher sich zum aufgehobenen Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG [Nichteintreten wegen fehlender Reise- oder Identitäts-
papiere] äussert). Allein aus dem einmaligen und gemäss eigenen Bekun-
dungen versehentlichen Fernbleiben von der Anhörung ist jedoch noch
nicht auf das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung zu
schliessen. Dies auch nicht in Anbetracht der angeblichen Verletzungen
der Ausgangszeiten im BAZ.
4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Unrecht einen materiellen Asyl-
und Wegweisungsentschied erlassen, mit der Begründung die Verletzung
D-238/2020
Seite 9
seiner Mitwirkungspflicht und sein weiteres Verhalten liessen darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bedürfe und ihm in seiner Heimat auch keine
mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Diesen Erwägungen ge-
mäss hat die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht und da-
mit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör ver-
letzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da nach dem Gesagten nicht nur
vom Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auszugehen ist,
sondern auch keine Grundlage vorhanden ist, auf welcher das Gericht eine
materielle Beurteilung des angefochtenen Asyl- und Wegweisungsent-
scheides vornehmen könnte, muss die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden
5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzli-
chen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist. Von der unterliegenden Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache und bei diesem Verfah-
rensausgang wird auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechts-
vertretung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) gegenstandslos. Der bisherigen
Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (gemäss Art. 102f ff.) ist
der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen, da der Beschwerde-
führer im wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem SEM wiederum An-
spruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hat. Dem Be-
schwerdeführer ist schliesslich trotz Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären
durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-238/2020
Seite 10
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-238/2020
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Wieder-
aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: