Abtei lung IV
D-2382/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2382/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Esan aus Z._______ (Edo State),
am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 4. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 6. Februar 2009 dem Kanton (...) zugewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der
ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordne-
te,
dass ihn das BFM am 17. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 – eröffnet am 6. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, subsidiär sei der Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme sowie eine Untersuchung zur Feststellung seines Alters an-
zuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen, das Beschwerdeverfahren in der französi-
schen Sprache zu führen und ihm zu erlauben, im Y._______ zu
bleiben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter
ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähri-
ger zu betrachten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm an-
gegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung an-
führte,
dass diese im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen je-
doch nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da das Einrei-
chen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext
stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündi-
ger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben
vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner
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durch die angefochtene Verfügung berührt ist, mithin ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 AsylG das Bundesamt oder die kantonale
Behörden zuständig sind, Asylsuchende einer Unterkunft zuzuweisen,
dass die angefochtene Verfügung keine Dispositionen enthält, welche
dem Beschwerdeführer einen Verbleib im Y._______ für die Dauer des
Verfahrens, welches er gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten
darf, verunmöglichen würde,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei
ihm zu erlauben, im Y.________ zu bleiben, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass Eingaben an Bundesbehörden in jeder Amtssprache eingereicht
werden können (Art. 16 Abs. 1 AsylG),
dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a
Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
ist, jedoch das Verfahren in der von der Partei verwendeten anderen
Amtssprache geführt werden kann,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine in deutscher
Sprache redigierte Verfügung handelt und die Beschwerde vom
15. April 2009 in französischer Sprache verfasst wurde,
dass es sich bei der Bestimmung von Art. 33a VwVG um eine "Kann-
Bestimmung" handelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in frei-
em Ermessen entscheiden kann, ob es das Verfahren antragsgemäss
auf Französisch führen will,
dass die Verfügung sowie das Anhörungsprotokoll in deutscher Spra-
che verfasst wurden, der Beschwerdeführer in Münchenbuchsee
wohnhaft ist, wo gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kan-
tons Bern Deutsch die Amtssprache ist, und auch seine Vertrauens-
person das Akteneinsichtsgesuch vom 16. März 2009 in deutscher
Sprache verfasste, weshalb der Antrag, das vorliegende Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei in französischer
Sprache zu führen, abzuweisen ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte oder einen Schülerausweis gehabt (vgl. act. A5/10 S. 4
und 5),
dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter wisse (vgl. act. A5/10
S. 5),
dass er in Lagos mit einem Mann in ein Schiff gestiegen sei, er aber
nicht wisse, wo sie angekommen seien, weil der Mann ihm gesagt
habe, er solle keine Fragen mehr stellen, anschliessend sei er mit dem
Zug in Lausanne angekommen, dort umgestiegen und mit einem an-
deren Zug nach Vallorbe gelangt (vgl. act. A13/16 S. 11 und 13),
dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Identitätsdoku-
mente zurückgelegt habe und nie kontrolliert worden sei (vgl.
act. A5/10 S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Aussagen zum Fehlen
von Identitäts- und Reisepapieren gemacht, so widerspreche es der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass er in Nigeria nie irgendwelche
Ausweise besessen habe, da erfahrungsgemäss die nigerianischen
Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellen wür-
den und er zudem seinen Angaben zufolge Schüler gewesen sei und
somit über einen entsprechenden Ausweis verfügen müsste,
dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei erfahrungswidrig,
dass er nicht wisse, wohin er mit dem Schiff gefahren sei und wie lan-
ge die Reise gedauert habe,
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dass in der Beschwerde eingewendet wird, man müsse um eine Identi-
tätskarte zu erhalten, mindestens 18 Jahre alt sein, was bei ihm nicht
der Fall sei, und zudem sei in Nigeria der Gebrauch einer Identitäts-
karte noch nicht weit verbreitet, weshalb nur ein kleiner Prozentsatz
der Bevölkerung im Besitz einer solchen sei,
dass er als Minderjähriger einen Einwilligungsbrief der Eltern vorlegen
müsse, um einen Pass zu erhalten, was er aber nicht könne, weil seine
Eltern gestorben seien,
dass diese wenig überzeugenden Einwendungen die Erwägungen in
der Verfügung nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal auch die Dar-
stellung die interkontinentale Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere
und ohne Kontrolle bestritten zu haben, realitätsfremd erscheint,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater habe vor seinem Tod am
15. Februar 2008 das Haus und die Grundstücksdokumente seinem
Bruder anvertraut, weil er noch zu jung gewesen sei, weshalb er in der
Folge mit der Mutter im Dorf gewohnt habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Onkel um finanzielle Hilfe für die
Pflege seiner erkrankten Mutter gebeten habe, dieser jedoch abge-
lehnt und sich auch geweigert habe, die Grundstücksdokumente für
den Landverkauf herauszugeben, und sogar behauptet habe, das
Land gehöre ihm, weshalb in der Folge die Mutter verstorben sei,
dass er einen Priester, der schon seiner Schwester helfe, um Hilfe ge-
beten habe, weil er sich vor den Alten im Königspalast, den Dorfbe-
wohnern und vor diesem Onkel, der von Ritualen lebe, gefürchtet
habe,
dass ihn der Priester nach Lagos gebracht und einem Mann, der ihn
mit dem Schiff mitgenommen habe, anvertraut habe,
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dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 4. Februar 2009 und der Anhörung vom 17. März 2009
sowie auf die Verfügung vom 3. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der Verfügung anführt, es widerspreche der allgemei-
nen Lebenserfahrung, dass ein Priester einen angeblich Minderjähri-
gen ohne Ausweise und ohne Angabe des Reiseziels von Nigeria nach
Europa schicke und ihn für diesen Zweck einem fremden Mann anver-
traut habe, ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass dieser Priester rund
zwei Mal pro Woche nach Hause gekommen sei, um sich um die kran-
ke Schwester zu kümmern, aber nichts für die kranke und sterbende
Mutter getan habe,
dass ferner schleierhaft bleibe, warum die Alten im Königspalast und
die Dorfbewohner den Beschwerdeführer hätten töten sollen und es
erstaunlich sei, dass der Onkel ein so mächtiger Mann sei, dass er
sich nirgendwo in Nigeria seinem Zugriff hätte entziehen können,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen über seine Aufenthalte im
Dorf, das Engagements des Priesters und zum Schulbesuch wider-
sprochen sowie diverse Namen nicht gewusst und tatsachenwidrige
Aussagen zu den Nachbarstaaten seines heimatlichen Staates (Edo
State) gemacht habe,
dass das BFM mit dieser Begründung nach Prüfung der Akten auch
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung
seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal
in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was
diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, seine angebli-
che Minderjährigkeit zu belegen, es gebe Hinweise dafür, dass er be-
reits volljährig sei, so seien seine Ausführungen zum Fehlen von Rei-
sepapieren unglaubhaft, auch die Bewältigung der Reise von Nigeria
bis in die Schweiz spreche gegen seine Minderjährigkeit, ferner wider-
spreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er keine genauen
Angaben zum familiären Beziehungsnetz machen könne und sich zu
den Aufenthaltsorten widerspreche, auch seine unsubstanziierten An-
gabe zur heimatlichen Gegend und die wirren Ausführungen zur Schu-
le ein Hinweis dafür seien, dass er sein wahres Alter zu verschleiern
versuche und zum Schluss kommt, auf eine abschliessende Beurtei-
lung seines tatsächlichen Alters könne verzichtet werden, da aufgrund
seiner unglaubwürdigen Angaben von der Anwesenheit seiner Eltern
und weiterer Familienmitglieder in Nigeria ausgegangen werden müs-
se,
dass vor diesem Hintergrund der Einwand des Beschwerdeführers,
das BFM habe die Annahme, er sei nicht minderjährig, nicht begrün-
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det, unzutreffend ist, und es sich erübrigt, weitere Untersuchungen zur
Feststellung seines Alters vorzunehmen,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen las-
sen,
dass der – eigenen Angaben zufolge – angeblich bald 16-jährige Be-
schwerdeführer offenbar gesund ist, in Nigeria mehrere Jahre die
Schule besucht hat (vgl. act. A5/10 S. 2 und 3 ) und übereinstimmend
mit dem BFM davon auszugehen ist, er verfüge in Z._______ über ein
familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Falle der Rückkehr beim
Aufbau einer wirtschaftliche Existenz unterstützen kann (act. A5/10
S. 4, A13/16 S. 7),
dass davon auszugehen ist, dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn
der Beschwerdeführer wieder in sein familiäres Umfeld nach Nigeria
zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er sich
erst rund drei Monate aufhält und wo er es in einem ihm nicht vertrau-
ten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer haben wird, sich persön-
lich zu entwickeln und beruflich zu etablieren,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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