B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2382/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie das gemeinsame Kind,
C._______, geboren (…),
alle Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar albanisch sprechender eth-
nischer Roma aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge am 23. April
2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am 24. April 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden dort am 2. Mai 2012 zu ihrer Person so-
wie summarisch zum Reiseweg und den Gründen der Asylgesuche be-
fragt wurden (Befragung zur Person [BzP]),
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2012 mitteilte, das
Dublin-Verfahren werde beendet und ihre Asylgesuche würden in der
Schweiz behandelt,
dass eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen am 7. Dezem-
ber 2012 stattfand,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen vorbrachten, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wer-
de im Kosovo von Albanern verfolgt und die Behörden könnten ihn und
seine Familie nicht schützen,
dass als Beweismittel ein Arztbericht aus Belgrad und drei Bestätigungs-
schreiben eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2013 – eröffnet am 19. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. April 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl
zu gewähren,
dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen
sei,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anordnung der aufschieben-
den Wirkung, um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat
sowie um Ansetzung einer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen
Beweismittel ersucht wurde,
dass als Beweismittel ein Arztbericht des (Spitals) eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 f.),
dass sich die Beschwerdeinstanz somit – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3 S. 568),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass in den übrigen Punkten auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung mangels Rechtsschutz-
interesses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach der sogenannte Safe-Country-Regelung auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Kosovo als ver-
folgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht ein-
getreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
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die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche damit begründeten,
dass sie albanisch sprechende ethnische Roma aus Z._______ (Kosovo)
seien,
dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers im Krieg auf serbi-
scher Seite hätten kämpfen müssen und deshalb im Jahre 1999 von Al-
banern ermordet worden seien,
dass der Beschwerdeführer seither von Albanern gesucht, regelmässig
geschlagen und als Verräter beschimpft werde,
dass sich der Beschwerdeführer 2005 an die Polizei gewendet habe, wel-
che ihn aber nicht schützen könne,
dass im Jahre 2009 in Y._______ auf ihn geschossen worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: die Be-
schwerdeführerin) von Albanern geschlagen worden sei und dabei ihr
Kind verloren habe,
dass die Beschwerdeführenden deshalb 2010 nach Schweden geflohen
seien und dort ein Asylgesuch gestellt hätten, welches jedoch abgewie-
sen worden sei, so dass sie im Frühjahr 2012 in den Kosovo zurückge-
kehrt seien,
dass sie dort für einige Zeit bei einem Freund gelebt, sich dann aber nach
Belgrad begeben hätten,
dass der Beschwerdeführer aber auch dort schikaniert und geschlagen
worden sei, sie daher nach zwei Wochen wieder zu ihrem Freund in den
Kosovo zurückgekehrt und kurze Zeit später in die Schweiz geflohen sei-
en,
dass als Beweismittel ein Arztbericht aus Serbien vom 13. April 2012, ei-
ne Kopie einer Bestätigung des Gemeindegerichts Z._______ (…), ein
Schreiben der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo
(UNMIK) (…) und ein weiteres Schreiben eines Gerichts (…) eingereicht
wurden,
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dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, der Kosovo gelte als
verfolgungssicherer Staat und es lägen keine Hinweise auf Verfolgung
vor, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers substanzlos und wider-
sprüchlich ausgefallen seien (act. A25 F70 bis F 79 S. 7 und F87 bis
F106 S. 8 f.),
dass er nicht in der Lage gewesen sei, detailliert zu schildern, welche
konkreten Probleme er mit den Albanern gehabt habe (act. A24 F89 bis
F96 S. 9) und selbst auf wiederholtes Nachfragen hin, den Vorfall, bei
welchem auf ihn geschossen worden sei, nur oberflächlich und auswei-
chend habe schildern können (act. A24 F109 bis F114 S. 10 f.),
dass er überdies in der BzP ausgeführt habe, sich 2005 zuletzt an die Po-
lizei gewendet zu haben (act. A7 Ziff. 7.02 S. 11), während er in der Anhö-
rung vorgebracht habe, letztmals 2012 bei der Polizei gewesen zu sein
(act. A24 F135 S. 12) und die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben
habe, sie hätten sich nie an die Polizei gewendet (act. A25 F107 S. 9),
dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und
unsubstanziiert seien,
dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen nichts zu ändern vermöchten, zumal diesen Dokumenten auf-
grund der Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zukomme,
dass – obwohl ethnische Minderheiten im Kosovo vereinzelt Schikanen
ausgesetzt seien – vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen
Schutzes ausgegangen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen entgegenhielten, die
unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwer-
deführers seien darauf zurückzuführen, dass sich jene aufgrund der
grausamen Erlebnisse nicht konzentrieren und über das Erlebte daher
nicht berichten könne,
dass der Beschwerdeführer die Übergriffe letztmals 2005 der Polizei ge-
meldet habe und er alleine zur Polizei gegangen sei, so dass seine Frau
nichts davon gewusst habe,
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dass die Ansicht des BFM zu bestätigen ist und es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu
machen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden unsubstanziiert, aus-
weichend und widersprüchlich ausgefallen sind und diesbezüglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in
der BzP ausführte, sein Vater und sein Bruder seien (…) 2001 erschos-
sen worden (act. A7 Ziff. 3.01 S. 6), während er die Ermordung in der An-
hörung im Jahre 1999 verortete (act. A24 F13 S. 3),
dass der mit einer Schusswaffe verübte Anschlagversuch erst in der An-
hörung Erwähnung fand und auch das diesbezügliche Beweismittel erst
dann eingereicht wurde, während dieser (zentrale) Vorfall in der BzP nicht
zu Protokoll gegeben wurde,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verlust ihres Kindes
als Folge von Schlägen durch unbekannte Albaner verwirrend und sub-
stanzlos ausgefallen sind,
dass diesbezüglich in der BzP ausgeführt wurde, sie sei 2008 geschlagen
worden, so dass sie ihren Sohn im 7. Monat habe zur Welt bringen müs-
sen (act. A9 Ziff. 7.01 f. S. 9), während sie in der Anhörung vorbrachte,
sie sei 2007 geschlagen worden, in der Folgefrage dann aber ausführte,
sie habe ihr Kind im September 2000 aufgrund von Schlägen verloren
(act. A25 F70 und F73 S. 7), und der Beschwerdeführer in der Anhörung
ausführte, seine Frau habe ihr Kind im August oder September 2007, viel-
leicht auch 2008, aufgrund von Schlägen verloren (act. A24 F119 f. S. 11),
während der Verlust des Kindes in der BzP noch unerwähnt blieb,
dass die mit Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen der Wider-
sprüche nicht überzeugen,
dass den eingereichten Beweismitteln vor diesem Hintergrund keine ent-
scheidende Bedeutung zukommt, so dass der Antrag auf Fristansetzung
zur Einreichung einer Übersetzung abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
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von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM seine Verfügung in diesem Punkt damit begründete, dass
die Sicherheitslage im Kosovo stabil sei, keine allgemeine Gefährdung für
albanischsprachige Roma bestehe und der Zugang zu medizinischen und
sozialen Strukturen in der Regel gewährleistet sei,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, da es nicht der Asylbehörde ob-
liege, etwa mittels einer Botschaftsabklärung nach Vollzugshindernissen
zu forschen, wenn die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Schluss nahe le-
gen würden, sie würden ihre wahre Lebenssituation im Kosovo zu ver-
schleiern versuchen,
dass somit davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden im
Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Unterkunft verfü-
gen,
dass sie gemäss Aktenlage gesund seien und der Beschwerdeführer über
fundierte Arbeitserfahrung verfüge, so dass der Vollzug der Wegweisung
zumutbar sei,
dass gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug von
Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar ist, falls auf Grund
einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über
die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
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chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 S. 111 f.),
dass diese Pflicht zur Einzelfallabklärung ihre Grenze jedoch in der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet, die insbesondere dann
verletzt ist, wenn mit irreführenden Angaben die persönlichen Verhältnis-
se verschleiert werden,
dass sich das Gericht der Ansicht des BFM anschliesst, die Beschwerde-
führenden würden ihre Lebensverhältnisse nicht offenlegen,
dass ihre diesbezüglichen Ausführungen sich auch bei mehrmaligem
Nachfragen in substanzlosen, wirren und ausweichenden Vorbringen er-
schöpfen,
dass exemplarisch etwa erwähnt werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer angab, nach der Rückkehr aus Schweden bei einem Freund namens
D._______ in X._______ (Kosovo) gelebt zu haben (gemäss BzP hätten
sie 15 Tage [act. A7 Ziff. 2.02 S. 4], gemäss Anhörung zwei Monate dort
gewohnt [act. A24 F55 S. 6]), bevor sie sich nach Belgrad (gemäss BzP
für zweieinhalb Monate [act. A7 Ziff. 2.02 S. 4], gemäss Anhörung für zwei
Wochen [act. A24 F56 S. 6]) begeben hätten, und schliesslich wieder zu
D._______ zurückgekehrt seien,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder den Namen der Ehefrau von
D._______ noch die Namen der Nachbarn nennen konnte (act. A7 Ziff.
2.02 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Ausführungen ihres
Ehemannes in der BzP ausführte, sich nach der Rückkehr aus Schweden
zuerst für eineinhalb Monate in W._______ und dann in V._______ je-
weils in verlassenen Häusern aufgehalten zu haben und erst auf Vorhalt
hin ihre Aussage dahingehend ergänzte, auch in Belgrad gewesen zu
sein, und sie die Frage, ob sie einen Freund ihres Mannes namens
D._______ kenne, verneinte (act. A9 Ziff. 2.01 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung dann ausführte, nach der
Rückkehr aus Schweden drei Monate bei D._______ in W._______ ge-
lebt zu haben und sich dann nach Serbien begeben zu haben, wo sie in
einem unbekannten Dorf für zwei Wochen gelebt hätten, bevor sie wieder
in den Kosovo zurückgekehrt seien (act. A25 F51 bis F63 S. 5 f.),
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dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beschwerdefüh-
renden über ihre Verwandten und Angehörigen keine konkreten Angaben
machen können,
dass die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat somit unklar bleiben und diese die
Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der
wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen haben,
dass daher weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der mit Bericht des (Spitals) belegten fortgeschrittenen Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass mit Erlass des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Unterlassung
der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: