Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2383/2009
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch Roman Schuler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Hazara mit letztem
Wohnsitz in B._______ – flüchtete aus Afghanistan im April 2006 auf dem
Landweg in Richtung C._______, wo er sich während (…) Monaten
aufhielt und illegal erwerbstätig war. Von dort reiste er auf dem Landweg
in D._______ weiter, wo er sich während (…)Tagen aufhielt, bevor er von
den dortigen Behörden über C._______ nach Afghanistan
zurückgeschoben worden sei und sich für (…) Tage in sein Heimatdorf
zurückbegeben habe. In der Folge sei er erneut aus Afghanistan
ausgereist und via C._______ und D._______ auf dem Seeweg nach
E._______ gelangt, wo er sich während (…) Tagen aufhielt und ebenfalls
erwerbstätig war. Schliesslich gelangte er (…) am 15. September 2007
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am selben Tag
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) um
Asyl nach. Am 1. Oktober 2007 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen
im Allgemeinen befragt. Am 1. November 2007 wurde der
Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu den Asylgründen befragt und
am 3. März 2009 ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater und
sein Onkel seien mit G.______ verfeindet gewesen, welcher im Jahr 2004
zum (...) gewählt worden sei. Ende 2004 sei der Dorfbewohner
H._______, mit dem sein Vater und sein Onkel Geschäfte getätigt hätten,
umgebracht worden, woraufhin die beiden der Tat beschuldigt und
festgenommen worden seien. Während eines dreitägigen Hafturlaubs für
die Beerdigung eines nahen Angehörigen habe sich sein Vater ins
Gefängnis begeben und seinem Onkel zur Flucht verholfen, welcher
seither verschollen sei. Nach der Flucht seines Vaters in den C._______
hätten Personen aus dem Umfeld von G._______ mehrmals sein Haus
überfallen und nach Waffen gesucht. Deshalb habe er sich (…) versteckt
und sich daraufhin aus Angst vor einer Verfolgung im April 2006 zur
Flucht entschieden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Zum einen beständen Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und persönlichen
Situation. So habe eine interne Analyse der von ihm eingereichten
Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale ergeben. Anlässlich des
dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom
3. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs sei dieser nicht in der Lage
gewesen, stichhaltige Einwendungen zu den Fälschungsbefunden
vorzubringen. Zum andern habe er eigenen Angaben zufolge etwa im
Februar 2009 ein gerichtliches Dokument erhalten, in welchem sein
Onkel im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt als Angeklagter genannt
werde; indes sei er nicht in der Lage gewesen, weitere Details betreffend
das Gerichtsverfahren und eine Anklage gegen seinen Vater, welcher
ebenfalls der Begehung der Tat beschuldigt worden sei, zu schildern.
Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Feindschaft mit G._______
und der Flucht des Onkels aus der Haft sehr allgemein ausgefallen. Die
vagen Angaben liessen auf einen vom Beschwerdeführer konstruierten
Sachverhalt schliessen. Auch seien die Aussagen bezüglich des
Tötungsdelikts, der Verhaftung von Vater und Onkel und der Flucht aus
dem Gefängnis in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Schliesslich
beständen weitere Widersprüche in den Aussagen bezüglich des
Getöteten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere stände die Identität und Herkunft des
Beschwerdeführers aufgrund von dessen eingereichten Taskara nicht
fest, und es beständen massive Zweifel an dessen Angaben bezüglich
des familiären Hintergrunds.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die
Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig
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wurden Schulzeugnisse für die fünfte bis neunte Klasse sowie ein
Bestätigungsschreiben eines Schuldirektors zu den Akten gereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Bei
den eingereichten Schulzeugnissen handle es sich nicht um
Identitätspapiere im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen. Daraus
ginge lediglich hervor, dass eine Person mit dem Namen des
Beschwerdeführers die fünfte bis neunte Klasse des I._______ in
J._______ besucht haben soll. Die Unterlagen vermöchte die Identität
dieser Person mit dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
Am 22. November 2010 nahm der Beschwerdeführer in seiner nach
gewährter Fristerstreckung erfolgten Replik Stellung. Gleichzeitig reichte
er je eine Bestätigung des Präsidenten der Schule von J._______
betreffend Schulbesuch und der Verwaltung des Bezirks B._______
betreffend Wohnsitz in J._______ im Original, ein Foto, die Taskara
seines Vaters in Kopie sowie ein an ihn adressiertes, am 31. Oktober
2010 in K._______ abgestempeltes Zustellcouvert zu den Akten. Dazu
führte er aus, das Foto sei im C._______ aufgenommen worden und
zeige ihn zusammen mit seinem Vater bei seiner Tätigkeit als (…). Die
Dokumente seien ihm von seinem Cousin, welcher in K._______ das
College besuche, zugesandt worden.
G.
Mit einer zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
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aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Herkunft eine
Bestätigung des Schulpräsidenten von J._______ und ein Schreiben der
Verwaltungsbehörde des Bezirks B._______ eingereicht. Solche
Dokumente könnten bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht
beschafft werden und seien deshalb nicht geeignet, die behauptete
Herkunft glaubhaft zu machen. Auch die in Kopie eingereichte Taskara
des Vaters des Beschwerdeführers vermöchte dessen Identität nicht
nachzuweisen, weil sie nicht dessen Person betreffe. Im Übrigen wurde
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und
daran vollumfänglich festgehalten.
H.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage
einer Vollmacht vom selben Tag mit, dass er vom Beschwerdeführer
nunmehr mit der Wahrung der rechtlichen Interessen beauftragt worden
sei und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme
der Vernehmlassung des BFM bis zum 15. April 2011.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer in seiner
Replik vom 15. April 2011 zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin
er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.21]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird an der geltend gemachten Herkunft und der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zudem wird
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ausgeführt, die Taskara sei dem Beschwerdeführer von seinem Vater aus
dem C._______, wohin dieser sie auf seiner Flucht mitgenommen habe,
in die Schweiz geschickt worden, und es sei ihm nicht bekannt, dass das
Dokument Fälschungsmerkmale aufweise beziehungsweise er habe
damit nichts zu tun. Die Mutter, ein Onkel und zwei Schwestern des
Beschwerdeführers seien weiterhin in J._______ wohnhaft. Dort habe er
während neun Jahren die Schule besucht. Die Mutter habe die Zeugnisse
für die erste bis vierte Klasse zu Hause nicht mehr finden können,
während ihm L. in K._______ die Originalzeugnisse der fünften bis
neunten Klasse gesandt habe, welche belegten, dass er das I._______ in
J._______ besucht habe. Was den Vorwurf des BFM anbelange, seine
Ausführungen zur Verfolgung im Heimatland seien vage und oberflächlich
ausgefallen, sei die Befragung im EVZ nur summarisch gewesen, wobei
ihm gesagt worden sei, dass er sich später noch ausführlich äussern
können werde. Zudem habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der
iranischen Dolmetscherin gegeben, worauf er anlässlich der Anhörung
vom 3. März 2009 hingewiesen habe. Zwischen den beiden ausführlichen
Befragungen vom 1. November 2007 und vom 3. März 2009 bestünden
trotz des zeitlichen Abstands keine Widersprüche. Den Widerspruch
betreffend den Monat, als H._______ ermordet worden beziehungsweise
der Vater des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, führe er auf die
Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ zurück. Als er
im Jahr 2006 von der D._______ via den C._______ nach Afghanistan
abgeschoben worden sei, sei er in J._______ immer noch gefährdet
gewesen, weshalb er sich nur während zweier Tage in seinem
Heimatdorf habe aufhalten können und daraufhin in den C._______
zurückgereist sei, wo er sich bei seinem Vater in Isfahan aufgehalten
habe (vgl. Beschwerde S. 2-4).
5.
5.1. Vorweg ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Herkunft aus der Provinz Ghazni auf die Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung zu verweisen (vgl. nachstehend E. 8.2.1 ff.).
5.2. Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anbelangt, ergibt
eine Überprüfung der Akten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Recht zum einen als zu
wenig substanziiert und zum andern als in wesentlichen Punkten
widersprüchlich qualifiziert wurden, und deshalb den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Die diesbezüglich in der
Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. So
fiel die Befragung im EVZ in Bezug auf die Asylgründe entgegen dem
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Einwand in der Beschwerde recht ausführlich aus. Zudem wurde der
Beschwerdeführer dabei in seiner Muttersprache befragt und bezeichnete
die Verständigung mit der Dolmetscherin vor Abschluss der Befragung
ausdrücklich als gut. In der Folge bestätigte er, dass ihm das Protokoll in
seine Muttersprache rückübersetzt worden sei und seinen Ausführungen
entspreche. In den Akten finden sich mithin keine Hinweise auf die
nachträglich geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften
lassen muss. So vermag er weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb
die geltend gemachten Verhaftungen des Vaters und des Onkels sowie
dessen Flucht aus dem Gefängnis gemäss seinen Aussagen anlässlich
der Befragung im EVZ im Monat M._______ stattgefunden haben,
wogegen sich diese Ereignisse gemäss seinen Erklärungen bei der
Anhörung vom 3. März 2009 im Monat N._______ zugetragen haben
sollen. Dasselbe gilt für die Aussagewidersprüche anlässlich der
erwähnten Anhörung, wonach sein Vater beziehungsweise sein Onkel
H._______ ein Auto zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren erwog die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die mangelnde
Substanziierung zu Recht, der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht des Onkels aus dem
Gefängnis ausgeführt, sein Vater habe diesem während des Hafturlaubs
(…) gebracht, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, was dieser damit
gemacht habe, ihm jedoch, da er seine Verfolgung aus diesen
Ereignissen ableite, zuzumuten gewesen wäre, über die Einzelheiten
genau Bescheid zu wissen. Sodann stimmt das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin überein, der
Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem von ihm anlässlich
der Anhörung vom 3. März 2009 eingereichten Dokument erklärt, darin
werde sein Onkel als Angeklagter in der Tötungssache von H._______
erwähnt, wobei er jedoch – nach weiteren Details des Gerichtsverfahrens
und einer Anklage gegen seinen angeblich ebenfalls des Mordes
beschuldigten Vaters gefragt – zu weiteren Angaben nicht in der Lage
gewesen sei; er habe diesbezüglich nur erklärt, dass sich möglicherweise
bei L._______ in der Provinz Ghazni ähnliche Unterlagen seinen Vater
betreffend befänden, weshalb er jedoch – so das BFM weiter – über eine
anstehende Verfolgung informiert gewesen wäre, da er über seinen
Vater, mit dem er in Kontakt stehen soll, weitere Einzelheiten hätte
erfahren können. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden darüber
hinaus auch insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens noch zwei Mal per Post Dokumente aus
Afghanistan, darunter auch ein Foto von ihm und seinem Vater, welches
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im C._______ gemacht worden sei, und eine Kopie der Taskara des
Vaters, einreichte, welche keinerlei Bezug zu den geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen aufweisen.
5.3. Schliesslich erweist sich der Einwand, der Beschwerdeführer sei in
J._______ immer noch gefährdet gewesen, als er im Jahr 2006 von
D._______ via C._______ nach Afghanistan abgeschoben worden sei,
weshalb er sich nur während (…) Tage in seinem Heimatdorf habe
aufhalten können und daraufhin in den C._______ zurückgereist sei, als
unbehelflich, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2007
erklärt hatte, nach der Deportation sei er in die Stadt O._______
gegangen, wo er seinen Onkel angerufen habe, welcher ihm Geld dorthin
geschickt habe, woraufhin er zum Onkel nach Hause gegangen sei, dort
(…) verbracht habe und wieder in den C._______ zurückgegangen sei.
Hätte sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt tatsächlich vor der
geltend gemachten Verfolgung gefürchtet, wäre er von O._______ auch
nicht kurzfristig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wobei sich die
Rückkehr unter diesen Umständen auch nicht mit dem Heimweh nach
seiner Mutter rechtfertigen liesse, wie er anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 3. März 2009 zu Protokoll gegeben hatte (…).
5.4. Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde
vom BFM zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden anderen Kriterien zu verzichten.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zurzeit immer noch geltender
Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr
abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz
K._______ (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat
gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat
im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie
aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003
Nr. 10 E. S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die
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Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder
kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als
unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig
verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr
unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-
8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009)
keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die
Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als
zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden
müssten, kann in casu offen bleiben.
8.2.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer genannte Identität und
Herkunft aus der Provinz Ghazni in Zweifel gezogen, namentlich weil die
eingereichte Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale aufweise und er
im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei,
stichhaltige Einwendungen dagegen vorzubringen; auch die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Schulpräsidenten
von J._______ und das Schreiben der Verwaltungsbehörden des Bezirks
B._______ vermöchten daran nichts zu ändern, da solche Dokumente
bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden
könnten, während die Kopie der Taskara des Vaters des
Beschwerdeführers nicht dessen Person betreffe.
8.2.2. Gestützt auf die Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht
demgegenüber zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni von der Vorinstanz insgesamt
zu Unrecht in Abrede gestellt wird. Zwar trifft es zu, dass gewisse
afghanische Dokumente auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Indes
verhielt sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie betreffend die
eingereichte Taskara zwar Fälschungsvorwürfe erhob, aber daraufhin das
als Fälschung qualifizierte Dokument nicht konsequenterweise einzog.
Auch wurde die Echtheit der vom Beschwerdeführer im Original
eingereichten Schulzeugenissen der fünften bis neunten Klasse des
I._______ in J._______ nicht in Zweifel gezogen. Mithin wird vom
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Beschwerdeführer mit einer gewissen Berechtigung eingewendet, in
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es unter den
gegebenen Umständen im Rahmen der Anhörungen geboten gewesen,
zumindest seine Ortskenntnisse abzuklären und damit den
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bezüglich seiner Herkunft zu
überprüfen, beispielsweise mittels gezielter Fragen etwa zu
geografischen Merkmalen der Region; demgegenüber sei ihm anlässlich
der Befragungen durch die Vorinstanz keine einzige Frage zu den
Verhältnissen an seinem Herkunftsort und den Umständen seiner
Sozialisation gestellt worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 15. April 2011), weshalb der diesbezüglich in den Erwägungen der
angefochten Verfügung erhobene Vorwurf der Verletzung der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in dieser Form nicht zutrifft.
8.2.3. Nach dem Gesagten vermochte die Vorinstanz nicht schlüssig
darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Ghazni,
sondern aus einer Region Afghanistans stammt beziehungsweise dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, für welche die Praxis der
Asylbehörden die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter
gewissen Bedingungen bejaht. Mithin ist vorliegend von einem
Herkunftsort des Beschwerdeführers in einer der Provinzen, in welche der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist, auszugehen.
8.2.4. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung und der
Befragungen zu Protokoll, (…) seien noch in Afghanistan, und zwar alle in
seinem Herkunftsbezirk, wohnhaft; lediglich ein (…)halte sich zu
Studienzwecken in K._______ auf. Er sei im C._______ als (…) tätig
gewesen (vgl. A14/14 S. 8). Aus den Akten ergeben sich – mit Ausnahme
des (…) in K._______ – keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte
und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt.
Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
erstinstanzlichen und Beschwerdeverfahrens drei Mal in K._______
abgestempelte Postsendungen einreichte und sich ein (…) dort aufhält,
kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich dort
oder irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen
leben, die ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder bei deren
Aufbau behilflich sein könnten.
8.2.5. Schliesslich ist auch ein Vollzug in den C._______, wo sich der
Beschwerdeführer lediglich während (…) Monaten illegal aufgehalten hat
und in der Folge ausgewiesen worden sei, auszuschliessen. Ein Vollzug
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der Wegweisung könnte indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit
einer legalen Wiedereinreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24
und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu
Recht nicht erwogen worden, zumal die entsprechenden
Voraussetzungen in casu mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
erfüllt sind.
8.3. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 sind aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
10.
10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des
Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art.
63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt
ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund
der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.
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64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in
diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts
dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen
(einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Aufwand – der Beschwerdeführer liess sich erst
nach Zustellung der Vernehmlassung vertreten – aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz
auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400.– (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
10. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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