B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2383/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
D-2383/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus X._______
(Jaffna-Distrikt), Sri Lanka, mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Vavuniya-
Distrikt). Er reiste am 15. März 2009 in die Schweiz ein und suchte am
Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2009 zu seiner Person und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs
fand am 26. März 2009 statt.
C.
In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer folgende Fluchtgründe
geltend: Er stamme aus X._______, Jaffna-Distrikt. Von 1989 bis 2002
habe er in W._______ gelebt und sich für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) engagiert. Später sei er nach Y._______ gezogen. Dort
hätten drei Männer der LTTE zeitweise bei ihm gelebt. Diesen habe er als
Fahrer dienen müssen. (…) 2005 sei er wegen LTTE-Verdachts in Haft
genommen worden. Nachdem die drei bei ihm wohnhaften LTTE-
Mitglieder verschleppt worden seien, habe man nach ihm gesucht. Sein
Vater sei (…) 2008 erschossen worden. Schliesslich habe er sich zur
Flucht aus Sri Lanka entschlossen.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 (Eröffnung am 30. März 2012) wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 30. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er voll-
ständige Akteneinsicht sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Einrei-
chung von Beweismitteln.
D-2383/2012
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Das Gesuch um voll-
ständige Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen. Schliesslich wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten
Beweismittel eingeräumt.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. Mai 2012 durch den Be-
schwerdeführer geleistet.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Eingabe mit diversen Beweismitteln (Haftbefehl, Übersetzung der
Todesbescheinigung des Vaters, Beschluss des Magistrate Court, Bestä-
tigungsschreiben des Hospital (…), Schreiben der Mutter, Schreiben des
Friedensrichters, 2 Fotos der Wohnsituation der Mutter) ein.
I.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 wurde der Todesschein des Vaters des
Beschwerdeführers ins Recht gelegt.
J.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
K.
In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 4
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-2383/2012
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er sich
während seines Aufenthalts in W._______ von 1989 bis 2002 zusammen
mit seinem Vater für die LTTE engagiert habe. Er habe Bühnen gebaut
und dekoriert sowie Geld gesammelt. Als er anschliessend nach
Y._______ gezogen sei, hätten zeitweise drei LTTE-Mitglieder namens
C._______, D._______ und E._______ bei ihm gewohnt. Sie hätten Geld
für die LTTE gesammelt, wobei er ihnen dafür mit seinem Tuk-Tuk als
Fahrer gedient habe. 2004 seien C._______ und D._______ weggegan-
gen, wohingegen E._______ bei ihm geblieben sei. (…) 2005 sei er we-
gen Verdachts auf LTTE-Unterstützung für drei Wochen im Camp
W._______ inhaftiert, schliesslich aber ohne Verfahren wieder freigelas-
sen worden. D._______ sei (…) 2005 bei einem Checkpoint in (…) ent-
führt worden. Nachdem auch E._______ (…) 2007 entführt und später
getötet worden sei, hätten Soldaten der sri-lankischen Armee nach ihm
gesucht. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach
S._______ ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Er habe diese Gegend jedoch
(…) 2008 wieder verlassen, da die LTTE ihn hätten rekrutieren wollen,
und sich nach Z._______ begeben. Er habe gehört, dass sein Vater (…)
2008 von der Armee erschossen worden sei. (…) 2008 sei schliesslich
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Seite 6
auch C._______ entführt und getötet worden, woraufhin (…) 2008 nach
dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Seither habe die sri-
lankische Armee noch zwei weitere Male nach dem Beschwerdeführer
gesucht. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe eine Tante schliesslich ei-
nen Parlamentarier der (Partei) um Hilfe gebeten. Aufgrund dieser Bedro-
hungslage sei der Beschwerdeführer nach O._______ gegangen. Dort
habe er sich zwei Monate versteckt, bevor er sich mit Hilfe einer gefälsch-
ten Identitätskarte nach Colombo begeben habe und (…) 2009 schliess-
lich mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Pass ausgereist sei.
4.2 Das BFM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen in zahlreiche Unge-
reimtheiten verstrickt habe. So habe er in der BzP ausgeführt, dass 2002
bis 2004 drei Männer bei ihm gewohnt hätten. (…) 2008 sei einer dieser
Männer (C._______) entführt und getötet worden, woraufhin er (der Be-
schwerdeführer) gesucht worden sei. In der einlässlichen Anhörung wur-
de demgegenüber ausgesagt, dass zwei der drei Männer entführt und ge-
tötet worden seien: E._______ (…) 2007 und C._______, nachdem er
(der Beschwerdeführer) (…) 2008 vom Vanni-Gebiet nach Z._______ zu-
rückgekehrt sei. Überdies habe er ausgesagt, dass nur zwei Männer bis
2004 bei ihm gewohnt hätten, während der Dritte (E._______) bis 2007
geblieben sei.
Ferner habe er in der BzP ausgesagt, dass er die drei Männer nur unter
ihren LTTE-Namen kenne, während er in der einlässlichen Anhörung ei-
nen der drei (D._______) mit vollem Namen habe bezeichnen können.
Zudem sei er in der eingehenden Anhörung nicht in der Lage gewesen,
konzise und kohärente Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE in
W._______ zu machen und habe sich in wirren und unsubstantiierten
Aussagen verloren.
Somit seien diese Gesuchsgründe nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG.
Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext der
damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zu würdigen.
Die LTTE seien im Mai 2009 vernichtend geschlagen worden und würden
über keinerlei handlungsfähige Strukturen mehr verfügen. Sie würden
daher für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr darstellen. Es
treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der
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kriegerischen Auseinandersetzung alles daran setzen würden, ein Wie-
dererstarken der LTTE zu verhindern und somit weiterhin gegen ehemali-
ge Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden.
Der Beschwerdeführer mache aber nicht geltend, ein aktives Mitglied der
LTTE gewesen zu sein. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen des
Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behör-
den – mehr als zwei Jahre seit Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes
Interesse daran hätten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. An-
gesichts seines geringen politischen Profils sei davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer keine asylrelevanten Schwierigkeiten drohen
würden.
4.3 In der Beschwerde wird gegen die Ausführungen des BFM vorge-
bracht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die drei
LTTE-Mitglieder, denen er Unterschlupf gewährt habe, im Wesentlichen
übereinstimmend seien.
Den Anhörungsprotokollen könne die detaillierte Route seiner gefährli-
chen Fluchtwege von Y._______ ins Vanni-Gebiet sowie vom Vanni-
Gebiet nach Z._______ entnommen werden. Er habe auch seine Tätig-
keiten für die LTTE detailliert geschildert und ausführlich über das Tätig-
keitsfeld der drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder berichten können.
Der Beschwerdeführer habe jahrelang für die LTTE Fahrdienste geleistet,
Mitglieder bei sich aufgenommen und bei der Durchführung von Propa-
gandaveranstaltungen geholfen. Es sei wenig überraschend, dass eines
der drei entführten LTTE-Mitglieder unter Folter den Namen des Be-
schwerdeführers sowie seines Vaters genannt bzw. die Armee über die
Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt habe. Somit
würden die Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer sowie die Tö-
tung seines Vaters glaubwürdig erscheinen.
Der Beschwerdeführer gehöre einer im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, da er als LTTE-
Mitglied bzw. Sympathisant registriert sei und überdies über gesicherte
Kenntnisse der LTTE sowie erhebliche und wiederholte Menschenrechts-
verletzungen der sri-lankischen Armee verfüge.
Der mit ergänzender Eingabe vom 7. Juni 2012 eingereichte Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer belege, dass er bei den sri-lankischen Be-
hörden als LTTE-Mitglied registriert sei. Der Onkel des Beschwerdefüh-
rers, bei welchem dieser zeitweise Unterschlupf gefunden habe, sei
D-2383/2012
Seite 8
überdies (…) 2009 von der Armee angehalten und erheblich misshandelt
worden, woraufhin er nach England geflohen sei und sich derzeit in ei-
nem Asylverfahren befinde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8).
5.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch
noch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-
Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt ist.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die drei bei
ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmomente
aufweisen:
D-2383/2012
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So sprach der Beschwerdeführer in der BzP davon, dass nur einer der
drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder (C._______) entführt und getötet
worden sei (act. A1/13 Ziff. 15 S. 6). Demgegenüber brachte er in der
Zweitanhörung vor, dass E._______ (…) 2007 und C._______ (…) 2008
entführt und getötet worden seien. Auch der Dritte (D._______) sei (…)
2005 entführt worden (act. A13/21 F112 f., F150 f., F154 f.).
In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von diesen
drei LTTE-Mitgliedern nur die LTTE-Namen kenne (act. A1/13 Ziff. 15
S. 6). In der eingehenden Anhörung brachte er jedoch vor, dass er von
einem der Dreien auch den richtigen Namen kenne, da dieser aus seinem
Dorf stamme (act. A 13/21 F103).
Schliesslich sind auch die Ausführungen über die Festnahme von
E._______ (…) 2007 (act. A13/21 F115 bis F130) wirr und unsubstantiiert
ausgefallen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemach-
te Gefährdung aufgrund der Beherbergung dreier LTTE-Mitglieder nicht
glaubhaft dargelegt wurde.
5.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst für die
LTTE tätig gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen über seine
Tätigkeiten in W._______ sind sehr vage und wirr ausgefallen
(act. A13/21 F79 bis F87). Der Beschwerdeführer hat demnach – wenn
überhaupt – nur untergeordnete Hilfstätigkeiten für die LTTE übernom-
men. Er war selbst jedoch nie Mitglied der LTTE (act. A1/13 Ziff. 15 S. 7).
Allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE lässt sich jedoch
nicht auf eine LTTE-Zugehörigkeit schliessen, so dass solche Arbeiten al-
lein nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
führen. Die sri-lankischen Behörden richten ihr Auge vielmehr auf ehema-
lige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter
Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Ge-
fahr für den Staat darstellen. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE,
welche von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung geleistet wur-
den, gelten indessen auch in den Augen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte nicht als Staatsgefährdung und lösen somit keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5010/2011 vom 11. Juni 2012 E. 7.5.2). An dieser Feststellung vermag
auch die in den Befragungen geltend gemachte, jedoch in der Beschwer-
deschrift nicht explizit erwähnte dreiwöchige Haft im Jahre 2005 nichts zu
D-2383/2012
Seite 10
ändern. Diese war von kurzer Dauer und der Beschwerdeführer machte
nicht geltend, während dieser Zeit misshandelt worden zu sein. Die Ent-
lassung fand ohne Anordnung weiterer Massnahmen, wie etwa eine Mel-
depflicht, statt und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er
nach der Freilassung von den sri-lankischen Behörden bis (…) 2007 nicht
weiter behelligt worden.
5.5 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass
sein Vater durch die sri-lankische Armee wegen seiner Unterstützung der
LTTE erschossen worden sei. Als Beleg wurde der Todesschein des Va-
ters eingereicht, aus welchem jedoch die genauen Umstände und der
Grund der Tötung nicht hervorgehen. Der gewaltsame Tod des Vaters be-
sagt jedoch nichts über die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers,
so dass nicht anzunehmen ist, dass er aufgrund dieses Umstandes bei
den Behörden als LTTE-Mitglied registriert ist.
5.6 Schliesslich reicht der Beschwerdeführer einen auf (…) 2011 datierten
Haftbefehl ein, der belege, dass er bei den Behörden registriert sei. Der
Beweiswert dieses Dokuments ist jedoch gering. Zum einen ist unklar,
wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments gekommen
ist. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, dass einer der
drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder wohl unter Folter seinen Namen
genannt habe. Die Festnahmen dieser drei Personen hätten in den Jah-
ren 2005, 2007 bzw. 2008 stattgefunden, so dass es wenig plausibel er-
scheint, wieso mit der Ausstellung des Haftbefehls bis 2011 zugewartet
wurde. Schliesslich ist das für die Unterschrift des ausstellenden Richters
vorgesehene Feld leer. Lediglich etwas unterhalb findet sich ein Stempel,
dessen Bedeutung und Inhalt jedoch – auch aus der beigelegten deut-
schen Übersetzung – nicht ersichtlich ist.
5.7 In Gesamtwürdigung dieser Vorbringen kann festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist. Die
Beherbergung von drei LTTE-Mitgliedern, welche das Kernvorbringen des
Asylantrags darstellt, ist nicht glaubhaft. Die untergeordneten Hilfstätig-
keiten für die LTTE sind nicht derart gewichtig, als dass daraus eine akute
Verfolgungsgefahr resultieren würde. Die gewaltsame Tötung des Vaters,
die keine direkte Verbindung zur LTTE-Verstrickung des Beschwerdefüh-
rers aufweist, stellt ebenfalls ein zu geringfügiges Indiz für die Annahme
eines Risikoprofils dar. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Haftbe-
fehl, der aufgrund seines sehr geringen Beweiswertes selbst in Verbin-
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Seite 11
dung mit den anderen sehr schwachen Indizien ein asylrelevantes Verfol-
gungsprofil nicht zu begründen vermag.
6.
In der Beschwerdeschrift wird als zusätzliches Gefährdungselement gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer über fundierte Kenntnisse von
Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Armee verfüge
und somit einer weiteren Risikogruppe gemäss BVGE 2011/24 angehöre
(vgl. zu dieser Risikogruppe Erwägung 4.4 m.H. auf den Grundsatzent-
scheid). Diese Annahme ist für den vorliegenden Fall unzutreffend. Die
Zugehörigkeit zu dieser Risikogruppe setzt eine direkte Wahrnehmung
konkreter und massiver Menschenrechtsverletzungen voraus. Der Be-
schwerdeführer war jedoch nicht individueller Zeuge konkreter Gräuelta-
ten. Die blosse Kenntnis von etwaigen Menschenrechtsverletzungen – im
Sinne blossen Hörensagens – wie dies im Falle des Beschwerdeführers
geschehen ist, reicht demgegenüber nicht aus.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer keiner Risikogruppe angehört und die Flüchtlingseigenschaft daher
nicht erfüllt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Seite 13
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorge-
nommenen Ausführungen zur Verfolgungsgefahr zu verweisen (vgl. Er-
wägungen 5 und 6). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
10.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der
Beschwerdeführer aus X._______, Jaffna-Distrikt, stamme und in
R._______ und Y._______ gelebt habe. Er verfüge über Berufserfahrung
und könne auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
11.3 In der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe vom 7. Juni
2012 wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass der Beschwer-
deführer vor Beendigung des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist sei.
Seine Ehefrau befinde sich seit 2009 in Enland. Der Beschwerdeführer
habe in Y._______ zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel ge-
lebt. Sein Vater sei (…) 2008 erschossen worden und der Onkel lebe seit
2009 in (N._______). Die Mutter wohne seit Beendigung des Bürgerkrie-
ges wieder in W._______ im Vanni-Gebiet. Sie lebe an der Armutsgrenze
und verfüge nur über eine behelfsmässige Behausung. Die Mutter des
Beschwerdeführers habe elf Geschwister, wobei eine Schwester verstor-
ben sei. Eine andere Schwester wohne im Vanni-Gebiet und der Kontakt
zu ihr sei abgebrochen. Die anderen Geschwister der Mutter hätten Sri
Lanka verlassen: Fünf Geschwister würden in Kanada, zwei in Deutsch-
land und zwei (einer davon sei der bereits erwähnte Onkel) in England
wohnen. Zusammenfassend bedeute dies, dass die noch in Sri Lanka le-
benden Familienmitglieder dem Beschwerdeführer keine konkrete Wohn-
möglichkeit oder sonstige Unterstützung zur Existenzsicherung bieten
könnten.
11.4 Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisier-
te das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte
die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE
BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wo-
bei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
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kriterien aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Dabei ist neben allgemeinen Fakto-
ren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden
a.a.O. E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen
und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausrei-
se bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderwei-
tig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Per-
son in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Ver-
fahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen.
Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstim-
mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des
Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in
der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen
abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2).
Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die
Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich
der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-
Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug
demgegenüber grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
11.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus X._______, Jaffna-
Distrikt. 1989 bis 2002 wohnte er in (…), W._______, Bezirk R._______,
Vavuniya-Distrikt. Danach lebte er bis 2007 in Y._______ und zog dann
nach S._______ ins Vanni-Gebiet, wo er bis (…) 2008 blieb. Von (…)
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2008 bis (…) 2008 lebte er zusammen mit seiner Cousine in Z._______,
(…) (act. A1/13 S. 1 und 2). Der Beschwerdeführer hat mithin für längere
Zeit in Y._______ gelebt, wohin die Wegweisung grundsätzlich zumutbar
ist. Des Weiteren wohnte er für einen Grossteil seines Lebens in der Um-
gebung von R._______, nämlich in Z._______ sowie im unweit davon ge-
legenen (…) W._______. Mit seiner Mutter, die in W._______ lebt, verfügt
der Beschwerdeführer im Bezirk R._______ über eine nahestehende Be-
zugsperson. Des Weiteren halten sich eine Tante sowie die Cousine, mit
der er zusammen in Z._______ wohnte, ebenfalls in Sri Lanka auf. Es
kann auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lan-
ka über weitere soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie verfügt, was
ihm eine soziale Reintegration ermöglichen sollte. Überdies ist der Be-
schwerdeführer bei guter Gesundheit, hatte eine 9-jährige Schuldbildung
genossen und bereits Berufserfahrung gesammelt, was für die Möglich-
keit einer wirtschaftlichen Integration in der Heimat spricht.
11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
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VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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