B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2383/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
D-2383/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – der Ethnie der
Albaner angehörend – seinen Heimatstaat Mazedonien im Jahr 2005 und
lebte hernach ein Jahr bzw. von Januar 2004 bis ca. November 2005 in
B._______ bei seinem Vater, bis er ca. im November 2005 an seinen
Heimatort C._______ zurückkehrte. Am 3. April 2010 gelangte der Be-
schwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz und reiste nach knapp
drei Monaten Aufenthalt bei seinem Onkel am 30. Juni 2010 nach
D._______. Am 2. August 2010 verliess er D._______ und gelangte über
E._______ und B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 9. August
2010 um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2010 erhob das BFM im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und
befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreise-
gründen. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen. Am 14. Januar 2011 sowie am 30. Januar 2013
hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2010 führte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen aus, er werde von der mazedonischen Polizei gesucht, da er vom
5. Januar 2010 bis am 7. März 2010 eine Ausbildung beim Kommandan-
ten H. absolviert habe. Er habe bei Kommandant H., der eine Einheit der
Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee von Kosovo, UCK) leite
und ein bestimmtes Gebiet Mazedoniens kontrolliere, Zigaretten ge-
schmuggelt und mit einer Patrouille gearbeitet, wobei er mehrere Tage
Wache gestanden habe. Er habe schnell gemerkt, dass diese Tätigkeiten
nichts für ihn seien. Am 7. März 2010 habe er fliehen können. Er sei
dienstlich in H._______ gewesen, um Verpflegung abzuholen. Er habe
sich nach I._______ begeben, um dort zu bleiben. Er habe sich kurz nach
Mazedonien begeben, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen. Sein
direkter Vorgesetzter Kommandant K. sei von der mazedonischen Polizei
verhaftet und später erschossen worden. Vermutlich habe die mazedoni-
sche Polizei von diesem erfahren, dass er auch dabei gewesen sei. Es
sei auch ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden bzw. er habe eine
Vorladung von einem Gericht in C._______ bekommen. Seine Familie
habe auch früher bereits Probleme mit der Polizei zu verzeichnen gehabt,
da sein Onkel väterlicherseits und mehrere Verwandte am Krieg teilge-
nommen hätten. Die Polizei, welche genaue Angaben über die Kriegsteil-
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nehmer hätte, habe ihre Häuser mehrmals durchsucht. Im Weiteren habe
er eine Beziehung mit einem Mädchen namens V. gehabt und befürchte
nun, von deren Familie umgebracht zu werden. Ferner sei er einfaches
Mitglied der Demokratischen Partei von Kosovo (PDK). Er habe ausser
einer Befragung zu einer Schlägerei von Schülern im Jahre 2007 nie
Probleme mit der Polizei oder den heimatlichen Behörden gehabt. Für die
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 14. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen nach
Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er geltend, er habe keinen Ort wo er hingehen kön-
ne, da er kein Zuhause habe. Sein Vater habe ihm in B._______ seine
Aufenthaltsbewilligung annullieren lassen, auch könne er nicht bei seiner
Grossmutter in Mazedonien wohnen, da diese aufgrund seiner Probleme
nicht einverstanden sei, ihn aufzunehmen. Er habe seine Freundin V. am
Gymnasium kennengelernt, sie habe mazedonische Kurse belegt und er
habe die albanischen Kurse besucht. Ihre Familie sei gegen die Bezie-
hung gewesen und im Jahr 2008 oder 2009 habe ein Bruder von V. ihn
während zwei bis drei Tagen in einem Keller festgehalten, wobei sie ihn
misshandelt hätten. Er sei von dem Bruder sowie von zwei bis drei Per-
sonen geschlagen worden und habe nichts zu essen erhalten. Sie hätten
ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Beziehung zu
V. wieder aufnehmen werde. Nach seiner Freilassung habe er diesen Vor-
fall nicht der Polizei gemeldet, da diese wie eine Art Mafia sei und ihm
gedroht worden sei, er werde umgebracht, sollte er diesen Vorfall der Po-
lizei melden. Er habe die Beziehung zu V. nach ungefähr sechs Monaten
wieder heimlich aufgenommen und sie habe durch ihn ihre Jungfräulich-
keit verloren, was bei Albanern aufgrund ihrer Tradition strengstens ver-
boten sei. Die Familie von V. habe sie im Sommer 2009 mit einem Mann
aus J._______ verloben wollen, habe die Verlobung jedoch absagen
müssen, da sie von der "Situation" mit ihm erfahren habe und ihn deshalb
habe töten wollen. Er sei dann zu seinen Freunden gegangen und da-
nach der Formation von H. beigetreten, um sich vor der Familie von V. zu
retten, welche ihn gesucht habe. Während seines Aufenthalts bei H. sei
er von der Polizei gesucht worden, diese sei jedoch nicht zu 100% über-
zeugt gewesen, dass er einer Einheit von H. beigetreten sei; die Polizei
habe ihn dazu befragen wollen. Er habe schon nach der ersten Woche
aus der Formation austreten wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Ihre Aktivitäten hätten dort aus militärischen Übungen, Wache während
der Nacht und im Zigarettenschmuggel nach H._______ bestanden. Die
Lebensumstände seien katastrophal gewesen. So habe man drei Tage
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fast nichts zu essen gehabt sowie im Wald und zerstörten Häusern schla-
fen müssen. Er habe bereits nach einer Woche die Formation verlassen
wollen. Er habe aber erst nach drei Monaten fliehen können. Zum einen
werde er von der Polizei gesucht, welche ihn umbringen wolle. Zum an-
deren werde er von H. verdächtigt, aufgrund seiner Flucht aus der Forma-
tion ein Informant der Polizei zu sein. Er sei vom Gericht in einem Abwe-
senheitsverfahren wegen Terrorismus zu drei Jahren Haft verurteilt wor-
den, wobei dieses Urteil an die Adresse seiner Grossmutter geschickt
worden sei. Im Weiteren führte er aus, sein Onkel väterlicherseits habe im
Kosovokrieg in der Schlacht von K._______ und im Krieg in Mazedonien
in L._______ teilgenommen. Sein Onkel sei danach von der mazedoni-
schen Polizei gesucht worden und sie habe ihn umbringen wollen, worauf
er das Land verlassen habe. Auch hätten weitere Cousins von ihm am
Krieg teilgenommen. Sie seien von der Polizei gesucht und malträtiert
worden, weshalb mehrere von ihnen ebenfalls das Land verlassen hätten.
Die Polizei habe ihnen Fallen stellen und sie umbringen wollen, wie sie es
mit den meisten Albanern tun wolle. Er selber habe diesbezüglich keine
Probleme mit der Polizei gehabt; sie habe jedoch Kenntnisse von seiner
Mitgliedschaft bei H. Für weitere Einzelheiten der Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Vorladung datierend vom 24. September 2010 in Kopie zu den Akten.
Am 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt er-
gänzend zu seinen Asylgründen angehört (aArt. 41 Abs. 1 AsylG). Im We-
sentlichen gab er zu Protokoll, dass er vom Bruder seiner Freundin V.
Ende 2008 erwischt worden sei, als er mit ihr zusammen gewesen sei. Er
sei vom Bruder zwei bis drei Tage im Keller festgehalten und dort von
diesem sowie von dessen insgesamt mehr als zehn Kollegen abwechs-
lungsweise misshandelt worden. Man habe mit einer Waffe auf ihn einge-
schlagen und ihn erschiessen wollen. Er habe gelegentlich Börek, Jo-
ghurt und Sandwiches zu essen bekommen. Mit der Auflage, V. nicht
mehr zu kontaktieren, ansonsten er umgebracht werde, sei er freigelas-
sen worden. Sechs Monate habe er die Beziehung zu V. unterbrochen.
Danach habe er sie heimlich wieder aufgenommen und weitergeführt. Sie
habe ihre Jungfräulichkeit verloren, was bei ihnen als grosse Sünde zu
betrachten sei. Die Familie von V. habe sie mit einer Person aus
J._______ verloben wollen, wobei herausgekommen sei, dass sie ihre
Jungfräulichkeit verloren habe und mit ihm nach wie vor Kontakt habe.
Ernsthafte Probleme habe er gegen Ende 2009 mit der Familie von V. zu
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verzeichnen gehabt. V. habe ihn Ende 2009 über ihre Verlobung mit dem
Mann aus J._______ informiert. Ebenfalls habe sie ihm mitgeteilt, dass
die Familie von der Beziehung zwischen ihnen Bescheid wisse. Der Bru-
der von V. sei dann mit seinen Kollegen zu ihm gekommen. V. habe ihn
telefonisch kontaktiert, worauf er zu seinen Kollegen gegangen sei. Dies
sei Ende 2009 gewesen. Er sei mehrere Male während seiner Abwesen-
heit bei seiner Grossmutter gesucht worden. Vor dem Telefonat habe er
jedoch keinerlei Schwierigkeiten gehabt, obwohl er sechs Monate eine
Beziehung mit V. gehabt habe, wovon die Familie von V. vermutlich nichts
gewusst habe. Anlässlich der Rückübersetzung führte der Beschwerde-
führer hierzu aus, dass V. vermutlich schon im Sommer von der Verlo-
bung gewusst habe, er selber davon aber erst Ende 2009 erfahren habe.
Am 5. Januar 2010 sei er dann zu H. gegangen. Er könne nicht sagen,
wie viele Personen dabei gewesen seien, da täglich Leute gekommen
und gegangen seien; es seien jedoch höchstens 100 gewesen, manch-
mal auch nur zwischen 40 und 50. Er habe bewaffnet Wache gehalten
und Strassen kontrolliert. Manchmal sei es zu bewaffneten Auseinander-
setzungen mit der mazedonischen Polizei gekommen. Ab und zu habe er
während der Wache geschlafen, da sie nicht besonders gefährdet gewe-
sen seien. Er sei als Soldat ausgebildet worden und habe gelernt, wie
man eine Waffe lädt, zerlegt und mit ihr schiesst. Ihm sei beim Zigaret-
tenschmuggel in H._______ dann die Flucht gelungen und er habe sich
nach M._______ begeben. Auf die Widersprüche hinsichtlich der unter-
schiedlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Essen im Keller an-
gesprochen (Anhörung vom 14. Januar 2011: Sandwiches, Börek, Jo-
ghurt, Anhörung vom 30. Januar 2013: nichts zu essen), erwiderte der
Beschwerdeführer, man könne ja nicht drei Tage lang ohne Essen aus-
kommen. Er habe zwar etwas zu essen bekommen, indes habe er nichts
essen können, da er angeschlagen gewesen sei. Angesprochen auf die
verschiedenen Angaben zur Anzahl der Kollegen des Bruders, welche ihn
im Keller geschlagen hätten, äusserte sich der Beschwerdeführer dahin-
gehend, dass er nicht in guter Verfassung gewesen sei und deshalb ge-
dacht habe, es seien mehrere Personen gewesen, wobei er sich nicht
mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können. Er sei verprügelt worden
und habe nicht darauf geachtet, wie viele Personen es gewesen seien,
sein Ziel sei es gewesen, wegzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde
im Weiteren den Vorhalt gemacht, er habe gesagt, dass er ab Sommer
2009 erheblich durch die andere Familie bedroht worden sei und dass
man damals, also im Sommer 2009, seine Freundin mit einem Mann aus
J._______ habe verheiraten wollen. Heute habe er aber gesagt, dass die
Bedrohung erst Ende 2009 angefangen habe, nachdem die Familie erfah-
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ren habe, dass V. mit ihm geschlafen habe. Der Beschwerdeführer erwi-
derte darauf, dass die Familie V. im Sommer 2009 habe verloben wollen,
er selber aber erst Ende 2009 davon erfahren habe. Für die weiteren Ein-
zelheiten wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. So habe sich
der Beschwerdeführer betreffend die Ausbildung in der Guerillaorganisa-
tion widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP behauptet habe, sei-
ne Flucht sei ihm gelungen, als er in H._______ gewesen sei, um Ver-
pflegung abzuholen, und dann nach I._______ gefahren sei, wohingegen
er an der Anhörung sich dahingehend geäussert habe, er sei geflüchtet,
als er Zigaretten nach H._______ transportiert habe, und sei an diesem
Tag nach M._______ geflüchtet. Im Weiteren führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der Situation mit seiner
Freundin in Widersprüche verstrickt, indem er behauptet habe, im Keller
sei ihm nichts zu essen gegeben worden, wohingegen er an der Anhö-
rung gesagt habe, es seien ihm verschiedene Sachen zu essen gegeben
worden. Auch habe er sich hinsichtlich der Anzahl der dort anwesenden
Personen verschieden geäussert, indem es einerseits zwei bis drei Kolle-
gen des Bruders und anderseits bis zu zehn gewesen sein sollen. Im
Weiteren habe er gesagt, dass er ab Sommer 2009 von der Familie sei-
ner Freundin erheblich bedroht worden sei und man die Freundin mit ei-
nem Mann aus J._______ habe verheiraten wollen. Bei der ergänzenden
Anhörung habe der Beschwerdeführer dieser Darstellung widersprochen,
indem er behauptet habe, die Bedrohungen seien erst Ende 2009 erfolgt.
Namentlich mangle es den Schilderungen an Realkennzeichen, die die
beschriebenen Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen (nicht über
Allgemeinplätze hinausgehende Angaben zur Guerillaausbildung respek-
tive fehlende Kenntnisse hierzu; unsubstanziierte Angaben im Zusam-
menhang mit der Verrichtung des Wachdienstes, der Zerlegung der Waf-
fe; Angaben hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen aufgrund der miss-
billigten Freundschaft). Auch widerspreche das Handeln des Beschwer-
deführers öfters den Anforderungen der Logik und der allgemeinen Erfah-
rung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach
Beginn der Probleme mit der Familie seiner Freundin nicht ausser Landes
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geflüchtet sei, sondern sich durch den Beitritt zu einer Guerillagruppie-
rung erst recht in Gefahr begeben habe. Ausserdem widerspreche es jeg-
licher Erfahrung, dass der Beschwerdeführer während des Wachdienstes
geschlafen haben wolle. Er begründe dies zwar damit, dass sie nicht be-
sonders gefährdet gewesen seien, diese Einschätzung widerspreche al-
lerdings den anderen Aussagen vollständig, wenn er angebe, es habe
sogar bewaffnete Auseinandersetzungen mit der mazedonischen Polizei
gegeben. Bei der eingereichten Vorladung sei davon auszugehen, dass
es sich um eine Totalfälschung handle. Laut den Angaben im Dokument
handle es sich um einen Überführungsbefehl des Amtsgerichts in
C._______, der Abteilung für Vollstreckung. Das Dokument sei an die
Justizbehörde in N._______, C._______, gerichtet. Es handle sich somit
um ein internes Dokument der Behörden in Mazedonien, das gar nicht im
Besitz des Beschwerdeführers sein könne. Zudem sei die angebrachte
Rechtsmittelbelehrung auf einem solchen amtsinternen Dokument nicht
nachvollziehbar. Auch liessen sich solche Dokumente auf dem Computer
leicht herstellen. Ferner enthalte die Vorladung weder einen mit Wappen
versehenen Briefkopf noch weitere nicht einfach fälschbare Echtheits-
elemente. Der verwendete Stempel sei von bescheidener Qualität und
nicht zwingend für den Echtheitsnachweis geeignet. Schliesslich hätte der
Beschwerdeführer weitere Dokumente (z.B. Urteil) beibringen können,
falls er tatsächlich zur vergleichsweise langen Strafe verurteilt worden
wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen. Unter dem Zumutbar-
keitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs wurde namentlich auf ein tragfä-
higes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Mazedonien, dessen Al-
ter und Gesundheit hingewiesen, was ihm den Aufbau einer neuen Exis-
tenz im Heimatland ermöglichen sollte.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, und es sei ihm gestützt
darauf die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Subeventuali-
ter sei die Sache mit der Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass durch eine andere Person die Befragung und Sachbearbeitung
durchzuführen sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2383/2013
Seite 8
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 23. Mai 2013, erhoben.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Mai 2013 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
(SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
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Seite 10
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe zu beurteilen, wonach das BFM dessen persönliche Situation
(Alter, Bildung, Lebenserfahrung, psychische Verfassung, familiäre Ver-
wahrlosung) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Diese besonderen
Umstände würden letztlich die Glaubhaftmachung in casu bejahen lassen
und gehörten zur Problemstellung der richtigen und umfassenden Fest-
stellung des entscheidrelevanten Sachverhalts, weshalb ihre Nichtbe-
rücksichtigung einen Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG
darstelle. Hierzu Folgendes: Der nahezu (Alter), gemäss eigenen Anga-
ben über eine solide Schulbildung ([Art des Schulabschlusses]) und reich-
lich Berufserfahrung als (Berufsbezeichnung) verfügende Beschwerde-
führer wurde bei den drei Befragungen (vgl. Bst. B hiervor) insgesamt
beinahe (Anzahl) Stunden befragt. Er berief sich grundsätzlich auf den
gleichen Sachverhalt. Anhand detaillierter Fragen (Bundesanhörungen)
wurde ihm die Aufgabe erleichtert, die Beweggründe für das Verlassen
des Heimatlandes umfassend darzulegen. Ebenfalls wurde dem Be-
schwerdeführer in den diesbezüglichen Anhörungen durch wiederholtes
Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt, Klärung hinsichtlich unstimmiger
Aussagen herbeizuführen. Insbesondere wurde er bei der ergänzenden
Anhörung beim Bundesamt explizit mit Widersprüchen in seinen Aussa-
gen gegenüber solchen bei den früheren Anhörungen konfrontiert. Den
Protokollen sind sodann weder Anhaltspunkte zu entnehmen, der Be-
schwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu fol-
gen, noch ergeben sich irgendwelche Anzeichen von Unregelmässigkei-
ten wie beispielsweise Unterbrechungen oder zusätzliche Bemerkungen
für eine unvorteilhafte respektive unkorrekte Befragungssituation. Ferner
bezeichnete er die Dolmetscherleistungen jeweils als gut und unterzeich-
nete die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörungen) der
entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaf-
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Seite 11
ten zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht,
als die bei den Bundesanhörungen jeweils anwesende Hilfswerkvertre-
tung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergän-
zungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt
festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Ein-
wände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der Ein-
wand des Beschwerdeführers daher nicht gehört werden. Das in diesem
Zusammenhang gestellte Subeventualbegehren um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, mit der Anordnung, dass durch eine andere
Person die Befragungen und Sachbearbeitung durchzuführen seien (Ziff.
4 der Rechtsbegehren), ist abzuweisen. Insbesondere ist die Argumenta-
tion auf Seite 10 der Beschwerde entschieden zurückzuweisen, wonach
die unzutreffende Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der
schweren Bedrohungen durch die Familie von V. den Eindruck der Be-
fangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer aufkommen lasse, was
nach allgemeinem Verwaltungsrecht zur Rückweisung und neuerlichen
Befragung des Beschwerdeführers führen müsste. Hierzu gilt festzuhal-
ten, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Sachverhaltsumstand
die Würdigung eines von mehreren vom BFM herangezogenen Begrün-
dungselementen für die Entscheidfindung beschlägt. Daneben muss die-
ses Begründungselement von eher untergeordneter Bedeutung gewertet
werden. Allein nun aus der in diesem Punkt unkorrekten vorinstanzlichen
Schlussfolgerung generell die Befangenheit des Befragers abzuleiten,
erweist sich – wie in den nachstehenden Ausführungen noch aufzuzeigen
sein wird – für das vorliegende Verfahren als verfehlt.
4.2 Unbehelflich erweisen sich unter anderem die Vorbringen zur tatsäch-
lichen Verfolgung (II/3 S. 4 f.) sowie zur Glaubhaftmachung im Allgemei-
nen (III/a S. 5 ff.) in der Rechtsmitteleingabe. So wird zur ersteren Rubrik
(II/3 S. 4 f.) zunächst einleitend ausgeführt, dass sich im Falle der Beja-
hung einer Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers die
Frage stelle, wie der von ihm vorgebrachte Sachverhalt juristisch zu wür-
digen sei. Alsdann wird in einem hypothetischen Exkurs die Frage aufge-
worfen, ob die Unterdrückung der albanischen Minderheit in Mazedonien
nicht ein Ausmass angenommen habe, welches den Aufbau einer Gueril-
la-Armee rechtfertigen würde. Diesfalls müsste die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers bejaht werden. Andernfalls bliebe es bei der Ver-
folgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin und
die Polizei Mazedoniens, wobei hier nicht die eingeleitete staatliche Un-
tersuchung das Problem darstelle, sondern die faktische Willkür und zu
erwartende Folter, um weitere Informationen über die Guerilla-Armee zu
D-2383/2013
Seite 12
erhalten. Konkrete Hinweise oder nachvollziehbare Aufschlüsse für die in
diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, wonach die Abwesen-
heit rechtsstaatlicher Standards in solchen Strafuntersuchungen als amts-
notorisch zu bezeichnen sei, fehlen jedoch. Die diesbezüglich nicht über-
zeugende Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
findet unter anderem nicht zuletzt in der Formulierung ihren Niederschlag,
wonach nach seiner (des Rechtsvertreters) Auffassung solche Umstände
als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei-
en. Nebst den von der Vorinstanz insgesamt als nicht glaubhaft erachte-
ten Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber
in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass der Bundes-
rat mit Beschluss vom 1. August 2003 Mazedonien zum sogenannten ver-
folgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen
der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen zur zweiten Rubrik (III/a S. 5 ff.) ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Zitieren von Passa-
gen der Rechtsliteratur und Rechtsprechung, welche keinen konkreten
Bezug zur persönlichen Situation aufweisen, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Lehrmeinungen
und die Rechtsprechung zum Aspekt der Glaubhaftigkeit durchaus be-
kannt. Es orientiert sich an diesen skizzierten Rahmenbedingungen (vgl.
E. 3.3) und bringt in Berücksichtigung dieser "Leitplanken" die massge-
benden Überlegungen und Schlussfolgerungen jeweils in seinen Urteilen
zum Ausdruck. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörte-
rungen hierzu.
4.3 Eine Überprüfung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vor-
geworfenen Unglaubhaftigkeitselemente durch das Bundesverwaltungs-
gericht ergibt, dass diese mehrheitlich nicht zu beanstanden sind und in
den Akten Stütze finden. Hinsichtlich der unter Angabe der Fundstellen in
den Protokollen aufgezeigten widersprüchlichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Flucht vom
Ausbildungslager bei der Guerillaorganisation sowie zu den dortigen Le-
bensbedingungen werden keine nachvollziehbaren Gründe angefügt, die
geeignet wären, Klärung in die unterschiedlich vorgebrachten Sachver-
haltsumstände hineinzubringen. Die in diesem Zusammenhang gemach-
ten Ausführungen müssen vielmehr als unbehelfliche, nachträglich an den
Sachverhalt anpassende und die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner
Weise entkräftende Erklärungsversuche qualifiziert werden. Diese Sicht-
weise erfährt nicht zuletzt dadurch an Gewicht, als der Beschwerdeführer
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Seite 13
im Rahmen der ergänzenden Anhörung explizit mit seinen divergierenden
Aussagen konfrontiert wurde und er nicht in der Lage war, konkrete und
plausible Antworten zu diesem Fragenkomplex zu liefern (vgl. A 17 S. 11
Frage 117 sowie S. 12 Fragen 121 und 122). Im Zusammenhang mit der
Antwort des Beschwerdeführers zur Frage 122 im Protokoll der ergän-
zenden Anhörung ist der Vollständigkeit halber zusätzlich auf die Antwort
in Frage 93 desselben Protokolls hinzuweisen. Insgesamt werden die ge-
troffenen Feststellungen unterstrichen. Grundsätzlich gleichermassen ver-
hält es sich im Zusammenhang mit den Vorbringen zu seinem Aufent-
haltsort in einem Keller, wo er wegen seiner nicht akzeptierten Freund-
schaft zu V. hingebracht worden sein soll. Auch hierzu wurde der Be-
schwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung explizit mit sei-
nen divergierenden Aussagen konfrontiert (vgl. A 17 S. 12 Fragen 118
und 119). Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar zu
Recht einwendet, führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in
Bezug auf die Abgabe von Nahrung an ihn durch seine Peiniger eine
Fundstelle im Protokoll der ergänzenden Anhörung an (A 17 S. 15), die
nicht existiert d.h. sich nicht auf entsprechend vom Beschwerdeführer
gemachte Aussagen stützt. Die Seite 15, die letzte Seite des Protokolls,
ist das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung. Dieser in einem ein-
zelnen Punkt als redaktionelles Versehen zu bezeichnende Umstand er-
weist sich bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise indes nicht als beson-
ders gravierend, da der Aussagegehalt des vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhalts vom BFM in seinem
Entscheid korrekt aufgenommen und einer nicht zu beanstandenden
Würdigung zugeführt worden ist. Zur Veranschaulichung respektive Ver-
deutlichung der in diesem Zusammenhang unstimmig ausgefallenen Ant-
worten des Beschwerdeführers ist auf weitere Fundstellen im Protokoll
der ergänzenden Anhörung zu verweisen (vgl. A 17 S. 3 und 4, Fragen
11, 19, 22, 27, 28 und 30). Die abschliessende Erklärung des Beschwer-
deführers, wonach das Aussageverhalten auf ein offensichtlich instabiles
psychisches Zustandsbild einer traumatisierten Persönlichkeit zurückzu-
führen sei, kann nicht gehört werden und muss als Schutzbehauptung zu-
rückgewiesen werden (vgl. auch E. 4.1 sowie E. 6.5 nachstehend). Eben-
so vermag der Beschwerdeführer mit seiner auf sein psychisches Zu-
standsbild abzielenden Berufung nichts für sich abzuleiten (vgl. Ziff. 2
S. 10 und 11 der Beschwerdebegründung). Zum einen ist auf das soeben
Erwähnte zu verweisen und zum anderen erweist sich der Vorwurf der
nicht hinreichend detaillierten Nachfragen durch die Vorinstanz im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere in Verbindung mit der
dem Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht, als verfehlt.
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Seite 14
Jedenfalls sind in casu die Vorbringen auf Beschwerdestufe insgesamt
nicht geeignet, zu einer anderen, zugunsten des Beschwerdeführers aus-
fallenden Beurteilung zu führen. Nicht unerwähnt bleiben darf vor allem
aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupte-
ten Verfolgungssituation ein Dokument (Vorladung) zu den Akten reichte,
welches von der Vorinstanz unter einlässlicher Begründung als Totalfäl-
schung qualifiziert worden ist. Ohne nochmals auf die einzelnen vom
BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Fälschungsmerkmale
hinsichtlich der Vorladung einzugehen, ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu konkret nicht Stellung
bezieht. Er lässt es mit der nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden
letztlich haltlosen Begründung bewenden, wonach bei den kleinsten
Zweifeln über die Echtheit eines Dokuments dieses als Fälschung be-
zeichnet werde. Mangels Auseinandersetzung mit den Feststellungen und
Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung bleibt der
Fälschungsvorwurf somit unwidersprochen. Ebenfalls ergibt sich, dass
mit der Einreichung eines gefälschten Dokuments, wozu überhaupt kein
Verständnis aufzubringen ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
generell erschüttert ist, und er die daraus resultierenden nachteiligen
Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
4.4 Lediglich im Sinne einer abschliessenden Überlegung ist zu erwäh-
nen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseum-
ständen insgesamt gegen die von ihm behauptete Gefährdungssituation
respektive Flüchtlingseigenschaft sprechen. In diesem Zusammenhang
erscheint es nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer
als angeblich gesuchte Person dem Risiko des Entdecktwerdens ausge-
setzt haben soll, indem er ausgerechnet mit auf seinen Namen lautenden
Identitätspapieren und anderen auf seinen Namen lautenden Dokumen-
ten sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen haben will. Angesichts
dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
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Seite 15
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 16
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Wie bereits festgehalten (E. 4.2), hat der Bundesrat mit Beschluss
vom 1. August 2003 Mazedonien zum sogenannten verfolgungssicheren
Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG er-
klärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen
Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen. Sodann lassen we-
der die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt, erweisen sich die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ge-
fährdungssituation als unglaubhaft. Auch ergeben sich aus den Akten kei-
ne weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlos-
sen werden könnte, der junge, ledige, – soweit aktenkundig – gesunde
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Seite 17
und über eine ausgezeichnete Schulbildung ([Art des Schulabschlusses])
sowie Berufserfahrung als (Berufsbezeichnung) verfügende Be-
schwerdeführer (A 13 S. 5 Frage 33) gerate im Falle der Rückkehr nach
Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ebenfalls sind
die von ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Er-
fahrungen gebührend zu veranschlagen (vgl. Arbeitszeugnisse vom April
2013; Beschwerdebeilagen 4 und 5). In Anbetracht des in Mazedonien
bestehenden relativ umfangreichen verwandtschaftlichen Be-
ziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer die Reintegration leicht fallen dürfte (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch angefochtene Verfügung II/2 S. 5). Ebenfalls ist nicht auszu-
schliessen, dass weitere in verschiedenen europäischen Ländern leben-
de Verwandte ihm in einer Anfangsphase unterstützend (finanziell) zur
Seite stehen dürften. Was sodann die vom Beschwerdeführer geäusser-
ten Selbstmordabsichten anbelangt, so sind diese – auch wenn er sich
anlässlich seines Aufenthaltes in B._______ in den Jahren 2004 bis 2005
aufgrund familiärer Probleme in einer psychiatrischen Einrichtung auf-
gehalten habe und sich dort habe umbringen wollen (vgl. A 1 S. 2 und 3;
A 13 S. 3 Frage 12, S. 4 Frage 26 ff.) – bei gesamtheitlicher Betrach-
tungsweise vielmehr als Drohgebärde für den Fall eines negativen Ent-
scheids respektive als Ausdrucksweise zur Verhinderung eines Wegwei-
sungsvollzugs zu werten. Zum einen vermerkte der Beschwerdeführer auf
dem Personalienblatt, er habe keine medizinischen Probleme vorzuwei-
sen (A 2). Zum anderen sind den diversen Befragungsprotokollen keine
Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer würde unter irgendwelchen ernst zu nehmenden gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen leiden. Nicht zuletzt ist auch festzustellen,
dass in der Beschwerde bloss von Suizidabsichten des Beschwerdefüh-
rers die Rede ist. Ein entsprechendes ärztliches Attest, welches allenfalls
die Behauptung einer diesbezüglichen psychischen Störung des Be-
schwerdeführers zu untermauern vermöchte, findet hingegen nicht Ein-
gang in die Akten. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Ver-
fahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zu-
mutbar zu erachten.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]). Der am 21. Mai 2013 in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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