B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2383/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 10. April 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte und die Ausschaffungshaft anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter von einer Wegweisung abzusehen sei,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sowie um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten habe,
dass das SEM die ungarischen Behörden daher am 23. Februar 2015 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die ungarischen Behörden dem SEM am 24. März 2015 mitteilten,
der Beschwerdeführer habe am 13. Januar 2015 in Ungarn um Asyl er-
sucht, so dass der Übernahme zugestimmt werde,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einbringt, er habe in Un-
garn kein Asylgesuch eingereicht, sei dort aber dennoch als Asylsuchender
behandelt worden, wogegen er sich nicht habe wehren können,
dass er von der ungarischen Polizei brutal behandelt worden sei, indem er
mit vielen anderen Personen während drei Tagen in einem Raum von 13
Quadratmetern eingeschlossen und von Polizisten geschlagen worden sei,
wogegen er sich ebenfalls bei keiner Instanz habe beschweren können,
dass er ohne Dolmetscher befragt worden sei und man ihn gezwungen
habe, Protokolle zu unterzeichnen, deren Inhalt er nicht kenne,
dass er anschliessend ohne weitere Kommentare freigelassen worden sei,
dass nebst dieser menschenunwürdigen Unterbringung auch eine Ab-
schiebung in den Kosovo drohe,
dass die Vorinstanz diese Aspekte zu wenig gewürdigt und dadurch der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu wenig Rechnung ge-
tragen habe,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel vier Fotos, welche die Zu-
stände in Ungarn dokumentieren würden, sowie einen Zeitungsartikel ein-
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
dass diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern
lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinwei-
sen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung
nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
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dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nicht-
prüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des
Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der
Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf
seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde
(vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtli-
nie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner Erleb-
nisse in Ungarn als überzeichnet und daher wenig glaubhaft zu erachten
sind, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) vom
6. Februar 2015 noch ausführte, er sei in Ungarn 20 Stunden von der Po-
lizei festgehalten worden, während er diesen Zeitraum gemäss Beschwer-
deschrift mit drei Tagen angab,
dass er gemäss BzP auf die Frage, wieso er nicht nach Ungarn zurückkeh-
ren wolle, hauptsächlich zu Protokoll gab, der Ehemann seiner Tochter, vor
welchem er sich fürchte, könnte sich möglichweise bereits dort befinden,
während die in der Beschwerde erhobenen massiven Vorwürfe gegen die
ungarischen Behörden noch keine Erwähnung fanden,
dass auch die medizinischen Probleme (…) des Beschwerdeführers nicht
gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen, da sie nicht derart gravie-
rend sind, als dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen könnte,
dass auch nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine ärzt-
liche Behandlung in Ungarn verweigert und ihm daher zugemutet werden
kann, sich nach einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzu-
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mal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Prob-
leme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezember 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45
E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
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in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parameter des Einzelfalles
auseinandersetzte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: