B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2384/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Sri Lanka,
Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom (…) an die Schweizer
Botschaft in Colombo (…) um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom (…) ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwer-
deführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
Darlegung aller Verfolgungsvorbringen und Einreichung der entsprechen-
den Beweisdokumente samt englischer Übersetzung sowie (…). Dazu
wurde ihm eine Frist bis zum (…) angesetzt, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde das Gesuch als zurückgezogen erach-
tet.
C.
Mit Begleitschreiben vom (…) liess der Beschwerdeführer der Schweizer
Botschaft diverse englische Übersetzungen von Dokumenten und Origi-
naldokumente zukommen.
D.
Mit Schreiben vom (…) teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerde-
führer mit, sein Gesuch genüge den asylgesetzlichen Anforderungen
nicht, weshalb seinem Antrag keine Folge gegeben werde.
E.
Mit über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben vom (…) teilte
das BFM dem Beschwerdeführer mit, mit Schreiben vom (…) sei ihm irr-
tümlich mitgeteilt worden, dass seine Eingabe nicht weiterbehandelt wür-
de. Zurückkommend auf die bisherigen Eingaben und ein Interesse sei-
nerseits an der Fortführung des Asylverfahrens vorausgesetzt, gewährte
die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts eine (…) Frist zur Schilderung allfäl-
liger Probleme in Sri Lanka während der letzten Jahre, zur Detaillierung
der diesbezüglichen Beeinträchtigungen, zur Auskunft über zum eigenen
Schutz ergriffener Massnahmen und zur Darlegung von Schutzmöglich-
keiten innerhalb und/oder ausserhalb Sri Lankas, unter Beilage entspre-
chender Beweisunterlagen.
F.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers datiert vom (…) und traf
am (…) bei der Schweizer Botschaft ein.
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G.
Am (…) befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft den Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen, nachdem diesem eine solche Anhörung
mit über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben des BFM vom
(…) in Aussicht gestellt worden war. Ebenfalls am (…) leitete die Schwei-
zer Botschaft das Protokoll der Anhörung samt ihrem Bericht und den
weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
H.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung
machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus B._______ und
wohne seit (…) Jahren in C._______. Im Jahr (…) sei er der D._______
beigetreten und in der Folge für ein Dorf zuständig gewesen, in welchem
er für die Organisation (…) betrieben und zur Lösung von Problemen zwi-
schen den (…) beigetragen habe. Am (…) sei er wegen seiner Aktivitäten
für die D._______ festgenommen und daraufhin während (…) im (…) in-
haftiert und dabei misshandelt worden. Am (…) sei er gestützt auf ein Ur-
teil des (…) aus der Haft entlassen worden. Am (…) sei sein E._______
von (…) entführt und erschossen worden. Am (…) sei sein F._______ von
unbekannter Täterschaft erschossen worden. Der Beschwerdeführer ha-
be diese beiden Vorfälle der Polizei gemeldet, welche jedoch lediglich
(…) ausgestellt habe. Seither fürchte er um sein Leben, da die Sicher-
heitskräfte und militante Gruppierungen nach Anhängern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) suchen würden. Probleme habe er jedoch
keine mehr gehabt.
I.
Mit am (…) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
15. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
J.
Mit englischsprachiger Eingabe vom (…) an die Schweizer Botschaft (…),
welche von dieser mit Schreiben vom (…) an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergleitet wurde (…), beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der massgeblichen Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Ab-
satz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
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nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Ge-
fährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des diesbe-
züglichen Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massge-
bend, wenn sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Ver-
folgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Ent-
schädigung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die aktuell
auf Schutz angewiesen seien. Die Vorfälle in den Jahren (…) seien äus-
serst bedauerlich, indes sei, wie bereits erwähnt, für die Erteilung einer
Einreisebewilligung die Gefährdung der asylsuchenden Person zum Zeit-
punkt des diesbezüglichen Entscheids massgebend. Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien
nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
stehen würde, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Es genüge jedoch
nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen, die sich früher oder spä-
ter ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfin-
den des Betroffenen fussten. Solche würden in casu nicht vorliegen. Die
sehr bedauerlichen Vorfälle lägen zwischen (…) Jahren zurück. Seither
habe der Beschwerdeführer keine Behelligungen mehr erlitten und keine
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Probleme mehr gehabt. Seine Furcht sei subjektiv gesehen aufgrund der
erwähnten Ereignisse zwar verständlich, objektiv gesehen sei jedoch
nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszuge-
hen. Deshalb und weil er kein Gefährdungsprofil aufweise, das zum aktu-
ellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung sei-
tens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien seine
Vorbringen nicht einreiserelevant. Daran vermöchten auch die eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stüt-
zen würden.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, er friste (…) ein Leben in
Armut und verfüge über keine (…). Zudem seien die Familien der
beiden Todesopfer in seiner Verwandtschaft für ihren Lebensunterhalt
von ihm abhängig.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifi-
ziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen wer-
den, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran
nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum
einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem
Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant
einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der
Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert, weshalb in casu
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu verneinen ist. Schliesslich ist nur der Vollständigkeit halber dar-
auf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylver-
fahrens in der Schweiz zu erreichen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
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enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent-
scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: