Abtei lung IV
D-2387/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Irak,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einziehung eines Dokumentes; Verfügung des BFM vom
10. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2387/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2003 ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Irak vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefoch-
ten.
B.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) seien Behörden und Amtsstellen verpflichtet,
Reisepapiere oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asyl-
suchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des Bundesam-
tes sicherzustellen. Aus diesem Grund seien die am 8. April 2001 in
(Ort) auf B._______, ausgestellte Identitätskarte Nr. (...) und der am
11. Oktober 1979 auf C._______, ausgestellte Nationalitätenausweis
Nr. (...) sichergestellt worden.
C.
Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2008 teilte das BFM
dem Beschwerdeführer in diesem Kontext unter Hinweis auf Art.
10 Abs. 2 AsylG mit, die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
überprüfe stichprobenartig den Inhalt von Briefpostsendungen auf
zollpflichtige Waren; finde sie dabei Ausweisschriften genannter Art,
würden diese eingezogen und dem BFM zugestellt, welches diese
Dokumente zu den Akten nehmen würde; am 11. Januar 2008 sei dem
BFM von der EZV der Identitätsausweis Nr. (...) zugestellt worden;
Abklärungen der EZV hätten ergeben, dass das Dokument
verschiedene drucktechnische Mängel beziehungsweise
Abweichungen aufweise und es sich um eine Totalfälschung handle.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt das
rechtliche Gehör gewährt.
D.
In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe sich den Identitätsausweis über einen Freund aus
dem Irak schicken lassen. Das Dokument hätte sich im Haus seiner
Mutter befunden und sei nicht gefälscht. Das Migrationsamt des Kan-
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tons (Name) habe den Beschwerdeführer vor Kurzem aufgefordert,
zwecks Ausstellung der von ihm am 2. Januar 2008 nachgesuchten
Jahresaufenthaltsbewilligung B gültige irakische Identitätspapiere zu
beschaffen. Daraufhin habe er sich zur irakischen Botschaft in Bern
begeben und nach dem Vorgehen erkundigt. Dabei sei er aufgefordert
worden, seine Identitätskarte und die Nationalitätenbestätigung seines
Vaters vorzueisen. Mit - der Stellungnahme in Kopie beigelegtem -
Schreiben vom 23. Januar 2008 habe ihm das BFM den Nationalitäten-
ausweis seines Vaters C._______, geboren 1949, überlassen. Er
verstünde nicht, weshalb seine Identitätskarte zurückbehalten worden
sei und ihm nicht erlaubt würde, diese zur irakischen Botschaft zu brin-
gen, wo entschieden würde, ob das Dokument genüge oder nicht.
E.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer dem
BFM zum Beweis dafür, dass es sich bei seiner irakischen Identitäts-
karte um ein Originaldokument handle, zwei Dokumente in Kopie zu.
Zudem führte er aus, dass die Identitätskarte momentan sehr wichtig
für ihn sei und ersuchte um deren rasche Zustellung.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 13. März 2008 - zog
das BFM die irakische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die EZV habe den
Identitätsausweis Nr. (...) mittels Infrarotlicht untersucht und sowohl
drucktechnische Mängel beziehungsweise Abweichungen bei der
Ausweisnummer, beim Textvordruck als auch beim Grunddruck festge-
stellt. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 30. Januar 2008
und 16. Februar 2008 vermöchten die festgestellten Mängel und Ab-
weichungen nicht zu erklären. Die eingereichten Kopien des Register-
auszugs und der Wohnsitzbestätigung enthielten keine Angaben über
die Echtheit des Identitätsausweises. Dies wäre auch nicht möglich, da
sich dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung der beiden Dokumente
(Februar 2008) bereits im Besitz des BFM befunden habe. Beim si-
chergestellten Identitätsausweis Nr. (...) handle es sich mithin um ein
gefälschtes Dokument.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 an das BFM, welche von diesem mit
Schreiben vom 7. April 2008 gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. März
2008. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei
B._______, komme aus dem Irak und halte sich seit dem 15. Februar
2003 in der Schweiz auf. Sein "Identitätsgrund" stamme von seiner
Stadt, was nachkontrolliert werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses. Dieser wurde am 17. April 2008 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung des BFM vom 10. März 2008 bezüglich Einziehung der vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten, vom BFM als gefälscht er-
kannten irakischen Identitätskarte Nr. (...).
3.
Verfälschte und gefälschte Dokumente, sowie echte Dokumente, die
missbräuchlich verwendet werden, können vom Bundesamt oder von
der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten
sichergestellt werden (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Schreiben des BFM vom 23. Ja-
nuar 2008 den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kaum zu genügen vermochte, zumal lediglich ausgeführt wurde, auf-
grund der Abklärungen der EZV seien drucktechnische Mängel und
Abweichungen des Identitätsausweises festgestellt worden. Dies er-
schwerte dem Beschwerdeführer, zum Vorwurf der Totalfälschung
sachgerecht Stellung nehmen zu können. Eine Präzisierung des Fäl-
schungsvorwurfs erfolgte erst im Rahmen der Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung, wo ausgeführt wird, die Untersuchung des Doku-
ments sei mittels Infrarotlicht erfolgt und die erwähnten Mängel und
Abweichungen würden sich auf die Ausweisnummer, den Textvordruck
und den Grunddruck beziehen. Damit hat die Vorinstanz den Fäl-
schungsvorwurf im Rahmen überwiegender öffentlicher Geheimhal-
tungsinteressen (Erschwerung der Erstellung beziehungsweise Ver-
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wendung gefälschter Identitätspapiere im Asylverfahren) in einer Wei-
se substanziiert, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung
des BFM ermöglicht wird. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehörs wurde zudem weder in den beiden Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers noch in der Beschwede erhoben, und
eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs wäre nach dem Gesagten
im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem dem Bundesver-
waltungsgericht vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. E.
1.2), als geheilt zu erachten, zumal praxisgemäss der Mangel im Be-
schwerdeverfahren geheilt werden kann, sofern "das Versäumte nach-
geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefug-
nis in bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt" (vgl. u.a.
BGE 106 IV 334 und 104 Ib 412ff).
4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seiner
Stellungnahme vom 30. Januar 2008 tatsächlich am 2. Januar 2008 bei
den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung eingereicht. Demgegenüber führte das Migrationsamt des
Kantons (Name) am 14. Januar 2008 in seinem diesbezüglichen
Schreiben an den Beschwerdeführer aus, dass es noch weitere
Angaben und Dokumente benötige, wobei jedoch unter der
entsprechenden Auflistung die irakische Identitätskarte nicht erwähnt
ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorstehend
wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des
BFM verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen.
Demgegenüber sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - mit
dem "Identitätsgrund" aus der Stadt des Beschwerdeführers meint
dieser offensichtlich den zusammen mit der Stellungnahme vom 16.
Februar 2008 in Kopie eingereichten Registerauszug sowie die
Wohnsitzbestätigung -, wie bereits vom BFM in der angefochtenen
Verfügung dargelegt, nicht geeignet, eine Änderung derselben
herbeizuführen.
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Einziehung der iraki-
schen Identitätskarte zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht
als Fälschung erkannt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am
17. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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