B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2387/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
D-2387/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass man ihn am 26. März 2019 im Bundesasylzentrum in B._______ zu
seinen Personalien und dem Reiseweg befragte (vgl. Protokoll der Perso-
nalienaufnahme; PA),
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er habe sein
Heimatland Georgien letztmals am 30. Oktober 2018 verlassen und sei mit
einem (…) Arbeitsvisum mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach
C._______ (D._______) gelangt, wo er insgesamt vier Monate lang geblie-
ben sei,
dass sein Reisepass in D._______ gestohlen worden sei (vgl. PA S. 5 Ziff.
4.02),
dass er jedoch noch eine Kopie seines Reisepasses besitze, die er sich
postalisch aus seiner Heimat schicken zu lassen versuche (a.a.O. Ziff.
4.03),
dass er anschliessend mit einem Reisebus illegal von E._______ via
Tschechien, Deutschland und Österreich in die Schweiz gelangt sei,
dass er weder in D._______, Tschechien, Deutschland und Österreich in
irgendwelcher Form Behördenkontakt gehabt habe,
dass das SEM ihm am 2. April 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, D._______,
Tschechiens und Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte, da er –
wie sich aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am 4. Oktober 2017 in Deutschland
um Asyl ersucht hatte,
D-2387/2019
Seite 3
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er habe von Deutsch-
land einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei in der Folge am
26. November 2017 selbständig, also ohne Behördenbegleitung, mit sei-
nem Pass von F._______ zurück nach G._______ (Georgien) gereist, wo-
bei er hierfür keine Belege habe,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiter ausführte, er sei mo-
mentan erkältet und leide ansonsten noch an (…) und (…)problemen, wo-
bei er diese Probleme habe, seit er während den Wahlen in Georgien stark
geschlagen worden sei,
dass er in Georgien Medikamente genommen habe, hier aber beim Arzt-
besuch – ausser (…) und (…) gegen seine Magenbeschwerden – keine
diesbezüglichen Medikamente bekommen habe,
dass er in der Schweiz aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei,
dass das SEM die deutschen Behörden am 5. April 2019 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 10. April 2019 guthies-
sen,
dass das SEM mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 10. Mai 2019
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 sei vollständig auf-
zuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und
in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter
D-2387/2019
Seite 4
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzu-
weisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden habe,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
D-2387/2019
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht geltend machte,
die Vorinstanz habe ihrem Entscheid das editionspflichtige Formblatt ihrer
Anfrage an die deutschen Behörden um seine Übernahme vom 5. April
2019 nicht beigelegt, was an sich schon eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts darstelle, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde
S. 4 Ziff. 3.2 i.V.m. S. 3/4 Ziff. 3.1),
dass das fragliche Dokument im Aktenverzeichnis des SEM unter der Num-
mer (…) abgelegt und in die Editionsklasse F (= Akten frei zur Edition) ein-
gereiht ist,
dass in Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019
überdies festgehalten wird, dem Beschwerdeführer (beziehungsweise des-
sen Rechtsvertretung) würden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich davon auszugehen ist, das SEM
habe dem Beschwerdeführer sämtliche editionspflichtigen Akten tatsäch-
lich ausgehändigt,
dass demzufolge nicht von der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ge-
sprochen werden kann, da das SEM dem Beschwerdeführer augenschein-
lich die Einsichtnahme in die editionspflichtigen Akten nicht verweigert hat,
dass demgegenüber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass
das entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer durch einen Kanz-
leifehler, also aus Versehen, nicht zugestellt worden ist,
dass es diesem allerdings nach Treu und Glauben oblegen hätte, eine ent-
sprechende Unterlassung des SEM bereits im Vorfeld einer Beschwerde-
erhebung zu monieren, zumal im vorliegenden Fall sowohl das SEM als
auch die Rechtsvertretung der Asylsuchenden im Bundesasylzentrum an-
wesend sind,
dass bei dieser Sachlage der Vorwurf einer Verletzung des Akteneinsichts-
rechts fehlgeht, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist,
D-2387/2019
Seite 6
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Oktober 2017 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die deutschen Behörden dem am 5. April 2019 gestellten Gesuch um
Übernahme am 10. April 2019 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer indessen auf Beschwerdeebene Kopien ein-
zelner Seiten seines Reisepasses (Seiten 3 bis 11 und 46 bis 48) zu den
Akten reichte und behauptete, er könne damit beweisen, den Dublin-Raum
nach seiner Ausreise aus Deutschland für mehr als drei Monate verlassen
zu haben, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung sei-
nes Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von Art. 19 Abs. 3
Dublin-III-VO erloschen sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3.1 Abs. 4),
D-2387/2019
Seite 7
dass einleitend festzuhalten ist, dass die einzelnen Seiten des Reisepas-
ses lediglich in Fotokopie eingereicht worden sind, weshalb diesen grund-
sätzlich nur ein reduzierter Beweiswert zukommt,
dass ferner Seite 7 der Kopie des Reisepasses zwar zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer Deutschland am 26. November 2017 auf dem
Luftweg verlassen hat, sich hiervon abgesehen aber keine zeitnahen
Stempeleinträge finden lassen, die eine Einreise des Beschwerdeführers
in ein Land ausserhalb des Dublin-Raums dokumentieren würden,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich zum Ausdruck
gebracht hat, selbständig und ohne behördliche Begleitmassnahmen aus
Deutschland ausgereist zu sein, weshalb von einer freiwilligen Ausreise
aus Deutschland auszugehen und damit Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO an-
wendbar ist,
dass letztere Bestimmung vorsieht, dass die Zuständigkeit eines Mitglied-
staats für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO erst erlöscht, wenn die betreffende
Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat,
dass den wie gesagt nur selektiv eingereichten Kopien einzelner Seiten
des Reisepasses des Beschwerdeführers indessen nicht schlüssig zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten tatsächlich für mindestens drei Monate (am Stück) verlassen hat,
dass die deutschen Behörden ferner einer Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kaum zugestimmt
hätten, wenn sie sich auf die Bestimmung von Art. 19 Dublin-III-VO hätten
berufen können,
dass nämlich dem Übernahmeersuchen des SEM an die deutschen Behör-
den vom 5. April 2019 ("Einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesu-
che") keinerlei Mangel anhaftet, wird doch dort unter der Rubrik "Sonstige
zweckdienliche Informationen" einlässlich folgendes festgehalten:
04.10.2017: Asylgesuchstellung in H._______, DEUTSCHLAND (s. Eurodac-
Hit)
10.03.2019: Asylgesuchstellung in B._______, (…), SCHWEIZ
Liebe Kolleginnen und Kollegen
D-2387/2019
Seite 8
Gemäss den Angaben des obengenannten Gesuchstellers und dem Eurodac-
Hit stellte dieser am 4. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch. Das Asyl-
gesuch sei von den deutschen Behörden abgelehnt worden und er habe eine
Wegweisung erhalten. Er sei in der Folge am 26. November 2017 selbständig
mit seinem Pass, ohne Behördenbegleitung, von F._______ zurück nach
G._______, Georgien gereist.
Er sei dann am 30. Oktober 2018 wieder in den Dublin-Raum eingereist, dies
via D._______, Tschechien, Deutschland, Österreich in die Schweiz, wo er am
9. März 2019 eingereist sei und am Folgetag sein Asylgesuch gestellt hat.
Irgendwelche Belege für die vom Gesuchsteller geltend gemachte Rückreise
von Deutschland nach Georgien im November 2017 konnte dieser nicht bei-
bringen.
Da wir keinen Nachweis für die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rückreise
nach Georgien haben und diese uns auch nicht sehr glaubhaft erscheint, bitten
wir Sie freundlich zu prüfen, ob Ihre Behörden über irgendwelche Informatio-
nen betreffend eine stattgefundene Rückkehr des Gesuchstellers in sein Hei-
matland Georgien verfügen.
Ansonsten bitten wir die deutschen Behörden freundlich um Wiederaufnahme
des Gesuchstellers gemäss Art. 18, Absatz 1, Buchstabe d der EU-Verord-
nung Nr. 604/2013.
Wir danken Ihnen für Ihre geschätzte Zusammenarbeit.
Mit besten Grüssen
Dublin Office Switzerland
dass bei dieser Sachlage nach wie vor von der Zuständigkeit Deutschlands
für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer-
deführers auszugehen ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
D-2387/2019
Seite 9
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, Deutschland habe ihn
weggeschickt und zur Ausreise angehalten, obwohl er dort nichts Gesetz-
widriges gemacht habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht den zu be-
achtenden Normen gemäss geprüft oder würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer ge-
gen allenfalls ungerechtfertigte Massnahmen deutscher Behörden auf dem
dafür vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsweg zur Wehr setzen kann,
D-2387/2019
Seite 10
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angesprochenen
gesundheitlichen Probleme gegebenenfalls an die zuständigen deutschen
Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann,
dass Deutschland über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie), und keine Anzeichen dafür bestehen, Deutschland
komme diesbezüglich seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nach,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, zumal es sich erüb-
rigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG fol-
gerichtig die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
D-2387/2019
Seite 11
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2387/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: