Abtei lung IV
D-2388/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren
(...), dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (...),
und deren Kinder
3. D._______, geboren (...),
4. E._______, geboren (...),
5. F._______, geboren (...),
Serbien/Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2388/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 bis 4
am 15. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 am 19. September 2008 vom BFM im
EVZ G._______ befragt und am 15. Januar 2009 in H._______ zu
ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staats-
angehörige serbischer Ethnie und stammten beide aus dem Bezirk
I._______ (Kosovo). Der Beschwerdeführende 1 habe von 1998 bis
2002 in J._______ (Serbien) die Polizeischule absolviert.
Anschliessend habe er bis 2005 in L._______ gewohnt, wo er als
Polizist gearbeitet habe. Die Beschwerdeführende 2 habe bis im
August 2005 im Bezirk I._______ gelebt, bevor sie im August 2005
zum Beschwerdeführenden 1 nach L._______ gezogen sei. Im
Oktober oder November 2005 hätten sie aus finanziellen Gründen
beschlossen, nach K._______ (Bezirk I._______) zurückzukehren, da
sie dort die Möglichkeit gehabt hätten, mietfrei im Haus der Gross-
eltern der Beschwerdeführenden 2 zu leben, und sie in L._______ für
ihre kleine Wohnung 100 Euro hätten bezahlen müssen. Zur
Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie habe der
Beschwerdeführende 1 im Haus der Grosseltern ein kleines
Lebensmittelgeschäft betrieben. Im Dorf K._______, in welchem die
albanischsprachige Bevölkerung die Mehrheit stelle, habe ihre Familie
seit Ende 2005 zahlreiche Provokationen und Schikanierungen
erleiden müssen. Insbesondere hätten albanische Dorfbewohner
regelmässig ihr Haus mit Steinen beworfen, sie beschimpft und mit
dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführende 2 sei bereits früher Opfer
eines ethnisch motivierten Übergriffs gewesen. So hätten am 17. März
2004 bewaffnete albanischsprachige Männer ihr Elternhaus gestürmt
und ihre Eltern, ihre Geschwister sowie sie selbst misshandelt und die
Frauen sexuell belästigt. Anfang September 2008 habe ihnen der
Grossvater der Beschwerdeführenden 2 mitgeteilt, dass er von einem
älteren Albaner erfahren habe, dass man es auf sie abgesehen habe,
weshalb sie das Dorf verlassen sollten. Insbesondere auch deswegen
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hätten sie zusammen mit ihren Kindern mit der Hilfe eines Schleppers
Kosovo am 14. September 2008 verlassen und seien per Auto durch
ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2
wird auf die Akten verwiesen.
Bei der Einreichung der Asylgesuche haben die Beschwerdeführenden
1 und 2 je eine Identitätskarte, je einen Führerschein, einen die Be-
schwerdeführende 2 betreffenden Identitätsausweis der United Na-
tions Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie zwei
Geburtsscheine hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 den
Asylbehörden abgegeben.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am 16. März 2009 - stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführenden hätten im Dorf K._______ gelebt, sie seien serbischer
Ethnie und laut eigenen Angaben von der albanischen Bevölkerung
massiv belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden.
Am 17. März 2004 sei die Beschwerdeführende 2 Opfer eines gewalt-
samen Übergriffs geworden, bei welchem sie und ihre Familien-
angehörigen misshandelt worden seien. In Kosovo sei es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekom-
men. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausge-
gangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar
2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive
von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicher-
heitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die
Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garan-
tierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische
Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue
kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten
umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte
und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächen-
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deckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grössten-
teils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen
Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
den südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Die Beschwerdeführenden
erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien. Abgesehen davon, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten,
bestünden überdies Indizien dafür, dass einzelne geltend gemachte
Asylgründe unglaubhaft seien. So werde namentlich bezweifelt, dass
die Beschwerdeführenden im Jahre 2005 Serbien verlassen hätten
und nach K._______ übergesiedelt seien. Das Argument der
Beschwerdeführenden, sie hätten L._______ verlassen, um die
monatliche Miete von 100 Euro einzusparen, vermöge aus
verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So solle der
Beschwerdeführende 1 seine Anstellung als Polizist aufgegeben und
somit auf ein gesichertes Einkommen verzichtet haben, um in
K._______ einen kleinen Lebensmittelladen zu führen, von welchem
ein geringeres und unregelmässiges Einkommen zu erwarten
gewesen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der all -
gemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht
ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme
bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz
im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine
Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die
Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Nor-
den von Kosovo nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grund-
sätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbi-
scher Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens,
weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als
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serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplo-
matischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reise-
papiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Be-
schwerdeführenden seien jung und gesund und sie verfügten über
eine fundierte Schul- respektive Berufsbildung. Da einerseits der Be-
schwerdeführende 1 von 1998 an während mindestens sieben Jahren
in Serbien gelebt und hiervon während mindestens drei Jahren als
Polizist in L._______ gearbeitet habe, und andererseits auch die Be-
schwerdeführende 2, wenn auch nur vorübergehend, mit dem Be-
schwerdeführenden 1 zusammen in L._______ gelebt habe, sollte es
dem Ehepaar möglich sein, sich in Serbien eine neue Existenz aufzu-
bauen. Ferner lebten drei Onkel und eine Tante der Beschwerde-
führenden 2 in der Schweiz, von welchen auch eine gewisse finan-
zielle Hilfe erwartet werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei
daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
D.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel: 14. April 2009) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden
1 bis 4, die Verfügung des BFM vom 13. März 2009 sei aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer
Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, viele Vorfälle wür-
den zeigen, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo in grosser
Gefahr lebe und um ihr Leben und ihr Eigentum fürchten müsse.
Wegen eingeschränkter Freiheit, Menschenrechtsverletzungen und
Diskriminierungen gegen Serben bestehe keine Möglichkeit, Arbeit zu
finden und eine Existenz aufzubauen. Gewalt und Unsicherheit treffe
die nichtalbanische Bevölkerung auf jedem Schritt und Tritt. Bei
organisierter Gewalt gegen Serben seien in den letzten Jahren viele
Leute getötet und verletzt sowie serbische Häuser und Habseligkeiten
verbrannt worden. Die EULEX sei in Kosovo mit Demonstrationen und
Hass seitens der Albaner empfangen worden. Sie könne die nicht-
albanische Bevölkerung nicht genügend schützen. Die kosovarische
Verfassung garantiere der nichtalbanischen Bevölkerung keine Rechte
und keine Freiheit, da die geschriebenen Rechte im täglichen Leben
nicht umgesetzt würden. Auch in Kosovska Mitrovica sei die Situation
sehr schlecht, zumal die Leute dort keine Arbeit hätten und in Armut
leben würden. Eine Rückweisung nach L._______ sei ihnen ebenfalls
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nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien. In Serbien
würden sich mehrere hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien,
Bosnien und Kosovo aufhalten, die in unzumutbaren Verhältnissen
leben würden. Serbien sei nach der Kosovoanerkennung ein fremder
Staat mit eigenen Grenzen. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 reichten je einen Ausweis für Asyl-
suchende sowie eine Vielzahl von Berichten über die Lage von Serben
in Kosovo zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden 1 bis 4 mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der
Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Am 9. Mai 2010 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter
F._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die am 9. Mai 2010 geborene Tochter der Beschwerdeführenden 1
und 2 wird in das vorliegende Asylverfahren einbezogen.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit
Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E.
6a S. 9).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten
Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Be-
wegungsfreiheit sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit
erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten
schlechten Lebensbedingungen in Kosovo stellen nicht gezielte, auf
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu
begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und
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schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante
individuelle Gefährdung dar.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch
motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der
Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zu-
treffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die dies-
bezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C. vorstehend).
Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-
albanischen Polizei die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch
Albaner nicht schütze, sondern nur schikaniere und die erhaltenen
Informationen an die Täter weitergebe, wodurch die Situation nur ver-
schlimmert werde, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. So hat denn auch der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben,
dass die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen habe,
als er einen Übergriff von Albanern bei der Polizei angezeigt habe
(Akten BFM A 15/10, S. 6).
4.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staats-
angehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge
der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien be-
ziehungsweise ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April
2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten be-
sitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern
sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerde-
führenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit
in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, sie auf ihre
Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen
mit ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten
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Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal
sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles ent-
gegenhalten, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf
einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den
Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - in
keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung der aus dem Bezirk I._______ im Süden des
Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den
Norden nicht zumutbar. Da sich der Beschwerdeführende 1 während
Jahren in Serbien aufgehalten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob für
die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien be-
steht.
6.3.3 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation all -
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach
Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit,
an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei
einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter
E. 6.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
6.3.5
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massge-
bend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung
und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch
Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres
Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der
Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich
generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Ex-
istenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
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haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Ver-
wandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach sozio-
kulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden
und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den
Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl
und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und
der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführende 1
während mehr als sieben Jahren in Serbien gewohnt hat, davon drei
Jahre in L._______. Auch die Beschwerdeführende 2 hat im Jahre
2005 während zirka zweieinhalb Monaten in L._______ gelebt. Daher
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit
der Lebensweise in Serbien, namentlich in L._______, sehr gut
vertraut sind. Aufgrund ihres teilweise jahrelangen Aufenthalts ist -
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - überdies davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien,
insbesondere in L._______, über Freunde und Bekannte verfügen, die
ihnen bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können, zumal
der Beschwerdeführende 1 dort während Jahren beruflich sehr gut
integriert war. Zudem verfügen die jungen Beschwerdeführenden 1
und 2 über eine gute Schul- respektive Berufsbildung. Der
Beschwerdeführende 1 ist ausgebildeter Polizist und hat diesen Beruf
während zirka drei Jahren in L._______ auch ausgeübt. Überdies
verfügt er über Berufsverfahrung als Lebensmittelhändler und als
Mitarbeiter in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführende 2 ist
ausgebildete Hebamme. Die Muttersprache beider
Beschwerdeführenden ist das in Serbien gesprochene Serbokroatisch.
Deshalb ist anzunehmen, dass sie sich in Serbien sowohl beruflich als
auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist umso mehr
auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien
grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische
Bevölkerung verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die Beschwerdeführenden im
Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen
Verwandten zählen können, die in Kosovo und in der Schweiz leben.
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Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in
Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführende 2 leide aufgrund eines traumatischen Erlebnisses
im März 2004 unter psychischen Problemen und ständigem Kopfweh,
ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den
Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt
sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2
unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Be-
züglich der übrigen Beschwerdeführenden lassen sich aus den Akten
keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen, weshalb der
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien auch keine medi-
zinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizi-
nische Grundversorgung in Serbien gewährleistet.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden
in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als
zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und die ein-
gereichten Beweismittel nichts.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit
ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Be-
schwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Be-
schwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden,
ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforder-
lichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzu-
heissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unter-
liegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM
auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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