B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2388/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen worden, wo er sich bis zum nächsten Tag zu melden habe,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2014 den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte,
dass er am 18. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde, wobei die Befragung in Peul geführt wurde (vgl. act. A9:
Protokoll der Befragung zur Person),
dass er bei dieser Gelegenheit zu seiner Person ausführte, er sei in
X._______ geboren (im Norden von Guinea-Bissau), jedoch in der
Hauptstadt Bissau aufgewachsen, wo er während neun Jahren die Schu-
le besucht und bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen zwei
jüngeren Geschwistern in Quartier Y._______ gelebt habe,
dass er zu seiner ethnischen Herkunft und Sprache angab, väterlicher-
seits sei er ein Biafada und mütterlicherseits ein Peul, und da er mit sei-
ner Mutter aufgewachsen sei, sei Peul seine Muttersprache, die Sprache
die er am meisten spreche sei aber für ihn das in Guinea-Bissau ge-
bräuchliche Creol (vgl. act. A9 Ziff. 1.08 und 1.17.01-03),
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat im Febru-
ar 2014 verlassen, indem er mit einer Motorbarkasse (einem "Canoa de
Motor") von der Bissau vorgelagerten Insel Bubaque innert zwei bis drei
Wochen direkt zu einem ihm unbekannten Ort in Italien gereist sei, von
wo er mit einem Zug nach Annemasse weitergereist sei, respektive wo er
noch am gleichen Tag ein Auto bestiegen habe, welches ihn nach Anne-
masse gebracht habe, worauf er nach einem Aufenthalt von ihm unbe-
kannter Dauer von Annemasse in einem Lieferwagen über Genf in die
Schweiz eingereist sei,
dass er für die Reise von Guinea-Bissau nach Italien 650'000 CFA (rund
1'200 Franken) und für die weitere Reiseetappe 200 Euro bezahlt habe,
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dass er sich auf Nachfrage des BFM nicht konkret gegen eine allfällige
Rückkehr nach Italien oder nach Frankreich aussprach,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere angab, er habe seine Reise ohne Papiere absolviert, da er weder
einen Reisepass noch eine Identitätskarte besitze, sondern einzig einen
Schülerausweis, welchen er zuhause zurückgelassen habe,
dass er sodann zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vor-
brachte, nachdem er im Februar 2014 mit dem Auto die Tochter eines
Kommandanten überfahren und getötet habe, habe man ihn töten wollen,
weshalb er noch am gleichen Tag von Bissau nach Bubaque geflüchtet
sei, von wo aus er seine Heimat (später) verlassen habe,
dass er in diesem Zusammenhang angab, von seinem Bruder sei ihm be-
richtet worden, dass Soldaten nach ihm gesucht hätten, welche bei ihnen
zuhause geschossen und seine Schwester verschleppt hätten, wobei er
nicht wisse, ob sie von den Soldaten vergewaltigt worden sei,
dass er zudem auf Nachfrage hin vorbrachte, er sei im Jahre 2012 an-
lässlich eines Protestmarsches von Soldaten geschlagen worden, wobei
beim damaligen Ereignis einer seiner Freunde den Tod gefunden habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 über seine
Rechtsvertretung mitteilen liess, das Dublin-Verfahren sei beendet, womit
sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass am 10. April 2014 im Beisein der Rechtsvertretung die Anhörung zu
den Gesuchsgründen stattfand, wobei die Anhörung wie bereits die Be-
fragung in Peul geführt wurde (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll),
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angab, er verstehe
den Dolmetscher schon, aber dessen Dialekt unterscheide sich von dem
in Guinea-Bissau üblichen Dialekt (vgl. act. A15 F. 1), und gemäss Akten-
lage im Verlauf der Anhörung mehrmals Einzelfragen wiederholt werden
mussten (vgl. act. A15 F. 4, 17, 25, 26, 29, 60, 65, 103 sowie 110),
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anhörung im Wesentli-
chen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort um
sein Leben zu fürchten habe, nachdem er im Februar 2014 die Tochter
eines Kommandanten überfahren und getötet habe,
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dass er dabei bekräftigte, während seines Aufenthalts auf der Insel Buba-
que habe er von seinem jüngeren Bruder am Telefon erfahren, dass er
vom Militär gesucht werde, es bei ihnen zuhause zu einer Schiesserei
gekommen sei und Soldaten seine jüngere Schwester verschleppt hätten,
dass er im Übrigen bestätigte, das Ereignis von 2012 – die Teilnahme an
einem Demonstrationszug und eine kurzzeitige Inhaftierung deswegen –
habe keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt,
dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass
des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am
17. April 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. dazu act. A16-A18),
dass das Bundesamt im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 23. April
2014 (eröffnet am gleichen Tag) – das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Guinea-Bissau anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers über seine angebliche Gefährdung aus dem von ihm geltend
gemachten Grund – wegen der angeblichen Tötung des Kindes eines Mi-
litärkommandanten bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall – auf-
grund mannigfacher Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie einer
insgesamt mangelnden Substanziierung als unglaubhaft erkannte,
dass das Bundesamt im Übrigen festhielt, der geltend gemachten Fest-
nahme im Rahmen einer Demonstration vom Frühjahr 2012 komme keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da dieses Ereignis gemäss dem Be-
schwerdeführer keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe,
das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Gui-
nea-Bissau als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass im Anschluss an die Eröffnung des Asylentscheides vom 23. April
2014 die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretungsorga-
nisation im VZ Zürich ihr Mandat niederlegte (vgl. act. A22),
dass der Beschwerdeführer in der Folge – mittels Eingabe vom 5. Mai
2014 – gegen die Verfügung des BFM selbständig Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zur vollständigen Sachverhalts-
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feststellung beantragte, verbunden mit der Anordnung an das Bundes-
amt, ihn erneut zu seinen Gesuchsgründen anzuhören,
dass er in seiner Eingabe gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Be-
schwerde im Wesentlichen geltend machte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, da aufgrund der aktenkundigen sprachlichen Probleme
anlässlich der Anhörung vom 10. April 2014 – welche nicht er zu vertreten
habe und welche schon von seiner Rechtsvertretung im Rahmen der
Stellungnahme vom 17. April 2014 gerügt worden seien – nicht sicher sei,
dass sich der Entscheid des BFM auf eine hinreichend erstellte Sachver-
haltsfeststellung stütze,
dass insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung seines An-
spruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen sei, zumal aufgrund der
Akten nicht sicher sei, ob er tatsächlich über die uneingeschränkte Mög-
lichkeit verfügt habe, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes
bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG
im Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine
Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Eingabe innert der bei vorliegender
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Verfahrenskonstellation zu beachtenden Beschwerdefrist von zehn Tagen
eingereicht hat (Art. 17 und 38 TestV i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht wird, auf-
grund einer ungenügenden Übersetzung anlässlich der Anhörung vom
10. April 2014 stütze sich der angefochtene Entscheid mit hoher Wahr-
scheinlichkeit auf eine ungenügende respektive unvollständige Sachver-
haltsfeststellung, wodurch sein Anspruch auf das rechtliche Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt worden sei,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der einlässlichen
Anhörung nicht vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können,
dass sowohl die Befragung als auch die Anhörung in Peul und damit in
der vom Beschwerdeführer genannten Muttersprache geführt wurden,
dass zwar – wie vorstehend erwähnt – der Beschwerdeführer zu Beginn
der Anhörung eine gewisse Mühe mit dem Peul-Dialekt des Übersetzers
signalisierte und im Verlauf der Anhörung auch eine Reihe von Fragen
wiederholt werden mussten,
dass jedoch die Fragen nach einer Wiederholung vom Beschwerdeführer
offensichtlich verstanden worden waren und alle adäquat beantwortet
werden konnten,
dass sich auch keine Hinweise darauf ergeben, die Antworten seien
falsch oder verkürzt übersetzt worden,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung das Protokoll in
eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt und als vollständig und in-
haltlich korrekt unterzeichnet wurde (vgl. act. A15 S. 15),
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dass bei der Anhörung, wie schon bei der Befragung, auch seine Rechts-
vertretung zugegen war, welche weder im Verlauf noch zum Schluss der
Anhörung Einwände gegen die Übersetzung oder einen anderen Aspekt
der Anhörungsführung erhob,
dass zwar in der Stellungnahme vom 14. April 2014 eine zusätzliche An-
hörung in Creol angeregt wurde, da der Beschwerdeführer in einer sol-
chen die vom BFM erwähnten weiteren Ungereimtheiten gerne aufklären
würde,
dass jedoch insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer wäre im Rahmen der Anhörung vom 10. April 2014 durch eine unge-
nügende Übersetzung an einem vollständigen respektive korrekten und
umfassenden Sachverhaltsvortrag gehindert worden beziehungsweise
die entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten seien auf eine
mangelhafte Kommunikation zurückzuführen,
dass diesen Erwägungen gemäss von einem genügend erstellten Sach-
verhalt auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage die beantragte Rückweisung der Sache ans
BFM ausser Betracht fällt, womit das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
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dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Annahme be-
steht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus dem von ihm be-
haupteten Grund – wegen seiner angeblichen Furcht vor Verfolgung
durch das Militär, nachdem er bei einem Verkehrsunfall das Kind eines
Kommandanten getötet habe – verlassen, sondern mit der Vorinstanz von
im Wesentlichen konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab darauf hinzuweisen ist, dass be-
reits die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine
angebliche Reise von Guinea-Bissau nach Italien – seinen Angaben zu-
folge mit einer Motorbarkasse von der Insel Bubaque innert zwei bis drei
Wochen und ohne Zwischenhalt direkt nach Italien – als völlig haltlos er-
scheinen, was geeignet ist, von vornherein schwerwiegende Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Gesuchsvorbringen zu wecken,
dass im Zusammenhang mit dem Unfallhergang auffällt, dass sich die
Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss in der wie-
derholten Behauptung des geltend gemachten Grundereignisses er-
schöpfen und er nur nach wiederholter Nachfrage zu einzelnen Detail-
schilderungen des Vorfalls ansetzte (vgl. dazu insbes. A15 F. 73 ff.),
dass diese weitgehende Substanzlosigkeit der Angaben und Ausführun-
gen Zweifel am tatsächlichen Erleben des behaupteten Ereignisses auf-
kommen lässt,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – sodann auf weitere Ungereimtheiten und logi-
sche Brüche respektive innere Widersprüche im Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers verweisen konnte,
dass insbesondere überrascht, dass der Beschwerdeführer nach dem
schweren Unfall sofort das Land verlassen haben will, obwohl er noch gar
nichts wusste, dass das Opfer die Tochter eines Kommandanten sei,
dass aber insbesondere erstaunt, dass er nach seiner Flucht auf die Insel
Bubaque nur ein einziges Mal mit seinem Bruder telefoniert habe und
sich nicht erneut nach der Situation zu Hause und dem Wohlergehen sei-
ner Mutter und der Schwester erkundigt haben will,
dass der Beschwerdeführer sodann keinerlei Angaben zur Identität seines
angeblichen Verfolgers machen kann,
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dass dabei offensichtlich als Schutzbehauptung zu betrachten ist, er habe
die Telefonnummer des Bruders auf die Reise nach Europa nicht mitneh-
men können,
dass die vorinstanzlichen Schlüsse aufgrund der Aktenlage überzeugen
und der Beschwerdeführer diesen in der Sache nichts entgegen setzt,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers als ins-
gesamt unglaubhaft zu erkennen sind und auch aus keinem anderen
Grund Anlass zur Annahme besteht, er wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Guinea-Bissau vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen – bedroht gewesen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann,
welcher seinen Angaben zufolge während neun Jahren die Schule be-
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sucht und bereits als X._______ gearbeitet hat und welcher in der Haupt-
stadt Bissau auch weiterhin über ein familiäres Anknüpfungsnetz verfü-
gen dürfte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos geworden ist,
dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: