B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2388/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Gesuch um Revision des Urteils D-6869/2014 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 4. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte, welches
mit Entscheid des BFM vom 14. November 2014 abgewiesen wurde, wobei
der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus-
gesetzt wurde,
dass gleichentags ein Rechtsvertreter der Vorinstanz die Mandatsüber-
nahme anzeigte,
dass am 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Wi-
derspruch gegen den Asylentscheid" bezeichnete Eingabe einging, welche
vom Gesuchsteller und seiner in Deutschland wohnenden Verwandten un-
terzeichnet worden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. De-
zember 2014 den Gesuchsteller und seine Verwandte sowie den manda-
tierten Rechtsvertreter aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob das Vertre-
tungsverhältnis mit dem mandatierten Rechtsvertreter noch Bestand habe,
dass das Gericht ferner mitteilte, es nehme die Eingabe vom 21. November
2014 als Beschwerde entgegen,
dass diese Verfügung dem Gesuchsteller, seiner Verwandten sowie dem
mandatierten Rechtsvertreter jeweils per Einschreiben zugestellt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 das Man-
datsverhältnis für beendet erklärte,
dass weder der Gesuchsteller noch seine Verwandte auf das Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts reagierten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2015 fest-
stellte, es gehe davon aus, der Gesuchsteller werde durch seine Ver-
wandte vertreten,
dass es den Gesuchsteller weiter aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen, das Nichteintreten im Säumnisfall androhte und die
Verfügung per Einschreiben an die Verwandte verschickte, jedoch nicht an
den Gesuchsteller,
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dass der Kostenvorschuss erst mit eintägiger Verspätung bezahlt wurde,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6869/2014 vom
27. März 2015 gemäss Androhung und unter Kostenfolge nicht auf die Be-
schwerde eintrat,
dass in einer weiteren Eingabe vom 3. April 2015 gerügt wurde, die Frist
zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei nicht absichtlich, sondern we-
gen Auslandsabwesenheit der Verwandten versäumt worden, ohnehin
habe der Gesuchsteller gar keine Kenntnis von seiner Kostenvorschuss-
pflicht gehabt, er habe das entsprechende Schreiben nie erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller am 10. Mai 2015
mitteilte, es beabsichtige die Eingabe vom 3. April 2015 als Revisionsge-
such entgegen zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit weiterer Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2015 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom
3. April 2015 in seinem Auftrag und Einverständnis erfolgt sei,
dass die Verwandte des Gesuchstellers am 30. Juni 2015 mitteilte, sie ver-
zichte auf die Weiterführung des Verfahrens für den Gesuchsteller,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2015 bestätigte, die Ein-
gabe vom 3. April 2015 sei in seinem Namen und Auftrag eingereicht wor-
den, weshalb er an ihr festhalten wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2015 auf
das Revisionsgesuch eintrat und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG) und zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
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dass für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG) und auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
findet (Art. 47 VGG),
dass sich das Revisionsgesuch gegen einen rechtskräftigen Beschwerde-
entscheid richtet und das angefochtene Urteil im Fall der Gutheissung auf-
gehoben und die bereits entschiedene Streitsache neu beurteilt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG) und nur solche Gründe gelten, welche die um Revision ersuchende
Partei nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass das Gesuch den angerufenen Revisionsgrund enthalten muss und
rechtzeitig sein muss (Art. 124 BGG),
dass in der Eingabe vom 3. April 2015 gerügt wird, die Verfügung vom
6. März 2015 sei irrtümlich der Verwandten und nicht dem Beschwerdefüh-
rer zugestellt worden, weil das Gericht übersehen habe, dass die Ver-
wandte gar nicht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers sei,
dass der Gesuchsteller deshalb nicht über die Erhebung des Kostenvor-
schusses informiert gewesen sei und diesen daher erst verspätet einge-
zahlt habe,
dass die Zustellung der Verfügung vom 6. März 2015 richtigerweise an den
Gesuchsteller hätte erfolgen müssen,
dass das Gericht dieses Vorbringen als sinngemässe Rüge des versehent-
lichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen nimmt (Art. 121 Bst. d
BGG),
dass diese Rüge rechtzeitig war (Art. 124 Abs. 1 BGG) und den formellen
Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 VwVG entspricht, weshalb auf das Revi-
sionsgesuch einzutreten ist,
dass das Gericht tatsächlich übersehen hat, dass zum Zeitpunkt der Zwi-
schenverfügung vom 6. März 2015 kein gültiges Rechtsvertretungsverhält-
nis zwischen dem Gesuchsteller und seiner Verwandten bestand,
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dass der Gesuchsteller keine diesbezügliche Mitteilung an das Gericht ge-
macht und auch keine Vollmacht erteilt hatte,
dass das Gericht daher die entsprechende Verfügung richtigerweise nur an
ihn hätte zustellen dürfen,
dass das irrtümliche Übersehen kausal war für die Säumnis des Gesuch-
stellers, welche zum Nichteintretensurteil führte,
dass der Gesuchsteller somit zu Recht die fehlerhafte Zustellung der Ver-
fügung vom 6. März 2015 gerügt hat,
dass der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist,
dass der im Revisionsgesuch vom 3. April 2015 gestellte Antrag daher gut-
zuheissen ist,
dass das Urteil vom 27. März 2015 aufzuheben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge der Gutheissung des Revi-
sionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-6869/2014 vom 27. März
2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entschei-
den hat (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass auf das wiederaufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdever-
fahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass über die ebenfalls gerügte Kostenregelung im Rahmen des weiterzu-
führenden Beschwerdeverfahrens D-6869/2014 zu entscheiden ist,
dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller keine Parteientschädigung ge-
mäss Art. 64 VwVG zuzusprechen ist, da nicht davon auszugehen ist, es
seien ihm im Revisionsverfahren notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-6869/2014 vom 27. März 2015 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren D-6869/2014 wird unter der Geschäftsnummer
D-5018/2015 wieder aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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