B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2389/2016
plo
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
D-2389/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2015 und gelangten zunächst
via Serbien nach Ungarn. Am 10. Februar 2015 reisten sie von dort sowie
Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein und suchten gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nach. Am 19. Februar 2015 wurden sie dort zur Identität, zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen befragt.
A.b Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend,
sie seien nach dem Tod des Ehemannes respektive Vaters von dessen
Verwandten aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Daraufhin seien
sie zur Familie von A._______ gezogen. Dort habe es aber ebenfalls Prob-
leme gegeben. A._______ sei gedrängt worden, für Familienangehörige
zwei Kredite aufzunehmen und die Angehörigen auch sonst finanziell zu
unterstützen, andernfalls wären sie aus dem Haus geworfen worden. Ihre
Brüder hätten sie zudem verprügelt und bedroht. Vor ein paar Jahren habe
dann die Familie des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters die Ob-
hut über die Kinder verlangt. A._______ sei damit jedoch nicht einverstan-
den gewesen. Die Familie ihres Mannes habe daraufhin gedroht, ihr die
Kinder zwangsweise wegzunehmen. Sie sei von allen Seiten unter Druck
gesetzt, beschimpft und erniedrigt worden. Die Lebensumstände seien
sehr schwierig gewesen, und der Staat habe sie auch nicht unterstützt. Die
Kinder seien zudem im Dorf verbal belästigt worden, und der Sohn
C._______ sei gezwungen worden, bei einem Verwandten schwere Arbei-
ten zu verrichten. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Sie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie dort keine
Unterkunft mehr hätten. A._______ äusserte zudem die Befürchtung, man
würde ihr die Kinder wegnehmen.
A.c Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn.
A.d Am 30. März 2015 unterzeichnete die Beschwerdeführerin A._______
eine Erklärung, wonach sie mit ihren Kindern freiwillig in den Kosovo zu-
rückkehren wolle.
D-2389/2016
Seite 3
A.e Mit Urteil D-2223/2015 vom 13. April 2015 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März
2015 erhobene Beschwerde vom 9. April 2015 infolge Verspätung nicht ein.
A.f Am 22. Mai 2015 wurde A._______ wegen eines Suizidversuchs stati-
onär in der UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) H._______ hospita-
lisiert. Sodann war sie dort vom 25. Juni bis am 24. Juli 2015 erneut in
stationärer Behandlung.
A.g Am 6. Oktober 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 15. (recte:
18.) März 2015 infolge Verfristung des Dublin-Verfahrens auf und nahm
das nationale Asylverfahren wieder auf.
A.h Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2016 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu ihren Asylgründen an. Die
Beschwerdeführenden äusserten sich dabei wie folgt: A._______ führte
aus, sie sei im Jahr 1995 von ihrer Familie zwangsverlobt respektive ver-
kauft worden. Nach einigen Monaten sei sie dann zur Trennung von diesem
Mann gezwungen und mit einem anderen Mann zwangsverlobt worden.
Anschliessend habe sie heiraten müssen. Sie sei sechzehn Jahre alt ge-
wesen und habe sich nicht wehren können. Der Mann sei gewalttätig ge-
wesen. Sie sei geschlagen worden, und sie seien arm gewesen. Ein Jahr
nach der Hochzeit habe sie die erste Tochter bekommen. Während des
Krieges sei sie dann von einem Serben vergewaltigt und schwanger ge-
worden. Sie habe es ihrem Mann erzählen müssen, worauf dieser wütend
geworden sei und sie geschlagen habe. Er habe ihr jedoch verboten, das
Kind abzutreiben, und sie habe das Kind geboren. Ihr Mann habe sie weiter
geschlagen und erniedrigt. Sie habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als
bei ihm zu bleiben. Alle zwei Jahre habe sie ein weiteres Kind bekommen,
insgesamt habe sie fünf Kinder. Ihr Leben sei eine Katastrophe gewesen.
Im Jahr 2007 sei ihr Mann krank geworden und kurz darauf verstorben.
Ihre Lebensumstände hätten sich jedoch nicht verbessert. Die Familie ih-
res Mannes habe sie sowie ihr zweites Kind misshandelt. Ein halbes Jahr
nach dem Tod ihres Mannes sei sie von dessen Familie vertrieben worden.
Daraufhin sei sie zu ihren Eltern nach G._______ gezogen, und im Jahr
2008 habe sie zu arbeiten begonnen. Sie habe zunächst für die österrei-
chische KFOR als Küchenhilfe und anschliessend für die schweizerische
KFOR als Raumpflegerin gearbeitet. Auch bei ihrer Familie sei das Leben
hart gewesen. Sie sei von ihren Brüdern sowie der Mutter geschlagen und
erniedrigt worden. Ausserdem habe sie zweimal für ihre Familie einen Kre-
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dit aufnehmen müssen. Sie habe die Situation nicht mehr ertragen. Ihr Va-
ter sei zwar auf ihrer Seite gewesen, aber er sei machtlos gewesen. Vor
zwei Jahren habe zudem die Familie ihres Mannes versucht, ihr vier ihrer
Kinder wegzunehmen, dies nachdem sie von ihnen zuvor keinerlei Unter-
stützung erhalten habe. Die Angehörigen ihres Mannes hätten beabsich-
tigt, ihre älteste Tochter zwangsweise zu verloben. Sie habe das nicht zu-
lassen können. Ihre Tochter sei vom auserwählten Verlobten an ihrem Ar-
beitsplatz belästigt worden. Aus Angst um ihre Kinder habe sie sich kaum
mehr gewagt, zur Arbeit zu gehen. Von November bis Dezember 2014
habe sie vorübergehend eine eigene Wohnung gehabt, aber ihre Angehö-
rigen hätten sie auch dort fast täglich behelligt und sie dann mit falschen
Versprechen überredet, zu ihnen zurückzukehren. Die Situation habe sich
aber nicht verändert, sie sei weiterhin erniedrigt und gezwungen worden,
die Zinsen eines Kredits zu bezahlen. Aufgrund ihrer vielen Probleme habe
sie bei der Polizei und bei der Gemeinde um Hilfe ersucht, aber niemand
habe ihr geholfen. Bis ins Jahr 2009 habe sie Sozialhilfe erhalten, danach
aber nicht mehr, da sie ja für die KFOR gearbeitet habe. Um sich und ihre
Kinder zu schützen, habe sie keinen anderen Ausweg gesehen als eine
Ausreise aus dem Heimatland. Auf Vorhalt der von ihr unterzeichneten Er-
klärung betreffend freiwillige Rückkehr nach Kosovo erklärte die Beschwer-
deführerin, ihrer Meinung nach habe es sich nicht um eine derartige Erklä-
rung gehandelt. Sie sei in Ausschaffungshaft gewesen, als sie das unter-
schrieben habe. Gesundheitlich gehe es ihr etwas besser, sie leide aber
immer noch an Schlafstörungen sowie an Angst- und Stresszuständen und
sei in ärztlicher Behandlung. Seit der Ausreise habe sie einmal Besuch von
ihrem Vater aus dem Kosovo erhalten. Zudem habe sie Kontakt zu ihren in
der Schweiz lebenden Geschwistern. Zu ihrem Gesundheitszustand fügte
sie in einem Nachtrag zur Anhörung an, ihre Kinder seien ihr ein und alles,
sie habe alles zum Wohl ihrer Kinder gemacht. Nach der Verhaftung habe
sie keinen Sinn im Leben mehr gesehen. Die Psychotherapie helfe ihr. Im
Kosovo sei sie mehrmals notfallmässig behandelt worden, sei aber nicht
regelmässig in Behandlung gewesen. Die ebenfalls angehörten Kinder der
Beschwerdeführerin (D._______, B._______ und C._______) bestätigten
im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter und führten ergänzend aus,
sie hätten Angst gehabt, von der Familie des Vaters abgeholt zu werden,
und hätten sich daher auch kaum mehr getraut, zur Schule zu gehen. Aus-
serdem hätten die Angehörigen der Mutter ihnen verboten, zur Schule zu
gehen; stattdessen hätten sie im Haushalt helfen müssen. Da die Mutter
keinen Mann mehr gehabt habe, hätten die Leute schlimme Sachen über
sie gesagt. Im Haushalt der Angehörigen der Mutter seien sie die schwar-
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Seite 5
zen Schafe gewesen. Sie seien geschlagen und erniedrigt worden. Insbe-
sondere C._______ sei häufig geschlagen und gezwungen worden, Arbei-
ten zu verrichten anstatt in die Schule zu gehen. Die Polizei habe ihre Mut-
ter nicht ernst genommen, wohl weil Verwandte bei der Polizei tätig gewe-
sen seien. Zudem sei der Onkel des Vaters früher Gemeindeammann ge-
wesen, und die Familie sei immer noch einflussreich. Die Mutter sei die
einzige gewesen, die gearbeitet habe, und sie habe ihren Lohn jeweils der
Grossmutter abliefern müssen. Nur zum Grossvater (mütterlicherseits) be-
stehe ein gutes Verhältnis. Die Verwandten väterlicherseits hätten
B._______ zwangsverheiraten wollen. Ihr Onkel habe sich als Ersatzvater
aufgespielt und erklärt, er sei für sie verantwortlich. Der auserwählte Junge
sei mehrmals zusammen mit einer Frau und einem Mädchen am Arbeits-
platz von B._______ in der Bäckerei vorbeigekommen, das sei sehr lästig
gewesen. Ihre Mutter habe dieser Familie erklärt, sie wolle ihre Tochter
nicht verloben. In der Schweiz sei die Mutter in Haft gewesen. Seither gehe
es ihr nicht gut, sie habe versucht, sich umzubringen. B._______ habe mit
einer Ausbildung begonnen, sie wünsche sich, diese abschliessen zu kön-
nen und eine Arbeit zu finden.
A.i Betreffend A._______ wurde in der Folge ein ärztlicher Bericht der UPK
H._______ vom 1. März 2016 zu den Akten gereicht.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 11. April
2016 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylre-
levant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei
das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut
zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Kopie der an-
gefochtenen Verfügung bei.
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Seite 6
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 teilte der Instruktionsrichter mit,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG bezüglich der Anfechtung des Wegweisungs-
vollzugspunkts unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut; soweit weitergehend wies er das Gesuch ab. Die Be-
schwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbei-
stand beziehungsweise eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen und eine
Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen (reduzierten) Kostenvor-
schuss zu leisten. Bezüglich der Ziffer 2 der Rechtsbegehren wurde das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewie-
sen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden unter Beilage einer Vollmacht vom 3. Mai 2016 seine Mandats-
übernahme mit, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand so-
wie um Gewährung der Akteneinsicht und reichte eine Sozialhilfebestäti-
gung vom 3. Mai 2016 zu den Akten.
F.
Am 11. Mai 2016 wurde der (reduzierte) Kostenvorschuss von Fr. 300.–
einbezahlt.
G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 ordnete der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden ihren Rechtsvertreter, Advokat Mustafa Ates, als amt-
lichen Rechtsbeistand hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts zu.
Zudem wurde das SEM zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2016 kam das SEM dieser Aufforderung nach.
H.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden so-
dann aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zu einem Fragekatalog,
Beweismittel zur geltend gemachten Kreditaufnahme sowie einen aktuel-
len Arztbericht einzureichen.
D-2389/2016
Seite 7
I.
Innert (erstreckter) Frist liessen die Beschwerdeführenden ihre Stellung-
nahme zum Fragekatalog einreichen. Der Eingabe lagen folgende Unter-
lagen bei: Rückzahlungsquittungen (Juni 2013 bis September 2014), ein
Kontoauszug vom 2. Februar 2017, ein Schreiben der FINCA (inkl. Über-
setzung), eine Vermögenssteuerrechnung 2017, eine Bescheinigung be-
treffend den Nicht-Besitz von Immobilien vom 1. Februar 2017 (inkl. Über-
setzung), Schulbestätigungen, ein Arztbericht der UPK H._______ vom
14. Februar 2017, ein Bericht der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung
(FABE) I._______, eine Arbeitsbestätigung vom 14. Februar 2017 (Kopie)
sowie Lohnabrechnungen und eine Bestätigung betreffend den Besuch ei-
nes Deutschkurses vom 6. Februar 2017.
J.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte da-
rauf mit Eingabe vom 9. August 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zu-
nächst darauf hin, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren
Staat („Safe Country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass dort eine
asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet sei. Somit gelte der kosovarische Staat bei
Übergriffen von Dritten als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Ins-
besondere bestehe auch die Möglichkeit, bei Bedarf gegen fehlbare Be-
amte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und an
die jeweils übergeordnete Instanz zu gelangen. Die Beschwerdeführenden
hätten ausgesagt, sie hätten sich zwar an die Polizei gewendet, jedoch
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hätten sie nie Massnahmen gegen das fehlbare Verhalten der Polizei er-
griffen. Sollten sie bei einer Rückkehr erneut einer konkreten Bedrohung
seitens der eigenen Familienangehörigen respektive der Angehörigen des
Ehemannes ausgesetzt sein, sei es ihnen möglich und zumutbar, bei den
heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen und sich gegebenenfalls
an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Somit erfüllten sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in den ländlichen Gebieten des Ko-
sovo – darunter auch der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden – sei
der soziale Druck stärker als der Staatsapparat. Daher bestehe im Falle
einer Rückschiebung insbesondere die Gefahr, dass bezüglich der ältesten
Tochter die Rechte auf Ehe und Achtung des Familienlebens verletzt wür-
den. Die Furcht, Opfer von Zwangsheirat zu werden, müsse zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen. Eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive bestehe nicht und sei auch nicht geprüft worden. Der Wegweisungs-
vollzug sei zudem undurchführbar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ar-
beit im Kosovo aufgeben müssen und habe nun kaum Aussicht auf eine
Stelle, zumal sie die Schule nicht abgeschlossen habe. Die Leistungen der
heimatlichen Sozialbehörden würden nicht ausreichen, um den Unterhalt
der Familie zu bestreiten. Die in der Schweiz lebenden Geschwister der
Beschwerdeführerin seien nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder zu unterstützen und könnten dazu ohnehin auch nicht verpflich-
tet werden. In Bezug auf das Beziehungsnetz im Heimatstaat sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin von der eigenen Familie misshandelt
und verstossen worden sei; die gute Beziehung (einzig) zum Vater helfe ihr
nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere Per-
sonen bereit und in der Lage wären, die Beschwerdeführenden bei sich
aufzunehmen. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden zuletzt
von den eigenen Angehörigen aus dem Haus geworfen worden seien.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung
das Kindeswohl mit keinem Wort gewürdigt habe. Angesichts der Unge-
wissheit der wirtschaftlichen Existenz im Falle einer Rückkehr bestehe das
Risiko, dass das Kindeswohl beeinträchtigt würde.
4.3 In der Eingabe vom 13. März 2017 wird insbesondere ausgeführt, die
Beschwerdeführenden hätten im Kosovo keine Hilfe von anderen Instituti-
onen erhalten. Der in der Schweiz lebende Bruder habe seinen Eltern je-
weils einen Geldbetrag in unbekannter Höhe geschickt. Die Kredite seien
im Jahr 2013 aufgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin selber
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nicht kreditwürdig gewesen sei, habe sie einen Bekannten, F. H., gebeten,
in seinem Namen für sie die Kredite aufzunehmen und ihr das Geld zu
übergeben. Sie habe den Kredit dann in monatlichen Raten zurückbezahlt.
Den zweiten Kredit habe die Mutter der Beschwerdeführerin aufgenom-
men, die Rückzahlung sei ebenfalls durch die Beschwerdeführerin erfolgt.
Das Elternhaus in G._______ gehöre einem Bruder der Beschwerdeführe-
rin. Sie selber verfüge über kein Grundeigentum und sei bedürftig.
4.4 Das SEM erklärt in seiner Vernehmlassung, die Ausführungen zur Kre-
ditaufnahme in der Eingabe vom 13. März 2017 widersprächen den Anga-
ben, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung gemacht
habe. Zudem gehe aus den eingereichten Belegen hervor, dass auch der
Bekannte sowie der Bruder der Beschwerdeführerin Raten bezahlt hätten.
Daher sei die geltend gemachte Zwangslage in Bezug auf die Kreditauf-
nahme und -bezahlung sowie bezüglich der angeblichen Familienverhält-
nisse zu bezweifeln. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Tochter
E._______ sei auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Be-
handlungsmöglichkeiten zu verweisen.
4.5 In der Replik wird entgegnet, es bestehe kein Widerspruch zu den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung. Es sei ihr nicht
immer möglich gewesen, die Raten rechtzeitig zu bezahlen, da sie dane-
ben für den Lebensunterhalt ihrer Familie habe aufkommen müssen. Die
eingereichten Unterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin
Raten bezahlt habe. Es treffe aber zu, dass auch der Bekannte und der
Bruder Raten bezahlt hätten. Der Bekannte habe dies auf Wunsch der Be-
schwerdeführerin gemacht, weil es ihr selber teilweise nicht möglich gewe-
sen sei. Sie habe ihm das Geld anschliessend wieder zurückbezahlt. Im
Zweifelsfall könne eine entsprechende Bestätigung des Bekannten erlangt
werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe lediglich die effektive
Einzahlung gemacht, nachdem er von der Beschwerdeführerin das Geld
erhalten habe.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Laut der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-
D-2389/2016
Seite 11
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio-
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom
6. März 2009 – in Kraft getreten am 1. April 2009 – wurde Kosovo als ver-
folgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die
schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Be-
zeichnung eines Landes als „Safe Country“ beinhaltet die Regelvermutung,
dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die ob-
genannte Regelvermutung umzustossen. Vorab ist festzustellen, dass die
angeblich erlittenen und auch für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland
befürchteten Verfolgungshandlungen seitens von Familienangehörigen of-
fensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motiven
erfolgten respektive erfolgen würden. Es bestehen zudem auch keine Hin-
weise dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführenden aus Gründen
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG den notwendigen Schutz verweigert hätten.
Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht die Schlussfolgerung gezogen
werden, dass die im Kosovo grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur
im vorliegenden Fall versagt hätte. Zwar machen die Beschwerdeführen-
den geltend, sie hätten sich mehrmals erfolglos an die lokale Polizeibe-
hörde gewendet. Dieses Vorbringen ist indessen durch nichts belegt. Aus-
serdem wäre es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewe-
sen, sich – allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsvertreters – an die
nächsthöhere Instanz zu wenden, um den ihnen zustehenden Schutzan-
spruch durchzusetzen. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszu-
gehen, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Er-
langung von staatlichem Schutz bei weitem nicht ausgeschöpft haben.
Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Gründe nach
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bestehen somit
keine konkreten und substantiierten Hinweise, welche die Regelvermu-
tung, wonach die kosovarischen Behörden ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewähren, im Falle der Beschwerdeführenden
zu widerlegen vermöchten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2389/2016
Seite 13
7.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschie-
bung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die
Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 ohnehin als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
D-2389/2016
Seite 14
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind so-
mit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Demnach können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission: EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).
7.2.2 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung das Kindeswohl mit keinem Wort gewürdigt. In
diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Behörden ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfügungen zu
begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert wer-
den, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen
(vgl. dazu beispielsweise vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
RZ. 354 ff.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Seite 15
7.2.3 Im Rahmen der Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz ei-
nerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat-
oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort generell herrschenden poli-
tischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keiner
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt wer-
den, dass auch mit Blick auf die persönliche Situation der betroffenen Per-
son keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die
humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die
betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, ge-
gen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus
der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenom-
men wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hin-
weisen).
7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass von den fünf Kindern
der Beschwerdeführerin deren drei (Jg. 2001, 2003 und 2005) noch min-
derjährig sind. Diesem Umstand hat das SEM in seiner Begründung zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen mit keinem Wort Rech-
nung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine Hinweise darauf
zu entnehmen, dass das SEM die Situation der minderjährigen Kinder der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und
im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbe-
zogen hat, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich er-
scheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit]
der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor allem Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz). Diese Unterlassung wiegt umso schwerer,
als aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten fami-
liären Konflikte am Herkunftsort davon ausgegangen werden muss, dass
die Kinder in der Vergangenheit ein gewisses Mass an Traumatisierung
erfahren haben (vgl. dazu auch der auf Beschwerdeebene eingereichte
Bericht der FABE I._______ betreffend die Tochter E._______). Darüber
hinaus kann angesichts der aktenkundigen Situation am Herkunftsort so-
wie dem in den eingereichten Arztberichten sowie dem FABE-Bericht be-
schriebenen Gesundheitszustand der Mutter kaum ohne weiteres ge-
schlossen werden, dass die Kinder bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine
kindergerechte Umgebung verbracht werden können und dort eine dem
Kindeswohl entsprechende Betreuung und Förderung gewährleistet ist.
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Seite 16
Daher wären bei dieser Sachlage bei der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine relativ ausführliche Würdigung der persönlichen Si-
tuation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie gegebenen-
falls sogar weitere Abklärungen angebracht gewesen. Nach dem Gesagten
steht fest, dass das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht offen-
sichtlich nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
8.
Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft
begründete Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälli-
gen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdever-
fahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt wer-
den, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die feh-
lende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgelie-
fert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz aller-
dings unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 eine rechts-
genügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern. Ausserdem ist der vorliegende
Verfahrensmangel als schwerwiegend zu erachten. Eine Heilung des Ver-
fahrensmangels ist daher ausgeschlossen. Obwohl die Beschwerde grund-
sätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), er-
scheint es im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfü-
gung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung im Wegweisungs-
vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerde-
führenden andernfalls eine Instanz verloren ginge.
9.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Kassation der an-
gefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 7. April 2016 sind aufzuheben, und die Sache ist zur
Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückzuweisen.
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Seite 17
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführenden (im Wegweisungsvollzugspunkt) auszugehen.
Gemäss der Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde ihnen die be-
antragte vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG; Art. 110a AsylG) lediglich hinsichtlich der Frage des Wegweisungs-
vollzugs gewährt.
10.2 Demnach sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 11. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.3 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. 8-
13 VGKE. Der erst am 3. Mai 2016 (d.h. nach erfolgter Beschwerdeerhe-
bung) mandatierte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten,
weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festzule-
gen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemes-
sungsfaktoren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf
Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Ange-
sichts des hälftigen Obsiegens ist das SEM demnach anzuweisen, dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend gutge-
heissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2016 wird hinsichtlich
der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: