B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2391/2019
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019.
D-2391/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
15. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und dann
weiter über die Balkanroute am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er
am 26. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2015
wurde er summarisch befragt und am 18. September 2018 einlässlich an-
gehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er
zirka im (…) 2013 sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, habe er am
(…) 2015 über den Dorfvorsteher von den syrischen Behörden ein schrift-
liches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Auch die kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) hätten seine Fa-
milie ab (…) 2014 mehrmals mündlich aufgefordert, ihn zum Dienst zu schi-
cken. Er habe sich aber geweigert und deswegen immer wieder versteckt.
Auch Zwangsrekrutierungen hätten die YPG angekündigt. Im Weiteren sei
er Sympathisant der kurdischen Partei. Dabei habe er an Aktivitäten im
Dorf und der näheren Umgebung teilgenommen. Sein Vater sei Mitglied
der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li
Sûriyê – PDK-S). Er sei von den YPG zweimal wegen der Dienstverweige-
rung seiner Söhne beziehungsweise wegen seiner Parteimitgliedschaft
verhaftet worden. Darüber sei im Fernsehen berichtet worden. Er sei wie-
der entlassen worden, stehe aber zu Hause unter Arrest.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem sein Militärbüchlein, den Marschbefehl vom (…) 2015, wonach er am
(…) 2015 hätte einrücken müssen, und eine Fotografie des erwähnten
Fernsehberichtes über die Haft seines Vater zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 – frühestens eröffnet am 3. Mai 2019 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Asylgewährung oder jedenfalls die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz für eine nachvollziehbare Begründung. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Replik vom 3. Juli 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) wurde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Erstellung
einer nachvollziehbaren Begründung ans SEM zurückzuweisen, ist vorab
zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus der Verfügung
werde nicht klar, ob ihm die geltend gemachte Zwangsrekrutierung ge-
glaubt werde, da trotz Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gleichzeitig eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund drohender, gegen Art. 3 EMRK verstossender Strafmassnahmen an-
geordnet worden sei. Es seien denn auch entsprechende Beweismittel ein-
gereicht worden, welche die Zwangsrekrutierung belegen würden.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rekrutierungs-
versuche durch die kurdische YPG, welche in der angefochtenen Verfü-
gung als nicht glaubhaft bewertet wurden, mit dem Aufgebot der staatlichen
syrischen Armee zu verwechseln scheint, welches in der angefochtenen
Verfügung aufgrund mangelnder politischer Motivation als nicht asylrele-
vant bewertet wurde. Der Entscheid des SEM beruht somit auf einer nach-
vollziehbaren Begründung, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz
nicht angezeigt ist.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Rekrutierungsbesuche der YPG seien nicht glaubhaft, da sich der
Beschwerdeführer dazu in unsubstantiierter und widersprüchlicher Weise
geäussert habe. So habe er vage Angaben zur Anzahl und Häufigkeit der
Besuche der YPG bei ihm zu Hause gemacht. Er selber sei auch bei kei-
nem der Besuche persönlich anwesend gewesen. Zusätzlich habe er sich
in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse in zahlreiche massive Widersprü-
che verstrickt. So habe er angegeben, die YPG habe ihn im (…) 2014 das
letzte Mal zu Hause aufgesucht. Danach habe er sich einen Monat lang in
einem anderen Dorf versteckt und sei anschliessend ausgereist. Auf Vor-
halt, dass er gemäss seinen Angaben aber erst etwa ein Jahr später aus-
gereist sei, habe er ausweichend erwidert, dass er sich zusätzlich in ande-
ren Dörfern versteckt gehalten habe. Auch seine Angabe, dass er nach (…)
2014 nicht mehr ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei nicht mit seiner Aus-
sage vereinbar, dass er sich im Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots der
syrischen Armee am (…) 2015 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auf
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Vorhalt habe er angegeben, sich nicht mehr richtig an diese Zeit erinnern
zu können.
Allfällige künftige Rekrutierungsversuche durch die YPG bei einer Rück-
kehr nach Syrien seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts mangels Verfolgungsmotivs und hinreichender Intensität nicht
asylrelevant. Eine Weigerung ziehe keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich. Die Verhaftung des Vaters habe, unabhängig von deren Glaubhaf-
tigkeit, mit den Rekrutierungsbemühungen der YPG in Bezug auf den Be-
schwerdeführer und seine Brüder gestanden und dieser sei jeweils wieder
freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei zwar denkbar, dass die
YPG versuchen würde, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu rek-
rutieren. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise, dass er dabei asyl-
relevante Sanktionen zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei
hervorzuheben, dass er selber kein Mitglied der PDK-S sei und sich kaum
politisch engagiert habe. So habe er lediglich ausgeholfen, wenn die PDK-
S eine Feier oder Sitzung organisiert habe. In Bezug auf die langjährige
Mitgliedschaft seines Vaters für diese Partei mache er sodann keine Vor-
fluchtgründe gelten.
Die syrischen Behörden würden eine Wehrdienstverweigerung gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen spezi-
fischer politischer Faktoren als Stellungnahme für die Opposition einstufen
und entsprechend bestrafen. Solche einzelfallspezifischen Risikofaktoren
würden beim Beschwerdeführer aber nicht vorliegen. Es sei aber nicht aus-
zuschliessen, dass ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien
Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen wür-
den. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM
stütze sich bei der Glaubhaftigkeitsanalyse im Wesentlichen auf zeitliche
Ungereimtheiten. Dabei lasse es ausser Acht, dass die Anhörung erst drei
Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt worden sei, wobei in der
Verfügung das diesbezügliche Datum falsch festgehalten worden sei. Erst
auf Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens sei er am 18. September
2018 einlässlich angehört worden. Auch den Entscheid habe er erst nach
Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erhalten. Wenn das
SEM ein Verfahren derart verzögere, sei die Tatsache zu berücksichtigen,
dass die Ereignisse bei der Anhörung schon lange zurücklägen.
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Aus der Verfügung werde auch nicht klar, weshalb allfälligen Strafmass-
nahmen für Wehrdienstverweigerung, welche gegen Art. 3 EMRK verstos-
sen würden, nur beim Wegweisungsvollzug und nicht aber bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen werde, wie dies in dem vom
SEM zitierten BVGE 2015/3 verlangt werde. In BVGE 2015/3 werde fest-
gehalten, eine drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung sei nur un-
ter Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmen-
bedingungen legitim. Das SEM bezeichne den Wegweisungsvollzug vor-
liegend als unzulässig. Den Grund hierfür nenne es nicht. Relevant sei da-
bei aber, dass es eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe nicht habe
ausschliessen können. Das SEM stelle sich mit seiner Verfügung auf den
Standpunkt, dass er trotz Wehrdienstverweigerung nicht als Regimegeg-
ner erachtet werde, aber dennoch eine Strafe zu erwarten habe, welche
gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, was bedeuten würde, dass sämtli-
che Wehrdienstverweigerer unbesehen ihres politischen Profils in der
Schweiz Asyl erhalten müssten. Das SEM müsse begründen können, wes-
halb der politische Wehrdienstverweigerer Asyl erhalte, demgegenüber der
unpolitische Wehrdienstverweigerer, welcher ebenso eine gegen Art. 3
EMRK verstossende Strafe erhalte, nur vorläufig aufgenommen würde.
Relevant sei doch, dass beide unverhältnismässig bestraft würden, worin
der sogenannte Politmalus liege.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Wehr-
dienstverweigerung seien der Beschwerde keinerlei konkrete Hinweise auf
ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne von BVGE 2015/3 zu entnehmen. Somit
sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden
dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche Haltung unterstellen könn-
ten. Eine mögliche staatliche Bestrafung würde somit nicht aus einem in
Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgen. Da jedoch aufgrund der teils will-
kürlichen syrischen Staatsstrukturen nicht auszuschliessen sei, dass er
Strafmassnahmen zu gewärtigen habe, die gegen Art. 3 EMRK verstossen
würden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen. Entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei eine drohende Verlet-
zung von Art. 3 EMRK nicht mit einer drohenden Verletzung von Art. 3
AsylG gleichzusetzen, wobei das menschenrechtliche Rückschiebungs-
verbot auch auf Personen Anwendung finde, welche die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden.
5.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde aus-
führlich dargelegt worden sei, dass es sich bei der zu erwartenden Strafe
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um einen Politmalus handle. Darauf sei das SEM in seiner Vernehmlas-
sung nicht eingegangen. Die Ansicht des SEM, wonach die syrischen
Staatsstrukturen willkürlich seien, widerspreche der Auffassung in BVGE
2015/3, wonach Wehrdienstverweigerung rechtsstaatlich und völkerrechts-
konform bestraft werde. Da gemäss diesem BVGE nur Personen übermäs-
sig bestraft würden, deren Dienstverweigerung als Regimefeindlichkeit auf-
gefasst würden, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, das SEM
betrachte ihn als Regimegegner. Die Unterscheidung in der Vernehmlas-
sung zwischen flüchtlingsrechtlichem und menschenrechtlichem Rück-
schiebungsverbot vermöge vorliegend nicht zu verfangen, da keine Asylun-
würdigkeit vorliege.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstel-
lende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 In Bezug auf die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG können die
Zweifel des SEM an den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Anzahl der Besuche und den Ablauf der Ereignisse bestätigt werden.
Dem Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung ist zwar bei der Würdi-
gung der Aussagen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer machte
aber nicht lediglich ein paar ungereimte Angaben zu den Daten, sondern
widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse insgesamt, sodass
nicht in chronologischer Weise klar wird, wann er sich versteckt hat, wann
er sich in seinem Dorf befunden hat und wann und wie oft er von den YPG
beziehungsweise von der syrischen Armee gesucht wurde.
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6.3 Allfällige Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind aufgrund
mangelnder Intensität und Verfolgungsmotivation jedoch ohnehin nicht
asylrelevant (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels ernsthafter anderweitiger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zie-
hen würde. Daran ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei nichts, der
dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdischen Behör-
den Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Patrouillen durch-
führe. Al-Malikiya, von wo der Beschwerdeführer stammt, befindet sich in-
nerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte
Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein
Abkommen abgeschlossen hatten, rückten die syrischen Truppen in das
kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten. Wie sich die Si-
tuation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil
des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.4 mit Verweis auf
D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4).
7.
7.1 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum
Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssitu-
ation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten auf-
gefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von
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Seite 10
Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Im dem Entscheid zu Grunde lie-
genden Einzelfall eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Eth-
nie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in
der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe, seien die oben genannten Vorausset-
zungen erfüllt (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und
Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu be-
fürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hin-
gegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstver-
weigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich poli-
tisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle
der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des
BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2 und E-3366/2018 vom
4. Juni 2019 E. 6.3.1).
7.2 An dieser Rechtsprechung ist vorliegend unbeachtlich der vorinstanzli-
chen Erwägungen festzuhalten, wonach nicht auszuschliessen sei, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien
Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen wür-
den (vgl. a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde
wird vorliegend deshalb nicht näher eingegangen.
7.3 Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Al-Malikiya stammende Be-
schwerdeführer im Jahr 2013 ausgehoben und für militärdiensttauglich er-
klärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Es ist somit
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militär-
dienst eingezogen werden sollen, auch wenn in Bezug auf den Erhalt des
Marschbefehls gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers festzustellen sind. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine
Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdefüh-
rer der kurdischen Ethnie und den Ajnabi an. Auch bezeichnet er sich als
Sympathisant der kurdischen Partei. Er habe sich aber nicht aktiv politisch
engagiert und in Bezug auch auf das Engagement seines Vaters macht er
keine Probleme mit den Behörden geltend. Mit Blick auf die oben genannte
Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehr-
dienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
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Seite 11
Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Be-
strafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai
2019 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der
rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser
ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 11. De-
zember 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher
Parteikosten von insgesamt Fr. 1'940.– ausgewiesen werden. Die Kosten-
note scheint bezüglich Zeitaufwand angemessen, ist jedoch bezüglich
Stundenansatz anzupassen, da praxisgemäss von einem Ansatz von
Fr. 100.– - 150.– ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das Honorar
auf Fr. 1'465.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'465.– zu Lasten der Gerichtskasse zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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